Die Weimarer Verfassung - Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Inhalt der Verfassung

3 Die Unterscheidung: Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit

4 Die Differenz zwischen Verfassungsdenken und -wirklichkeit
4.1 Intentionen der Verfassungsnorm
4.2 Politische Kultur
4.3 Die Umsetzung der Verfassung

5 Zusammenfassung der Probleme – Der Fehler des Dualismus

6 Ausblick auf das Grundgesetz

7 Literatur

1 Einleitung

Am 11.August 1919 wurde die Verfassung der Weimarer Republik unterzeichnet. Die erste demokratische Verfassung der deutschen Geschichte vertrat verschiedenste politische Gesinnungen und sollte die modernste und freiheitlichste Verfassung ihrer Zeit werden. Auf der verfassunggebenden Nationalversammlung wurde eine Verfassung ausgearbeitet, welche maßgeblich durch den linksliberalen Staatsrechtler Hugo Preuß geprägt war und unterschiedliche Einflüsse westlicher Demokratien aufgriff. Doch nicht erst nach ihrem offensichtlichen Scheitern mit der Entstehung eines totalitären Deutschland wurde sie zu einer der umstrittensten Verfassungen. Die Zeit der Weimarer Republik ist geprägt von ökonomischen sowie politischen Krisen und immerwährenden Streitigkeiten über das politische System der Republik. Zu leicht wird der Verfassung die primäre Schuld am Ende der ersten deutschen Demokratie zugeschrieben. Schnell wird sie als "Schönwetterdemokratie"[1] abgeurteilt. Doch woher dieses Urteil und hält es Stand? Wie könnte es dazu gekommen sein, dass eine Verfassung, welche aus den vermeintlich besten Elementen westlich-demokratischer Vorbilder geschaffen wurde, zur Machtübernahme der Nationalsozialisten führte? War die Weimarer Verfassung vor ihrer Zeit? War sie einfach nur nicht „wehrhaft“, wurde sie von ihren Widersprüchen gesprengt oder war das deutsche Volk einfach nicht an einer demokratischen Ordnung interessiert? Es gibt einige Ansätze, die zur Geschichte der Weimarer Verfassung diskutiert werden und schon zu ihrer Zeit von Politikern und Wissenschaftlern thematisiert wurden.

Diese Arbeit soll aufzeigen, was das besondere an der Weimarer Verfassung war, auf welches Umfeld sie traf und welche politischen Entwicklungen das demokratische Experiment scheitern ließen. Besonderes Augenmerk fällt hierbei der Frage zu, welche Intentionen die Verfassungsväter leiteten und inwiefern sie in der politischen Realität der Weimarer Republik umgesetzt werden konnten.

2 Inhalt der Verfassung

Zuerst soll also kurz der Inhalt der Verfassung mit ihren übersichtlichen 181 Artikeln umrissen werden, um darauf aufbauend ihren einzigartigen Charakter erläutern zu können. Sie ist unterteilt in zwei wesentliche Hauptteile. Den ersten Teil mit 108 Artikeln bilden der Aufbau und die Aufgaben des Reiches.

Der erste Abschnitt zu Reich und Ländern definiert das Reich als Republik, in der alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe, bindet das Reich an das Völkerrecht und regelt die verschiedenen Zuständigkeiten von Reich und Ländern.

Der zweite Abschnitt regelt die Funktion der parlamentarischen Legislative. Der Reichstag wird in „allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen“ gebildet. Artikel 21[2] begründet das freie Mandat der Abgeordneten und Artikel 25[3] erlaubt die Auflösung des Reichstages durch den Reichspräsidenten – eines der Verfassungselemente, auf die an späterer Stelle noch genauer einzugehen sein wird.

Der nicht weniger kritische dritte Abschnitt über den Reichspräsidenten und die Reichsregierung befasst sich mit der direkten Wahl des Reichspräsidenten auf 7 Jahre, definiert ihn als außenpolitischen Vertreter des Reiches und erteilt ihm den Oberbefehl über die Streitkräfte. Der viel umstrittene Artikel 48[4] erlaubt es dem Reichspräsidenten, „wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen [zu] treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht ein[zu]schreiten.“ Zu diesem Zweck dürfen die Grundrechte, wie in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 zugesichert, vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Zwar kann der Reichstag diese Maßnahmen außer Kraft setzen lassen, doch ist er in seiner Existenz über Artikel 25 selbst an den Präsidenten gebunden. Weiter regelt dieser Abschnitt die Reichsregierung durch den Kanzler und die Reichsminister, welche durch den Präsidenten ernannt und entlassen werden (Artikel 53)[5]. Artikel 59[6] ermöglicht es dem Reichstag, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler sowie die Reichsminister wegen Verletzung der Verfassung oder von Reichsgesetzen, vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen.

Der vierte Abschnitt des ersten Hauptteils befasst sich mit der Vertretung der Länder durch den Reichsrat, wobei auf eine verbesserte Stimmverteilung zugunsten kleinerer Länder geachtet wird, um vor allem ein Übergewicht Preußens zu vermeiden.

Der fünfte Abschnitt befasst sich nun mit der Gesetzgebung im Deutschen Reich und schreibt die Verbindlichkeit der im Reichstag beschlossenen Gesetze vor und bietet die Möglichkeit eines Volksentscheides über einen Gesetzentwurf. Außerdem kann mittels Vorlage eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes ein Volksbegehren initiiert werden, welches entweder vom Reichstag angenommen werden kann oder zu einem Volksentscheid führt (Artikel 73)[7]. Zusätzlich kann der Reichsrat Einspruch gegen ein Gesetz erheben, was zu dessen nochmaliger Überarbeitung, einem Volksentscheid oder dem entgültigen Scheitern des Gesetzes führt. Ebenso bedeutsam ist, dass Artikel 76[8] eine uneingeschränkte Änderung der Verfassung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im Reichstag erlaubt.

Der sechste Abschnitt weist Themen, wie die Außenpolitik, die Verteidigung, den Außenhandel, die Zölle sowie Post- und Verkehrswesen der ausschließlichen Zuständigkeit des Reiches zu.

Der siebente und letzte Abschnitt zum Aufbau und Aufgaben des Reiches befasst sich mit der Rechtspflege. Er legt die Unabhängigkeit der Judikative fest und verbietet Ausnahmegerichte, während im Kriegsfall und auf Kriegsschiffen weiterhin Militärgerichtsbarkeit gilt.

Der zweite Hauptteil der Verfassung soll die Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen in der neuen Republik regeln.

Der erste Abschnitt zur Einzelperson stellt alle Bürger vor dem Gesetz gleich, versichert ihnen die Freizügigkeit im Reich und das Recht auf Auswanderung. Artikel 114 garantiert die Freiheit der Person, Artikel 115 die Unverletzlichkeit der Wohnung, Artikel 117 das Briefgeheimnis, Artikel 123 das Versammlungsrecht und Artikel 124 garantiert das Recht auf freie Vereinsbildung[9], während Artikel 153[10] das Eigentum erlaubt. Die aufgezählten Artikel sind eben jene, welche mittels Artikel 48 außer Kraft gesetzt werden dürfen und somit empfindlich an Kraft verlieren. Unverletzlich dagegen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung. Der mit Artikel 119 beginnende Abschnitt zum Gemeinschaftsleben beinhaltet den Schutz von Familie und Jugend und regelt die Selbstverwaltung von Gemeinden. Außerdem finden in Artikel 130 „Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.“[11] die politischen Parteien ihre einzige Erwähnung innerhalb der Verfassung. Weiter wird die Pflicht der Bürger zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten und persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde verankert.

Im darauf folgenden Abschnitt über Religion und Religionsgesellschaften wird die Glaubensfreiheit zugesichert, wie sie noch heute im Grundgesetz gesichert ist und schützt die Erfüllung religiöser Pflichten.

Die Schulpflicht und den freien Zugang über unentgeltliche Lernmittel sind durch den Abschnitt über Bildung und Kultur geboten, welcher auch die Schulen als bekenntnisfrei (weltlich) definiert.

Der fünfte Abschnitt der Verfassung bezieht sich auf das Wirtschaftsleben in der Weimarer Republik. Die Wirtschaft wird an die menschliche Würde gekoppelt, Wucher ist verboten und jedem Bürger wird das Recht auf Arbeit geboten.

Der Verfassungstext schließt mit den Übergangs- und Schlussbestimmungen mit Regelungen zur Errichtung der verfassungsmäßigen Ordnung in Politik und Wirtschaft. Schließlich wird die Verfassung des Deutschen Reichs vom

16. April 1871 aufgehoben und „das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.“[12]

Soweit in gebotener Kürze ein Überblick über die Inhalte der Weimarer Reichverfassung.[13]

Ganz offensichtlich wurde damit am 11. August 1919 von Friedrich Ebert ein Verfassungstext unterzeichnet, der darauf abzielt, ein freiheitliches demokratisches System nach dem Zusammenbruch des deutschen Kaiserreiches zu etablieren. Die Mitbestimmung – ja wörtlich die Staatsgewalt – sollte dem deutschen Volk garantiert werden. In der Geschichte der deutschen Reiche mussten erstmals alle Amtsträger ihre Legitimation aus der Wahl durch das Volks beziehen, ob direkt oder indirekt.[14] Diese Verfassung bot die Möglichkeit, die Ordnung wieder herzustellen und die Weimarer Republik in die internationale Staatenwelt zu integrieren. Im inneren konnte die Verankerung der Menschenrecht in der Verfassung ein hohes Maß an Freiheit für jeden Bürger bieten.

Für Sicherheit in der frühen Phase der Republik konnte der Reichspräsident dank seiner umfangreichen Befugnisse sorgen. Gegen zu erwartende Unruhen und Streitigkeiten würde die Demokratie durch eben diese Sekundärverfassung abgesichert. Der erster Reichspräsident Friedrich Ebert war so in der Lage, das neue demokratische System zu schützen. Nicht nur die Bürger wurden für den neuen Staat in die Pflicht genommen, auch die Parteien hatten dem Gemeinwohl zu dienen.

Geprägt durch das englische Modell, war die neue Verfassung für Verbesserungen jeder Art offen und bot überall die Möglichkeit zu detaillierten Regelungen über Reichsgesetze.

Auf den ersten Blick zeigt sich also eine rechtsstaatliche demokratische Verfassung, die durch ihren rechtspositivistischen Charakter über ein enormes Entwicklungspotential verfügt.

3 Die Unterscheidung: Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit

Die Geschichte hat dieser Verfassung dennoch einen deutlich anderen Weg gewiesen. Wenn man die kurze Geschichte der Weimarer Republik betrachtet, so erkennt man kaum zu einer Zeit den modernen (bezogen auf die Einschätzung, dass hoch entwickelte Staaten einer westlich demokratischen Ordnung entsprechen) Staat, den die unkritische Betrachtung des Verfassungstextes verspricht. Der Unterschied zwischen dem, was die Verfassungsnorm vorgibt und dem, wozu sich die politische Realität entwickelte, scheint unüberbrückbar. Offenbar muss zwischen einer Sollens- und einer Seins-Ordnung unterschieden werden.

[...]


[1] Holtfrerich, Carl-Ludwig: Politische Kultur und ökonomische Probleme der Weimarer Republik aus heutiger Sicht, in Andreas Rödder(Hrsg.): Weimar und die deutsche Verfassung - Zur Geschichte und Aktualität von 1919, Stuttgart 1999, S. 27.

[2] Fotokopie der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, in Grimm, Dieter; Herzog, Roman; Limbach, Jutta(Hrsg.): Die deutschen Verfassungen, München 1999, S. 159.

[3] Ebenda.

[4] Ebenda, S. 163.

[5] Ebenda.

[6] Ebenda, S. 164.

[7] Ebenda, S. 165.

[8] Ebenda, S. 166.

[9] Ebenda, S. 172 - 174

[10] Ebenda, S. 178.

[11] Ebenda, S.175.

[12] Ebenda, S.183.

[13] Wortlaut der Verfassung online nachzulesen in: http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html.

[14] Grimm, Dieter: Zwei Jahrhunderte Verfassungsentwicklung in Deutschland, in Grimm, Dieter; Herzog, Roman; Limbach, Jutta(Hrsg.): Die deutschen Verfassungen, München 1999, S. 63.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Weimarer Verfassung - Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit
Hochschule
Universität Rostock  (Historisches Institut)
Veranstaltung
Die Republik von Weimar in Europa - Europa und die Weimarer Republik
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
24
Katalognummer
V63244
ISBN (eBook)
9783638563352
Dateigröße
522 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Weimarer, Verfassung, Verfassungsnorm, Verfassungswirklichkeit, Republik, Weimar, Europa, Weimarer, Republik, Deutsche, Demokratie, politische, Kultur, Carl, Schmitt, toenerne, Fuesse
Arbeit zitieren
Steve Nowak (Autor:in), 2006, Die Weimarer Verfassung - Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63244

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