Grundzüge des Ein- und Ausfuhrverfahrens und Ablauf einer zollamtlichen Abfertigung einer Einfuhrsendung zum freien Verkehr


Term Paper (Advanced seminar), 2005

64 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

Hausarbeit Seminar Außenhandel

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesetzliche Grundlage und Grundbegriffe

3. Einfuhrverfahren
3.1 Arten des Einfuhrverfahrens
3.1.1 Genehmigungsfreie Einfuhr
3.1.1.1 Einfuhrabfertigung
3.1.1.2 Einfuhrkontrollmeldung (EKM)
3.1.1.3 Einfuhrklärung (EE )
3.1.1.4 Ursprungsnachweis (U)
3.1.1.5 Statistische Einfuhrbehandlung
3.1.2 Genehmigungsbedürftige Einfuhr
3.1.2.1 Einfuhrgenehmigung
3.1.2.2 Einfuhrabfertigung
3.1.2.3 Genehmigungsbedürftige Textileinfuhr
3.1.2.4 Sonderregelungen für Agrareinfuhren (Lizenzen)
3.1.3 Vereinfachte Einfuhr
3.2 Aktuelle Importverbote und Beschränkungen

4. Ausfuhrverfahren
4.1 Arten des Ausfuhrverfahren
4.1.1 Genehmigungsfreie Warenausfuhr
4.1.1.1 Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle
4.1.1.2 Ausfuhranmeldung
4.1.1.3 Verfahren bei der Ausgangszollstelle
4.1.2 Vereinfachungen im Verfahrensablauf
4.1.2.1 Kleinsendungen
4.1.2.1.1 Eisenbahnverfahren
4.1.2.1.2 Postverkehr
4.1.2.1.3 Internationaler und innerstaatliches Versand
4.1.2.2 Weitere Vereinfachungen
4.1.2.2.1 Unvollständige Ausfuhranmeldung
4.1.2.2.2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren
4.1.2.2.3 Anschreibeverfahren
4.1.3 Nationale Vereinfachung („Vorausmeldeverfahen“)
4.2 Ausfuhrbeschränkungen im kommerziellen Warenverkehr
4.2.1 Ausfuhrverbote
4.2.2 Genehmigungsvorbehalte
4.2.3 Formen der Ausfuhrgenehmigungen

5. Ablauf einer zollamtlichen Abfertigung einer Einfuhrsendung zum freien Verkehr
5.1 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
5.2 Zollabfertigung
5.3 Ablauf des Abfertigungsverfahrens
5.3.1 Unterlagen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
5.3.2 Der Verfahrensablauf bei der Abfertigungszollstelle

6. Fazit
6.1 EU- Zollkodex
6.2 Internationale Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Literaturhinweise

Internet Quellen

Abbildungen:

Tabellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Beziehungen einer nationalen zu einer außernationalen Wirtschaftseinheit umschreibt den Begriff ,,Außenwirtschaft“.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In wirtschaftlicher Hinsicht versteht man unter dem Begriff „Außenwirtschaft“ die Gesamtheit der die Hoheitsgrenzen überschreitenden wirtschaftlichen Aktivitäten von Gebietsansässigen, staatlichen und überstaatlichen Organen, sowie alle rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen mit kommerziellem Charakter zwischen den Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Die außenwirtschaftliche Beziehungen eines Landes erstrecken sich auf den Handel mit Sachgütern, auf den Dienstleistungsverkehr, auf den Kapitalverkehr und auf den Zahlungsverkehr.[1]

Tabelle 1

Quelle: Jahrmann, Außenhandel, 11 Auflage

Nichtverfügbarkeit von bestimmten Güter (z.B. Kaffee oder Bananen) und Produktionsfaktoren, Kosten und Preisvorteile ausländischer Anbieter können Gründe sein die zu Importe führen. In Hinblick auf die Exportgeschäfte liegt das betriebswirtschaftliche Interesse allgemein in der Umsatz- bzw. Gewinnerzielung, spezieller betrachtet in der Kapazitätsauslastung und damit der Beschäftigungssicherung der Unternehmen, aber daraus abgeleitet auch die Möglichkeit der Kostendegression und damit verbesserter Wettbewerbsfähigkeit im Inland und Ausland.

Die BRD kann ebensowenig wie andere Staaten auf eine bestimmte Ordnung ihres Warenverkehrs mit dem Ausland verzichten. Sie bedient sich dabei vor allem der Zölle als das klassische, international anerkannten Instrument der Außenhandelspolitik.

Die nationale Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Zollwesens wird in starkem Masse durch internationalen Verpflichtungen beschränkt. Hierzu gehört in erster Linie der EWG Vertrag, der den Rat und Kommission der EG ermächtigt, in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Verordnungen zu erlassen. Das Außenwirtschaftsrecht und das Zollrecht in der BRD werden an die EU-Verordnungen und Richtlinien angepasst, da das supranationale Gemeinschaftsrecht Vorrang hat.

Daneben setzten die BRD wie auch andere Länder, Verbote und Beschränkungen zum Schutz der Wirtschaft, der menschlichen Gesundheit, der Tier und Pflanzenwelt, der Umwelt und der öffentlichen Ordnung ein. Zu den Lenkungsmitteln für den Warenverkehr mit dem Ausland gehören ferner die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer und der anderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr sowie wie die Befreiung von diesen Steuern bei der Ausfuhr.[2]

Tabelle 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Statistisches Bundesamt

2. Gesetzliche Grundlage und Grundbegriffe

Die wichtigsten außerwirtschaftlichen Grundlagen für die Ein- u. Ausfuhr sind:

1. Außenwirtschaftsgesetzt AWG das u.a. allgemeine Vorschriften über den Warenverkehr, den Dienstleistungsverkehr und den Kapitalverkehr enthält.
2. Außenwirtschaftsverordnung AWV als Rechtsverordnung zur Durchführung des AWG‘ s
3. Ein- und Ausfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsrecht).
4. Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 189 des EWG-Vertrages für jeden Mitgliedsstaat allgemeine Geltung haben.
5. Internationale Verträge, sofern sie auf einer Bindung des Staates gegenüber anderen Staaten beruhen (z.B. Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnet TIR, Abkommen über den Zollwert der Waren und über das Zolltarifschema).
6. Der Gemeinsame Zolltarif der EGen als supranationales Recht und der deutsche Teilzolltarif für den nationalen Tarifteil als innerstaatliches Recht.

Das AWG vom 28.04.61 löste das zuvor geltende Außenwirtschaftsrecht ab, das in vielerlei besatzungsrechtliche und nationale Rechtsvorschriften zersplittert war. Diese Rechtsvorschriften waren dadurch gekennzeichnet, daß sie ein generelles Verbot des Außenwirtschaftsverkehrs mit Erlaubnisvorbehalt aussprachen. Das AWG geht deshalb von dem Grundsatz aus, daß alle Geschäfte mit dem Ausland zulässig sind, sofern sie nicht ausdrücklich Beschränkungen unterworfen oder verboten sind.[3]

Im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) werden die Grundsätze aufgeführt, unter denen sich der freie Außenhandel zu vollziehen hat, sowie unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Beschränkung dieser Freiheit vorgenommen werden darf. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ermächtigt das Gesetzt zu Einzelverordnungen oder zum Erlaß.[4]

In der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden die aufgrund einer Ermächtigung des AWG erfolgten Verordnungen zusammengefaßt und daß Einfuhr- und Ausfuhrverfahren durch einzelne Vorschriften reglementiert.[5]

Einfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG) ist das Verbringen von beweglichen Sachen aber auch von Elektrizität, Wertpapiere und Zahlungsmitteln aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet sowie das Verbringen aus einem Zollfreigebiet, Zollausschluß oder Zollverkehr in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebietes, wenn die Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Zollfreigebiet, den Zollausschluß oder den Zollverkehr verbracht worden waren.

Für die Einfuhr von Marktorganisationswaren gelten die Einfuhrvorschriften der Entsprechenden EWG - Agrarmarktorganisationen, die für bestimmte Drittlanderzeugnisse Einfuhrlizenzen vorsehen, für deren Erteilung einheitliche EWG- Vorschriften festgesetzt sind. Zur Schaffung erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer gemeinsamen Außenhandelspolitik, hat der Rat der EG grundsätzliche Verordnungen zur Regelung der Einfuhr erlassen, und zwar für Waren aus:

- Staatshandelsländern,
- China,
- andere Drittländer.

Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG) ist das Verbringen von Sachen, Elektrizität, Wertpapiere und Zahlungsmitteln in fremde Wirtschaftsgebiete. Hervorzuheben ist das Verbringen von Sachen und Elektrizität in ein Zollfreigebiet, Zollager oder in einen Freihafen keine Ausfuhr im Sinne des AWG darstellt, da die Sachen noch nicht das Wirtschaftsgebiet verlassen haben. Allerdings sind diese Sendungen, die über solche Stätten zur Ausfuhr gelangen sollen, bevor sie dorthin verbracht werden, bei der Ausfuhrzollstelle nach § 9 AWV zur Ausfuhr abzufertigen.[6]

Einführer bzw. Ausführer sind diejenigen, die Ware selbst einführen oder einführen lassen bzw. selbst ausführen oder ausführen lassen.

Bei der Durchfuhr durchlaufen die benannten Sachen das Wirtschaftsgebiet i.d.R. auf direktem Wege. Wenn die Ware nicht nur transportiert sondern auch eingelagert wird, oder das Bestimmungsland noch nicht bekannt ist, wird dies als Einfuhr und dann als Ausfuhr angesehen.

Die Einfuhrliste ist eine Anlage zum AWG und damit dessen Bestandteil. Sie kann ebenso wie die AWV auf dem Verordnungswege ohne Zustimmung des Bundesrates geändert werden. Die Änderungen werden, in unregelmäßigen Zeitabständen, mit dem neuesten Stand im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Liste besteht aus drei Teile:

- Anwendung der Einfuhrliste,
- Länderliste,
- Warenliste.

Die Warenliste in Verbindung mit der Länderliste gibt für jede Warenbenennung an, ob die Einfuhr einer Ware genehmigungsfrei oder genehmigungsbedürftig ist (§ 10 Abs. 1 u. 2 AWG).

In Spalte 1 der Warenliste steht die Warennummern, in Spalte 2 Die Warenbezeichnung, in Spalte 3 ist für jede Ware eine Ziffer für die Zuständigkeitsbereiche der Genehmigungsbehörden angegeben: Ziffern „01“ bis „20“: Bundesamt für Wirtschaft; Ziffern „51“ bis „54“: Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung; Ziffer „60“: Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft. Die Spalte 4 gibt Auskunft darüber, ob Beschränkungen der Einfuhr bestehen und in Spalte 5 ist vermerkt, ob bei der Einfuhr die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz oder Ursprungsnachweis zu fordern ist. Außerdem wird in dieser Spalte auf eine gemeinschaftliche Einfuhrüberwachung aufmerksam gemacht. Das Zeichen „EKM“ in Spalte 5 bedeutet daß eine Einfuhrkontrollmeldung gefordert wird.

Abb.1 Auszug aus der Einfuhrliste[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Ausfuhrliste ist als Anlage AL zur AWV erschienen und sagt aus, welche Beschränkungen bei der Warenausfuhr bestehen. Die Ausfuhrliste besteht aus zwei Teilen:

- Teil I - Embargolisten

Gemäß § 5 AWV, die Waren die in dem Abschn. A der Ausfuhrliste (liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial; das KWKG tritt ein), Abschn. B (Kernenergie) und Abschn. C (Liste von Waren von strategische Bedeutung so genannte Dual-use-Güter gemäß EG-Dual-use-Verordnung vom 22. Juni 2000) enthalten sind, benötigen eine Ausfuhrgenehmigung.

- Teil II - Embargowaren

mit B oder B1 gekennzeichnete Ware z.B. Eisen- und Stahlschrott, Abfälle von NE- Metalle, Häute und Felle sowie Holz, usw. Bei der Ausfuhr von Waren die mit G und G1 gekennzeichnet sind (Gemüse, Obst, Frische Blumen und frisches Blattwerk), ist bei der Zollstelle eine Kontrollbescheinigung über die Güterklasse der Ware vorzulegen. Das gilt sowohl für eine Ausfuhr in EWG- Mitgliedstaaten als auch in Drittländer, da gemeinsamen Qualitätsnormen angehalten werden müssen.

Eine Ausfuhrgenehmigung für mit G2 und G3 gekennzeichneten Waren, wird erteilt wenn die betroffenen Waren den Erfordernissen für den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entsprechen. Genehmigungspflichtig ist auch die Ausfuhr von Kakao, Kakaozubereitungen und Kaffee sofern nicht ein im Inland ausgestelltes Wiederausfuhrzeugnis vorgelegt wird.

Eine Große Zahl von Embargowaren unterliegen der Exportkontrollen in den EU-Staaten. Darunter fallen die Dual-use-Güter, Software und Technologie die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können. Weiterhin besteht Genehmigungspflicht bei bestimmten Technologietransfer und Dienstleistungen gemäß § 45 AWV, die in Zusammenhang mit den Embargowaren des Teils I der Ausfuhrliste stehen.[8] Zur Überprüfung von Ein- und Ausfuhr ist grundsätzlich jede bewegliche Sache bei Verbringen in das oder aus dem Wirtschaftsgebiet der zuständigen Zollstelle vorzuführen. Beim Ein- und Ausfuhrverfahren, das immer im engen Zusammenhang zur zollamtlichen Warenbehandlung steht, ist deshalb zu unterscheiden in:

- genehmigungsfreie Ein- und Ausfuhr,
- genehmigungsbedürftigte Ein- und Ausfuhr,
- vereinfachte Ein- und Ausfuhr.[9]

Abb. 2 Auszug aus der Ausfuhrliste[10]

3. Einfuhrverfahren

3.1 Arten des Einfuhrverfahrens

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie bereits erläutert, wird der Begriff der Einfuhr nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG als das Verbringen von Sachen, Elektrizität, Wertpapiere und Zahlungsmitteln aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet definiert. Zusammen mit dem Zollantrag, beantragt der Einführer die Einfuhrabfertigung nach den Vorschriften des AWG und AWV.

Beim Einfuhrverfahren der BDR ist zu unterscheiden in:

- genehmigungsfreie Einfuhr,
- genehmigungsbedürftigte Einfuhr,
- vereinfachte Einfuhr.[11]

Ob eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist oder nicht, ergibt sich aus der Einfuhrliste in Verbindung mit den Länderlisten.[12]

Gem. § 10 Abs.1 AWG ist die Einfuhr von Waren durch Gebietsansässige nach Maßgabe der Bestimmungen der Einfuhrliste grundsätzlich zulässig, während im übrigen die Wareneinfuhr der Genehmigung bedarf.

Die materiellen Einfuhrvorschriften bestimmen, ob eine konkrete Ware mit oder ohne Genehmigung eingeführt werden darf, oder ob deren Einfuhr verboten ist. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen regeln die Einzelheiten der Einfuhrabwicklung vor den zuständigen Zollstellen. Die Vorschriften unterscheiden nicht zwischen entgeltlicher oder unentgeltlicher Einfuhr.[13]

3.1.1 Genehmigungsfreie Einfuhr

Die Einfuhrliste gibt für jede Ware an, ob deren Einfuhr durch Gebietsansässige genehmigungsfrei oder – pflichtig ist.

Ohne Einfuhrgenehmigung (EG) und auch ohne sonstige außenwirtschaftliche Papiere können Gebietsansässige alle weltweit liberalisierte Waren einführen.

Ist die Einfuhr genehmigungsfrei (§§ 24-29 AWG), so hat der Importeur die Ware unter Vorlage der erforderlichen Einfuhrdokumente dem Zoll, zur Einfuhrabfertigung zu stellen. Zuständig für die Einfuhrabfertigung ist i.d.R. die Eingangszollstelle, die die erste an der Zollstraße gelegene deutsche Zollstelle ist.[14]

Bei der Einfuhrabfertigung im Rahmen der genehmigungsfreien Einfuhr werden im allgemeinen außer der statistischen Einfuhranmeldung und einer Rechnung, oder sonstiger Unterlagen aus denen das Ursprungsland ersichtlich ist, keine besondere Einfuhrpapiere gefordert. Jedoch sind bei bestimmten Einfuhren Einfuhrkontrollmeldungen (EKM), Einfuhrerklärungen (EE) oder Ursprungsnachweise vorgeschrieben.[15]

3.1.1.1 Einfuhrabfertigung

Der Antrag auf Einfuhrabfertigung (§ 27 Abs. 3-5 AWV) erfolgt i.d.R. mit dem Zollantrag und der statistischen Einfuhranmeldung durch das EG - Einheitspapier, das jedoch seit 1.1.1993 nicht mehr für Warensendungen innerhalb der EG benötigt wird.[16]

Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei der Zollabfertigung grundsätzlich zum freien Verkehr zu beantragen, sowie bei der Abfertigung zu einem Freigutverkehr oder besonderen Zollverkehr nach Maßgabe der diesbezüglichen Einzelvorschriften. Außer bei EG-Waren oder bei Waren, die einer gemeinschaftlichen oder nationalen Überwachung unterliegen, ist der gem. 28a AWV bei der Einfuhrabfertigung die abgestempelte EE, die Rechnung und ggf. das Ursprungszeugnis vorzulegen. Eine nachträgliche Vorlage ist nicht zulässig (27 AWV).

Für Einfuhren aus Staatshandelsländern sowie von Agrarerzeugnissen, Eisen, Stahl, Erzen und Schlacken, NE- und Edelmetallen, feste Brennstoffen, Mineralöl und Strumpfhosen ist eine Einfuhrkontrollmeldung abzugeben. Bei Kleineinfuhren entfällt die Abgabe einer Einfuhrkontrollmeldung. Sie wird dagegen auch gefordert, wenn ein Gebietsfremder Gemeischaftsangehöriger Einführer ist.

Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AWV). Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn die Waren nicht den Angaben in den vorgelegten Unterlagen entsprechen, die Rechnung nicht auf den Einführer lautet oder der Endtermin für EG bzw. EE überschritten ist. Bei Waren die den Qualitätsnormen der EWG unterliegen, wird eine Einfuhrabfertigung abgelehnt, wenn – bei Bezügen aus Mitgliedstaaten - eine Kontrollbescheinigung fehlt oder - bei Einfuhren aus Drittländer - die Waren nicht einfuhrfähig sind.

[...]


[1] Jörn Altmann, Außenwirtschaft für Unternehmen, 1993

[2] Jörn Altmann, Außenwirtschaft für Unternehmen, 1993

[3] Klaus-Dieter Schroth, Handbuch zum Außenwirtschaftsverkehr

[4] Fritz-Ulrich Jahrmann, Außenhandel, 11. Auflage

[5] Fritz-Ulrich Jahrmann, Außenhandel, 11. Auflage

[6] Klaus-Dieter Schroth, Handbuch zum Außenwirtschaftsverkehr

[7] Fritz-Ulrich Jahrmann, Außenhandel, 11. Auflage

[8] Fritz-Ulrich Jahrmann, Außenhandel, 11. Auflage

[9] Fritz-Ulrich Jahrmann, Außenhandel, 11. Auflage

[10] www.europäische-kommission.de

[11] Fritz-Ulrich Jahrmann, Außenhandel, 11. Auflage

[12] Werner Reichwald, Die Deutschen Zollvorschriften, 4 Auflage

[13] Klaus-Dieter Schroth, Handbuch zum Außenwirtschaftsverkehr

[14] Fritz-Ulrich Jahrmann, Außenhandel, 11. Auflage

[15] Werner Reichwald, Die Deutschen Zollvorschriften, 4 Auflage

[16] Fritz-Ulrich Jahrmann, Außenhandel, 11. Auflage

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Details

Title
Grundzüge des Ein- und Ausfuhrverfahrens und Ablauf einer zollamtlichen Abfertigung einer Einfuhrsendung zum freien Verkehr
College
Kiel University of Applied Sciences
Course
Seminar Außenhandel
Grade
1,7
Author
Year
2005
Pages
64
Catalog Number
V62905
ISBN (eBook)
9783638560580
ISBN (Book)
9783656802228
File size
1596 KB
Language
German
Keywords
Grundzüge, Ein-, Ausfuhrverfahrens, Ablauf, Abfertigung, Einfuhrsendung, Verkehr, Seminar, Außenhandel
Quote paper
Lucretia Ollanescu-Orendi (Author), 2005, Grundzüge des Ein- und Ausfuhrverfahrens und Ablauf einer zollamtlichen Abfertigung einer Einfuhrsendung zum freien Verkehr, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62905

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