Neben finanziellen Beihilfen betreiben Staaten weitere Handlungen und Maßnahmen, durch die Industrie und ihre Entwicklung beeinflusst werden. Beispielsweise gründete Frankreich als Reaktion auf die Selbstdiagnose einer mangelnden Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der zukunftsträchtigen Hochtechnologie Anfang dieses Jahres die „Agentur zur Förderung der industriellen Innovation“. Eine interdisziplinäre Förderung von für den „Massenmarkt der Zukunft“ tauglichen Innovationen durch Beihilfen bzw. rechts- oder handelspolitischen Maßnahmen ist das erklärte Ziel der Agentur. Auch die jüngsten Veröffentlichungen der Europäischen Union (EU) belegen, dass Industriepolitik aus Europa und seinen Staaten nicht wegzudenken ist. In ihrer Pressemitteilung vom 5. Oktober 2005 proklamiert die Europäische Kommission (KOM) eine neue Ausrichtung der europäischen Industriepolitik für das Verarbeitende Gewerbe. Die Neuorientierung umfasst neben sieben sektorübergreifenden Initiativen bspw. zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit oder der industriellen Forschung und Innovationen auch sieben neue sektorspezifische Maßnahmen für u.a. die Pharmazie und die chemische wie auch biotechnische Industrie.
Industriepolitik steht im Mittelpunkt rivalisierender politischer und wirtschaftlicher Interessenslagen. In Abhängigkeit von ihrer Grundauffassung über wirtschaftspolitische Leitbilder fordern Ökonomen liberale Konzepte politischmarktwirtschaftlicher Rahmensetzung oder befürworten interventionistische Eingriffe, um den Erhalt, die Anpassung oder Wachstumsförderung der Industrie zu erreichen. Aus diesem Konflikt entsteht für die Industriepolitik folgendes Dilemma: „Industriepolitik … steht … in einem Spannungsverhältnis. Einerseits wird aufgrund der marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung ein Bedarf für Industriepolitik gar nicht oder nur sehr eingeschränkt gesehen, andererseits werden unterschiedliche Probleme der Industrieunternehmen, Marktversagen u.a. als Argumente für Industriepolitik vorgebracht.“
Darüber hinaus besteht Konfliktpotenzial über die industriepolitischen Kompetenzen und Zuständigkeiten innerhalb der Union und ihren nationalen Mitgliedsstaaten, zu dessen Auflösung eine genaue Beleuchtung des Subsidiaritätsprinzips notwendig ist.
Inhaltsverzeichnis
Anhangsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Motivation
1.2. Aufbau und Ziel der Arbeit
2. Grundlagen der Industriepolitik
2.1. Begriffsbestimmung und Einordnung im wirtschaftspolitischen Aufgabenfeld
2.2. Industriepolitische Kompetenzabgrenzung der Jurisdiktionen
2.3. Instrumente der Industriepolitik
3. Auswirkungen und Implikationen nationaler Industriepolitik innerhalb der Europäischen Union
3.1. Begründung der Industriepolitik
3.1.1. Vom Wettbewerbsleitbild zur theoretischen Rechtfertigung
3.1.2. Nationale Industriepolitik auf positive Wohlfahrtseffekte im Inland ausgerichtet
3.2. Beurteilung aus europäischer Sicht
3.2.1. Kritische Anmerkungen zur (nationalen) Industriepolitik
3.2.2. Negative Konsequenzen auf europäischer Ebene
3.3. Rückschlüsse für die Europäische Union
4. Abschließende Bewertung und Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Ehrenwörtliche Erklärung
Anhangsverzeichnis
Anhang 1: Industriepolitik als mehrere Fachpolitiken übergreifende Querschnittspolitik
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1. Motivation
In ihrer Frühjahrsausgabe 2005 des „Anzeiger für staatliche Beihilfen“ beschreibt die Europäische Kommission (KOM) eine Stabilisierung der durch die EU-15-Mitgliedstaaten an Unternehmen gewährten finanziellen Unterstützungen. Mit einem Volumina von fast 29 Mrd. € an staatlichen Beihilfen für das Verarbeitende Gewerbe und ca. 3 Mrd. € für den Dienstleistungssektor im Jahr 2003 ist kein grundlegend rückläufiger Trend auszumachen.[1] Inklusive der Kohlebeihilfen nimmt Deutschland mit 0.68% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) eine Spitzenposition im europäischen Vergleich ein.[2] Vor diesem Hintergrund verlangt die Bundesregierung im 19. Subventionsbericht als zentrales Element einer nachhaltigen Politik einen weiteren Subventionsabbau.[3]
Neben finanziellen Beihilfen betreiben Staaten weitere Handlungen und Maßnahmen, durch die Industrie und ihre Entwicklung beeinflusst werden. Beispielsweise gründete Frankreich als Reaktion auf die Selbstdiagnose einer mangelnden Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der zukunftsträchtigen Hochtechnologie Anfang dieses Jahres die „Agentur zur Förderung der industriellen Innovation“. Eine interdisziplinäre Förderung von für den „Massenmarkt der Zukunft“ tauglichen Innovationen durch Beihilfen bzw. rechts- oder handelspolitischen Maßnahmen ist das erklärte Ziel der Agentur.[4] Auch die jüngsten Veröffentlichungen der Europäischen Union (EU) belegen, dass Industriepolitik aus Europa und seinen Staaten nicht wegzudenken ist. In ihrer Pressemitteilung vom 5. Oktober 2005 proklamiert die Europäische Kommission (KOM) eine neue Ausrichtung der europäischen Industriepolitik für das Verarbeitende Gewerbe. Die Neuorientierung umfasst neben sieben sektorübergreifenden Initiativen bspw. zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit oder der industriellen Forschung und Innovationen auch sieben neue sektorspezifische Maßnahmen für u.a. die Pharmazie und die chemische wie auch biotechnische Industrie.[5]
Industriepolitik steht im Mittelpunkt rivalisierender politischer und wirtschaftlicher Interessenslagen. In Abhängigkeit von ihrer Grundauffassung über wirtschaftspolitische Leitbilder fordern Ökonomen liberale Konzepte politisch-marktwirtschaftlicher Rahmensetzung oder befürworten interventionistische Eingriffe, um den Erhalt, die Anpassung oder Wachstumsförderung der Industrie zu erreichen. Aus diesem Konflikt entsteht für die Industriepolitik folgendes Dilemma: „Industriepolitik … steht … in einem Spannungsverhältnis. Einerseits wird aufgrund der marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung ein Bedarf für Industriepolitik gar nicht oder nur sehr eingeschränkt gesehen, andererseits werden unterschiedliche Probleme der Industrieunternehmen, Marktversagen u.a. als Argumente für Industriepolitik vorgebracht.“[6]
Darüber hinaus besteht Konfliktpotenzial über die industriepolitischen Kompetenzen und Zuständigkeiten innerhalb der Union und ihren nationalen Mitgliedsstaaten, zu dessen Auflösung eine genaue Beleuchtung des Subsidiaritätsprinzips notwendig ist.
1.2. Aufbau und Ziel der Arbeit
Die Arbeit unterteilt sich in drei Bereiche. Im folgenden Kapitel wird die Industriepolitik definiert und in das wirtschaftspolitische Aufgabenfeld der Nationalstaaten und der EU eingegliedert. Darauf aufbauend thematisiert das dritte Kapitel das Für und Wider nationaler Industriepolitik innerhalb der EU. Dafür werden im einleitenden Abschnitt die vom Wettbewerbsleitbild abhängigen Argumente für eine nationalstaatliche Industriepolitik aufgezeigt, bevor die Auswirkungen auf das In- und Ausland kritisch erörtert werden. Das dritte Kapitel schließt mit den aus der nationalstaatlichen Industriepolitik gezogenen Rückschlüssen für die EU. Im Schlussteil wird die Diskussion abschließend beurteilt und ein alternativer Vorschlag zur Bewertung industriepolitischer Maßnahmen im Rahmen der Wettbewerbspolitik thesenhaft unterbreitet.
2. Grundlagen der Industriepolitik
2.1. Begriffsbestimmung und Einordnung im wirtschaftspolitischen Aufgabenfeld
Obwohl sich Formen der Industriepolitik für etwa drei Jahrhunderte zurückverfolgen lassen, existiert bis heute keine einheitliche theoretische Definition.[7] Simons (Industriepolitik 1997) beschreibt Industriepolitik als „… all jene Maßnahmen des Staates zum Erhalt, zur Anpassung, Gestaltung und Wachstumsförderung der Industrie.“[8] Diese allgemeine Definition spezifiziert Brösse (Industriepolitik 1996) auf Entscheidungen und Handlungen, welche die Industrie und ihre Entwicklungen bewusst und gezielt beeinflussen.[9] Neben der Schwierigkeit, den weit gefassten Begriff theoretisch abzugrenzen, ist die Industriepolitik in ihrer Ausübung nicht auf die Industrie begrenzt. Eichner (Industrieentwicklung 2002) konkretisiert die sektorenübergreifende Ausdehnung des Begriffs an der Tatsache, dass Industriepolitik neben dem Sektor des Verarbeitenden Gewerbes vor allem Dienstleistungsbranchen adressiert, wie etwa die Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) oder des Groß- und Einzelhandels.[10] In Wissenschaft und Politik wird deshalb auch von einer „Querschnittspolitik“ gesprochen, welche die zahlreichen industriepolitischen Aktivitätsfelder der unterschiedlichen Fachpolitiken beinhaltet und im Anhang dargestellt ist. Mit der Umschreibung von Industriepolitik als notwendige Voraussetzung für das Bestehen der Industrie und der Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit folgt Wartenberg (Widerstreit 1994) weitestgehend den Vorstellungen der EU, die erstmals eine industriepolitische Kompetenz gesetzlich formulierte, indem sie diese Bestandteil der Vertragsbeschlüsse von Maastricht 1992 machte und diese in der Verfassung für Europa 2004 konkretisierte.[11]
Die Arbeiten von Kokalj/Albach (Industriepolitik Marktwirtschaft 1987) kalibrieren und kategorisieren die komplex verflochtene Begriffsvielfalt der Industriepolitik anhand eines mittelorientierten Ansatzes.[12] Ihren Ausführungen nach kann grundlegend in drei Gruppen unterschieden werden. Der erste Teilbereich charakterisiert nach dem Umfang der Maßnahmen. Hierzu zählen allgemeine Politiken und nicht-selektive Politiken für alle Industrien sowie diesen untergeordnete funktionsspezifische Industriepolitiken. Ferner werden regionale und sektorspezifische Politiken, z.B. für das Verarbeitende Gewerbe, umfasst. Letztere können weiter in industriespezifische Politiken innerhalb des Sektors (Branchenpolitik) und firmenspezifische Industriepolitik (Rettungsmaßnahmen notleidender Betriebe) untergliedert werden. Innerhalb der zweiten Gruppe dient die zeitliche Dauer der Unterstützung als Differenzierungsmerkmal. Förderungsmaßnahmen können entweder zeitlich begrenzt gewährt oder als eine anhaltende Hilfe verstanden werden. Die dritte Einheit schließlich grenzt nach dem hierarchischen Bezug ab. Die Maßnahmen können sowohl als Einzelhandlung als auch als industriepolitisches Programm oder sogar als industriepolitische Strategie klassifiziert werden. Eine vierte Kategorie liefert Starbatty (Strukturpolitik 2000) mit dem Kriterium des Verhaltens. Eine konservierende Politik, gekennzeichnet durch Anpassungs- und Erhaltenshilfen aufgrund sich verändernder Marktbedingungen, wird als reaktiv bezeichnet. Dem gegenüber zeichnet sich die aktive Industriepolitik als gestaltend und strategisch aus.[13]
In die Wirtschaftspolitik eingegliedert kann Industriepolitik als Teilbereich der Strukturpolitik verstanden werden, die Starbatty (Strukturpolitik 2000) als gezielte staatliche Lenkung der Verteilung wirtschaftlicher Aktivitäten im Raum oder zwischen Sektoren definiert.[14] Dabei kann Richtung und Tempo des Strukturwandels mittels ordnungspolitischer Instrumente, also einer Konstituierung von langfristigen Rahmenbedingungen und Spielregeln, als auch unter Anwendung der Prozesspolitik organisiert werden. Durch prozesspolitische Werkzeuge kann der Staat kurzfristig selektiv lenkende, interventionistische Unterstützungsmaßnahmen durchführen, falls der Markt die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllen kann.[15] Im Fokus von Wissenschaft und Praxis steht vor allem die aktive, prozesspolitisch organisierte Industriepolitik. Neue Modelle der Wachstums- und Außenhandelstheorie ergänzen bereits vorhandene theoretische Rechtfertigungen für diese Form der Industriepolitik. Die teilweise beobachtbare Standortpolitik der Nationalstaaten ist geprägt von solch strategisch gestalterischen Zielen.[16]
2.2. Industriepolitische Kompetenzabgrenzung der Jurisdiktionen
Sowohl das Bestreben nach Erhalt und Revitalisierung der „industriellen Kerne“ in den Neuen Bundesländern, wie die seit Jahrzehnten vorhandenen nationalen Kohlebeihilfen und die Aufrechterhaltung von EU-Einfuhrquoten für Textilien aus China zeigen auf, dass eine institutionsübergreifende Industriepolitik häufig als Antwort auf die Herausforderungen struktureller Veränderungen gesehen wird. Zur Bewältigung des hierbei entstehenden Kompetenzgerangels zwischen Gemeinden, Ländern, Bund und EU wird als zentrales Grundprinzip das Subsidiaritätskriterium angewandt. Eucken (Grundsätze 1952) transferiert das Subsidiaritätsprinzip, welches von der katholischen Soziallehre entwickelt wurde und auf dem christlichen Menschenbild beruht, bereits 1952 im Rahmen seiner Eucken’schen Prinzipien auf die Wirtschaftspolitik. „Von unten nach oben soll der Aufbau der Gesellschaft erfolgen. Was die einzelnen oder die Gruppen selbständig leisten können, das sollen sie aus freier Initiative nach besten Kräften tun. Und der Staat soll nur da eingreifen, wo seine Mithilfe in keiner Weise zu entbehren ist.“[17] Für die Europapolitik sichert das Prinzip im Bereich der geteilten Zuständigkeiten demnach den Vorrang der kleineren vor der größeren Instanz, also den Vorrang der Nationalstaaten vor der Union. Die EU soll nur dann intervenieren, sofern ihre Ziele von den Mitgliedsstaaten nicht erreicht werden können bzw. wegen ihres Ausmaßes auf Unionsebene besser verfolgt werden können.[18]
[...]
[1] Vgl. Europäische Kommission (Anzeiger 2005), S.5, S.18. Für eine Erläuterung des in Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrages festgelegten Begriffs „Beihilfe“ vgl. statt vieler: Europäische Kommission (Anzeiger 2004), S.9; Für den Unterscheid zum Subventionsbegriff vgl. Thöne (Subventionen 2005), Kapitel 3, insbesondere S.22-26.
[2] Vgl. Eurostat (State Aid 2005), o.S..
[3] Vgl. Deutscher Bundestag (19. Subventionsbericht 2003), S.7.
[4] Institut der deutschen Wirtschaft (Industriepolitik 2005), S.6. Als beispielhaft für gelungene Industriepolitik im Hochtechnologiesektor gilt das prestigereiche Projekt des europäischen Flugzeugbauers Airbus, welcher inzwischen zum Marktführer in seinem Segment aufgestiegen ist.
[5] Europäische Kommission (Pressemitteilung Industriepolitik 2005), o.S.. Für das Gesamtkonzept vgl. Europäische Kommission (Umsetzung Lissabon-Programm 2005), S.9-14.
[6] Brösse (Industriepolitik 1996), S.2.
[7] Brösse (Industriepolitik 1996) sieht die ersten Anfänge bereits im 17. Jahrhundert zur Zeit des Merkantilismus. Vgl. für einen historischen Abriss Brösse (Industriepolitik), S.4-9.
[8] Simons (Industriepolitik 1997), S.8.
[9] Brösse (Industriepolitik 1996), S.14.
[10] Eichner (Industrieentwicklung 2002), S.15. Auch die EU bezieht nach Artikel 92 Absatz 1 des EG Vertrages in die staatlichen Beihilfen (als Form der Industriepolitik) ferner Kohlebergbau, Fischerei, Verkehr und Landwirtschaft, teilweise auch den Schienenverkehr, mit ein. Vgl. hierfür Europäische Kommission (Anzeiger 2005), S.4, in Anlehnung an bspw. Geiger (EG-Vertrag 1992), S.276 und S.283-284.
[11] Für Titel XIII. Industrie Artikel 130 Industriepolitik vgl. Geiger (EG-Vertrag 1992), S.441; Für Abschnitt 2 Industrie Artikel III-279 vgl. Fischer (Europäische Verfassungsvertrag 2005), S.392. Bereits mit der Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte 1986 wurde der Artikel 130 f in den EWG Vertrag aufgenommen, der forschungs- und technologiepolitische Ziele beinhaltete. Vgl. dazu Geiger (EG-Vertrag 1992), S.452-453.
[12] Kokalj/Albach (Industriepolitik Marktwirtschaft 1987), S.13-16.
[13] Starbatty (Strukturpolitik 2000), S.2. Aktive Industriepolitik wird in der Literatur auch als strategisch bezeichnet. Vgl. statt vieler: Eekhoff (Ordnungspolitische Problematik 1994), S.69.
[14] Starbatty (Strukturpolitik 2000), S.2.
[15] Seitz (Staatliche Industriepolitik 2000), S.45-46.
[16] Vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt 3.2. und 3.3. dieser Arbeit.
[17] Eucken (Grundsätze 1952), S.348.
[18] Der Vertrag über eine Verfassung für Europa ergänzt das Subsidiaritätskonzept durch eine Schutzmaßnahme für die Mitgliedsstaaten. Die KOM hat künftig alle Gesetzesinitiativen mit einer Begründung (Subsidiaritätsprotokoll) zum Subsidiaritätsprinzip zu versehen, welche von den nationalen Parlamenten überwacht wird. Vgl. dafür Titel III Artikel I-11 Grundsätze in Fischer (Europäische Verfassungsvertrag 2005), S.136-137.
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