In den letzten Jahren haben die Anzahl und das Ausmaß von Umweltkatastrophen weltweit zugenommen. Parallel dazu steigt die Konzentration der Treibhausgase in der Atmosphäre kontinuierlich an. An einen reinen Zufall glaubt selbst die US-Regierung unter George W. Bush nicht mehr.
Die zunehmende Globalisierung, Industrialisierung und das Bevölkerungswachstum lassen einen weiteren Anstieg der Treibhausgase erwarten. Selbst wenn die Bevölkerung heute auf jegliche Emissionen verzichten würde, würde es noch 50 Jahre dauern, bis die daraus resultierenden Konsequenzen deutlich spürbar wären. Bis dahin wird die durchschnittliche Erdtemperatur weiter zunehmen und sich das Klima auf der Erde dramatisch ändern.
Der Großteil der internationalen Staatengemeinschaft hat die Notwendigkeit zum Handeln erkannt. Mit der internationalen Klimarahmenkonferenz 1992 in Rio de Janeiro und der Verabschiedung des Kyoto-Protokolls 1997 wurde der weltweite Klimaschutz in Gang gebracht. Zur Erreichung der in Kyoto vereinbarten Emissionsminderungsziele wurde am 1.1.2005 in der Europäischen Union (EU) der Emissionshandel eingeführt.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Themenabgrenzung
1.3 Gang der Arbeit
2 Emissionshandel
2.1 Grundprinzip des Emissionshandels
2.2 Gesetzlicher Rahmen
2.2.1 Kyoto-Protokoll
2.2.2 EU-Richtlinie
2.2.3 Nationaler Allokationsplan
2.2.4 Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland
2.3 Zuteilung und Löschung von Emissionszertifikaten
2.3.1 Bestandsanlagen
2.3.2 Zusätzliche Neuanlagen und Neuanlagen als Ersatzanlagen
2.4 Banking und Borrowing
2.5 Handel mit Emissionszertifikaten
2.6 Wettbewerbsverzerrung durch Emissionszertifikate
3 Bilanzierung nach deutschem Recht
3.1 Bilanzierung der Emissionszertifikate
3.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
3.1.1.1 Handelsrecht
3.1.1.2 Steuerrecht
3.1.2 Ausweis
3.1.2.1 Handelsrecht
3.1.2.2 Steuerrecht
3.1.3 Ansatz
3.1.3.1 Handelsrecht
3.1.3.2 Steuerrecht
3.1.4 Erstbewertung für unentgeltlich erworbene Zertifikate
3.1.4.1 Zuteilung als Anschaffungsvorgang
3.1.4.2 Handelsrecht
3.1.4.2.1 Bewertung zum Erinnerungswert
3.1.4.2.2 Bewertung zum Zeitwert mit passivem Abgrenzungsposten
3.1.4.3 Steuerrecht
3.1.5 Erstbewertung für entgeltlich erworbene Zertifikate
3.1.5.1 Handelsrecht
3.1.5.2 Steuerrecht
3.1.6 Folgebewertung
3.1.6.1 Handelsrecht
3.1.6.1.1 Kalenderjahr entspricht Wirtschaftsjahr
3.1.6.1.2 Kalenderjahr entspricht nicht Wirtschaftsjahr
3.1.6.2 Steuerrecht
3.1.7 Bewertungsvereinfachungsmethoden
3.1.7.1 Handelsrecht
3.1.7.2 Steuerrecht
3.2 Veräußerung der Emissionszertifikate
3.2.1 Handelsrecht
3.2.2 Steuerrecht
3.3 Bilanzierung der Abgabeverpflichtung an den Staat
3.3.1 Ausweis und Ansatz der Abgabeverpflichtung
3.3.1.1 Handelsrecht
3.3.1.2 Steuerrecht
3.3.1.2.1 Ausreichend Emissionszertifikate zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung vorhanden
3.3.1.2.2 Nicht ausreichend Emissionszertifikate zur Erfüllung der Abgabepflicht vorhanden
3.3.2 Bewertung der Abgabeverpflichtung
3.3.2.1 Handelsrecht
3.3.2.2 Steuerrecht
3.3.2.2.1 Ausreichend Emissionszertifikate zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung vorhanden
3.3.2.2.2 Nicht ausreichend Emissionszertifikate zur Erfüllung der Abgabepflicht vorhanden
3.4 Bilanzierung von erwarteten Sanktionen
3.5 Angaben im Anhang und Lagebericht
3.6 Zwischenergebnis
4 Bilanzierung nach IAS/IFRS
4.1 Bilanzierung der Emissionszertifikate
4.1.1 Klassifizierung der Emissionszertifikate
4.1.1.1 Definition
4.1.1.2 Ansatz
4.1.2 Erstbewertung für unentgeltlich erworbene Zertifikate
4.1.2.1 IAS 38/20 mit Erinnerungswert
4.1.2.2 IFRIC 3 und passiver Abgrenzungsposten
4.1.3 Erstbewertung für entgeltlich erworbene Zertifikate
4.1.4 Folgebewertung
4.1.4.1 IAS 38/20 mit Erinnerungswert
4.1.4.2 IFRIC 3 und passiver Abgrenzungsposten
4.1.5 Bewertungsvereinfachungsmethoden
4.2 Veräußerung der Emissionszertifikate
4.3 Bilanzierung der Abgabeverpflichtung an den Staat
4.4 Bilanzierung von erwarteten Sanktionen
4.5 Anhang und Lagebericht
4.6 Ablehnung des IFRIC 3 und Ausblick
4.7 Reaktion des IASB.
4.8 Mögliche Alternativen der Bilanzierung
4.8.1 Full-Fair-Value-Approach
4.8.2 Änderung von IAS 32/39
4.8.3 Bilanzierung in Anlehnung an US-GAAP
4.8.4 Unit-of-Pollution-Methode
4.9 Bilanzierung in der Praxis
4.10 Zwischenergebnis
5 Exkurs
5.1 Auswirkung auf das Rating
5.2 Risiken des Abschlussprüfers
5.2.1 IDW PS 210 - Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung
5.2.2 IDW PS 230 - Erforderliche Kenntnisse über das zu prüfende Unternehmen
5.2.3 IDW PS 322 - Verwertung der Arbeit von Sachverständigen
5.3 Einfluss auf den Unternehmenswert
5.4 Auswirkungen auf das interne Rechnungswesen
5.4.1 Emissionszertifikate in der Kostenrechnung
5.4.2 Auswirkung auf die Absatzpreise
6 Fazit
Literaturverzeichnis
Ehrenwörtliche Erklärung
1 Einleitung
In den letzten Jahren haben die Anzahl und das Ausmaß von Umweltkatastrophen weltweit zugenommen. Parallel dazu steigt die Konzentration der Treibhausgase in der Atmosphäre kontinuierlich an. An einen reinen Zufall glaubt selbst die US-Regierung unter George W. Bush nicht mehr.[1]
Die zunehmende Globalisierung, Industrialisierung und das Bevölkerungswachstum lassen einen weiteren Anstieg der Treibhausgase erwarten. Selbst wenn die Bevölkerung heute auf jegliche Emissionen verzichten würde, würde es noch 50 Jahre dauern, bis die daraus resultierenden Konsequenzen deutlich spürbar wären. Bis dahin wird die durchschnittliche Erdtemperatur weiter zunehmen und sich das Klima auf der Erde dramatisch ändern.[2]
Der Großteil der internationalen Staatengemeinschaft hat die Notwendigkeit zum Handeln erkannt. Mit der internationalen Klimarahmenkonferenz 1992 in Rio de Janeiro und der Verabschiedung des Kyoto-Protokolls 1997 wurde der weltweite Klimaschutz in Gang gebracht. Zur Erreichung der in Kyoto vereinbarten Emissionsminderungsziele wurde am 1.1.2005 in der Europäischen Union (EU) der Emissionshandel eingeführt.
1.1 Problemstellung
Zuteilung, Abgabe und Handel von Emissionszertifikaten stellen bei den betroffenen Unternehmen Geschäftsvorfälle dar und müssen daher im Rechnungswesen abgebildet werden. Obwohl der Emissionshandel in starkem Maße die interne und externe Rechnungslegung beeinflusst, ist noch nicht abschließend geklärt, wie Emissionszertifikate bilanziell zu behandeln sind.[3]
Die Komplexität des Themas stellt nicht nur für die betroffenen Unternehmen eine Herausforderung dar. Auch die nationalen und internationalen Standardsetter der Rechnungslegung haben Schwierigkeiten, eine stimmige Lösung zu finden. Trotz langer Kritik am Entwurf hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 1.3.2006 den Standard IDW RS HFA 15 verabschiedet.[4] Die ertragsteuerliche Behandlung wurde durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 6.12.2005 endgültig geklärt. Vorausgegangen waren jedoch zwei heftig kritisierte Entwürfe. Trotz Annäherung an den IDW Standard bestehen zwischen der handelsrechtlichen und der ertragsteuerlichen Behandlung erhebliche Unterschiede.[5]
Auch das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) des International Accounting Standard Board (IASB) sah sich bereits im Vorfeld der Verabschiedung des Entwurfs IFRIC D1 starker Kritik ausgesetzt. Trotz der breiten Ablehnung wurde am 2.12.2004 die Interpretation zur Bilanzierung der Emissionsrechte nach IAS/IFRS, IFRIC 3 verabschiedet. Die ablehnende Haltung der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) führte aber schließlich zu einem Umdenken beim IASB. Als Folge wurde die Interpretation IFRIC 3 am 23.6.2005 wieder zurückgezogen.[6] Eine Lösung scheint nicht in Sicht.[7] Das für US-GAAP zuständige Financial Accounting Standard Board (FASB) hat das Thema bereits am 13.12.2003 von seiner Agenda gestrichen. Das Thema wurde als zu komplex eingestuft.[8]
1.2 Themenabgrenzung
Den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet die Bilanzierung und Bewertung von Emissionszertifikaten. Dabei werden neben dem deutschen Handels- und Steuerrecht auch die internationalen Bilanzierungsvorschriften erläutert. Die Darstellung der spezifischen gesetzlichen Regelungen zum Emissionshandel muss sich im Rahmen dieser Arbeit auf die wesentlichen Punkte beschränken.[9]
1.3 Gang der Arbeit
Zunächst wird unter Punkt 2 auf die grundlegende Funktionsweise, den rechtlichen Rahmen und die Durchführung des Emissionshandels eingegangen. Im Anschluss wird unter Punkt 3 die Bilanzierung und Bewertung von Emissionszertifikaten nach Handels- und Steuerrecht vergleichend dargestellt. Nach einem Zwischenergebnis wird unter Punkt 4 die bilanzielle Behandlung von Emissionszertifikaten nach IAS/IFRS erläutert. Dabei wird auch auf den IFRIC 3 eingegangen. Obwohl diese Interpretation zurückgezogen wurde, stellt die prinzipielle Vorgehensweise eine im Rahmen der gültigen Standards zulässige Bilanzierungsmöglichkeit dar.[10] Neben den beiden für IAS/IFRS schwerpunktmäßig behandelten Bilanzierungsvorschlägen wird kurz unter Punkt 4.8 auf weitere Alternativen eingegangen. Im Exkurs wird noch ein Ausblick auf Themen gegeben, die in einem engen Zusammenhang zur Bilanzierung und Bewertung stehen.
2 Emissionshandel
Zum besseren Verständnis der Arbeit ist es zunächst notwendig, das Grundprinzip und den gesetzlichen Rahmen des Emissionshandels darzulegen. Der gesetzliche Rahmen spiegelt die Entwicklung des Emissionshandels wider. Mit der Vertragsstaatenkonferenz in Kyoto 1997 wurde die Grundlage für die Einführung des Emissionshandels auf europäischer Ebene gelegt. Wegen der Umsetzung mittels Richtlinie sind auf nationaler und europäischer Ebene unterschiedliche gesetzliche Grundlagen zu beachten.
2.1 Grundprinzip des Emissionshandels
Der Anstieg der globalen Jahresdurchschnittstemperatur und immer extremer werdende Wetterereignisse sind nach Meinung vieler Wissenschaftler auf den Anstieg der Treibhausgasemissionen zurückzuführen. Zu den wesentlichen Treibhausgasen gehören dem Kyoto-Protokoll zufolge: Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, teilhalogenisierte Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexalfluorid.[11] Ziel des Emissionshandels ist es, diese Treibhausgase durch Internalisierung auf eine effiziente Weise zu reduzieren. Theoretische Grundlage dafür bildet das aus der Volkswirtschaft stammende Coase-Theorem. Es geht davon aus, dass Marktteilnehmer die durch externe Effekte, wie zum Beispiel Treibhausgase, hervorgerufenen Probleme selber lösen können, wenn die externen Effekte mit Kosten belegt werden.[12]
Der in der EU zum 1.1.2005 eingeführte Emissionshandel funktioniert nach dem gleichen Prinzip und wird als „cap and trade“-System bezeichnet. Der Staat legt zu Beginn der Handelsperiode eine zulässige Gesamtschadstoffmenge (cap) fest und verteilt diese entgeltlich oder unentgeltlich auf die Emittenten von Treibhausgasen. Mit den verteilten Zertifikaten wird das Recht verbrieft, innerhalb der Handelsperiode eine bestimmte Menge an Schadstoffen zu emittieren. Marktteilnehmer können nun entscheiden, ob es für sie sinnvoller ist, weniger oder mehr Schadstoffe in die Atmosphäre auszustoßen und entsprechend Zertifikate am Markt (Trade) zu verkaufen oder zu kaufen. Als Konsequenz finden die Emissionsminderungsmaßnahmen dort statt, wo sie am kostengünstigsten zu realisieren sind. Um in Summe eine Reduktion der Treibhausgase zu erreichen, muss die zu verteilende Gesamtstoffmenge somit für die jeweils nächste Handelsperiode geringer festgelegt werden.[13]
2.2 Gesetzlicher Rahmen
Das 1997 unterzeichnete Kyoto-Protokoll der Vereinten Nationen war der Auslöser für die Einführung eines europaweiten Emissionshandels. Die Richtlinie 2003/87/EG bildet die rechtliche Grundlage für das weltweit erste multinationale Emissionshandelssystem.[14] Diese Richtlinie verpflichtete die EU-Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene entsprechende Gesetze zu erlassen. Die Emissionshandelsrichtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das TEHG[15] und die Zuteilungsgesetze[16] für die einzelnen Handelsperioden umgesetzt.
2.2.1 Kyoto-Protokoll
Am 9.5.1992 wurde in Rio de Janeiro die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen beschlossen.[17] Dieser Vertrag verpflichtet die internationale Staatengemeinschaft Maßnahmen zum Klimaschutz zu ergreifen. Er wurde bislang von 186 Staaten ratifiziert. Konkrete Ziele zur Reduktion von Treibhausgasen und geeignete Instrumente zur Erreichung der Reduktionsziele wurden aber erst auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz 1997 in Kyoto verabschiedet. Bedingung für das Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls[18] war die Ratifizierung durch mindestens 55 Staaten, die zusammengerechnet mehr als 55 Prozent der Kohlendioxid-Emissionen verursachen. Wegen der Weigerung der USA als größtem Treibhausgas-Emittenten das Protokoll zu ratifizieren wurde es erst mit der Ratifizierung durch Russland am 18.11.2004 völkerrechtlich verpflichtend.[19] Als verbindliches Ziel wurde eine weltweite Reduktion der Treibhausgase bis 2012 um fünf Prozent gegenüber dem Stand von 1990 vereinbart. Die einzelnen nationalen Verpflichtungen sehen je nach Entwicklungstand eine unterschiedlich starke Reduktion vor. Einzelnen Ländern wurde sogar eine Erhöhung der Emissionen zugebilligt.[20]
Um die Reduktionsziele zu erreichen werden neben dem Emissionshandel noch zwei projektbezogene Instrumente vorgeschlagen. Beiden projektbezogenen Instrumenten ist gemein, dass die Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht bei den eigenen vom Emissionshandel betroffenen Betrieben, sondern in irgendeiner anderen Anlage durchgeführt werden können. Mit anderen Anlagen sind sowohl unternehmensfremde Anlagen als auch eigene Anlagen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen, gemeint. Dies ist für Unternehmen insbesondere dann interessant, wenn die eigene Anlage bereits dem Stand der Technik entspricht und nur unter großem Aufwand weitere Emissionen eingespart werden könnten. Für die erzielte Reduktion erhält das Unternehmen Minderungsgutschriften und kann somit praktisch seinen eigenen Bestand an Emissionszertifikaten erhöhen. Unterschieden wird lediglich, wo die Maßnahmen durchgeführt werden. Mit „Clean Development Mechanism“ (CDM) werden Projekte in Entwicklungsländern bezeichnet und mit „Joint Implementation“ (JI) Projekte in Industrieländern.[21]
2.2.2 EU-Richtlinie
Im Jahr 2000 erkannte die EU, dass die bisherigen Klimaschutzmaßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten wahrscheinlich nicht ausreichend sein würden, um die Reduktionsverpflichtung der EU von acht Prozent in 2012 zu erfüllen. Aus diesem Grund wurde mit der Verabschiedung des Europäischen Klimaschutzprogramms am 8.3.2000 erstmals das Ziel formuliert, ein EU-internes System für den Emissionshandel zu etablieren.[22] Nach langwierigen Verhandlungen konnte die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Rates am 13.10.2003 verabschiedet werden.[23] Dem EU-Emissionshandel gehören neben den 25 Mitgliedstaaten der EU auch Norwegen, Island und Liechtenstein an.[24]
Vom Emissionshandel sind zunächst nur die Unternehmen betroffen, die zu einer im Anhang 1 der Richtlinie erfassten Branche und Größenklasse gehören. Am 1.1.2005 bekamen vor allem Unternehmen aus dem Bereich Energie, Eisenmetallerzeugung und -bearbeitung, Baustoffindustrie sowie Papier- und Zellstoffindustrie Zertifikate für die erste dreijährige Handelsperiode zugeteilt. Die EU-Richtlinie umfasst gemäß Anhang 2 der Richtlinie die sechs wichtigsten und bereits im Kyoto-Protokoll genannten Treibhausgase. Für die erste Handelsperiode sind aber nach Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Richtlinie nur die Kohlendioxidemissionen relevant.
2.2.3 Nationaler Allokationsplan
Artikel 9 der Richtlinie verlangt von den beteiligten Nationen die Erstellung und Veröffentlichung von Allokationsplänen für jede Handelsperiode. Diese sollen Stellung zu der Gesamtzuteilungsmenge an Zertifikaten und dem geplanten Verteilungsschlüssel nehmen. Die jeweilige nationale Gesamtzuteilungsmenge orientiert sich an den vereinbarten Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls. Der nationale Allokationsplan (NAP) ist in einen Makro- und einen Mikroplan aufgeteilt. Der Makroplan regelt neben der bereits erwähnten Gesamtzuteilungsmenge auch die grobe Aufteilung des Emissionsbudgets auf einzelne Branchen. Die Aufteilung auf einzelne Anlagen und die Bildung eines Reservefonds wird durch den Mikroplan vorgegeben.[25] Mit dem Reservefond werden von staatlicher Seite Zertifikate zurückbehalten, um spätere Neuanlagen mit Zertifikaten auszustatten.
2.2.4 Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland
Die nationale Umsetzung muss gemäß Artikel 249 Abs. 3 EG-V das angestrebte Ziel der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG erreichen. Die drei wesentlichen Bestandteile des deutschen Emissionshandelssystems sind das TEHG, das ZuG 2007[26] und der bereits angesprochene NAP.[27] Das am 15.7.2004 in Kraft getretene TEHG, das die grundlegenden Regeln des Emissionshandels in Deutschland definiert, wird durch das Zuteilungsgesetz für die erste Handelsperiode ZuG 2007 ergänzt. Aufbauend auf dem NAP enthält das ZuG 2007 detaillierte Regelungen für die Zuteilung der Emissionszertifikate an die betroffenen Betreiber. Das NAP alleine hat als Kabinettsentwurf keine unmittelbare Rechtskraft gegenüber Dritten. Zur weiteren Konkretisierung sind bislang noch die Zuteilungsverordnung 2007[28] (ZuV 2007) und die Emissionshandelskostenverordnung 2007[29] (EHKostV 2007) erlassen worden.
Trotz der Umsetzung mittels Richtlinie sind zentrale Elemente des Emissionshandels für alle Mitgliedstaaten gleich. Die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung der Richtlinie soll Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU vermeiden.[30] Daneben bestehen jedoch Freiräume bei der Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie. Diese haben insbesondere Einfluss auf die Kauf- und Verkaufsformalitäten von Emissionszertifikaten und die Verwaltungsvorschriften für die Anlagenbetreiber. Ebenso steht es dem Mitgliedstaat frei, in der ersten Handelsperiode bis zu fünf Prozent und in der zweiten Handelsperiode bis zu zehn Prozent der Gesamtzuteilungsmenge zu versteigern.[31]
An dieser Stelle soll außerdem darauf hingewiesen werden, dass das TEHG im Gegensatz zur Richtlinie den Begriff des „Zertifikats“ nicht kennt. Anstatt dessen verwendet das TEHG den Begriff der „Berechtigung“. In der Literatur werden beide Begriffe synonym gebraucht. Zwingend zu unterscheiden sind dagegen die Begriffe „Zertifikat/Berechtigung“ und „Emissionsgenehmigung“. Während die Emissionszertifikate nur die für den Emissionshandel erforderlichen Instrumente sind, wird durch die Genehmigung die Erlaubnis zur Emission von Treibhausgasen erteilt. Nicht jeder also, der über Zertifikate verfügt wie zum Beispiel Händler, besitzt somit eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen.[32]
2.3 Zuteilung und Löschung von Emissionszertifikaten
Um am Emissionshandel teilnehmen zu können, müssen die betroffenen Unternehmen nach § 4 Abs. 1 TEHG eine Genehmigung für die Emission von Treibhausgasen besitzen und einen Antrag auf Zuweisung von Emissionszertifikaten stellen. Für den Fall, dass noch keine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BimSchG) vorliegt, ist diese spätestens mit dem Zuteilungsantrag zu beantragen. Der Zuteilungsantrag wird abgelehnt, wenn es dem Unternehmen nicht möglich ist, die Emissionen in einem Bericht korrekt auszuweisen.[33]
Die betroffenen Unternehmen haben ab dem 1.1.2005 die im jeweiligen Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und Bericht zu erstatten. Dieser Bericht muss sich nicht nur an bestimmte Formvorschriften halten, sondern auch von einem sachverständigen Gutachter verifiziert werden. Bis spätestens zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres ist der Bericht bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHST) einzureichen. Einen Monat später, am 30.4. müssen die betroffenen Unternehmen nun Zertifikate im Umfang der im Bericht ausgewiesenen Emissionen beim DEHST abgeben. Diese werden dann vom DEHST gelöscht. Eine nicht rechtzeitige erfolgte Abgabe hat Sanktionen zur Konsequenz.[34]
Die Zuteilung der Jahresration an Zertifikaten erfolgt bereits zum 28.2. eines jeden Jahres und setzt einen form- und fristgerechten Antrag auf Zuweisung voraus. Dieser Antrag ist nur einmal pro Handelsperiode am 31.3. des jeweils letzten Jahres zu stellen. Für die zweite Handelsperiode 2008-2012 sind die Anträge daher bis zum 31.3.2007 einzureichen. Die Berechnung der Zuteilungsmenge für die gesamte Handelsperiode ist von dem Jahr der Inbetriebnahme der betroffenen Anlage abhängig.[35] Es wird unterschieden zwischen Bestandsanlagen und zusätzlichen Neuanlagen sowie Ersatzanlagen.
2.3.1 Bestandsanlagen
Grundsätzlich orientiert sich die Zuteilungsmenge von Emissionszertifikaten an den historischen Emissionen der jeweiligen Anlage. Für die Gruppe der Anlagen, die vor dem 31.12.2002 in Betrieb gegangen sind, werden die historischen Emissionen noch um 2,91 Prozent reduziert. Mit diesem so genannten „Erfüllungsfaktor“ soll das Ziel des Makroplans erreicht werden. Diese Form der Zuteilung nach § 7 ZuG 2007 wird in der Literatur häufig als „Grandfathering“-Methode bezeichnet.
Die Zuteilungsmenge für Anlagen, die im Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2004 in Betrieb gegangen sind, berechnet sich gemäß § 8 ZuG 2007 aus den angemeldeten durchschnittlichen Jahresemissionen. Die Anwendung des Erfüllungsfaktors entfällt für die ersten zwölf Jahre.
2.3.2 Zusätzliche Neuanlagen und Neuanlagen als Ersatzanlagen
Mit zusätzlichen Neuanlagen werden nach § 11 Abs. 1 ZuG 2007 Anlagen bezeichnet, die zu einer erweiterten Kapazität im Markt führen. Ersatzanlagen dienen dagegen nach § 10 Abs. 1 ZuG 2007 der Substitution von Anlagen, die bereits dem Emissionshandel unterliegen.
Erfolgt die Inbetriebnahme einer Neuanlage erst nach dem 31.12.2004 und somit innerhalb der ersten Handelsperiode, so werden nach § 11 ZuG 2007 die erwarteten Emissionswerte auf Basis der „besten verfügbaren Technik“ ermittelt. Anschließend wird die entsprechende Menge an Zertifikaten ohne Anwendung des Erfüllungsfaktors berechnet und gemäß § 7 ZuG 2007 durch den Reservefond bereitgestellt.
Ist der Tatbestand einer Ersatzanlage erfüllt, so haben die Unternehmen das Wahlrecht anstelle des § 11 ZuG 2007 die in vielen Fällen günstigere Zuteilungsregel nach § 10 ZuG 2007 zu wählen. Für die ersten 4 Jahre sind bei der Berechnung der Zuteilungsmenge für die Ersatzanlage die höheren Emissionen der Altanlage einschließlich des Erfüllungsfaktors maßgeblich. Zusätzlich wird für weitere 14 Jahre auf die Anwendung des Erfüllungsfaktors verzichtet.[36]
2.4 Banking und Borrowing
Aufgrund der Zuteilung der Zertifikate am 28.2. eines jeden Jahres und der erst zwei Monate später erfolgenden Abgabe eröffnen sich mit dem Banking und Borrowing weitere Gestaltungsmöglichkeiten für die Unternehmen.
Banking bezeichnet zum einen die periodeninterne Übertragung von ungenutzten Zertifikaten in das Folgejahr und zum anderen die periodenübergreifende Übertragung in die nächste Handelsperiode. Die rechtlichen Bestimmungen finden sich hierzu in § 6 Abs. 4 TEHG. Während Satz 1 der Bestimmung lediglich eine Gültigkeit der Zertifikate für eine Handelsperiode vorsieht, wird in Satz 4 die automatische Umschreibung in Zertifikate der nächsten Handelsperiode festgeschrieben. Diese wird aber gemäß § 6 Abs. 4 S. 5 TEHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 ZuG 2007 für die Übertragung von der ersten in die zweite Handelsperiode verwehrt.
Borrowing bezeichnet die Erfüllung der Abgabeverpflichtung am 30.4. durch Zertifikate, die erst am 28.2. des Jahres zugeteilt wurden und eigentlich für das laufende Jahr bestimmt sind. Die Abgabeverpflichtung resultiert dagegen aus den im Vorjahr verursachten Emissionen. Diese Vorgehensweise wird durch die Vorschriften des Emissionshandels nicht verneint.[37]
2.5 Handel mit Emissionszertifikaten
Neben der Möglichkeit des Borrowing oder Banking haben Unternehmen die Möglichkeit, Zertifikate über den Markt zu kaufen und zu verkaufen. Der Handel mit Emissionszertifikaten unterliegt keiner staatlichen Beschränkung. Grundsätzlich kann gemäß § 6 Abs. 3 TEHG jede Person innerhalb der EU mit Zertifikaten handeln. Auch mit Drittländern im Sinne von § 13 Abs. 3 TEHG ist der Handel prinzipiell möglich, sofern ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten geschlossen wurde.[38]
Unternehmen, die mit Zertifikaten handeln möchten, können entweder einen Makler mit der Vermittlung beauftragen oder den Handel selbstständig über die Börse abwickeln. Voraussetzung für eine wirksame Übertragung ist die Einigung der Vertragsparteien und die Überschreibung der Zertifikate auf das Konto des Käufers im Emissionshandelsregister. Die Zertifikate werden selber nicht verbrieft, sondern nur in elektronischer Form verbucht.[39]
Strittig ist die Rechtsnatur der Emissionszertifikate. Da diese zunächst nach öffentlichem Recht zugeteilt werden und anschließend mit jedermann gehandelt werden können, kann sowohl eine Einordnung als öffentliches oder privates Recht argumentativ vertreten werden.[40] Der Gesetzgeber hat es im TEHG versäumt, eine eindeutige Einordnung vorzunehmen. Für die Praxis ist dies durchaus relevant. Denn die Rechtsnatur entscheidet über die Wahl des Rechtsweges bei vertraglichen Konflikten und die Ausgestaltung von Kaufverträgen. Nach Auffassung der Kanzlei Lovells sind Emissionszertifikate jedoch rein privatrechtlicher Natur.[41] Auf die Bilanzierung und Bewertung hat diese Unterscheidung keinen Einfluss.
Obwohl Emissionszertifikate nach geltendem deutschen Recht als schuldverschreibungsähnliche, nicht verbriefte Wertpapiere qualifiziert werden könnten, wird die Einordnung als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesensgesetzes (KWG) nach § 15 TEHG verneint. Somit unterliegt der Handel mit Emissionszertifikaten nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Handel mit Derivaten unterliegt dagegen der Aufsicht der BaFin, da das TEHG Derivate nicht explizit erwähnt.[42]
2.6 Wettbewerbsverzerrung durch Emissionszertifikate
Der NAP für die zweite Handelsperiode wurde am 30.6.2006 nach Brüssel gemeldet und wird momentan von der EU geprüft. Doch es lässt sich bereits erkennen, dass dieser vom Bundeskabinett beschlossene NAP 2 einen Schritt in Richtung mehr Chancengleichheit und Transparenz bedeutet. Auf Drängen Brüssels wurden zahlreiche Sonderregeln wie zum Beispiel die Optionsregel des alten NAP 1 abgeschafft.[43]
Gerade im Bereich der NAP steckt großes Potential für grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrung. So gibt es zum Beispiel wegen der nur groben Vorgabe in der Richtlinie 2003/87/EG unterschiedliche nationale Anlagenlisten. Aus diesem Grund konnte es passieren, dass Warmwalz- oder Gipsöfen in Deutschland nicht dem Emissionshandel unterlagen, in anderen Ländern dagegen schon. Zumindest diese Wettbewerbsverzerrung wird es wegen strikterer Vorgaben aus Brüssel in Zukunft nicht mehr geben.[44] Jedoch bleibt es weiterhin den teilnehmenden Ländern freigestellt, bis zu 10 Prozent der Zuteilungsmenge an die Unternehmen zu versteigern oder einzelnen Branchen mehr oder weniger Zertifikate zuzuteilen.[45]
Zu bedenken ist allerdings, dass es selbst bei einer vollständigen Harmonisierung der NAPs, unterschiedlich ehrgeizige Reduktionsziele der beteiligten Länder gibt. Diese müssen zwangsläufig ihren Niederschlag in den nationalen Erfüllungsfaktoren finden und führen somit zu einer unterschiedlich starken Belastung der Unternehmen durch den Emissionshandel.
3 Bilanzierung nach deutschem Recht
Im Gegensatz zu den internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS und US-GAAP existieren seit März 2006 Bilanzierungsregeln für das Handels- und das Steuerrecht. Den Anfang machte die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 6.12.2005 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz.[46] Am 1.3.2006 folgte dann die Verabschiedung des IDW RS HFA 15 zur Bilanzierung von Emissionsberechtigungen nach HGB.
Der grundsätzliche Aufbau der Bilanzierung von Emissionszertifikaten ist zweiteilig. Zum einen erfolgt die Bilanzierung der Emissionszertifikate und zum anderen muss am Jahresende eine Abgabeverpflichtung für die Rückgabe der Zertifikate im nächsten Jahr verbucht werden.[47] Im Folgenden wird nun der Einfluss dieser beiden Sachverhalte auf den Jahresabschluss dargestellt. Um die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Bilanzierung und Bewertung von Emissionszertifikaten nach Handels- und Steuerrecht besser aufzuzeigen, werden abschnittsweise immer beide Regelungswerke direkt nacheinander behandelt.
3.1 Bilanzierung der Emissionszertifikate
Am 28.2. eines jeden Jahres erfolgt, wie bereits unter 2.3 geschildert, die Zuteilung der Emissionszertifikate. Des Weiteren kann das Unternehmen am Markt Zertifikate käuflich erwerben. Zukäufe können für das Unternehmen notwendig werden, weil es beispielsweise wegen einer Produktionssteigerung mehr Emissionen produziert als erlaubt oder weil es die zugeteilten Zertifikate am Markt verkauft hat. Neben der Abbildung dieser Geschäftsvorfälle wird unter dem Abschnitt 3.1 auch auf die Folgebewertung der Zertifikate am Jahresende eingegangen.
3.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
Um festzustellen, ob Emissionszertifikate dem Grunde nach in der Bilanz angesetzt werden können, sind die abstrakte und die konkrete Bilanzierungsfähigkeit von Emissionszertifikaten zu prüfen. Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ist im Gegensatz zu der konkreten Bilanzierungsfähigkeit nicht im Gesetz geregelt, sondern richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ist zu bejahen, wenn handelsrechtlich ein Vermögensgegenstand bzw. steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut vorliegt.[48]
3.1.1.1 Handelsrecht
Durch die Rechtsprechung und die Literatur haben sich für den Begriff des Vermögensgegenstandes verschiedene Konkretisierungsansätze herausgebildet. Die Mehrheit folgt dem Kriterium der selbstständigen Verwertbarkeit. Dies ist erfüllt, wenn ein Gut auf irgendeine Weise in Geld transformiert werden kann.[49] Durch die Handelbarkeit mit Dritten sind Emissionszertifikate sowohl selbständig bewertbar als auch selbständig verkehrsfähig. Die Verwertbarkeit von Emissionszertifikaten ist somit gegeben.[50] Damit stellen Emissionszertifikate einen Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Abs. 1 HGB dar. Das IDW folgt dieser Argumentation.[51]
3.1.1.2 Steuerrecht
Da die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit im Steuerrecht nicht geregelt ist, wird über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auf die handelsrechtlichen GoB verwiesen. Die Begriffe Wirtschaftsgut und Vermögensgegenstand sind trotz einer gelegentlich weiteren Auslegung durch den Bundesfinanzhof identisch.[52] Somit ist bereits durch die Maßgeblichkeit die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von Emissionszertifikaten im Steuerrecht festgestellt. Auch das BMF-Schreiben spricht in Bezug auf Emissionszertifikate von Wirtschaftsgütern.[53]
3.1.2 Ausweis
Die Frage nach dem Ausweis von Emissionszertifikaten in der Bilanz hat wegen der anschließenden Beurteilung der konkreten Bilanzierungsfähigkeit nicht nur kosmetischen Charakter. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist für die konkrete Bilanzierungsfähigkeit entscheidend. So unterliegen gemäß § 248 Abs. 2 HGB immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens einem Bilanzierungsverbot, sofern sie unentgeltlich erworben wurden.
Des Weiteren muss noch die genaue Position der Emissionszertifikate in der Bilanz erörtert werden. So müssen sich Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften (§ 264 a HGB) einer bestimmten Größenklasse gemäß § 266 HGB an ein vorgegebenes Gliederungsschema halten.[54]
3.1.2.1 Handelsrecht
Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind im Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Die voraussichtliche Verbleibenszeit im Unternehmen ist dabei nicht das entscheidende Kriterium, sondern lediglich ein Indiz für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen. Vielmehr kommt es auf den vom Kaufmann bestimmten Zweck an.[55] Emissionszertifikate werden vergleichbar mit Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen durch die Produktion verbraucht oder sind ohnehin für den Handel bestimmt. Dieser Argumentation folgend ordnet das IDW Emissionszertifikate dem Umlaufvermögen zu.[56]
Aus der Gliederungssystematik des § 266 HGB ergeben sich für das Umlaufvermögen die Positionen Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.[57] Auf den ersten Blick erscheint eine Zuordnung zu den Vorräten, dem sonstigen Vermögen oder den Wertpapieren als möglich.
Eine Zuordnung zu den Wertpapieren ist allerdings nicht schlüssig. Denn Wertpapiere gehören nach § 1 Abs. 11 KWG zu den Finanzinstrumenten und stellen daher Investitionen außerhalb des eigenen Unternehmens dar.[58] Die Einstufung als Finanzinstrument hätte für den Emissionshandel weitreichende Folgen gehabt. Sämtliche Transaktionen wären unter die Aufsicht der BaFin gefallen. Dies erkannte auch der Gesetzgeber und stellte in § 15 Satz 1 TEHG klar, dass Emissionszertifikate keine Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG sind.[59]
Das IDW unterscheidet bei der genauen Zuordnung zwischen Emissionszertifikaten, die für die Produktion bestimmt sind, und den übrigen Emissionszertifikaten. Wegen der bereits angesprochenen Nähe zu den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen gehören erstere zu den Vorräten und können dort im Falle wesentlicher Beträge nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB gesondert ausgewiesen werden.[60] Die übrigen Emissionszertifikate sind dem sonstigen Vermögen zuzuordnen.[61]
3.1.2.2 Steuerrecht
Das BMF verfolgte noch bis zum letzten Entwurf eine Zuordnung der Emissionszertifikate zum Anlagevermögen. Auf Druck des Bundesverbands für Emissionshandel und Klimaschutz (bvek) und des IDW hat das BMF seine Haltung diesbezüglich korrigiert.[62] Emissionszertifikate sind als immaterielle Wirtschaftsgüter im Umlaufvermögen zu bilanzieren.[63] Das BMF sieht im Gegensatz zum IDW keine weitere Differenzierung vor.
3.1.3 Ansatz
Obwohl das Ergebnis der Ansatzprüfung durch die Verlautbarungen des IDW und des BMF zum Ausweis von Emissionszertifikaten bereits vorweggenommen wurde, wird das Thema Ansatz in diesem Abschnitt systematisch aufbereitet. Bevor es zur Prüfung der konkreten Bilanzierungsfähigkeit kommt, stellt sich die Frage, ob Zertifikate überhaupt zum Betriebsvermögen gehören. Außerdem muss zuvor noch die Frage nach dem Ansatzzeitpunkt erörtert werden.
Für die Zurechnung zum Betriebsvermögen ist nicht das juristische Eigentum entscheidend. Die abschließende Beurteilung erfolgt durch wirtschaftliche Kriterien wie das Nutzungsrecht und die Gefahrentragung.[64] Ein Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Eigentum ist im Falle von Emissionszertifikaten zum Beispiel bei Kommissionsgeschäften vorstellbar.[65]
Als Ansatzzeitpunkt für die erstmalige Zuteilung kommen prinzipiell zwei Zeitpunkte in Betracht. Zum einen die Erteilung des Zuteilungsbescheides und zum anderen die konkrete Zuteilung der Zertifikate am 28.2. eines jeden Jahres. Die Erteilung des Zuteilungsbescheides erfolgt nur einmal pro Handelsperiode - und zwar spätestens drei Monate vor der Zuteilung. Der Unterschied betrifft nicht nur den Zeitpunkt der Bilanzierung, sondern auch die zu aktivierende Menge. Der Zuteilungsbescheid gilt für die gesamte Handelsperiode und umfasst damit das drei- bzw. fünffache der konkreten Zuteilung. Fraglich ist jedoch, ob der damit entstehende Rechtsanspruch eine Bilanzierung begründen kann.[66]
3.1.3.1 Handelsrecht
Mit Ausnahme von Vermögensgegenständen, die einem Bilanzierungsverbot unterliegen, muss ein Kaufmann gemäß § 246 Abs. 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände in der Bilanz ausweisen. Im Gegensatz zum Anlagevermögen existiert für das Umlaufvermögen kein konkretes Aktivierungsverbot. Somit erfüllen Emissionszertifikate das Kriterium der abstrakten und nun auch konkreten Bilanzierungsfähigkeit und sind entsprechend in der Bilanz anzusetzen. Das IDW kommt zu dem gleichen Ergebnis und ergänzt, dass dies für unentgeltlich erworbene Zertifikate ab dem Zeitpunkt der Ausgabe gilt.[67]
Die ablehnende Haltung des IDW hinsichtlich der Bilanzierung des Rechtsanspruchs auf Zuteilung ist konsequent. Ansprüche, die nicht aus Lieferungen oder Leistungen des Unternehmens resultieren, sind grundsätzlich nur dann zu bilanzieren[68], wenn sie formalrechtlich entstanden sind und eine wirtschaftliche Vermögensmehrung eingetreten ist.[69] Eine wirtschaftliche Vermögensmehrung liegt bei Erhalt des Zuteilungsbescheids noch nicht vor. Denn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Emissionszertifikate erhält der betroffene Anlagenbetreiber erst mit der Ausgabe der Zertifikate. Eine frühere Durchsetzung seines nach § 9 Abs.1 TEHG prinzipiell bestehenden Anspruchs ist nach § 19 Abs. 2 ZuG 2007 ausgeschlossen. Da die Zertifikate auch immer nur für ein Kalenderjahr zugeteilt werden, erstreckt sich die tatsächliche Sachherrschaft und damit das wirtschaftliche Eigentum nur auf diese Zertifikate.[70]
3.1.3.2 Steuerrecht
Die im Entwurf noch vorgesehene Bilanzierung von Emissionszertifikaten im Anlagevermögen hätte über das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 EStG zum Bilanzierungsverbot für unentgeltlich zugeteilte Zertifikate geführt. Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Fall des unentgeltlichen Erwerbs wird durch die spezifische steuerliche Vorschrift des § 5 Abs. 2 EStG noch verstärkt.[71] Wegen der Zuordnung zum Umlaufvermögen bestätigt das BMF die Aktivierungspflicht für Emissionszertifikate und verneint ausdrücklich die Bilanzierung des Rechtsanspruchs auf Zuteilung.[72] Somit erfolgt der Ansatz der zugeteilten Zertifikate zum Zeitpunkt der Ausgabe.
3.1.4 Erstbewertung für unentgeltlich erworbene Zertifikate
Für die Bewertung von Zertifikaten ist zwingend zwischen dem entgeltlichen Erwerb und der unentgeltlichen Zuteilung zu unterscheiden. Die Bewertung von entgeltlich erworbenen Zertifikaten folgt dem vertrauten Anschaffungskostenprinzip. Dagegen wird von Teilen der Literatur die handelsrechtliche Bewertung von unentgeltlich zugeteilten Zertifikaten heftig kritisiert.[73]
Für die Aktivierung der Anschaffungsnebenkosten ist ebenfalls zu differenzieren nach unentgeltlicher Zuteilung und entgeltlichem Erwerb. Als Anschaffungsnebenkosten gelten in erster Linie die Gebühren für die Zuteilung. Diese richten sich nach der Emissionshandelskostenverordnung EHKostV 2007 und werden dem Unternehmen per Gebührenbescheid mitgeteilt.[74] Die Kosten für das Verifizieren des Emissionsberichts durch einen Sachverständigen stehen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anschaffungs- bzw. Zuteilungsvorgang. Sie sind daher als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Das gleiche gilt für Kosten, die durch externe Berater entstehen. Sowohl in der Vorbereitungsphase auf den Emissionshandel als auch bei der Entwicklung langfristiger Investitions- und Strategieentscheidungen werden viele Unternehmen auf externe Berater zurückgreifen müssen.[75]
[...]
[1] Vgl. VORHOLZ, F. (2004), S. 1.
[2] Vgl. SARTORIUS, R. (2004), S. 2-7.
[3] Vgl. HEIDENREICH, J. u.a. (2004), S. 3.
[4] Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2006), S. 1.
[5] Vgl. SCHYNOL, D. (2006), S. 1-4; VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 57.
[6] Vgl. HEIDGES, A. (2005c), S. 1.
[7] Vgl. BEYHS, O. (2005), S. 15.
[8] Vgl. LÖSLER, A. (2005), S. 457.
[9] Als weiterführende Lektüre empfiehlt sich: Emissionshandel - Ein Praxishandbuch von Elspas/Salje/Stewing (Hrsg.).
[10] Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 78.
[11] Vgl. UNFCCC (Hrsg.) (1998), S. 19.
[12] Vgl. STEWING, C. (2003), S. 1-3.
[13] Vgl. ELSPAS, M. u.a. (2005), S. 3.
[14] Vgl. STEWING, C. (2003), S. 1.
[15] Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 8.7.2004.
[16] Die Zuteilung für die erste Handelsperiode 2005-2007 wird durch das ZuG 2007 geregelt.
[17] Engl.: United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC).
[18] Kyoto Protocol to the United Nations Framework Convention on Climate Change vom 18.3.1998.
[19] Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 8-12.
[20] Vgl. STEWING, C. (2003), S. 6.
[21] Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 11-12.
[22] Vgl. ELSPAS, M. (2005), S. 19.
[23] RICHTLINIE 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.
[24] Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 13.
[25] Vgl. BEGEMANN, A. u.a. (2004), S. 136-137.
[26] Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005-2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26.8.04.
[27] Vgl. LANG, M. u.a. (2004), S. 1711.
[28] Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsverordnung 2007 - ZuV 2007) vom 31.8.04.
[29] Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz (Emissionshandelskostenverordnung 2007 - EHKostV) vom 31.8.04.
[30] Vgl. KLEIN, M. u.a. (2004), S. 336.
[31] Vgl. EBSEN, P. (2004), S. 9.
[32] Vgl. BINNEWIES, B. u.a. (2004), S. 1116-1117; SCHYNOL, D. (2006), S. 7.
[33] Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 17-18.
[34] Vgl. BEGEMANN, A. u.a. (2004), S. 139-140.
[35] Vgl. BEGEMANN, A. u.a. (2004), S. 140.
[36] Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 20-21.
[37] Vgl. BEGEMANN, A. u.a. (2004), S. 142.
[38] Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 25-29.
[39] Vgl. HAACK, T. u.a. (2004), S. 12.
[40] Vgl. EBSEN, P. (2004), S. 65; LEIDINGER, T. (2005), S. 379-383.
[41] Vgl. HAACK, T. u.a. (2004), S. 12.
[42] Vgl. HAACK, T. u.a. (2004), S. 6-7.
[43] Vgl. NEIDLEIN, H. C. (2006b), S. 4.
[44] Vgl. NEIDLEIN, H. C. (2006b), S. 4.
[45] Vgl. BMU (2006), S.17; NEIDLEIN, H. C. (2006a), S. 1.
[46] Vgl. BMF-Schreiben vom 6.12.2005 - IV B2 - S 2134 a - 42/05.
[47] Vgl. KRÜGER, G. u.a. (2005), S. 529.
[48] Vgl. BAETGE, J. u.a. (2005), S. 154-155.
[49] Vgl. BAETGE, J. u.a. (2005), S. 156-158.
[50] Vgl. HEIDENREICH, J. u.a. (2004), S.6.
[51] Vgl. IDW RS HFA 15, Tz. 4.
[52] Vgl. GROSSFELD, B. u.a. (2004), S. 102.
[53] Vgl. BMF-Schreiben vom 6.12.2005 - IV B2 - S 2134 a - 42/05, Tz. 8.
[54] Vgl. BAETGE, J. u.a. (2005), S. 294.
[55] Vgl. BFH, Urteil v. 31.3.1977 - V R 44/73, BStBl. 1977 II.
[56] Vgl. IDW RS HFA 15, Tz. 5.
[57] Vgl. BAETGE, J. u.a. (2005), S. 359.
[58] Vgl. GUTIKE, H. J. u.a. (2005), § 266 Tz. 69.
[59] Vgl. SCHYNOL, D. (2006), S. 4.
[60] Vgl. IDW RS HFA 15, Tz. 7.
[61] Vgl. IDW RS HFA 15, Tz. 8.
[62] Vgl. BVEK (Hrsg.) (2005).
[63] Vgl. BMF-Schreiben vom 6.12.2005 - IV B2 - S 2134 a - 42/05, Tz. 8.
[64] Vgl. COENENBERG, A. G. (2005), S. 79-82.
[65] Vgl. HAACK, T. (2004), S.6.
[66] Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 38-39.
[67] Vgl. IDW RS HFA 15, Tz. 6.
[68] Vgl. ELLROTT, H. u.a. (2005a), § 247 Tz. 120.
[69] Vgl. BFH, Urteil vom 12.4.1984 - IV R 112/81, BStBl. 1984 II S.554.
[70] Vgl. FÖRSCHLE, G. u.a. (2005), § 246 Tz. 5-7; SCHYNOL, D. (2006), S. 2-3.
[71] Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 59.
[72] Vgl. BMF-Schreiben vom 6.12.2005 - IV B2 - S 2134 a - 42/05, Tz. 8 und Tz. 7.
[73] Vgl. HOFFMANN, W. D. u.a. (2006), S. 60; HOMMEL, M. u.a. (2005a), S. 1785.
[74] Vgl. SCHYNOL, D. (2006), S. 7.
[75] Vgl. KRÜGER, G. u.a. (2005), S. 558-559.
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