Im Rahmen des Globalisierungsprozesses und der damit verbundenen Verflechtung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen eröffnen sich den Unternehmen nicht nur neue Beschaffungs-, Produktions- und Absatzmöglichkeiten, sondern u. a. auch neue Perspektiven zur Stärkung der Liquidität, z. B. durch die Aufnahme von zusätzlichem Eigen- und/oder Fremdkapital. Unternehmenswachstum in nationalen und internationalen Märkten ist nur mit einer gesunden Kapitalausstattung möglich. In der Vergangenheit standen die Banken in Deutschland hierfür nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung.
Zunehmend gestalten weitsichtige private und institutionelle Kapitalgeber diese Zukunft mit, indem sie Wachstumskapital zur Finanzierung von Visionen und Expansionen einbringen. Mit „privat equity“ wird vor allem privaten, nicht börsennotierten Unternehmen und Neugründungen Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug fordern diese Eigenkapitalgeber einheitliche und für Deutschland nicht übliche Bilanzierungsregeln. Aufgrund dieser Entwicklung hin zu einer globalisierten Geschäftswelt wird die Harmonisierung der internationalen Rechnungslegung immer weiter vorangetrieben.
Die grenzüberschreitenden Kapitalmarkttransaktionen erfordern in zunehmendem Maße die Anwendung eines einheitlichen Regelwerks internationaler Rechnungslegungsstandards, wie z. B. den IFRS. Die Mehrzahl der international tätigen Unternehmen vertritt die Auffassung, dass die traditionelle Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB den gestiegenen Informationsbedürfnissen potentieller Investoren nicht mehr gerecht wird. Die handelsrechtlichen Vorschriften weisen offenkundig zahlreiche Schwachpunkte auf, die u. a. auf die Anwendung des im HGB-Abschluss ausgeprägten Vorsichtsprinzips zurückzuführen sind.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Problemdarstellung
2 Klassifizierung kleiner und mittlerer Unternehmen
2.1 Quantitative KMU-Definition der Europäischen Union
2.2 Qualitative SME-Definition des IASB
3 Das SME-Projekt des IASB
4 Auswirkungen einer freiwilligen Anwendung der IFRS für kleine und mittlere Unternehmen
4.1 Eigen- und Fremdkapital
4.2 Rating
4.3 Unternehmenssteuerung
4.4 Benchmarking
4.5 Marketing
5 Möglichkeiten und Grenzen der IFRS-Anwendung im Anlagevermögen kleiner und mittlerer Unternehmen
5.1 Sachanlagen (IAS 16)
5.1.1 Klassifizierung
5.1.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
5.1.3 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung der Höhe nach
5.1.3.1 Bewertung beim Ansatz
5.1.3.2 Folgebewertung
5.1.3.3 Fair value
5.1.3.4 Komponentenansatz
5.1.3.5 Nutzungsdauer
5.1.4 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“
5.2 Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)
5.2.1 Klassifizierung
5.2.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
5.2.3 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung der Höhe nach
5.2.3.1 Bewertung beim Ansatz
5.2.3.2 Folgebewertung
5.2.4 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“
5.3 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40)
5.3.1 Klassifizierung
5.3.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
5.3.3 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung der Höhe nach
5.3.3.1 Bewertung beim Ansatz
5.3.3.2 Folgebewertung
5.3.4 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“
6 Möglichkeiten und Grenzen der IFRS-Anwendung im Umlaufvermögen kleiner und mittlerer Unternehmen
6.1 Vorräte (IAS 2)
6.1.1 Klassifizierung
6.1.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
6.1.3 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung der Höhe nach
6.1.3.1 Anschaffungskosten
6.1.3.2 Fremdkapitalkosten
6.1.3.3 Herstellungskosten
6.1.3.4 Nettoveräußerungspreis
6.1.3.5 Bewertungsvereinfachungsverfahren
6.1.4 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“
6.2 Fertigungsaufträge (IAS 11)
6.2.1 Klassifizierung
6.2.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
6.2.3 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“
7 Möglichkeiten und Grenzen der IFRS-Anwendung im Fremdkapital kleiner und mittlerer Unternehmen (hier: Rückstellungen nach IAS 37)
7.1 Klassifizierung
7.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
7.3 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung der Höhe nach
7.4 Geplante Änderungen durch ED IAS 37
7.5 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“
8 Zusammenfassende Wertung
Literaturverzeichnis
Erklärung gemäß § 28 Abs. 7 Diplomprüfungsordnung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Problemdarstellung
Im Rahmen des Globalisierungsprozesses und der damit verbundenen Verflechtung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen eröffnen sich den Unternehmen nicht nur neue Beschaffungs-, Produktions- und Absatzmöglichkeiten, sondern u. a. auch neue Perspektiven zur Stärkung der Liquidität, z. B. durch die Aufnahme von zusätzlichem Eigen- und/oder Fremdkapital.[1]Unternehmenswachstum in nationalen und internationalen Märkten ist nur mit einer gesunden Kapitalausstattung möglich. In der Vergangenheit standen die Banken in Deutschland hierfür nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung.
Zunehmend gestalten weitsichtige private und institutionelle Kapitalgeber diese Zukunft mit, indem sie Wachstumskapital zur Finanzierung von Visionen und Expansionen einbringen. Mit „privat equity“ wird vor allem privaten, nicht börsennotierten Unternehmen und Neugründungen Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug fordern diese Eigenkapitalgeber einheitliche und für Deutschland nicht übliche Bilanzierungsregeln. Aufgrund dieser Entwicklung hin zu einer globalisierten Geschäftswelt wird die Harmonisierung der internationalen Rechnungslegung immer weiter vorangetrieben.[2]
Die grenzüberschreitenden Kapitalmarkttransaktionen erfordern in zunehmendem Maße die Anwendung eines einheitlichen Regelwerks internationaler Rechnungslegungsstandards, wie z. B. den IFRS.[3]Die Mehrzahl der international tätigen Unternehmen vertritt die Auffassung, dass die traditionelle Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB den gestiegenen Informationsbedürfnissen potentieller Investoren nicht mehr gerecht wird.[4]Die handelsrechtlichen Vorschriften weisen offenkundig zahlreiche Schwachpunkte auf, die u. a. auf die Anwendung des im HGB-Abschluss ausgeprägten Vorsichtsprinzips zurückzuführen sind.[5]
Bei den IFRS handelt es sich, im Gegensatz zum gläubigerschutzorientierten HGB, um ein informationsspezifiziertes Rechnungslegungssystem, das vor allem auf die Vermittlung kapitalmarktorientierter Informationen gerichtet ist. Es soll u. a. potentiellen Investoren einen tieferen Einblick in die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen geben.[6]Die Anwendung der IFRS in der externen Berichterstattung ist nach § 315a Abs. 1 und 2 HGB derzeit nur für den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausdehnung der Pflichtanwendung auf die Konzernabschlüsse bzw. die Einzelabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen ist nach dem derzeitigen Stand nicht vorgesehen. Der aus dieser gesetzlichen Verpflichtung resultierende Eindruck, dass die IFRS für kleine und mittlere Unternehmen nicht relevant sind, ist jedoch nur bei einer kurzfristigen Betrachtungsweise zutreffend.[7]
Der Internationalisierungsprozess wird mittel- bis langfristig nicht nur die auf den Kapitalmarkt fokussierten, sondern auch die Mehrzahl der nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen betreffen. Die im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen weit verbreiteten Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Geschäftspartnern erfordern zunehmend die Beachtung und Kenntnis internationaler Rechnungslegungsgrundsätze.[8]Zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit müssen sich somit auch die kleinen und mittleren Unternehmen zwangsläufig mit diesen Vorschriften auseinandersetzen. Aufgrund dieser Entwicklung werden die Forderungen nach Vereinfachungen zunehmend lauter.
Vor diesem Hintergrund plant das IASB die Entwicklung einer deutlich vereinfachten Form der IFRS, die so genannten „IFRS-LIGHT“, die auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen zugeschnitten sein sollen.[9]Erleichterungen sind insbesondere im Bereich der umfangreichen Anhangangaben geplant. Inwieweit sich die doch zum Teil komplizierten Ansatz- und Bewertungsvorschriften ändern werden, ist noch nicht endgültig geklärt. Ob die „IFRS-LIGHT“ nach einer solchen Änderung dann tatsächlich den hohen Anforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen gerecht werden, bleibt abzuwarten.
In dieser Arbeit werden zunächst die kleinen und mittleren Unternehmen näher klassifiziert und das Projekt des IASB zur Schaffung von „IFRS-LIGHT“ vorgestellt. Im Anschluss erfolgt eine Analyse der Vor- und Nachteile einer freiwilligen Umstellung der externen Berichterstattung auf die Rechnungslegungsvorschriften der IFRS. Anhand ausgewählter IFRS-Standards werden die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von IFRS in kleinen und mittleren Unternehmen aufgezeigt und vor dem Hintergrund der Vorschläge des IASB zur Schaffung von „IFRS-LIGHT“ näher untersucht.
2 Klassifizierung kleiner und mittlerer Unternehmen
2.1 Quantitative KMU-Definition der Europäischen Union
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen, den so genannten „KMU“ bzw. im internationalen Bereich unter der Bezeichnung „SME“ bekannt, seit dem 01.01.2005 von der EU-Kommission einheitlich definiert. Neben den kleinen und mittleren Unternehmen werden erstmals auch die so genannten „Kleinstunternehmen“ erfasst und näher konkretisiert.[10]Für eine Klassifizierung greift die EU-Kommission vor allem auf quantitative Abgrenzungsmerkmale zurück. Im Rahmen dieser quantitativen Abgrenzung bieten sich Zahlen aus der externen Berichterstattung der betrachteten Unternehmen an. Die EU-Kommission stützt sich dabei auf die Kriterien Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme.[11]Innerhalb der Familie der kleinen und mittleren Unternehmen wird zwischen mittelgroßen, kleinen und Kleinstunternehmen unterschieden.
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Umsatz bzw. einer Bilanzsumme von jeweils weniger als 2 Millionen Euro werden nach der Definition der EU-Kommission als Kleinstunternehmen klassifiziert. Übersteigt ein Unternehmen diese Größenmerkmale, so zählt es zu den kleinen Unternehmen, solange es weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und Umsatz bzw. Bilanzsumme von je 10 Millionen Euro nicht übersteigt. Werden auch diese Grenzwerte überschritten, so kennzeichnet sich die Gruppe der mittelgroßen Unternehmen durch eine Mitarbeiterzahl von weniger als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro bzw. einer Bilanzsumme von bis zu 43 Millionen Euro.[12]Oberhalb dieser Größenklassen befindet sich die Gruppe der großen Unternehmen, die lediglich durch eine Negativabgrenzung klassifiziert werden kann.
Die von der EU-Kommission festgelegten Schwellenwerte für die quantitative Abgrenzung der kleinen und mittleren Unternehmen sind jedoch lediglich als Obergrenzen zu verstehen. Es obliegt den jeweiligen Mitgliedstaaten auch Schwellenwerte unterhalb dieser Obergrenzen festzulegen. Durch dieses Mitgliedsstaatenwahlrecht wird das elementare Ziel der EU-Kommission in Frage gestellt, eine im Gebiet der Europäischen Union einheitliche Definition der kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen und somit Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden.[13]
2.2 Qualitative SME-Definition des IASB
Mit der Problematik der Abgrenzung kleiner und mittlerer Unternehmen sieht sich auch das IASB im Rahmen der Entwicklung von accounting standards for small and medium-sized entities (SMEs) konfrontiert. Das IASB knüpft trotz der von der EU-Kommission übernommenen Bezeichnung der kleinen und mittleren Unternehmen nicht an die Unternehmensgröße als quantitatives Klassifizierungskriterium an.[14]Hinsichtlich der Abgrenzung betrachtet man lediglich das vorwiegend qualitative Merkmal der öffentlichen Rechenschaftspflicht, der so genannten „public accountability“. Über eine Negativabgrenzung werden all jene rechtlichen und wirtschaftlichen Unternehmen als KMU bzw. SME definiert, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen.[15]
Eine öffentliche Rechenschaftspflicht in Form der public accountability liegt u. a. vor, wenn nicht geschäftsführende Investoren oder andere Personen, die zur Gruppe der so genannten „stakeholder“ gehören, ein begründetes Interesse an einem Unternehmen haben und auf die Informationsfunktion der externen Berichterstattung angewiesen sind. Weiterhin kann sich die öffentliche Rechenschaftspflicht dadurch äußern, dass das Unternehmen im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang gesehen einen hohen informationsspezifischen Stellenwert einnimmt, wie es z. B. bei Betrieben der öffentlichen Versorgung der Fall ist.[16]
Eine quantitative Abgrenzung im Sinne der Definition seitens der EU-Kommission sieht das IASB bisher nicht vor. Aus der rein qualitativen Definition lassen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bezüglich des Anwenderkreises der „IFRS-LIGHT“ ableiten, da die Abgrenzung kleiner und mittlerer Unternehmen im europäischen Bilanzrecht anhand quantitativer Kriterien erfolgt.[17]Zur Vermeidung weitläufiger Interpretationsspielräume wird den nationalen Gesetzgebern jedoch auch hier das Wahlrecht eingeräumt, die Gruppe der kleinen und mittleren Unternehmen für nationale Zwecke mithilfe von objektiv überprüfbaren Schwellenwerten einzugrenzen.[18]Als Leitlinie diskutiert das IASB zurzeit eine Unternehmensgröße von bis zu 50 Mitarbeitern und einem jährlichen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro.[19]
Die Abgrenzung der Gruppe der kleinen und mittleren Unternehmen ist insbesondere für die Bestimmung des Anwenderkreises der „IFRS-LIGHT“ im Rahmen des SME-Projektes des IASB ausschlaggebend. Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Einstufung als KMU bzw. SME nicht oder stimmt ein Gesellschafter der Anwendung der vereinfachten IFRS nicht zu, so ist das betrachtete Unternehmen von der Anwendung der „IFRS-LIGHT“ ausgeschlossen. In diesem Fall muss zwangsläufig auf die regulären IFRS-Standards, die so genannten „FULL-IFRS“, zurückgegriffen werden.[20]
3 Das SME-Projekt des IASB
Die „FULL-IFRS“ sind insbesondere auf die Bedürfnisse kapitalmarktorientierter Unternehmen zugeschnitten.[21]Hinsichtlich des Umfangs der Berichterstattungspflichten sowie der Komplexität der anzuwendenden Vorschriften wird jedoch nicht zwischen Rechtsform, Kapitalmarktorientierung, Unternehmensgröße oder der Art des Abschlusses unterschieden.[22]Aus diesem Grund wird die Anwendbarkeit für kleine und mittlere Unternehmen zurzeit kontrovers diskutiert.
Auf der einen Seite wird die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der „FULL-IFRS“ die kleinen und mittleren Unternehmen völlig überstrapazieren würde.[23]In den meisten Fällen verfügen derartige Unternehmen, im Vergleich zu weitaus größeren kapitalmarktorientierten Unternehmen, nicht über die nötigen finanziellen bzw. personellen Ressourcen, um der Komplexität sowie dem Umfang der IFRS-Normen gerecht zu werden.[24]Probleme bestehen insbesondere im Bereich der umfangreichen Anhangangaben sowie bei den zum Teil komplizierten Ansatz- und Bewertungsvorschriften, die im Vergleich zum HGB einen weitaus größeren Erstellungsaufwand verursachen.[25]Auf der anderen Seite werden insbesondere informations- und bewertungsspezifische Vorteile der IFRS gesehen, die auch für kleine und mittlere Unternehmen von Nutzen sein könnten.[26]
Angesichts der volkswirtschaftlichen Relevanz kleiner und mittlerer Unternehmen kommt der Entwicklung vereinfachter internationaler Rechnungslegungsnormen eine hohe Bedeutung zu.[27]Es stellt sich nun die Frage, ob die Anwendung der IFRS einen signifikanten wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt. Kleine und mittlere Unternehmen müssen für sich entscheiden, ob die mit einem Wechsel des Rechnungslegungssystems erwarteten Vorteile eventuell vorhandene Nachteile überwiegen. Einer Entscheidung zugunsten eines Rechnungslegungssystems muss daher eine unternehmensindividuelle Analyse der mit einer Umstellung verbundenen Nutzen und Kosten vorausgehen.[28]
Derzeit können nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen lediglich auf Konzernebene freiwillig einen befreienden Konzernabschluss nach den Vorschriften der IFRS aufstellen. Auf Unternehmensebene kann ein Jahresabschluss nach IFRS lediglich für Offenlegungszwecke verwendet werden und befreit nicht von der Aufstellungspflicht eines auf handelsrechtlichen Vorschriften beruhenden Einzelabschlusses sowie der Erstellung einer separaten Steuerbilanz.[29]Vor dem Hintergrund begrenzter finanzieller sowie personeller Ressourcen kleiner und mittlerer Unternehmen ist diese Zweigleisigkeit nationaler sowie internationaler Rechnungslegungsnormen durchaus kritisch zu betrachten. Der erwartete Nutzen muss die mit der Aufstellung unterschiedlicher Jahresabschlüsse verbundene Doppelbelastung zumindest kompensieren. Inwieweit sich im Zuge der Modernisierung des nationalen Handelsbilanzrechts die handelsrechtlichen Vorschriften auf die internationalen Regelungen hinzubewegen, bleibt abzuwarten.[30]
Seit 2003 beschäftigt sich das IASB mit der Entwicklung so genannter „accounting standards for small and medium-sized entities (SMEs)“, auch unter der Bezeichnung „IFRS-LIGHT“ bekannt.[31]Diese auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen zugeschnittenen Rechnungslegungsnormen sollen ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis der externen Unternehmensberichterstattung sicherstellen und zur weiteren Harmonisierung der Rechnungslegung weltweit und insbesondere innerhalb der EU beitragen.[32]Im Rahmen dieses Projektes verfolgt das IASB das Ziel, dass die kleinen und mittleren Unternehmen entweder freiwillig oder vom Gesetzgeber erzwungen von den nationalen auf die internationalen Rechnungslegungsnormen umstellen.[33]
Ob die kleinen und mittleren Unternehmen kurz-, mittel- oder langfristig gesehen zu den internationalen Vorschriften wechseln, hängt entscheidend von der Qualität dieser Standards ab.[34]Eine Vereinheitlichung in Form weltweit gültiger SME-Standards ist keineswegs unproblematisch.[35]Das Hautaugenmerk des IASB liegt vor allem in der Reduzierung des Volumens der IFRS, insbesondere im Bereich der umfangreichen Anhangangaben.[36]Diese stellen größte Anforderungen an die Sachkunde des bilanzierenden Unternehmens, was gerade für kleine und mittlere Unternehmen ein Problemfeld darstellen könnte.[37]
Die Quantität der Informationen kann jedoch nicht alleiniger Ansatzpunkt für Erleichterungen sein. Kleine und mittlere Unternehmen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer personellen sowie finanziellen Ressourcen von internationalen Konzernen.[38]Eine bloße Reduzierung des Umfangs der IFRS führt zu Inkonsistenzen und damit verbunden zu Regelungslücken und Interpretationsspielräumen.[39]
Aus diesem Grund hat sich das IASB auch mit denkbaren Änderungen im Bereich der zum Teil sehr komplizierten Ansatz- und Bewertungsregeln befasst und mögliche Änderungen diskutiert. In der Sitzung vom Februar 2006 beschloss das IASB, dass im Fall von Regelungslücken die bilanzierenden Unternehmen zunächst auf übertragbare Regelungen und Leitlinien anderer SME-Standards zurückgreifen sollen. Existieren auch dort keine entsprechenden Vorschriften, so sind die Standards, Interpretationen und Leitlinien der „FULL-IFRS“ heranzuziehen.[40]Ob sich im Rahmen der Ansatz- und Bewertungsregeln tatsächlich Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen ergeben werden, ist jedoch noch nicht endgültig entschieden.
4 Auswirkungen einer freiwilligen Anwendung der IFRS für kleine und mittlere Unternehmen
4.1 Eigen- und Fremdkapital
Zunehmend wird die Auffassung vertreten, dass sich die IFRS nicht für die Anwendung in kleinen und mittleren Unternehmen eignen. Der Grund für diese ablehnende Haltung liegt aber nicht allein in den hohen Informationsanforderungen eines IFRS-Abschlusses, sondern insbesondere in den zum Teil sehr komplizierten und für deutsche gesellschaftsrechtliche Verhältnisse nicht abschließend durchdachten Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital.[41]
Die Übertragung dieser Abgrenzungsregeln auf die in Deutschland üblichen Finanzierungsformen kann zu gravierenden Konsequenzen für kleine und mittlere Unternehmen führen. Betroffen sind u. a. Personengesellschaften und Genossenschaften, deren Eigenkapital nach den Regelungen der IFRS regelmäßig in Fremdkapital umqualifiziert werden muss.[42]Zahlreiche Kapitalkennziffern, wie z. B. die Eigenkapitalquote, beziehen sich unmittelbar auf den bilanziellen Vermögensausweis. Vermindertes bilanzielles Eigenkapital führt zwangsläufig zu einer niedrigeren Eigenkapitalquote und damit zu einem Anstieg der Kapitalkosten kleiner und mittlerer Unternehmen.[43]Zudem erfolgt eine unzutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Die Problematik des Eigenkapitalausweises nach IFRS ist vor allem auf das gegenüber dem Handelsrecht abweichende Verständnis des Eigenkapitalbegriffs zurückzuführen.[44]In den Rechnungslegungsvorschriften der IFRS existiert kein spezifischer Standard, der sich explizit mit der Definition bzw. dem Ausweis befasst.[45]Das Eigenkapital wird lediglich als Residualgröße aus der Gegenüberstellung von Vermögenswerten und Schulden dargestellt.[46]Die IFRS behandeln das Eigenkapital als so genanntes Finanzinstrument. Es fällt somit in den Regelungsbereich des IAS 32. Finanzinstrumente sind gemäß IAS 32.11 Verträge, die gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führen. Unternehmen können nach IAS 32.14 Einzelpersonen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Treuhänder oder auch öffentliche Institutionen sein.
Die IFRS verbinden mit einem Eigenkapitalinstrument einen Vertrag, der gemäß IAS 32.16a für den Emittenten keinerlei Rückzahlungsverpflichtung beinhaltet und nach IAS 32.11 für den Inhaber lediglich einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet. Werden die Voraussetzungen eines Eigenkapitalinstruments nicht erfüllt, so ist der gesamte Betrag gemäß IAS 32.26 als finanzielle Verbindlichkeit auszuweisen. Dieses Problem stellt sich u. a. bei der Bilanzierung der bei kleinen und mittleren Unternehmen beliebten Rechtsform einer Personengesellschaft. Den Gesellschaftern steht nach § 131 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 132 HGB ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung führt jedoch in den meisten Fällen nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zu einem Abfindungsanspruch. Die handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 105 Abs. 3 und 161 Abs. 2 i. V. m. 105 Abs. 3 HGB verweisen diesbezüglich auf die entsprechenden Regelungen des BGB.
Den ausscheidenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird gemäß § 738 Abs. 1 BGB ein Abfindungsanspruch zugestanden, der im Gesellschaftsvertrag zwar der Höhe nach begrenzt, aber nicht ausgeschlossen werden kann.[47]Diese Abfindungsverpflichtung seitens des bilanzierenden Unternehmens führt je nach Auslegung von IAS 32.18b zu einer zwingenden Umqualifizierung des bisherigen Eigenkapitals in Fremdkapital. Die Bewertung des umqualifizierten Eigenkapitals erfolgt mit dem Verkehrswert, dem so genannten fair value, der regelmäßig die Höhe des anteiligen gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitals übersteigt.[48]Die Ermittlung dieses Verkehrswertes erfordert zu jedem Bilanzstichtag eine kostenmäßig nicht zu unterschätzende Unternehmensbewertung, was kleine und mittlere Unternehmen zusätzlich belasten würde und im Ergebnis nicht zu vertreten wäre.[49]
Eine Umqualifizierung des Eigenkapitals führt zwangsläufig auf der einen Seite zu einer Verschlechterung der Eigenkapitalquote[50]und auf der anderen Seite zu einem Anstieg der Fremdkapitalquote und des Verschuldungsgrades.[51]Bei einer günstigen Unternehmensentwicklung und der damit verbundenen Steigerung des Unternehmenswertes erhöht sich der zu bilanzierende Abfindungsanspruch. Die Folgen für kleine und mittlere Personengesellschaften sind gravierend und für einen nicht fachkundigen Bilanzleser kaum nachvollziehbar. Mit der positiven Unternehmensentwicklung und der damit verbundenen Steigerung des ursprünglich als Eigenkapital qualifizierten Fremdkapitals ist eine Erhöhung des Verschuldungsgrades verbunden.[52]
Der Umqualifizierung von Eigen- in Fremdkapital kann nur durch die gesellschaftsvertragliche Aufnahme einschneidender Regelungen zur Übertragbarkeit der Kapitaleinlagen entgegengewirkt werden. Derartige Einschränkungen bezüglich der finanziellen Unabhängigkeit der Gesellschafter werden aber eher die Ausnahme darstellen, so dass in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Umqualifizierung vorzunehmen ist.[53]In der Praxis werden daher die Bilanzadressaten mit einem nicht den Tatsachen entsprechendem Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmung konfrontiert.[54]Ohne fundierte Kenntnisse bezüglich der Problematik des Eigenkapitalausweises nach IFRS ist eine Identifizierung bzw. Neutralisierung der daraus resultierenden Effekte kaum möglich. Dies kann zu Fehlinterpretationen oder auch Fehlentscheidungen führen. Der im Rahmen der Bilanzierung von Abfindungsansprüchen zwangsläufig auszuweisende Unternehmenswert führt insbesondere vor dem Hintergrund der Unternehmenspublizität zu einer eher ablehnenden Haltung gegenüber den Rechnungslegungsvorschriften der IFRS.[55]
Die Attraktivität der mit dem Image einer Unterkapitalisierung verbundenen Rechtsform einer Personengesellschaft, insbesondere der GmbH & Co. KG, wird durch die Regelungen bezüglich der Umqualifizierung von Eigen- in Fremdkapital zunehmend beeinträchtigt. Mit Einführung der derzeitig gültigen IFRS geht den kleinen und mittleren Unternehmen so eine auf die Bedürfnisse des Mittelstandes zugeschnittene Rechtsform verloren.[56]Aus diesem Grund arbeitet das IASB zurzeit an einem Entwurf zur Änderung von IAS 32, wo insbesondere die Behandlung von kündbarem Eigenkapital überarbeitet werden soll. Inwieweit sich die Vorschriften des IAS 32 ändern werden, bleibt abzuwarten. Sicher ist bisher nur, dass diese Änderungen in die Entwicklung von accounting standards for small and medium-sized entities (SMEs) mit einfließen sollen.[57]
4.2 Rating
Im Rahmen der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung, auch unter der Bezeichnung „Basel II“ bekannt, richtet sich die zukünftige Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute zunehmend nach der Bonität ihrer Schuldner. Zur Quantifizierung des Ausfallrisikos wird mithilfe eines Ratings, wobei vorwiegend auf Informationen der externen Berichterstattung zurückgegriffen wird, die Kreditrückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer ermittelt.[58]Nach einer Aufbereitung des Zahlenmaterials, insbesondere der Berücksichtigung stiller Reserven, erfolgt anhand dieser Werte eine Einstufung in bestimmte Risikogruppen, von der die zur Verfügung gestellten Kreditkonditionen abhängig gemacht werden. Ein Großteil der Banken stützt sich dabei nicht auf die Ergebnisse externer Rating-Agenturen, sondern vertraut auf interne Ratings, die eine realistische Einschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen und zeitgerechten Leistung von Zins- und Tilgungszahlungen gewährleisten sollen.[59]Langfristig wird hierbei das Primärziel einer Abbildung logischer Zusammenhänge zwischen Ratingergebnis und Ausfallwahrscheinlichkeit verfolgt.[60]
Die tatsächliche Bedeutung der externen Kreditfinanzierung sowie die Auswirkungen möglicher Veränderungen im Rahmen von „Basel II“ sind von der jeweiligen Finanzierungsstruktur der betrachteten Unternehmen abhängig.[61]Von den Neuregelungen sind vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen betroffen, da diese oftmals auf das Fremdkapitalangebot der Kreditinstitute angewiesen sind.[62]Zudem ist diesen Unternehmen der Kapitalmarkt zur Beschaffung zusätzlichen Eigenkapitals i. d. R. nicht zugänglich. Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Fremdkapitalquoten, insbesondere hervorgerufen durch die steuerliche Begünstigung des Fremdkapitaleinsatzes und der daraus resultierenden geringeren Eigenkapitalausstattung, schneiden mittelständische Unternehmen im internationalen Vergleich beim Rating i. d. R. unterdurchschnittlich ab.[63]Der für die Bonitätseinstufung notwendige Ratingprozess baut auf eine Vielzahl von Informationen auf und kennzeichnet sich durch eine hohe Transparenz zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer.[64]
Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass die tatsachengetreue Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch einen auf dem Vorsichtsprinzip basierenden HGB-Abschluss nicht möglich ist, was sich u. a. mit der Existenz stiller Reserven begründen lässt.[65]Die fehlende Transparenz und das daraus resultierende Informationsdefizit können sich negativ auf das Rating und damit auch direkt auf die Höhe der zukünftigen Kapitalkosten auswirken.[66]Es ist zu prüfen, ob ein IFRS-Abschluss aufgrund seiner Informationsfülle sowie der marktnahen Bewertung, insbesondere durch die Berücksichtigung des fair value als Bewertungsmaßstab, dem HGB-Abschluss vorzuziehen ist. Ob und inwieweit ein Wechsel des Rechnungslegungssystems insgesamt zu einem besseren Rating führt, bleibt abzuwarten.[67]Einzelne Kreditinstitute haben bereits angekündigt, die Bilanzierung nach IFRS direkt als Kriterium für die Risikoeinstufung des Unternehmens zu berücksichtigen.[68]
Die tatsächliche finanzwirtschaftliche Situation und die damit in direktem Zusammenhang stehende Kreditrückzahlungsfähigkeit der Unternehmen sind jedoch unabhängig von der Art des angewandten Rechnungslegungssystems. Veränderungen der für das Rating relevanten Kennzahlen haben deshalb bei einem Wechsel der Rechnungslegungsvorschriften langfristig keine Auswirkungen auf die zur Verfügung gestellten Kreditkonditionen und somit auch auf die Höhe der Fremdkapitalkosten.
Betrachtet man die Eigenkapitalquote, so kann z. B. die nach IFRS bestehende Möglichkeit der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte zu einer Erhöhung der bilanziellen Eigenkapitalausstattung des Unternehmens führen. Aber gerade diese Veränderungen werden von den Analysten im Rahmen ihrer computergestützten Risikoanalyse berücksichtigt und wirken sich daher langfristig nicht auf die zugrunde gelegten Zinskonditionen aus. Kurzfristig gesehen können sich jedoch Vorteile durch eine Umstellung ergeben, solange die Kreditinstitute ihre Ratingverfahren noch nicht an die jeweiligen Rechnungslegungssysteme angepasst haben.[69]Es hängt daher entscheidend von der Weiterentwicklung dieser Ratingsysteme ab, ob eine Umstellung auf IFRS zu einer besseren Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und somit insgesamt zu einem besseren Rating führt.[70]
4.3 Unternehmenssteuerung
Das betriebliche Rechnungswesen, welches u. a. wichtige Daten für das Rating liefert, wird im traditionellen Zweikreissystem aufgrund der unterschiedlichen Informationszwecke in ein internes und ein externes Rechnungswesen unterteilt.[71]Das auf freiwilliger Basis eingerichtete interne Rechnungswesen soll der Unternehmensleitung entscheidungsrelevante Informationen für Zwecke der Unternehmenssteuerung zur Verfügung stellen.[72]Eine externe Weitergabe dieser unternehmensspezifischen Daten ist nicht vorgesehen. Die Informationsvermittlung im Rahmen der externen Rechnungslegung beruht auf gesetzlichen Regelungen und orientiert sich oftmals nicht an betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten. Vielfach wird aus steuerlichen Gründen die wirtschaftliche Lage der Unternehmung schlechter dargestellt, als sie in Wirklichkeit ist. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen bestehen daher zwischen internem und externem Rechnungswesen zum Teil gravierende Unterschiede.[73]
Große Unternehmen besitzen in der weit überwiegenden Mehrzahl eigene Abteilungen, die sich ausschließlich mit controllingrelevanten Fragen beschäftigen können. Charakteristisch für eine Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen ist, dass diese aufgrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen meist nicht über ein ausdifferenziertes internes Berichtswesen verfügen. Stattdessen erfolgt für Zwecke der Planung, Steuerung und Kontrolle eine Aufbereitung der Daten des externen Rechnungswesens.[74]Die Einführung der IFRS kann somit erstmals den Anlass geben, marktorientierte Daten, wie z. B. fair values, zu erheben.[75]Dies führt zu einer deutlichen Verbesserung des internen Rechnungswesen, was insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung positiv zu bewerten ist, da die externen Abschlussadressaten zunehmend an aussagekräftigen Informationen bezüglich der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmung interessiert sind.[76]Der durch die zusätzliche Erstellung eines IFRS-Abschlusses entstehende Mehraufwand kann in kleinen und mittleren Unternehmen i. d. R. nicht alleine durch Vorteile im Rahmen der externen Berichterstattung gerechtfertigt werden.[77]Es ist zu prüfen, ob eine Harmonisierung von interner und externer Berichterstattung auf Basis eines IFRS-Abschlusses möglich ist und so vielleicht auf die Einrichtung eines separaten internen Rechnungswesens verzichtet werden kann.[78]
[...]
[1]Vgl. Schön/Kröninger(2005), S. 85.
[2]Vgl. Haunerdinger/Probst(2004), S. 2.
[3]Vgl. Hinz(2005), S. 7.
[4]Vgl. Zabel/Cairns(2005), S. 209.
[5]Vgl. Mader(2005), S. 223.
[6]Vgl. Winkeljohann(2006), S. 1.
[7]Vgl. Naumann(2005), S. 115.
[8]Vgl. Herzig(2005), S. 234 f.
[9]Vgl. Pottgießer(2006), S. 7.
[10]Vgl. Brockmann(2005), S. 39 f.
[11]Vgl. Förster(2005), S. 4.
[12]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann(2004a), S. 597 ff.
[13]Vgl. Förster(2005), S. 7.
[14]Vgl. Haller/Eierle(2004), S. 1840.
[15]Vgl. Coenenberg(2005a), S. 111.
[16]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann(2004a), S. 599.
[17]Vgl. Beiersdorf/Davis(2006), S. 989.
[18]Vgl. Dallmann/Ull(2004), S. 326.
[19]Vgl. Beiersdorf(2005b), S. 4.
[20]Vgl. Haller/Eierle(2004), S. 1840.
[21]Vgl. Ballwieser(2005), S. 33.
[22]Vgl. Ballwieser(2006), S. 25.
[23]Vgl. Coenenberg(2005a), S. 111.
[24]Vgl. Haller(2003), S. 415.
[25]Vgl. Wulf/Klein/Azaiz(2005), S. 304.
[26]Vgl. Winkeljohann/Ull(2004), S. 430.
[27]Vgl. Zabel/Cairns(2005), S. 208.
[28]Vgl. Köhler/Marten(2005), S. 4.
[29]Vgl. Beiersdorf/Schreiber(2006), S. 480.
[30]Vgl. Ernst(2005), S. 83 ff.
[31]Vgl. Beiersdorf/Davis(2006), S. 988.
[32]Vgl. Haller/Eierle(2004), S. 1838.
[33]Vgl. Baetge(2006), S. 1.
[34]Vgl. Poll(2006), S. 51.
[35]Vgl. Beiersdorf(2005a), S. 762.
[36]Vgl. Knorr(2005), S. 63.
[37]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann(2005), S. 886.
[38]Vgl. Hüttche(2002), S. 1804.
[39]Vgl. Beiersdorf/Schreiber(2006), S. 480 ff.
[40]Vgl. IASB(2006b), S. 3.
[41]Vgl. Ballwieser(2006), S. 24.
[42]Vgl. Rammert/Meurer(2006), S. 1.
[43]Vgl. Naumann(2006), S. 1.
[44]Vgl. Broser/Hoffjan/Strauch(2004), S. 452.
[45]Vgl. Bieg/Hossfeld/Kußmaul/Waschbuch(2006), S. 201.
[46]Vgl. Küting/Wirth/Dürr(2006), S. 69.
[47]Vgl. Breker/Harrison/Schmidt(2005), S. 469 ff.
[48]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann(2004b), S. 1042.
[49]Vgl. Hoffmann/Lüdenbach(2005), S. 405.
[50]Vgl. Erdmann/Wünsch/Meyer(2006), S. 339.
[51]Vgl. Leuschner/Weller(2005), S. 261.
[52]Vgl. Scheffler(2006), S. 103.
[53]Vgl. Broser/Hoffjan/Strauch(2004), S. 459.
[54]Vgl. Beiersdorf/Davis(2006), S. 987.
[55]Vgl. Küting/Wirth/Dürr(2006), S. 77 ff.
[56]Vgl. Balz/Ilina(2005), S. 2763.
[57]Vgl. IASB(2006c), S. 6.
[58]Vgl. Oehler(2006), S. 113.
[59]Vgl. Jödicke/Nölte(2005), S. 91.
[60]Vgl. Oehler(2005), S. 145.
[61]Vgl. Meeh/Sattler(2005), S. 1504.
[62]Vgl. Buchholz(2002), S. 1282.
[63]Vgl. Wulf/Klein/Azaiz(2005), S. 262.
[64]Vgl. Meeh/Sattler(2005), S. 1547.
[65]Vgl. Ordemann/Müller/Brackschulze(2005), S. 19 ff.
[66]Vgl. Paetzmann(2001), S. 494.
[67]Vgl. Oehler(2006), S. 113.
[68]Vgl. Wulf/Klein/Azaiz(2005), S. 262.
[69]Vgl. Roth(2006), S. 11 ff.
[70]Vgl. Oehler(2006), S. 114.
[71]Vgl. Müller/Ordemann/Pampel(2005), S. 2119.
[72]Vgl. Velthuis/Wesner/Schabel(2006), S. 876.
[73]Vgl. Carstensen/Leibfried(2004), S. 866.
[74]Vgl. von Keitz/Stibi(2004), S. 427.
[75]Vgl. Naumann(2005), S. 123.
[76]Vgl. Oehler(2005), S. 213.
[77]Vgl. Müller/Ordemann/Pampel(2005), S. 2119.
[78]Vgl. Heizmann(2005), S. 3.
- Arbeit zitieren
- Alexander Kost (Autor:in), 2006, Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von IFRS in KMU unter Berücksichtigung der Vorschläge zur Schaffung von IFRS-LIGHT, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61691
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