Der Umweltschutz wurde 1994 als Staatszielbestimmung im Grundgesetz verankert. Der zu diesem Zweck neu eingeführte Artikel 20a GG lautet in seiner heutigen Fassung:Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Bereits in der Weimarer Reichsverfassung war ein gewisser Umweltschutz vorgesehen; dennoch führten in der Bundesrepublik erst die zunehmenden Umweltbelastungen wieder zur Diskussion über die Aufnahme des Umweltschutzes in die Verfassung. Nachdem die Idee, aus den bestehenden umweltrelevanten Grundgesetznormen einen umfassenden Umweltschutz abzuleiten, verworfen wurde, gingen Überlegungen auch in Richtung eines neu zu schaffenden Umweltgrundrechts als Erweiterung des Art. 2 GG. Da jedoch das Niveau einer grundrechtlich geschützten Umwelt unmöglich zu bestimmen ist, zudem unklar ist, wie die staatliche Gewährleistung insbesondere dem einzelnen Grundrechtsträger gegenüber aussehen soll, wurde davon Abstand genommen.
Eine Staatszielbestimmung Umweltschutz wurde erstmals 1983 zur Aufnahme in das Grundgesetz vorgeschlagen. Dennoch gab erst die Gemeinsame Verfassungskommission, die infolge der deutschen Wiedervereinigung Empfehlungen für eine umfassende Verfassungsreform aussprechen sollte, den ausschlaggebenden Impuls. Ohne einen unmittelbaren Bezug zur Wiedervereinigung zu haben, wurde daraufhin am 27.10.1994 Art. 20a ins Grundgesetz eingeführt. Sein Wortlaut muss als parteipolitischer Kompromiss eingestuft werden (s.u.). Der Tierschutz fand zunächst keine Berücksichtigung im Grundgesetz, wurde jedoch als „kleine Lösung“ nachträglich in Art. 20a GG eingefügt.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Kommentierung
- Systematik
- Änderung der Rechtslage im Grundgesetz
- Staatszielbestimmung
- Zur Platzierung des Umweltstaatsziels im Grundgesetz
- Im Verhältnis zu den anderen Grundgesetznormen
- Im Verhältnis zu den Grundrechten
- Schutzbereich
- Die natürlichen Lebensgrundlagen
- Tierschutz
- Die künftigen Generationen
- Anthropozentrik vs. Ökozentrik
- Adressaten des Umweltstaatsziels
- Allgemeine Bestimmungen
- Schutzniveau
- Schutzmaßnahmen
- Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
- Systematik
- Nachwort
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit dem Umweltschutz als Staatszielbestimmung im Grundgesetz, insbesondere mit Artikel 20a GG. Sie analysiert die Kommentierung des Artikels und beleuchtet dessen Bedeutung im Kontext des deutschen Rechts.
- Die Aufnahme des Umweltschutzes als Staatszielbestimmung im Grundgesetz
- Die rechtliche Einordnung und Interpretation von Artikel 20a GG
- Der Schutzbereich des Umweltstaatsziels, insbesondere in Bezug auf natürliche Lebensgrundlagen, Tiere und zukünftige Generationen
- Die Adressaten und das Schutzniveau des Umweltstaatsziels
- Die Umsetzung des Umweltstaatsziels durch Gesetzgebung und Rechtsprechung
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung gibt einen Überblick über die Entstehung und Bedeutung des Umweltschutzes als Staatszielbestimmung im deutschen Recht. Sie erläutert die Herausforderungen, die zur Aufnahme von Artikel 20a GG im Grundgesetz führten, und diskutiert verschiedene Ansätze, den Umweltschutz in der Verfassung zu verankern.
Das Kapitel „Kommentierung“ beleuchtet die Systematik von Artikel 20a GG, seine Platzierung im Grundgesetz und sein Verhältnis zu anderen Grundgesetznormen und Grundrechten. Es werden die wichtigsten Punkte der Kommentierung zum Ausdruck und Inhalt des Artikels dargelegt, wobei die historische Entwicklung und die aktuellen Herausforderungen des Umweltschutzes berücksichtigt werden.
Das Kapitel „Schutzbereich“ befasst sich mit den konkreten Objekten des Umweltstaatsziels, insbesondere mit den natürlichen Lebensgrundlagen, dem Tierschutz und der Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen. Es werden verschiedene theoretische Perspektiven auf den Schutzbereich des Artikels beleuchtet, wie beispielsweise die Anthropozentrik und die Ökozentrik.
Das Kapitel „Adressaten des Umweltstaatsziels“ untersucht die Adressaten und das Schutzniveau von Artikel 20a GG. Es wird der Frage nachgegangen, welche Akteure an die staatliche Schutzpflicht gebunden sind und welche konkreten Schutzmaßnahmen sich aus dem Umweltstaatsziel ableiten lassen. Außerdem wird der Einfluss von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf die praktische Umsetzung des Umweltstaatsziels beleuchtet.
Schlüsselwörter
Artikel 20a GG, Umweltschutz, Staatszielbestimmung, Grundgesetz, Grundrechte, natürliche Lebensgrundlagen, Tierschutz, zukünftige Generationen, Anthropozentrik, Ökozentrik, Schutzniveau, Schutzmaßnahmen, Nachhaltigkeit.
- Quote paper
- Niklaus Jung (Author), 2006, Artikel 20a GG: Umweltschutz als Staatsziel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63500