Konstantins Gesetzgebung zu Konkubinat und Kontubernium - Inhalte und Beweggründe


Term Paper (Advanced seminar), 2006

23 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Das Kontubernium
1. Kontubernium zwischen Sklaven
2. Kontubernium zwischen Freien und Sklaven
2.1 Freier Mann und Sklavin
2.2 Freie Frau und Sklave

II. Das Konkubinat
1. Das Konkubinat unter Augustus
2. Die Konkubinatsgesetzgebung unter Konstantin
2.1 C.J. V 26,
2.2 C.J. V 27,
2.3 C.Th. IV 6,

Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

Einleitung

Die zahlreichen Gesetzeserlasse Konstantins gaben in der Forschung häufig Anlass zur Debatte. Man fragte sich nach den Beweggründen, die hinter der Gesetzgebung des angeblich „ersten christlichen Kaisers“[1] standen. Gerade im Privat- und Familienrecht versuchten einige Historiker einen deutlich christlichen Einfluss zu erkennen, während andere eine Stärkung der traditionellen Werte in ihm sahen. Aber wie verhielt es sich wirklich? War Konstantin bereits so sehr vom christlichen Glauben durchdrungen, dass sich dieser in seiner Gesetzgebung wiederspiegelte? Oder beruhen seine Gesetze vielmehr auf gesellschaftspolitischen Bedürfnissen, die mit Hilfe traditioneller „Rezepte“ erfüllt werden sollten? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die vorliegende Arbeit, welche sich jedoch aus Gründen der Umfangsbeschränkung nur auf einen Teil des oben genannten Rechts-Bereiches, nämlich die außerhalb des matrimonium iustum stehenden Beziehungen, das Kontubernium und das Konkubinat konzentriert. Ziel ist es sowohl die konstantinische Gesetzgebung zu diesen Verbindungen als auch die dahinter stehenden Beweggründe und Motive herauszuarbeiten.

Dabei soll die Vorgehensweise folgendermaßen aussehen: Zunächst werden die Gesetze zum Kontubernium betrachtet, einer außerrechtlichen Beziehungsform bei der sich mindestens einer der beiden Partner im Sklavenstatus befindet. Hier sollen die beiden Fälle, reines Sklavenkontubernium und Kontubernium zwischen Freien und Sklaven gesondert behandelt werden. Der erste Fall ist hauptsächlich der Vollständigkeit halber aufgenommen worden und wird daher recht knapp gefasst sein, da keiner der Partner eine selbständige juristische Person ist und eine derartige Beziehung außerhalb des Gesetzes stattfindet. Der zweite Fall wird wesentlich umfangreicher sein, da dieser je nach Geschlecht unterschiedlich behandelt werden muss. Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich dann anschließend mit dem Konkubinat, welches als außerrechtliches, geschlechtliches Zusammenleben zwischen Freien erklärt werden kann. In diesem Kapitel soll zunächst ein kurzer Rückblick auf die ältere Rechtslage diesbezüglich, nämlich in die Zeit des Augustus, gegeben werden, um im Folgenden die konstantinischen Gesetze zum Konkubinat in Bezug auf Neuerungen und Parallelen zu untersuchen. In der abschließenden Schlussbetrachtung werden dann noch einmal die gefundenen Beweggründe und Motive der kaiserlichen Gesetzgebung zu den außerehelichen Verbindungen zusammengefasst.

Die vorliegende Arbeit stützt sich hauptsächlich auf juristische Quellen aus dem Codex Theodosianus (C.Th.)[2] und dem Codex Justinianus (C.J.), da diese neben anderen kaiserlichen Erlassen auch die konstantinischen umfassen. Um die Gesetzeslage zwischen Augustus und Konstantin erfassen zu können, wird gelegentlich auf die in den Digesten Justinians (Dig.) gesammelten Aussagen klassischer Juristen zurückgegriffen. Zu den lateinischen Quellenauszügen wäre anzumerken, dass diese nur bei kürzeren Textstellen in den Fließtext eingebunden werden, da es bei umfangreicheren Auszügen sinnvoller erscheint, den lateinischen Originaltext in der Fußnote wiederzugeben, während im Fließtext dessen Übersetzung in eine moderne Fremdsprache dargestellt wird. Da in der Arbeit jedoch nur Auszüge aus der konstantinischen Gesetzgebung betrachtet werden, befinden sich die vollständigen lateinischen Gesetzestexte (in der Reihenfolge, in der sie nachfolgend behandelt werden) im Anhang, um diese gegebenenfalls nachlesen zu können. In der Sekundärliteratur fanden sich auch einige hilfreiche Bücher und Aufsätze, wobei besonders E. Herrmann-Otto „Ex ancilla natus“ (bezüglich des Kontuberniums) und R. Friedl „Der Konkubinat im kaiserzeitlichen Rom“ (bezüglich des Konkubinats) hervorzuheben sind. Beim Abwägen der Einflüsse auf die konstantinische Gesetzgebung und beim Ziehen meiner Schlüsse waren außerdem J. Evans Grubbs „Law and familiy in late antiquity“ und E. Herrmann „Ecclesia in Re Publica“ von großem Nutzen.

I. Das Kontubernium

1. Kontubernium zwischen Sklaven

Sklaven besaßen im Gegensatz zu römischen Bürgern kein ius conubii, d.h. dass sie kein matrimonium iustum eingehen konnten. Ihnen blieb nur die Möglichkeit eines Kontuberniums[3], einer eheähnlichen Verbindung ohne rechtliche Absicherung oder Folgen. Dies bedeutete, dass eine Beziehung unter Sklaven nach römischem Recht niemals als legitime Ehe angesehen wurde und dass aus einer solchen Beziehung keine legitimen Kinder geboren werden konnten. Unter den „Familienmitgliedern“ bestand somit von Rechts wegen keine verwandtschaftliche Beziehung; sie konnten sich nicht gegenseitig beerben – falls es ein Erbe gab – und die aus dem Kontubernium hervorgehenden Kinder unterstanden nicht der patria potestas des Vaters. Da nämlich ihre Eltern nicht in einem matrimonium iustum lebten, folgten sie dem Status ihrer Mutter[4] und wurden somit als Sklaven des Herrn ihrer Mutter geboren. Darum war das Kontubernium unter Sklaven desselben Herrn besonders gern gesehen, da es diesem zur Gewinnung von Sklavennachwuchs diente, aber auch zur sozialen Beschwichtigung der Unfreien beitrug. Allgemein war das Kontubernium zwischen Sklaven ein in der römischen Antike weitverbreitetes und anerkanntes Modell, jedoch entbehrte es jeder Rechtsgrundlage, da beide Partner außerhalb römischen Rechts standen. Anders sieht es bei der Kontuberniumsgesetzgebung zwischen Freien und Sklaven aus, wie der folgende Abschnitt zeigen wird.

2. Kontubernium zwischen Freien und Sklaven

In diesem Bereich muss zunächst eine wichtige geschlechtliche Unterscheidung durchgeführt werden. Die Behandlung eines Kontuberniums zwischen einem freien Mann und einer Sklavin und dem einer freien Frau und eines Sklaven fällt seit jeher in der römischen Gesetzgebung sehr unterschiedlich aus. Darum soll zunächst die weit unkompliziertere Beziehung zwischen einem Freien und einer Sklavin betrachtet werden.

2.1 Freier Mann und Sklavin

Da Sklaven als Eigentum ihrer Herren angesehen wurden, hatten diese auch die volle Verfügungsgewalt über sie. So kam es nicht selten vor, dass ein Mann ein Verhältnis zu einer seiner Sklavinnen oder gar zu mehreren hatte. Die Sklavinnen mussten zur Verfügung stehen, ihre sexuelle Ausbeutung war an der Tagesordnung. Selbst wenn eine Unfreie mit einem Sklaven fest liiert war, das heißt im Kontubernium lebte, konnte der Herr in dieses einbrechen und sein „sexuelles Nutzungsrecht“[5] geltend machen. Diese Art der Verbindung zwischen einem Patron und seiner Sklavin war ebenso gesellschaftlich akzeptiert wie eine eheähnliche Beziehung zwischen beiden. Was die aus einer solchen Beziehung hervorgehenden Kinder betrifft, so waren diese nach ius gentium ebenfalls Sklaven – und zwar die ihres eigenen Vaters – da sie ohne die rechtsgültige Ehe ihrer Eltern dem Status der Mutter folgten. Manche Herren beabsichtigten dies sicher und schwängerten ihre Sklavin mit dem Ziel für Sklavennachwuchs zu sorgen[6] ; andere hingegen, die das Kontubernium als Ehe-Ersatz ansahen, wollten ihre Kinder lieber frei sehen. Letztere konnten für die Ingenuität ihrer Kinder sorgen, indem sie ihre Sklavin vor der Geburt des Kindes freiließen.[7] Taten sie dies nicht, so konnten sie ihre Kinder zwar auch später freilassen, aber den Status eines Freigeborenen konnten die als Sklaven Geborenen nicht mehr erlangen.

War der Mann nicht mit eigenen, sondern mit einer fremden Sklavin liiert, sahen die Möglichkeiten ähnlich aus. Doch bevor er Frau und Kind freilassen konnte, musste er sie von deren Besitzer abkaufen. Entgegen diesen formalen Vorgehensweisen scheint es jedoch häufig vorgekommen zu sein, dass freie Männer ihre von einer Sklavin geborenen Kinder stillschweigend und im Widerspruch zum ius gentium stehend als Freie aufgezogen haben.[8] Denn zu dieser Problematik finden sich zwei von Konstantin erlassene Gesetze: Das erste aus dem Jahr 319 stammende Gesetz[9] befasst sich eigentlich mit einer Methode der Dekurionen, den ihnen aufgebürdeten sozialen und finanziellen Pflichten zu entkommen.[10] Einige von ihnen gingen eine Beziehung mit der Sklavin eines mächtigen Großgrundbesitzers ein, tauchten bei diesem unter und stellten sich unter seinen Schutz. Konstantin stellte diese Verfahren nun für alle Beteiligten unter Strafe, um die Versorgung der Städte durch die Dekurionen weiterhin zu garantieren. Die für unsere Thematik aber eigentlich interessanten Aussagen werden gleich in den ersten Zeilen des vorliegenden Gesetzes formuliert:

“Altough it appears unworthy for men, even not endowed with any high rank, to descend to sordid marriages with slave women, nevertheless this practice is not prohibited by law; but a legal marriage cannot exist with servile persons, and from a union of this kind, slaves are born.”[11]

[...]


[1] P.M. MEYER, Der römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und den Inschriften (Leipzig 1895; ND Aalen 1966) S.132.

[2] Auf ein Abkürzungsverzeichnis wurde in dieser Arbeit verzichtet, da die einzigen auftretenden Abkürzungen C.Th., C.J. und Dig. sind.

[3] Das Kontubernium konnte jederzeit ohne Rechtsfolgen aufgelöst werden. Scheidungen waren nicht möglich.

[4] Dig. 1,5,24: Lex naturae haec est, ut qui nascitur sine legitimo matrimonio matrem sequatur.

[5] E. HERRMANN-OTTO, Ex ancilla natus (Stuttgart 1994) S.256.

[6] Besonders im Privathaushalt, vgl. E. HERRMANN-OTTO, Ex ancilla natus, S.196-205.

[7] In diesem Fall würde sich das Kontubernium in ein Konkubinat verwandeln.

[8] Vgl. P. VEYNE, Römisches Recht und Gesellschaft (München 1995) S.244-246.

[9] C.Th. XII 1,6 = C.J. V 5,3.

[10] Zur zunehmend schwierigen Situation der Dekurionen in der Spätantike: G. ALFÖLDY, Römische Sozialgeschichte (Wiesbaden 1979) S.178f.; J. EVANS GRUBBS, Law and Family in Late Antiquity: The Emperor Constantine’s Marriage Legislation (Oxford 1995) S.278-280.

[11] C.Th. XII 1,6 (engl. Übersetzung von Pharr), Originaltext: Nulla praeditos dignitate ad sordida descendere conubia servularum etsi videtur indignum, minime tamen legibus prohibetur; sed neque conubium cum personis potest esse servilibus et ex huiusmodi contubernio servi nascuntur.

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Details

Title
Konstantins Gesetzgebung zu Konkubinat und Kontubernium - Inhalte und Beweggründe
College
University of Trier
Grade
1,3
Author
Year
2006
Pages
23
Catalog Number
V63594
ISBN (eBook)
9783638566032
ISBN (Book)
9783656792499
File size
565 KB
Language
German
Keywords
Konstantins, Gesetzgebung, Konkubinat, Kontubernium, Inhalte, Beweggründe
Quote paper
Susanne Schake (Author), 2006, Konstantins Gesetzgebung zu Konkubinat und Kontubernium - Inhalte und Beweggründe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63594

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