Im Dezember 1975 setzte ein Artikel im SPIEGEL das geteilte Deutschland in hellen Aufruhr. Es wurde über geheime Praktiken der DDR-Behörden berichtet, welche in einzelnen Fällen die versuchte Republikflucht mit einer Art Familienstrafe ahndeten. Kinder, deren Eltern bei der Flucht ertappt wurden, wurden an linientreue DDR- Bürger zur Adoption freigegeben. Es war eine der gröbsten Menschenrechtsverletzungen, die das SED-Regime je begangen hatte. Der SPIEGEL nannte diese Methode „Zwangsadoption“, was von da als Synonym dieser Praktik stand.
Heftige Diskussionen, Widerrufe aber auch Zugeständnisse seitens der DDR-Regierung kamen nach dieser SPIEGEL- Veröffentlichung zustande. Wirkliche Beweise hatte man zu dem Zeitpunkt jedoch nicht und das Thema Zwangsadoptionen ruhte bis in den Mai 1991.
In der vorliegenden Arbeit werde ich das Thema Zwangsadoption als einen politisch motivierten Entzug durch den Staat darstellen. Zudem werde ich belegen, dass solche Praktiken in der damaligen DDR wirklich existierten und vor allem: dass es ein ganzes System gab, welches dahinter stand.
Hierbei werde ich kurz auf die Adoption i Allgemeinen eingehen sowie auf die Jugendhilfe, welche in der DDR in Sachen Adoption und Zwangsadoption eine entscheidende Position einnahm.Weiterhin spielte das Erziehungsziel des Staates eine bedeutende Rolle, da dieser genau vorgab, wie Eltern ihre Kinder zu erziehen hatten. Hierfür werde ich einige Paragraphen der DDR-Verfassung, der Jugendhilfeverordnung (JHVO) sowie des Familiengesetzbuches der DDR (FGB) erläutern, welche man zur Legitimation von Zwangsadoptionen missbrauchte. Auch nutzte die Jugendhilfe u. a. diese Rechtsgrundlagen, um sich hinsichtlich Zwangsadoptionen zu rechtfertigen.
Der Fall der Familie Grübel brachte Mitte der 70er Jahre d Diskussion um Zwangsadoptionen ins Rollen. Er gilt als klassisches und zugleich extremes Beispiel einer politisch motivierten Zwangsadoption. Ihn sowie einige andere Fälle werde i zur Veranschaulichung erläutern. Der SPIEGEL nimmt hierbei eine entscheidende Stellung ein, da dieser in vielen Fällen von politisch motivierten Zwangsadoptionen recherchierte und einige unglaubliche Tatsachen aufdeckte.Weiterhin werde i auf d Gründe u Ursachen für Zwangsadoptionen eingehen, auf die wichtigsten Beweise in diesem Fall sowie auf die Hauptverantwortliche Margot Honecker.Zum Schluss werde ich zwei Urteilsbegründungen angeben, welche meines Erachtens sehr gut d perfide Ideologie des Staates veranschaulichen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Adoptionen in der DDR
2.1. Die Jugendhilfe in der DDR
2.1.1. Die Organisation auf lokaler Ebene
2.1.2. Die Organisation auf Bezirksebene
2.1.3. Aufgaben und Arbeitsweise der Jugendhilfe
2.1.4. Die Jugendhelfer
2.1.5. Kindesaussetzung mit Unterstützung des Staates
2.2. Kurze Geschichte des Adoptionswesens
2.3. Die Rechtsnatur der Adoption
2.4. Die annehmenden Eltern
2.5. Ablauf
2.6. Aufhebung der Adoption
3. Zwangsadoption in der DDR
3.1. Zum Begriff „Zwangsadoption“
3.2. Das Erziehungsziel des Staates
3.3. Der Fall Grübel
3.3.1. Misslungener Fluchtversuch
3.3.2. Im Gefängnis
3.3.3. Auf der Suche nach den Kindern (1)
3.3.4. Spiegel-Bericht 51/
3.3.4.1. Adoption durch linientreue DDR-Bürger
3.3.4.2. Die Folgen des Berichts
3.3.5. Auf der Suche nach den Kindern (2)
3.3.6. SPIEGEL- Bericht 49/
3.3.7. Das Wiedersehen
3.3.8. Schreibtischtäter
3.4. Der Fall Köhler
3.5. Der Fall Kupka
3.6. Der Fall Bachmann
3.7. Familienzusammenführung
3.8. Rechtfertigungen seitens des Referats Jugendhilfe
3.9. Gründe und Ursachen für Zwangsadoptionen
3.10. Beweise für Zwangsadoptionen
3.11. Hunderte von Zwangsadoptionen?
3.12. Margot Honecker als Verantwortliche?
3.13. „Rechtliche Grundlagen“ für Zwangsadoptionen
3.13.1. Ersetzung der Einwilligung zur Adoption
3.13.2. Entzug des Erziehungsrechts
3.13.3. Der Schutz der Familie durch den Staat
3.14. Urteilsbegründungen nach Republikflucht
4. Fazit
5. Quellenverzeichnis
5.1. Bibliographische Angaben
5.2. Onlinequellen
6. Anhang
1. Einleitung
Im Dezember 1975 setzte ein Artikel im SPIEGEL das geteilte Deutschland in hellen Aufruhr. Es wurde über geheime Praktiken der DDR-Behörden berichtet, welche in einzelnen Fällen die versuchte Republikflucht mit einer Art Familienstrafe ahndeten. Kinder, deren Eltern bei der Flucht ertappt wurden, wurden an linientreue DDR- Bürger zur Adoption freigegeben. Es war eine der gröbsten Menschenrechtsverletzungen, die das SED-Regime je begangen hatte. Der SPIEGEL nannte diese Methode „Zwangsadoption“, was von da als Synonym dieser Praktik stand.
Zwangsadoptionen kannte man bis dato nur aus der Sowjetunion in den 30er Jahren zu Zeiten Stalins. Kinder wurden von ihren Eltern getrennt und diese wurden, ohne Anhörung oder Gerichtsurteil, für Jahrzehnte in Straflager gesperrt. Unterdessen wurden die Kinder, ohne Wissen der Eltern, zur Adoption vermittelt. Die annehmenden Eltern waren der Meinung, es handele sich um ein Waisenkind.
Heftige Diskussionen, Widerrufe aber auch Zugeständnisse seitens der DDR-Regierung kamen nach dieser SPIEGEL- Veröffentlichung zustande. Wirkliche Beweise hatte man zu dem Zeitpunkt jedoch nicht und das Thema Zwangsadoptionen ruhte bis in den Mai 1991.
Vom 16. August bis zum 1. Oktober 2004 absolvierte ich ein Praktikum in der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes Erfurt. Hier stieß ich durch Gespräche mit den Mitarbeitern das erste Mal auf das Thema Zwangsadoption, welches sofort mein Interesse weckte. Doch gab es solche politisch motivierten Zwangsadoptionen in der ehemaligen DDR wirklich? Wie rechtfertigte man dies und auf welcher rechtlichen Grundlage wurden Urteile gefällt? Wer hatte dies zu verantworten? Gibt es Beweise für solche Praktiken?
In der vorliegenden Arbeit werde ich das Thema Zwangsadoption als einen politisch motivierten Entzug durch den Staat darstellen. Zudem werde ich belegen, dass solche Praktiken in der damaligen DDR wirklich existierten und vor allem: dass es ein ganzes System gab, welches dahinter stand.
Hierbei werde ich kurz auf die Adoption im Allgemeinen eingehen sowie auf die Jugendhilfe, welche in der DDR in Sachen Adoption und Zwangsadoption eine entscheidende Position einnahm. Weiterhin spielte das Erziehungsziel des Staates eine bedeutende Rolle, da dieser genau vorgab, wie Eltern ihre Kinder zu erziehen hatten. Hierfür werde ich einige Paragraphen der DDR-Verfassung, der Jugendhilfeverordnung (JHVO) sowie des Familiengesetzbuches der DDR (FGB) erläutern, welche man zur Legitimation von Zwangsadoptionen missbrauchte. Auch nutzte die Jugendhilfe u. a. diese Rechtsgrundlagen, um sich hinsichtlich Zwangsadoptionen zu rechtfertigen.
Der Fall der Familie Grübel brachte Mitte der siebziger Jahre die Diskussion um Zwangsadoptionen ins Rollen. Er gilt als klassisches und zugleich extremes Beispiel einer politisch motivierten Zwangsadoption. Ihn sowie einige andere Fälle werde ich zur Veranschaulichung erläutern. Der SPIEGEL nimmt hierbei eine entscheidende Stellung ein, da dieser in vielen Fällen von politisch motivierten Zwangsadoptionen recherchierte und einige unglaubliche Tatsachen aufdeckte. Weiterhin werde ich auf die Gründe und Ursachen für Zwangsadoptionen eingehen, auf die wichtigsten Beweise in diesem Fall sowie auf die Hauptverantwortliche Margot Honecker. Zum Schluss werde ich zwei Urteilsbegründungen angeben, welche meines Erachtens sehr gut die perfide Ideologie des Staates veranschaulichen.
2. Adoptionen in der DDR
Durch eine Adoption wollte man in der ehemaligen DDR, wie heute, elternlosen und familiengelösten Kindern die Vorteile einer Familienerziehung sichern (vgl. Arnold 1975, S. 101) und ihnen auf diese Weise normale Bedingungen für die Persönlichkeitsentwicklung schaffen (vgl. Hoffmann 1972, S. 207). Weiterhin diente eine Adoption dem Zweck, kinderlose Ehen zu stabilisieren und Scheidungen vorzubeugen sowie dem § 1 Abs. 1 des FGB (der Staat ist verpflichtet die Ehe zu fördern) gerecht zu werden (vgl. Arnold 1975, S. 101f). Die Adoption galt als familienrechtlich umfassendste Form für familiengelöste Minderjährige um diesen ein neues Elternhaus zu geben (vgl. Hoffmann 1972, S. 207).
Im Jahr 1971 erhöhte sich die Anzahl der vollzogenen Adoptionen um insgesamt 11% auf 2000 (vgl. Arnold 1975, S. 95).
2.1. Die Jugendhilfe in der DDR
Die Familie sowie die Gesellschaft trugen gleichermaßen ihren Anteil zur Erziehung des Kindes bei. Wenn die Familie Ihren Anteil an der gemeinsamen Verantwortung für die Entwicklung des Kindes nicht gerecht wurde, musste die Gesellschaft im Interesse des Kindes ihren Anteil an der Erziehung vergrößern. Diese besondere Aufgabe bestand für die Jugendhilfe (vgl. Grandke 1972, S. 263), welche eine „positive Entwicklung im Sinne des sozialistischen Erziehungsziels sichern soll“ (Hoffmann 1972, S. 200).
Die Jugendhilfe wurde dann tätig, wenn die Erziehung und die Entwicklung oder die Gesundheit des Kindes gefährdet waren und dies auch nicht mit Unterstützung der Eltern durch die Gesellschaft gesichert werden konnte.
Die Ziele der Jugendhilfe bestanden zum einen in der Stabilisierung der Erziehungsbedingungen in der Familie sowie die künftige Sicherung des notwendigen Anteils der Familie an der Erziehung des Kindes und zum anderen in der Beseitigung eventuell schon eingetretener Entwicklungsstörungen des Kindes (vgl. Grandke 1972, S. 264).
Die Organe der Jugendhilfe nahmen dann ihre Tätigkeit auf, wenn eine spezifische Gefährdung vorhanden war: die Gefährdung der Erziehung und Entwicklung des Kindes, seiner Gesundheit und/oder seiner wirtschaftlichen Interessen (§ 50 FGB), wobei sich jedoch die Hauptarbeit auf die Gefährdung der Erziehung und Entwicklung bezog. „In diesen Maßnahmen muß die besondere Fürsorge unserer Gesellschaft für die Kinder wirksam werden, in deren Elternhaus ungünstige Erziehungsbedingungen bestehen“ (Grandke 1972, S. 264). Grandke weist allerdings darauf hin, dass eine eindeutige Bestimmung des Begriffs der „Erziehungs- und Entwicklungsgefährdung“ nicht gegeben war. Weiterhin war es auch fraglich, ob dies überhaupt möglich war, womit sich die Frage stellt, wann eine Einflussnahme gerechtfertigt und wann notwendig ist (vgl. ebd., S. 165).
Einleitend für die Bestimmungen der Jugendhilfe (Ministerium für Volksbildung 1985, S. 3) wird als Anliegen der sozialistischen Gesellschaft „die Herausbildung einer allseitig entwickelten Generation, einer politisch interessierten, körperlich und geistig sowie moralisch und sittlich gesunden Jugend“ erklärt. Hierfür war sowohl die Bildungs- und Jugendpolitik als auch die Sozial- und Familienpolitik verantwortlich, in deren Schnittpunkt die Jugendhilfeorgane ihre spezifische Tätigkeit ausübten (vgl. ebd.).
2.1.1. Die Organisation auf lokaler Ebene
Das Referat Jugendhilfe kann man mit dem heutigen Jugendamt vergleichen. Es gehörte organisatorisch zur Abteilung Volksbildung bei den jeweiligen Räten und wurde 1947 aus dem Sozialwesen ausgegliedert und der Volksbildung zugewiesen.
Der Jugendhilfeausschuss war zuständig für Maßnahmen nach § 50 FGB sowie für Entscheidungen über Adoptionen.
Die Jugendhilfekommissionen setzten sich aus ehrenamtlichen Jugendhelfern zusammen und arbeiteten auf der Ebene der Gemeinden, kreisangehörigen Städten und der Wohngebiete der Stadtkreise und Stadtbezirke. Sie unterstützten die Erziehungsberechtigten, bereiteten Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses vor, kontrollierten die Durchführung der beschlossenen Maßnahmen und führten Aufträge des Referatsleiters der Jugendhilfe aus. Die Jugendhilfekommission wurde erst dann tätig, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist (vgl. Arnold 1975, S. 34f).
Das Ziel der Jugendhilfekommission war die Erziehungshilfe sowie den Anteil der Familienerziehung an der Persönlichkeitsentwicklung der Minderjährigen zu sicher. Auch war es Ziel, dass bei Herausnahme eines Kindes aus der Familie, in dieser möglichst solche Erziehungsverhältnisse zu schaffen, dass nach der Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie seine künftige Persönlichkeitsentwicklung gesichert war. War diese Rückführung nicht möglich, so war es Aufgabe der Jugendhilfekommission den weiteren Lebensweg des Kindes in einer anderen Familie oder in einem Heim - „einem die Familienerziehung ersetzenden Kollektiv“ (Ziffer 1 zur Anwendung der Richtlinie Nr. 2, Ministerium für Volksbildung 1972) - zu sichern.
Die Jugendhilfekommission erläuterte den Eltern ihre Verantwortung und Aufgaben, um „die sozialistische Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zu sichern“ (ebd.), wofür „bei kollektiven Aussprachen“ mit den Eltern „Hinweise auf Empfehlungen“ gegeben wurden (ebd.).
Die Aufgaben des Vormundschaftsrates waren u. a. die Werbung von Pflegeeltern bei zeitweiliger Familienunterbringung im Rahmen von Maßnahmen nach § 50 FGB sowie die Anbahnung von Adoptionen.
2.1.2. Die Organisation auf Bezirksebene
Die Anleitung und Kontrolle der untergeordneten Organe der Jugendhilfe gehörten zu den Aufgaben der auf der Bezirksebene existierenden Referate Jugendhilfe und Jugendhilfeausschüsse.
Der zentrale Jugendhilfeausschuss hatte legislative und judikative Funktionen, indem er einerseits Richtlinien erließ, um die Arbeit der Jugendhilfe einheitlich zu gestalten und andererseits die Möglichkeit hatte, die Entscheidungen örtlicher Jugendhilfeorgane aufzuheben. Vorsitzender war der Leiter der Abteilung Jugendhilfe, welche die oberste Verwaltungsspitze war (vgl. Arnold 1975, S. 37).
2.1.3. Aufgaben und Arbeitsweise der Jugendhilfe
Die Aufgaben der Jugendhilfe bestanden vor allem darin, die politisch-erzieherische Grundhaltung der Eltern zu entwickeln und dem Minderjährigen eine Atmosphäre der Sicherheit und Geborgenheit zu vermitteln. Weiterhin sollten bei diesem entstandene Fehlentwicklungen überwunden und individuelle Perspektiven des Minderjährigen ausgearbeitet werden. Die Eltern sollten unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte auf die Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe und damit auf eine neue Situation vorbereitet werden. Speziell mit ersterem sollte versucht werden, die Ursache für die Entwicklungsgefährdung vieler Kinder zu beseitigen. „Besonders wichtig ist es, diese Familien den staatlichen und gesellschaftlichen Einflüssen wieder zugänglich zu machen, weil nur auf diesem Wege die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Familie wieder aus eigener Kraft ihrer Erziehungsfunktion gerecht wird“ (Grandke 1972, S. 270f).
Laut der 4. Richtlinie des Zentralen Jugendhilfeausschusses war die Sicherung der Erziehung der Mädchen und Jungen zu sozialistischen Persönlichkeiten eine Aufgabe der Jugendhilfe. Es war wichtig diesen das Gefühl der Geborgenheit zu geben und für ihre glückliche Zukunft zu sorgen (vgl. 4. Linie des Zentralen Jugendhilfeausschusses, Ministerium für Volksbildung 1972).
Die Organe der Jugendhilfe berieten, trafen Entscheidungen, erstellten individuelle Erziehungsprogramme, ergänzten und unterstützten die Familienerziehung und ersetzten diese in Einrichtungen außerhalb der Familie (vgl. Grandke 1972, S. 272ff).
Dem Kind sollte bei Bedarf durch die Aufnahme in einer anderen Familie die bestmöglichsten Bedingungen gegeben werden. Die Organe der Jugendhilfe mussten durch zielstrebige und kontinuierliche Arbeitsweise sowie straffe staatliche Leitung und Kontrolle gewährleisten, dass alle elternlosen und familiengelösten Minderjährigen eine gesicherte persönliche Perspektive erhielten und alle für ihre Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Es sollte so früh wie möglich eine geeignete Familie für das minderjährige Kind gefunden werden. Dies sollte vorrangig bei Verwandten, Bekannten oder Bürgern aus seinem bisherigen Umfeld geschehen, was laut § 45 Abs. 2 oder Abs. 3, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 3 FGB zu prüfen war. War dies nicht möglich, so wurde in Erwägung gezogen, dass minderjährige Kind in einer fremden Familie unterzubringen. Nahmen die Großeltern oder andere Verwandte das Kind bei sich auf, so wurde diesen das Erziehungsrecht übertragen (vgl. Ministerium für Volksbildung 1972, S. 121ff).
„Im Sozialismus ist Jugendhilfe Gestaltung der Erziehungsverhältnisse“ (Ministerium für Volksbildung 1968, S. 17).
2.1.4. Die Jugendhelfer
Das Referat Jugendhilfe Berlin Mitte verfügte 1967 über 9 Jugendfürsorger, denen 100 ehrenamtliche Jugendhelfer zur Seite standen. Im Stadtbezirk Prenzlauer Berg waren 17 Fürsorger und 180 bis 200 Helfer tätig. Im Stadtgebiet Lichtenberg arbeiteten 15 Jugendfürsorger und 142 Jugendhelfer, welche in 20 Jugendhilfekommissionen zusammengefasst waren. Jeder Jugendhelfer betreute jeweils nur zwei Kinder. Zu diesem Zeitpunkt gab es insgesamt 25 000 Jugendhelfer in der DDR.
Ein ehrenamtlicher Jugendhelfer musste moralisch einwandfrei sein, Lebenserfahrung und Menschenkenntnis besitzen sowie pädagogisch begabt sein. Eine pädagogische Ausbildung brauchte er jedoch nicht. Die Jugendhelfer machten Hausbesuche, nahmen aber auch selber Kinder zu sich nach Hause und kümmerten sich um diese. Sie saßen Terminen bei Gericht bei sowie den Treffen der Jugendhilfekommissionen (vgl. Brüning 1968, S. 100ff).
Was für alle Mitglieder der Jugendhilfe galt: sie mussten der SED angehören (vgl. SPIEGEL 52/1975, S. 23).
2.1.5. Kindesaussetzung mit Unterstützung des Staates
Brüning schreibt, dass im gesamten Bezirk Neubrandenburg in den Jahren 1966 und 1967, „nur 128 Kinder zur Adoption vermittelt“ wurden (Brüning 1968, S. 120). Zum Vergleich: die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes Erfurt vermittelte im Jahr 2003 insgesamt 16 Kinder. Das Jugendamt Erfurt hat damit eine der höchsten Vermittlungsquoten Deutschlands, so dass sich Ehepaare aus ganz Deutschland in Erfurt bewerben. Durch diese Gegenüberstellung werden die enormen Unterschiede zwischen der damaligen und der heutigen Vermittlungsquote sichtbar.
Brüning nennt ein Phänomen, welches in der DDR weit verbreitet war: „die moderne, staatlich gebilligte Kindesaussetzung“ (ebd., S. 47). Vielen republikflüchtigen Eltern waren die eigenen Kinder im Weg. So wurden diese einfach der Jugendhilfe überlassen, mit dem Wissen, dass der sozialistische Staat sich den Kindern annehmen und sie großziehen würde. Auch kam es oft vor, dass Mütter sich weigerten, ihr Neugeborenes mit aus der Klinik zu nehmen und sie den Staat somit zwangen, es in ein Heim einzuweisen. Brüning spricht von ca. 30 Anträgen auf Heimweinweisung monatlich, wovon ein nicht geringer Teil auf solche Eltern fiel, die sich ihrer Kinder auf diese bequeme Art und Weise entledigen wollten (vgl. ebd., S. 47f).
2.2. Kurze Geschichte des Adoptionswesens
Die Referate Jugendhilfe schenkten lange Zeit hindurch der Vermittlung von Kindern an Adoptiveltern wenig Beachtung und hatten es somit an Entscheidungswillen gegenüber den leiblichen Eltern fehlen lassen. Das Missverhältnis zwischen den Adoptionsbewerbern und den zur Adoption freigegebenen Kindern wuchs somit immer mehr und die Wartefristen adoptionswilliger Eltern wurden immer länger.
Anfang der siebziger Jahre beschloss das Ministerium für Volksbildung, Abteilung Jugendhilfe, das Adoptionswesen nicht länger dem Selbstlauf zu überlassen. Man richtete im Berliner Roten Rathaus eine zentrale Adoptionsstelle ein. Bis dahin wurde es so gehandhabt, dass sich entweder das Referat Jugendhilfe, die Heimleitung, Entbindungsstationen oder die Säuglingsfürsorge um die Vermittlung von elternlosen Kindern kümmerte. Dies blieb auch nach der Gründung der Adoptionsstelle weiter bestehen und man kooperierte miteinander (vgl. Brüning 1992, S. 90ff).
Die bezirklichen Adoptionszentralen waren der Jugendhilfe angegliedert und sollten alle zur Vermittlung geeigneten Minderjährigen erfassen und vermitteln sowie die Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens auf Kreisebene anleiten und koordinieren (vgl. Arnold 1975, S. 102).
Die Adoptionsvermittlung musste mit hohem pädagogischen Können und Verantwortungsbewusstsein geführt werden. Sie wurde somit grundsätzlich als Prozess einer gut organisierten Kontaktaufnahme verstanden, wobei es immer darauf ankam, den Vermittlungsprozess individuell und in ausreichendem Wissen um die Persönlichkeit des Kindes und der späteren Annehmenden zu gestalten (vgl. Grandke 1972, S. 297).
Unter den Bedingungen der DDR hatten kollektive Erziehungsmaßnahmen absoluten Vorrang und familiäre Unterbringungsformen existierten bis auf ganz seltene Ausnahmen lediglich in Form der Verwandtenpflege. Dementsprechend voll waren die Heime der DDR. Allein in Sachsen Anhalt gab es am 31.03.1992, 1488 Kinder und Jugendliche in Heimunterbringung. Nach der Wende stand somit das Ziel der Adoptionsstellen fest: gemeinsam mit den örtlich zuständigen Jugendämtern sollten für diese Kinder familiäre Perspektiven eröffnet werden. Lebten im März 1992 noch 625 Kinder unter 6 Jahren im Heim, so betrug ihre Anzahl im November 1999 lediglich noch 132. Längerfristige Unterbringungen jüngerer Kinder in einem Kinderheim stellen heute einen Ausnahmefall dar (vgl. Paulitz 2000, S. 7f).
2.3. Die Rechtsnatur der Adoption
Die Adoptionsverordnung (VO über die Annahme an Kindes Statt vom 29.11.1956) trat am 1.1.1957 in Kraft (vgl. Schlicht 1970, S. 68) und wurde in der DDR als Vertrag angesehen, welcher zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen diente (vgl. Arnold 1975, S. 95). Sämtliche Rechtsbeziehungen zur leiblichen Familie erloschen mit Inkrafttreten der Adoption. Das Kind hatte in der annehmenden Familie die gleiche Rechtsposition wie ein leibliches Kind und wurde in die neue Familie mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten eingegliedert (vgl. Familienrecht der DDR 1966, § 66 Abs. 2).
Die Annahme an Kindes Statt war dazu bestimmt, die Erziehung des Kindes in der Familie zu sichern (vgl. Schlicht, 1970, S. 69). Nach § 68 Abs. 2 FGB musste die Adoption dem Wohle des Kindes entsprechen „und der Annehmende muss in der Lage sein, das Erziehungsrecht in vollem Umfang selbst wahrzunehmen“. Der Annehmende musste volljährig sein, es konnten nur Minderjährige adoptiert werden und zwischen Annehmenden und Adoptierten sollte ein angemessener Altersunterschied bestehen (§ 67 Abs. 1 FGB). „Es sollte altersmäßig passen, also Höchstgrenze 45 Jahre bei der Frau. Wenn der Mann etwas älter war, das war nicht so schlimm. Aber lieber hatten wir etwas jüngere“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005).
Hatten die abgebenden Eltern das Erziehungsrecht inne, so war von ihnen eine Einwilligung in die Adoption erforderlich. Diese konnte jedoch nicht vor oder kurz nach der Geburt abgegeben werden, da man leichtfertige Einwilligungen verhindern wollte (vgl. vgl. Schlicht 1970, S. 69ff). Darüber hinaus wurden die Motive der abgebenden Eltern überprüft um Schwierigkeiten materieller Art, die der Erziehung des Kindes bei den leiblichen Eltern entgegenstehen könnten, mit staatlicher und gesellschaftlicher Hilfe frühzeitig zu begegnen und somit dem Kind eine sichere Familienerziehung zu ermöglichen (vgl. Arnold 1975, S. 97). Die Einwilligungserklärung war vor dem Referat Jugendhilfe abzugeben und war von da an unwiderruflich (vgl. § 69 Abs. 2 FGB). Laut § 67 Abs. 1 FGB konnten die Eheleute ein Kind nur gemeinschaftlich an Kindes Statt annehmen.
Die Einwilligung des Kindes in die Adoption war ab dessen 14. Lebensjahr zwingend vorgeschrieben (vgl. § 65 Abs. 2 FGB).
2.4. Die annehmenden Eltern
Der Antrag auf Adoption wurde von den adoptionswilligen Eltern bei dem für sie zuständigen Referat Jugendhilfe gestellt (vgl. Brüning 1992, S. 98). Es wurden Formulare ausgefüllt in denen Daten der annehmenden Eltern bezüglich Personalien, Beruf und Parteizugehörigkeit erfasst wurden. In den darauf folgenden Gesprächen wurden Vorstellungen zum Kind geäußert und bei fortgeschrittenem Bewerbungsgang wurden durch Hausbesuche die Häuslichkeiten sowie soziales Umfeld genauer betrachtet, „ … ob wir überhaupt ein Kind dort hingeben können, dass wir uns das genau angeschaut haben, und dann, wenn die Pflegschaft angeordnet war, bis zum Abschluss der Adoption“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005).
Es wurde eine Beurteilung vom Betrieb- u. a. über die „politisch-erzieherische Grundhaltung“ - (Arnold 1975, S. 98) eingeholt, welche man einer genauen Prüfung unterzog. Weiterhin benötigte man ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Bescheinigung des Amtsarztes, dass die Annehmenden körperlich und geistig fähig sind, ein Kind großzuziehen (vgl. Brüning 1992, S. 98ff). Es war jedoch nicht in jedem Fall notwendig, solch umfangreiche Überprüfungen durchzuführen. Das Gesundheitszeugnis sowie polizeiliches Führungszeugnis und eine Beurteilung der Arbeitsstelle mussten nicht immer eingeholt werden, wogegen eine Überprüfung des Haushalts durch die Mitglieder der Jugendhilfekommission und eine abschließende schriftliche Einschätzung der Annehmenden unerlässlich waren (vgl. Institut für Jugendhilfe Ludwigsfelde 1967, S. 12).
Auf die Frage ob die politische Einstellung der Adoptionsbewerber wichtig war, antwortete Frau R. Maempel: „Für mich persönlich spielte das absolut keine Rolle. Ich habe die Pfarrersleute genau so angenommen wie Parteifunktionäre, aber bei meiner Kollegin waren nur Menschen wertvoll, die diesen >Webfehler< am Revers hatten, das heißt das Parteiabzeichen. Da fing der Mensch an und da hat er aufgehört bei ihr. Die Parteigenossen wurden immer sehr gut bedient. Das ging zwar nicht immer gut, aber naja…und die anderen, das waren ihrer Ansicht nach Menschen niederen Ranges“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005).
Die politische Einstellung annehmender Eltern musste denen der Mitarbeiter des Referats Jugendhilfe entsprechen. Durch ihre gesellschaftliche Einstellung, ihr persönliches Verhalten und ihre Arbeitsmoral mussten die Annehmenden gewährleisten, dass sie „für die Interessen der Arbeiter- und Bauern-Macht eintreten und das ihnen von der Gesellschaft anvertraute Kind im Sinne der gesellschaftlichen Anforderungen erziehen, ordentlich betreuen und beaufsichtigen“ (Ministerium für Volksbildung 1968, S. 142). Darüber hinausgehende Anforderungen oder Bedingungen gab es nicht (vgl. ebd.).
2.5. Ablauf
Jedes Heim erfasste auf einem Meldebogen die Namen sowie die Charakteristiken der Kinder, welche zur Adoption standen. Diese Meldebogen wurden an die Referate Jugendhilfe weitergeleitet, wo andere Formulare von den Adoptiveltern ausgefüllt wurden. Das Referat Jugendhilfe arrangierte ein Treffen mit den Eltern, wobei es aber auch vorkam, dass, aufgrund der großen Entfernung, dies nicht möglich war. So kannte man die Adoptivbewerber nur vom Papier. Über die Referate Jugendhilfe wurden meistens die schwer zu vermittelnden Kinder der Adoptionszentrale gemeldet. Idealfälle, also Kleinstkinder und Kinder im Vorschulalter, vermittelten die Referate meist selbst (vgl. Brüning 1968, S. 123).
Die leibliche Mutter musste nach der Geburt eine Einwilligung abgeben und diese nach drei Wochen wiederholen. Die Adoptiveltern bekamen das Kind und mussten einige Tage später noch einmal zum Referat und sich vorstellen. Hier wurden das Gewicht, die Größe sowie der Gesundheitszustand des Kindes dargelegt. Die leibliche Mutter musste nach ca. einem Jahr ihre Einwilligung zur Adoption noch einmal vor einem Notar abgeben. Der Adoptionsantrag der Adoptiveltern musste ebenfalls noch einmal beim Notar gestellt werden (vgl. Brüning 1992, S. 98ff).
Der Adoption ging immer ein längerer Aufenthalt des Kindes in der Familie voraus. Die Dauer des Aufenthalts und der Zeitpunkt der Adoption wurden von verschiedenen Gesichtspunkten bestimmt. Die Entwicklung der Eltern- Kind- Beziehung sowie die geistige, körperliche und moralische Entwicklung des Kindes spielten dabei eine entscheidende Rolle (vgl. Ministerium für Volksbildung 1968, S. 145).
Die leiblichen Eltern behielten während dieser Zeit das Erziehungsrecht, auch wenn das Kind schon in der annehmenden Familie lebte (vgl. Arnold 1975, S. 100). Die Jugendhilfe übertrug für diesen Zeitraum die Pflegschaft an die vorgesehenen Adoptiveltern, welche anstelle des Erziehungsberechtigten die gesetzlichen Vertreter waren (vgl. § 104 FGB). Die Adoptionsentscheidung selbst wurde von den Jugendhilfeorganen auf Antrag der Annehmenden gefällt (vgl. § 68 FGB) und war von da an weder anfechtbar (vgl. § 51 Abs. 1 2 JHVO, Ministerium für Volksbildung 1972) noch aufhebbar (vgl. § 53 Abs. 1 2 JHVO, ebd.). Als letzter Schritt wurde ein Gerichtstermin festgesetzt in dem die Adoption rechtskräftig entschieden wurde. Das ganze Prozedere dauerte ca. 6 Monate bis anderthalb Jahre (vgl. Brüning 1992, S. 98ff).
„…Der Abschluss der Adoption wurde dann immer feierlich gemacht. Die Chefin hat die Urkunden übergeben, ich war dabei. Es wurden immer drei bis vier Ehepaare mit Kindern zusammen genommen und haben den Abschluss der Adoption gemeinsam festlich gestaltet. Hierfür war die Chefin verantwortlich, das war außerhalb meiner Zuständigkeit“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005).
Nach Wirksamwerden der Adoptionsentscheidung waren die Adoptiveltern anderen Eltern gleichgestellt und unterlagen keiner besonderen Aufsicht (vgl. Arnold 1975, S. 101). Auch wurde der Kontakt zwischen leiblichen- und Adoptiveltern komplett unterbrochen. „Bei uns gab es nur die Inkognitoadoption. Die ursprüngliche Verwandtschaft war vollkommen abgeschnitten. Die hatte dann überhaupt keinen Kontakt mehr. Man durfte auch nicht sagen, woher das Kind kommt“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005).
2.6. Aufhebung der Adoption
In einigen wenigen Fällen war es jedoch möglich die Adoption rückgängig zu machen. So konnte auf Antrag des Annehmenden laut § 72 Abs. 2 FGB die Adoption wieder aufgehoben werden. Vorraussetzung hierfür war, dass die Ehe beendet und das Kind dabei noch nicht volljährig ist und zwischen Annehmenden und Kind kein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Die Adoption konnte auf Klagen der leiblichen Eltern oder eines Elternteils dann rückgängig gemacht werden, wenn man die erforderlichen Einwilligungen nicht eingeholt hatte. Insbesondere dann, wenn der Aufenthaltsort der leiblichen Eltern nicht ermittelt werden konnte oder wenn die Eltern zur Abgabe der Einwilligung in die Adoption außerstande waren, dies jedoch nun wieder sind und eine solche Einwilligung nicht erteilen würden. Hatte sich das Kind jedoch mittlerweile schon gut in die neue Familie eingelebt und jegliche innere Bindung zu seinen leiblichen Eltern verloren, so wurde einer Aufhebung der Adoption widersprochen (vgl. § 74 Abs. 1 FGB).
War die Entwicklung des Kindes durch grobe Verstöße der Eltern gefährdet, so konnten die Behörden einschreiten und die Adoption aufheben (vgl. § 75 FGB).
Stellte sich innerhalb der ersten fünf Jahre nach einer Adoption heraus, dass das Kind an einer unheilbaren Krankheit leidet und das Entstehen bzw. Bestehen einer echten Eltern-Kind-Beziehung unmöglich ist, konnte das Gericht laut § 76 Abs. 1a FGB auf Klage des Annehmenden die Adoption aufheben. Weiterhin war dies auch möglich, „wenn das Kind einen schweren Angriff auf das Leben oder die Gesundheit der Annehmenden, dessen Ehegatten oder deren Kinder verübt hat“ (§ 76 Abs. 1b FGB). Auch mussten, im Falle einer Aufhebung, die Ehepartner die Klage gemeinsam erheben (vgl. ebd. Abs. 3).
Das Gericht hatte die Möglichkeit zu entscheiden, ob das Kind zu seinen leiblichen Eltern zurückkehrt oder ob eine neue Adoption angebahnt werden sollte (vgl. Arnold 1975, S. 112).
Mit der Aufhebung erloschen nach § 78 FGB Abs. 1 und 2 jegliche rechtliche Beziehungen zwischen den Annehmenden und dessen Verwandten und dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen. Gleichzeitig lebten die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten wieder auf, es sei denn, das elterliche Erziehungsrecht blieb den Eltern vorerst vorenthalten. In diesem Fall bekam das Kind einen Vormund (vgl. Arnold 1975, S. 112).
Im Jahr 1972 kam es laut Grandke bei etwa 1,05% zur Aufhebung der Adoption (vgl. Grandke 1972, S. 297).
3. Zwangsadoption in der DDR
3.1. Zum Begriff „Zwangsadoption“
Unter „Zwang“ versteht man einen „Einfluss, der sich über die freien Entscheidungen einer Person hinwegsetzt“ (Brockhaus 2001, S. 698). Es wird unterschieden in objektive, soziale und innere Zwänge (vgl. ebd.).
Der Begriff „Zwangsadoption“ ist eine Erfindung des Nachrichtenmagazins „Der SPIEGEL“ und taucht erstmals in einem Artikel vom 15. Dezember 1975 auf. Eine Zwangsadoption fällt unter die Kategorie des sozialen Zwangs und ist ein motivierter Entzug des Erziehungsrechts mit einer daraufhin folgenden Freigabe zur Adoption (vgl. Brüning 1992, S. 126). Frau Elke Kannenberg, Leiterin der Berliner Clearingstelle zur Hilfe Betroffener von Zwangsadoptionen, sieht eine solche als dann gegeben, „wenn zuvor zwischen Eltern und Kind ein harmonisches Verhältnis bestand, das nur durch die gewaltsame Trennung von dem Kind- meist nach misslungener Flucht (Republikflucht) der Eltern- abrupt unterbrochen wurde“ (Kannenberg, zit. nach Brüning 1992, S. 129).
Bei Zwangsadoptionen handelte es sich um Fälle, in denen man Eltern aus politischen Gründen ihre Kinder weggenommen und sie in die Obhut staatstreuer Familien gab (vgl. MDR mittendrin Ausgabe Sachsen Anhalt 12/2003, S. 4). Dies waren Praktiken der DDR-Behörden, welche in einzelnen Fällen die versuchte Republikflucht mit einer Art Familienstrafe ahnden, in dem sie Kinder, deren Eltern bei der Flucht gestellt wurden, den Gang zur Wahlurne verweigerten oder Ausreiseanträge stellten (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung 3412/1991, S. 6) und somit „nicht würdig waren ihre Kinder im Sinne des Sozialismus zu erziehen“ (Die Welt 121/1991, S. 3), zur Adoption freigaben. Unter neuer Identität, unauffindbar für die leiblichen Eltern, wuchsen sie bei linientreuen Familien auf (SPIEGEL 51/1975, S. 36).
Zwangsadoptionen „gab es in jedem Falle in der DDR, aber bei uns, in den 20 Jahren in denen ich im Referat war, nicht eine einzige. Auch der Kreis Arnstadt wurde damals, was Zwangsadoptionen anbelangte, untersucht und davon waren wir vollkommen frei. Also ich persönlich habe das nie erlebt. Zwangsadoptionen gab es aber mit Sicherheit. Berlin war ja in dieser Sache Ballungszentrum, also wo es am meisten vorkam“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005).
3.2. Das Erziehungsziel des Staates
In der DDR stellte die Familie für ein Kind das soziale Grundmodell dar. Die Entwicklung seiner Persönlichkeit vollzog sich in der „kollektiven Interaktion“ (zit. nach Arnold 1975, S. 24), wobei dem „Primärkollektiv“ (zit. nach ebd.) Familie bei der Einübung sozialer Verhaltensweisen der entscheidende Einfluss zukam (vgl. ebd.). Die gebotenen Verhaltensmuster der Familie wurden vom Kind übernommen, hier wurden seine Grundhaltungen und Einstellungen geprägt. Die Familie beeinflusste bestimmende Anschauungen, Gewohnheiten sowie moralische Gefühle, Überzeugungen und Verhaltensweisen der Kinder. Besonders in der frühen Kindheit wurden wesentliche Grundlagen für die Persönlichkeitsentwicklung gelegt (vgl. Grandke 1972, S. 212f). Hierbei war hervorzuheben, dass das Kind sich aufgrund seiner altersbedingten Abhängigkeit diesem Prozess nicht entziehen konnte (vgl. Arnold 1975, S. 24).
Grandke nennt das Recht der Erziehung der Kinder als Grundrecht der Eltern. Es ist vor allem ein Recht zur aktiven Mitwirkung eines bedeutenden gesellschaftlichen Prozesses. „Über ihre Kinder und über die Mitwirkung an ihrer Erziehung haben die Eltern außerordentlich konkret und unmittelbar Anteil an der Sicherung des Fortschritts des gesellschaftlichen Lebens. Es gehört zu den Grundbedürfnissen progressiver, in die Zukunft schauender Menschen, durch ihre Kinder, ihre Taten fortgesetzt zu sehen“ (Grandke 1972, S. 222).
Hinsichtlich der Ziele von Bildung und Erziehung bestand zwischen den staatlichen Erziehungsinstitutionen und der Familie Übereinstimmung. So besagt § 7 Abs. 4 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem, dass alle an der Bildung und Erziehung Mitwirkenden eines gemeinsam haben: „daß sie zur allseitigen Entwicklung der Persönlichkeit und zur Herausbildung der moralisch-politischen Einheit des Volkes beitragen“ (ebd., S. 223). Da die Gesellschaft jedoch nicht dafür garantieren konnte, wie jede Familie erzieht, mussten alle Möglichkeiten der sozialistischen Erziehungseinrichtungen genutzt werden, um die Eltern bei ihrer Erziehung zu unterstützen (vgl. ebd., S. 224).
Um sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch dem Verfassungsauftrag nach Art 38 Abs. 4 („ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewussten Bürgern zu erziehen“) gerecht zu werden, war es die Pflicht der Eltern bei der Erziehung „auf der Grundlage der Interessenübereinstimmung und der Entfaltung der sozialistischen Demokratie“ mitzuwirken (ebd.).
Grandke erwähnt an dieser Stelle den Art. 6 des Grundgesetzes der BRD, welcher jeglichen gesellschaftlichen Bezug auf das elterliche Erziehungsrechtes vermeidet. „In der Literatur wird geradezu betont, daß Ziel und Methoden der Erziehung der Kinder von den Eltern selbst bestimmt werden und die Gesellschaft nichts vorzugeben und nicht einzugreifen hat“ (ebd., S. 226). Für die damalige DDR eine unglaubliche Vorstellung.
Schlicht nennt den § 42 Abs. 1 des FGB „die zentrale politische Programmvorschrift für die Kindererziehung“ (Schlicht 1970, S. 151). Dieser Paragraph deklariert die Erziehung der Kinder als bedeutende staatsbürgerliche Aufgabe der Eltern, welche hierfür vom Staat und von der Gesellschaft Anerkennung sowie Würdigung finden. Weiterhin ist das Ziel der Erziehung laut § 42 Abs. 2 FGB, die Kinder zu solchen Persönlichkeiten heranzuziehen, dass diese die gesellschaftliche Entwicklung bewusst mitgestalten. Auch haben die Eltern ihre Kinder laut diesem Paragraphen „zur sozialistischen Einstellung zum Leben und zur Arbeit“ zu erziehen sowie „zur Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens“ und zum „sozialistischen Patriotismus und Internationalismus“. „Die sozialistische Verfassung sichert der heranwachsenden Generation die Entfaltung ihrer Kräfte zum Nutzen der Gesellschaft, die Entwicklung ihrer Fähigkeiten und ihr störungsfreies Hereinwachsen in die sozialistische Gemeinschaft“ (Grandke 1972, S.215).
Laut der OG- Richtlinie Nr. 25 ist das Erziehungsziel durch die wachsenden Aufgaben bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus und der Weiterentwicklung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems gestaltet. „Die Erfüllung der staatsbürgerlichen Aufgabe der Eltern, ihre Kinder darauf vorzubereiten, daß sie fähig und bereit sind, die sozialistische Zukunft schöpferisch zu meistern, vollzieht sich in Verwirklichung der Grundsätze der Verfassung und des Familiengesetzbuches“ (OG- Richtlinie Nr. 25, Ministerium für Volksbildung 1972).
Laut Ziffer 3 der Richtlinie Nr. 2 des Zentralen Jugendhilfeausschusses sollten aus dem sozialistischen Erziehungsziel sowie aus einer Analyse der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Einzelnen eine „pädagogische Zielstellung für die gesellschaftliche und staatliche Einwirkung auf die Erziehungsberechtigten und dem Minderjährigen“ abgeleitet werden (Ziffer 3 der Richtlinie Nr. 2 des Zentralen Jugendhilfeausschusses, Ministerium für Volksbildung 1972), welche sich u. a. auf die politisch- erzieherische Grundhaltung der Erziehungsberechtigten, auf das Sozial- und Leistungsverhalten des Minderjährigen und seiner Stellung in der Familie sowie auf die Lebensordnung bezieht. Diese pädagogische Zielstellung hat zu berücksichtigen, ob die Erziehung des Kindes in der Familie bleiben oder außerhalb der Familie erfolgen soll und gilt als Grundlage für alle Festlegungen (vgl. ebd.).
Die Eltern hatten nicht das Recht, das Erziehungsziel selbst festzulegen, sondern der sozialistische Staat achtete auf die richtige Erziehung. Die Bestimmung der wahren Interessen des Einzelnen und damit der Erziehungsziele wurden nicht dem Individuum, sondern nur der Gesamtgesellschaft, insbesondere der SED, überlassen. So sollte allein die Festlegung des Erziehungsziels durch die Partei eine Erziehung im Sinne des gesellschaftlichen Fortschritts gewährleisten. Arnold beschreibt eine Erziehung nach solch einer Festlegung als „Anpassung an bestehende und offiziell gewollte gesellschaftliche Verhältnisse, nicht aber das Hinwirken auf Emanzipation, die die kritische Würdigung gesellschaftlicher Vorgänge ermöglichen würde“ (Arnold 1975, S. 23). Die Familie diente in der sozialistischen Gesellschaft der Durchsetzung der vorgegebenen Erziehungsziele, und nur die sozialistische Familie wurde geschützt und gefördert (vgl. ebd., S. 25).
Als weiteren Grund eines solch besonderen staatlichen Interesses an der Erziehung der Minderjährigen äußert sich Schlicht: „Wem die Jugend gehört, dem gehört die Zukunft“ (Schlicht 1970, S. 150). Deshalb empfand es der DDR-Staat auch als besonders wichtig, sich mit Hilfe der Normen des FGB die Erziehung der heranwachsenden Generation zu sichern, was sowohl in den der Erziehung als auch in den der Fürsorge gewidmeten Vorschriften stark zum Ausdruck kommt (vgl. ebd.). „Der gesellschaftliche Einfluß auf die Erziehungsberechtigten und die Kinder ist dann Erfolg versprechend, wenn die gemeinsamen Anstrengungen der gesellschaftlichen Kräfte auf der Grundlage einer klaren pädagogischen Zielstellung und eines Komplexes von Festlegungen und staatlichen Maßnahmen vereint, ihr Zusammenwirken zweckmäßig koordiniert und die Einflussnahme kontinuierlich geführt werden“ (Ministerium für Volksbildung 1972, S. 107). Um dies, sowie die Erziehung der Kinder zu sozialistischen Persönlichkeiten und „die Verwirklichung der Zielstrebigkeit und Kontinuität der Entscheidungstätigkeit im Sinne der Entwicklung der sozialistischen Lebensweise in der Familie“ (ebd.) zu gewährleisten, soll ein individuelles Erziehungsprogramm erstellt werden (vgl. ebd.).
Soziales Fehlverhalten der Kinder, welches zur Kriminalität und damit zur Gefährdung der inneren Ordnung führt, rührt aus einer ungenügenden Erziehungsbefähigung der Eltern. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass dies nicht geschieht, denn nur eine gut funktionierende Familie (also eine sozialistische) galt als wichtiger Garant für die Stabilität der gesellschaftlichen Ordnung (vgl. Arnold 1975, S. 25). Sind Familien „defekt“, soll nicht nur das Kind umerzogen werden, sondern insbesondere die Eltern „im Sinne der herrschenden politischen Vorstellungen“ (ebd. S. 26).
Die sozialistische und somit korrekte Erziehung der Kinder erfolgte in den sozialistischen Kindergärten der DDR, den sozialistischen Schulen, den sozialistischen Jugend- und Kinderorganisationen sowie in Betrieben. Ziel war es, die Kinder und Jugendlichen getreu den genannten Paragraphen und unterstützend zu den Eltern zu sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen (vgl. Richtlinie Nr. 2, Ministerium für Volksbildung 1972). „Damals war ja die Entwicklung so schön vorgeschrieben: Grippe, Kindergarten, Schule, Junge Pioniere, FDJ, - der Staat hat das Erziehungsziel vorgegeben“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005). Das Pädagogische im DDR- Staatsgefüge hatte etwas ganz besonderes. Lehrer, Jugendhelfer, Pionierleiter…hüteten „den Gral der sozialistischen Gesellschaft“, die Jugend (SPIEGEL 52/1975, S. 23).
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- Arbeit zitieren
- Nicole Burghardt (Autor:in), 2006, Adoption in der DDR, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62457
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