Nach einer aktuellen Untersuchung des Instituts für Jugendforschung sind bereits 11% der 13 – 24jährigen in Deutschland verschuldet . In der Gruppe der Jugendli-chen zwischen 15 und 20 Jahren sind dies 850.000, wobei der durchschnittliche Schuldenbetrag auf 2.000 € geschätzt wird . Als wesentlicher Faktor für die Jugend-verschuldung wird dabei das Handy angegeben .
Neuester Trend der jugendlichen Handynutzer ist die Nutzung sog. Mehrwertdiens-te, also Handyleistungen, die nicht nur Telefonie bzw. SMS-Versand sind; dafür wird aber auch ein entsprechend höheres Entgelt verlangt. Die modischste Form ist hier das Bestellen eines speziellen Klingeltons, wie es mittlerweile überwiegend auf allen Musiksendern in der Werbung vorgemacht wird . Diese Form der Werbung, die sich auch in namhaften Printmedien für Kinder und Jugendlichen wieder findet, richtet sich auch speziell an diese Personengruppe. Wettbewerbrechtlich könnte hier deshalb ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 2 UWG vorliegen, weil es den Minderjähri-gen suggeriert, durch die Bestellung des Klingeltons zu einer „coolen Szene“ zu gehören, und dadurch die geschäftliche Unerfahrenheit auf sittenwidrige Weise ausgenutzt wird . Insgesamt wird hier aber ein besonderer Minderjährigenschutz nicht – oder zumindest nicht effektiv – gewährt, sodass auf Vorschriften des BGB zurückgegriffen werden muss.
Inhaltsübersicht
I. Einleitung
II. Die Techniken für die Kommunikation Minderjähriger und die wirtschaftliche Bedeutung der Angebote
1. Die Entwicklung
2. Die Technik und der Markt
3. Wettbewerbsrechtliche Sicht
III. Die TKG- Novellierung und die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation
IV. Der Vertragsschluss mit Minderjährigen – Ein Überblick
1. Vertragsschluss über den gesetzlichen Vertreter
2. Vertragsschluss durch eigenes Handeln, anhand des „Taschengeldparagraphen“ (§ 110 BGB)
a) Zweck des § 110 BGB
b) Dogmatische Einordnung und rechtliche Behandlung des § 110 BGB
c) Zur Relevanz des Meinungsstreits
d) Anwendungsfälle des § 110 BGB beim Handy
e) Bewirken der vertragsmäßigen Leistung
V. Handyverträge mit dem Taschengeld?
1. Rechtsnatur des Handyvertrags
2. Handyvertrag und Dauerschuldverhältnisse
3. Anwendung des § 110 BGB auf Dauerschuldverhältnisse
4. Fazit
VI. Voraussetzungen/Schranken des § 110 BGB
1. Wille des gesetzlichen Vertreters
2. Weitere Voraussetzungen
VII. Bereicherungsrechtliche Aspekte
VIII. § 1629a BGB als Haftungsbeschränkung
1. Hintergrund
2. Zweck
3. Anwendbarkeit und Voraussetzungen
4. Von der Haftungsbeschränkung nicht erfasste Verbindlichkeiten
5. Anwendung des § 1629a BGB bei Handyverträgen/ Mehrwertdienstverträgen auf der Grundlage des § 110 BGB
6. Auslegung des § 1629a BGB
7. Fazit
IX. Zusammenfassung/Ausblick
Anhang: Schemata (Abb. 1 bis 4)
I. Einleitung -
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen[1] ist historische Tradition. Auch das Bundesverfassungsgericht räumt dem Minderjährigenschutz Verfassungsrang ein[2]. Insbesondere gilt es, dem Minderjährigen dahingehend zu schützen, dass er ohne wirtschaftliche Vorbelastung in die Volljährigkeit, also in die wirtschaftliche Selbstständigkeit entlassen wird[3].
In der Praxis sieht es aber wie folgt aus: Die Schuldenfalle schnappt auch bei Minderjährigen immer früher zu. So sind nach einer aktuellen Untersuchung des Instituts für Jugendforschung (IJF) bereits 11% der 13- bis 24-Jährigen in Deutschland verschuldet[4]. In der Gruppe der Jugendlichen von 15 bis 20 Jahren sind das 850.000. Der durchschnittliche Betrag wird dabei auf knapp 2.000,- € geschätzt[5]. Als Grund dafür wird im Wesentlichen die Nutzung des Mobiltelefons, insbesondere dabei für die Bestellung teurer Klingeltöne, Spiele, Logos etc. angeben[6]. Auch Ergebnisse der Schufa zeigen, dass die Verschuldung junger Leute[7] immer mehr auf das Handy und die Telekommunikation im Allgemeinen zurückzuführen ist[8]. Deswegen stellt sich die Frage, ob die Minderjährigenschutzbestimmungen des BGB ausreichend sind, um eine derartige Verschuldung zu verhindern.
Im Folgenden möchte ich die rechtlichen Grundlagen dieser Problematik untersuchen. Im Mittelpunkt steht dabei § 110 BGB, der dem Minderjährigen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, „selbstständig wirksame Verträge abzuschließen“. Nach dieser Erörterung gilt es dann, das Ergebnis auf den Abschluss von Handyverträgen zu übertragen, wobei insbesondere auf solche Verträge eingegangen wird, bei denen der Minderjährige so genannte Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, sich also Klingeltöne, Spiele, Bilder etc. auf sein Handy zuschicken lässt.
Zum Schluss geht es dann um die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Minderjährigen und um eine eventuelle Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im Wege des § 1629a BGB.
II. Die Techniken für die Kommunikation Minderjähriger und die wirtschaftliche Bedeutung der Angebote -
1. Die Entwicklung
Ursprünglich diente das Handy dem Zweck, in Ausnahmesituationen andere zu erreichen, z. B. in Notfällen oder später dazu, für andere unterwegs erreichbar zu sein. Schon längst hat dies für den größten Teil der Bevölkerung keine Bedeutung mehr. Nachdem man mit Hilfe des Handys Kurzmitteilungen versenden konnte, sog. „SMS (Short-Message-Service, also wörtlich: Kurzmitteilungsdienstleitung)“, boomte auch bald der Markt bezüglich einer Nutzungserweiterung. Anfänglich wurde der Komfort um Textnachrichten zu verschicken verbessert, z. B. durch Texterkennung bei Kombination bestimmter Ziffern, oder auch die Möglichkeit, längere Nachrichten zu schreiben, die über 160 Zeichen pro Nachricht hinausgingen[9]. Bald darauf entwickelte man die Möglichkeit, über sein Handy Faxe und E-Mails abzurufen und bestimmte Internetseiten einzusehen. Durch die Einführung der Farbdisplays bei Handys wurde die Nachfrage nach Datentransfers mit dem Handy größer; Man konnte nun auch kleine Bilder mit dem Handy anschauen. Der Austausch erfolgt hier durch sog. „MMS (Media-Message-Service)“, der dann auch entsprechend mehr kostet. Kurze Zeit später folgten dann Fotohandys, die im derzeitigen Entwicklungsstand schon annähernd gleichwertige Fotos liefern wie Digitalkameras. Die typische Handynutzung insbesondere bei Jugendlichen hat nichts mehr mit der ursprünglichen Form zu tun.
Das Handy ist ein feststehender Bestandteil der Freizeitgestaltung von Jugendlichen und ein großer und lukrativer Markt für die Anbieter von allerlei Dienstleistungen. Durch intensive Werbung in den Medien mit jugendlicher Zielgruppe haben es die Anbieter verstanden, einen Bedarf an immer neuen Klingeltönen und Logos zu wecken. Solche Werbung findet sich auf den Musiksendern im Fernsehen oder in diversen Zeitschriften. Bei den Musiksendern nehmen diese rund 90 Prozent der nutzbaren Sendezeit ein[10]. In Jugendzeitschriften liegen teilweise 30-seitige Kataloge über solche Angebote bei.
2. Die Technik und der Markt
Seit 2002 ist es über so genannte Mehrwertdienste möglich, sich SMS/MMS zuschicken zu lassen, um die neuesten Sportergebnisse, die Wetteraussichten oder Staumeldungen zu erfahren. Dies geschieht in der Regel über so genannte Premium-SMS, das heißt, der Endnutzer schickt eine SMS mit einer 5-stelligen Kurzwahlnummer zum Anbieter und erhält daraufhin die Gegenleistung wie etwa einen Klingelton. Der Nachteil ist dabei, dass die in Wahrheit angewählte Rufnummer nicht zu erkennen ist und so die zu erwartenden Kosten nicht abzuschätzen sind. In Deutschland wurden über diese Premium-SMS im Jahre 2003 rund 164 Mio. Euro Umsatz allein für Klingeltöne erzielt[11]. Das Marktpotenzial für Logos und Klingeltöne wird auf dem europäischen Markt auf ca. 1,45 Mrd. US-Dollar Gesamtvolumen geschätzt.
Beispielhafte Dienstanbieter von solchen Mehrwertdiensten sind Jamba! und zed. Anvisierter Kundenkreis ist vor allem das jugendliche Publikum. Diese wirtschaftliche Bedeutung wird noch durch die neuen Standards EMS und UMTS, die beide eine weitgehende Verbindung von Text, Ton und Bild ermöglichen, wachsen.
3. Wettbewerbsrechtliche Sicht
Zielgruppe der Handy-Klingeltöne ist - wie bereits betont - vor allem das jugendliche Publikum. Mehrere Verbraucherzentralen sprechen hierbei von „üblem Abkassieren der Jugendlichen“[12]. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht mit der wettbewerbsrechtlichen Problematik beschäftigen würde. Das LG Hamburg[13] entschied, dass die Werbung für Handy-Klingeltöne, die mehr als 3,- Euro pro Download kosten, in einer Jugendzeitschrift („BRAVO Girl“, „Wendy“) wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG (a. F)[14] ist, weil es gegen den von den Telefonmehrwertdiensten selbst aufgestellten Verhaltenskodex verstößt, indem eine allgemein sittliche Verpflichtung zum Ausdruck kommt, Minderjährigen keine hochpreisigen Dienstleistungen anzubieten. Das OLG Hamburg[15] bestätigte in weiterer Instanz diese Entscheidung. Inhaltsgleich entschied auch das OLG Hamm[16]. Dieses führte jedoch zudem aus, die Unlauterkeit ergebe sich daraus, dass die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen ausgenutzt werde, wenn das konkret erwartete Entgelt nicht von vornherein bekannt gegeben werde. Die Tatsache, dass die Höhe der Kostenpflichtigkeit im Verhältnis zur Bestelltelefonnummer sehr klein angegeben ist, hat danach indizielle Bedeutung dafür, dass dem Minderjährigen das konkret erwartete Entgelt nicht bekannt war. Schlechthin vor überteuerten Dienstleitungen soll der Minderjährige allerdings nach dem UWG nicht geschützt werden. Auch nach Ansicht des BGH sei ein spezieller Minderjährigenschutz nach dem UWG nicht erforderlich, da hinreichender Schutz nach dem BGB bestehe[17].
Anknüpfungspunkt der Unlauterkeit der Werbung gegenüber den Minderjährigen ist § 4 Nr. 2 UWG. Danach ist eine Wettbewerbshandlung unlauter, wenn sie geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Werbung, die sich an diese Personengruppe richtet, ist dabei mit einem eher strengen Maßstab zu messen, da diese meist noch nicht ausreichend in der Lage sind, Waren oder Leistungsangebote kritisch zu beurteilen; sie entscheiden sich gefühlsmäßig, folgen einer spontanen Eingebung und neigen daher eher zu unwirtschaftlichen Ausgaben[18].
Insbesondere kann die Verwendung so genannter aleatorischer Mittel besonders verwerflich sein, also die Werbung, in der die Einflussnahme auf den Jugendlichen unterschwellig erfolgt. Das ist dann der Fall, wenn die jeweiligen Produkte den Umworbenen durch in der Werbung selbst angelegte, überzogene aleatorische Anreize nahe gebracht werden oder wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die als solche unwirtschaftlich sind oder an denen kein berechtigter Bedarf besteht[19]. Dies ist aber bei den Klingeltönen etc. indes fraglich.
Zum Bedarf nach Klingeltönen führte das LG Hamburg[20] aus: „An den Klingeltönen oder Logos besteht ersichtlich ein - wenn auch möglicherweise u. a. durch die Werbung erst geweckter - Bedarf. Dass dieser völlig außerhalb jeder Vernunft läge, kann nicht angenommen werden. Die übertragenen Klingeltöne dienen dem jeweiligen Nutzer neben ihrer Bestimmung zur Ankündigung eines Anrufes auch zur Erinnerung etwa an vom Nutzer aktuell bevorzugte Musiktitel und damit zur Unterhaltung.“ Dieser Auffassung ist aber kritisch entgegenzuhalten, dass sich der Bedarf – wie es das Gericht auch erwähnt – erst durch die evtl. unlautere Werbung ergibt. Schon der Umstand des gezielten Einsetzens der Werbung in Jugendzeitschriften oder Musiksendern, die einen großen Jugendanteil an Lesern bzw. Zuschauern haben, zeigt, dass die Produktgeber Interesse daran haben, dem Minderjährigen zu suggerieren, dass die Bestellung etwa eines Klingeltons selbstverständlich und üblich für Personen in seiner Altersgruppe ist[21]. Diese Suggestivwerbung ist unlauter, weil der Minderjährige einem „Kaufdruck“ unterliegt[22], und kann daher keinen „gerechtfertigten Bedarf“ begründen[23]. In Bezug auf die Nützlichkeit des Erkennens eines Anrufes ist hinzuzufügen, dass dafür nicht ein spezifischer – kostenpflichtiger – Klingelton erforderlich ist; standardmäßig sind bereits mehrere kostenfreie Anrufmelodien auf dem Handy gespeichert. Allein der Unterhaltungswert bzw. die Erinnerung an ein vom Nutzer aktuell bevorzugtes Musikstück ist jedoch nicht ohne weiters nutzlos. Für eine Nützlichkeit spricht aber, dass für den Minderjährigen die Möglichkeit besteht, sich durch einen spezifischen Klingelton zu individualisieren.
Unstreitig dürfte aber eine Unterlauterkeit in den Fällen angenommen werden, in denen grob anstößige oder geschmacklose Sprüche bzw. Bilder angeboten werden[24], wobei allerdings übliche und zeitgemäße Ausdrücke berücksichtigt werden sollten.
III. Die TKG- Novellierung und die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation -
Zur Regulierung der Telekommunikation hat der Bundesgesetzgeber das Gesetz über die Regulierung von Post- und Telekommunikationsdienstleitungen (TKG) erlassen[25]. Dies berechtigt die zuständige Behörde, also die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegPT), im Einzelfall einzuschreiten. Ziele der Regulierung sind dabei unter anderem die Wahrung der Telekommunikationsnutzer- und Verbraucherinteressen[26].
Ein Einschreiten war bislang praktisch nur aufgrund einer Generalermächtigung möglich, und zwar dann, wenn einem Telekommunikationsdienstleister „Missbrauch“ vorzuwerfen war. Dies führte allerdings in der Praxis zu erheblichen Problemen, weil ein Missbrauch in der Regel schwierig nachzuweisen und eine technische Überwachung seitens der Behörde nicht möglich war[27].
[...]
[1] Im Folgenden wird überwiegend auf Minderjährige i.S.d § 106 BGB eingegangen. Insbesondere Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 stehen im Brennpunkt der Verschuldung durch Handyverträge. Deshalb möchte ich weitestgehend die vorliegende Arbeit auf diese Altersgruppe beschränken.
[2] Vgl. z. B. BVerfG, NJW 1986, 1859 (1861).
[3] BVerfG aaO.
[4] Fries (IJF), VuR 2004, S. 237.
[5] DIE WELT vom 13.4.2004 („Klingeltöne treiben Kinder in die Pleite“).
[6] DIE WELT aaO; Vgl. Fries, aaO (S. 238).
[7] Es werden erst Personen ab einem Alter von 18 Jahren erfasst.
[8] Vgl. Anlagen im Schufa Schuldenkommpass 2003, 2004.
[9] Die Zeichen über 160 werden dann als zweite Nachricht versendet, wodurch natürlich mehr Kosten entstehen. Bei „neueren“ Handys wird das Überschreiten der „160er-Grenze“ nicht bzw. unverständlich angezeigt.
[10] Pressemitteilung der KJM v. 16.03.2005 zitiert auf http://www.Dr-Bahr.com/news_det_ 20050327120827.html.
[11] Angabe der Bundesregierung, BTDrcks.15/4092, S. 2.
[12] So z.B. http://www.vz-nrw.de/UNIQ1054890702214842246/doc1732A.html.
[13] LG Hamburg, Urt. v. 14.05.2002 (Az.: 312 O 845/01) -nicht veröffentlicht-.
[14] Vgl. § 4 Nr. 2 UWG in d. Fassung vom 3. Juli 2004.
[15] OLG Hamburg, Urt. v. 10.4.2003, WRP 2003, 1003.
[16] OLG Hamm, Urt. v. 24.06.2004 (Az.: 4 U 29/04) -nicht veröffentlicht-.
[17] Ausführlich dazu Benz, WRP 2003, S. 1160 ff.; vgl. auch Fezer, WRP 2003, S. 127 (140); vgl. Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 217.
[18] Vgl. LG Lübeck, Urt. v. 16.04.2002 (Az.: 13 O 26/02) -nicht veröffentlicht-; vgl. BGH GRUR 1994, 522 (523) („LEGO-Hotline“).
[19] LG Lübeck, Az.: 13 O 26/02 -nicht veröffentlicht-.
[20] LG Hamburg, Az.: 312 O 845/01 -nicht veröffentlicht-.
[21] Vgl. Fezer/Scherer, § 4-2 Rn. 137.
[22] Vgl. LG Lübeck, Az.: 13 O 26/02 -nicht veröffentlicht-.
[23] So aber wohl OLG Hamburg, WRP 2003, 1003.
[24] So OLG Hamm, Az.: 4 U 29/04 -nicht veröffentlicht-.
[25] Gesetzgebungsbefugnis und Aufgabenzuweisung vgl. Art. 73 Nr. 7 2. Fall GG, § 2 Abs. 1 TKG.
[26] § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG.
[27] Vgl. BT-Drucks. 15/5213, S. 1.
- Quote paper
- Carsten Thielbar (Author), 2006, Jugendverschuldung durch das Handy. Juristische Aspekte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60317
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