Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Grundbestandteil der Verfassung und gilt als rechtsstaatliches Prinzip in allen Rechtsbereichen. Art. 3 Abs.1 GG verlangt allgemein die Rechtsanwendungsgleichheit und die Rechtsetzungsgleichheit. Die Gleichheit der Gesetzgebung ergibt sich aus dem Zusammenhang von Art. 3 Abs.1 GG und Art. 1 Abs.3 GG, der die Gesetzgebung an die Grundrechte bindet. Das kann aber nicht die absolute Gleichheit aller Menschen bedeuten, das gibt es in der Realität nicht und würde auch die Einschränkung der Freiheitsrechte bedeuten. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur eine grundlose Ungleichbehandlung, ist also in dieser Funktion ein umfassendes Abwehrrecht. Er soll schützen vor begünstigender oder belastender Ungleichbehandlung. „Der Gleichheitssatz verlangt verhältnismäßige Gleichheit und erlaubt die Berücksichtigung der je besonderen Verhältnisse.“
Inhaltsverzeichnis
- Teil A: Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz
- 1. Allgemeines/ Überblick
- 2. Ungleichbehandlung/ Gleichbehandlung
- 2.1. Willkürverbot
- 2.2. Die „neue Formel“
- 3. Inhalt des Gleichheitssatzes
- 4. Wirkungen und Grenzen
- 5. Rechtfertigung von Ungleichbehandlung
- Teil B: Der besondere Gleichheitssatz
- 1. Allgemeines
- 2. Verbleibende rechtliche Unterscheidungen
- 3. Tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz, sowohl den allgemeinen als auch den besonderen Gleichheitssatz. Ziel ist es, dessen Bedeutung, Anwendung und Grenzen im deutschen Recht zu erläutern.
- Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
- Das Willkürverbot und seine Anwendung
- Die Rechtfertigung von Ungleichbehandlung
- Der besondere Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG)
- Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
Zusammenfassung der Kapitel
Teil A: Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz: Dieser Teil bietet einen umfassenden Überblick über den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Er beleuchtet den Grundsatz der Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit und diskutiert die Frage, was unter grundloser Ungleichbehandlung zu verstehen ist. Der Abschnitt beleuchtet die Notwendigkeit, Lebensverhältnisse zu vergleichen, um Entscheidungen über Gleich- oder Ungleichbehandlung zu treffen. Es wird betont, dass der Gleichheitsgrundsatz keinen begrenzten Schutzbereich hat und in allen Lebensbereichen gilt. Die Prüfung einer Grundrechtsverletzung erfolgt zweistufig: Zuerst wird die Ungleichbehandlung selbst geprüft, danach ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Der Abschnitt betont auch die Rolle des Gleichheitsgrundsatzes als Menschenrecht und wer seine Träger sind.
1. Allgemeines/ Überblick: Dieses Kapitel führt in den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG ein, der als grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip in allen Rechtsbereichen gilt. Es wird der Unterschied zwischen absoluter Gleichheit und der verfassungsrechtlich relevanten grundlosen Ungleichbehandlung erläutert. Der Gleichheitssatz fordert verhältnismäßige Gleichheit und erlaubt die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse. Die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes erfolgt über einen Vergleich von Lebensverhältnissen, um maßgebende Elemente für Gleich- oder Ungleichbehandlung zu identifizieren.
2. Ungleichbehandlung/ Gleichbehandlung: Dieses Kapitel analysiert die Kriterien zur Bestimmung von Ungleichbehandlung. Es erläutert, dass Gleichbehandlung die Regel und Ungleichbehandlung die Ausnahme darstellt, die einer Rechtfertigung bedarf. Die Schwierigkeit liegt in der Begründung und Bewertung dieser Rechtfertigung. Der Gesetzgeber muss Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln. Der Abschnitt diskutiert den Begriff der wesentlichen Gleichheit und die Notwendigkeit eines Vergleichspunktes zur Beurteilung der Vergleichbarkeit von Personen oder Situationen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist begrenzt, wenn sachlich vertretbare Gründe für eine Differenzierung nicht mehr nachweisbar sind.
2.1. Willkürverbot: Dieses Unterkapitel befasst sich mit dem Willkürverbot, das im Gleichheitssatz und im Rechtsstaatsprinzip verankert ist. Es wird die sog. Leibholzsche Klausel erläutert, die besagt, dass der Gleichheitssatz verletzt ist, wenn kein vernünftiger Grund für eine Ungleichbehandlung gefunden werden kann. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird betont, und die Aufgaben der Legislative, Exekutive und Judikative in Bezug auf die Herstellung von Gleichheit werden beschrieben. Willkür im objektiven Sinn bedeutet eine Maßnahme, die unangemessen im Verhältnis zur Situation ist.
2.2. Die „neue Formel“: Dieses Unterkapitel beschreibt die Weiterentwicklung der Grundsätze des Willkürverbots. Es wird die aktuelle Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG zitiert.
Schlüsselwörter
Gleichheitsgrundsatz, Grundgesetz (GG), Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, Ungleichbehandlung, Gleichbehandlung, Willkürverbot, Verhältnismäßigkeit, Rechtsstaatsprinzip, Sachgerechtigkeit, Folgerichtigkeit, Verfassungsrecht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz
Was ist der Gegenstand dieser Arbeit?
Diese Arbeit analysiert den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz, sowohl den allgemeinen (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch den besonderen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG). Sie beleuchtet Bedeutung, Anwendung und Grenzen im deutschen Recht.
Welche Themen werden behandelt?
Die Arbeit behandelt den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, das Willkürverbot und seine Anwendung, die Rechtfertigung von Ungleichbehandlung, den besonderen Gleichheitssatz und die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung. Es wird ein umfassender Überblick über den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, einschließlich Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit, geboten. Die Kriterien zur Bestimmung von Ungleichbehandlung, die Rolle des Vergleichs von Lebensverhältnissen und die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers werden diskutiert.
Was versteht man unter dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)?
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verbietet grundlose Ungleichbehandlung. Er fordert verhältnismäßige Gleichheit und erlaubt die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse. Seine Anwendung basiert auf dem Vergleich von Lebensverhältnissen, um maßgebende Elemente für Gleich- oder Ungleichbehandlung zu identifizieren. Er gilt als grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip in allen Rechtsbereichen und hat keinen begrenzten Schutzbereich.
Was bedeutet das Willkürverbot im Kontext des Gleichheitssatzes?
Das Willkürverbot, verankert im Gleichheitssatz und im Rechtsstaatsprinzip, besagt, dass eine Ungleichbehandlung nicht ohne vernünftigen Grund erfolgen darf (Leibholzsche Klausel). Es schränkt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ein, wobei die Aufgaben der Legislative, Exekutive und Judikative bei der Herstellung von Gleichheit betont werden. Objektive Willkür liegt vor, wenn eine Maßnahme unangemessen im Verhältnis zur Situation ist.
Wie wird die Rechtfertigung von Ungleichbehandlung geprüft?
Die Prüfung einer Grundrechtsverletzung durch Ungleichbehandlung erfolgt zweistufig: Zuerst wird die Ungleichbehandlung selbst geprüft, danach ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Gleichbehandlung ist die Regel, Ungleichbehandlung die Ausnahme, die einer Rechtfertigung bedarf. Die Schwierigkeit liegt in der Begründung und Bewertung dieser Rechtfertigung. Der Gesetzgeber muss Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln.
Was ist der besondere Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG)?
Die Arbeit behandelt auch den besonderen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG), der sich auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen konzentriert. Die tatsächliche Durchsetzung dieser Gleichberechtigung ist ein weiterer wichtiger Aspekt der Arbeit.
Welche Schlüsselbegriffe werden in der Arbeit verwendet?
Wichtige Schlüsselbegriffe sind: Gleichheitsgrundsatz, Grundgesetz (GG), Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, Ungleichbehandlung, Gleichbehandlung, Willkürverbot, Verhältnismäßigkeit, Rechtsstaatsprinzip, Sachgerechtigkeit, Folgerichtigkeit, Verfassungsrecht.
Wie ist die Arbeit strukturiert?
Die Arbeit gliedert sich in zwei Teile: Teil A behandelt den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz mit Kapiteln zu allgemeinen Überblick, Ungleichbehandlung/Gleichbehandlung (inkl. Willkürverbot und der „neuen Formel“), dem Inhalt des Gleichheitssatzes, Wirkungen und Grenzen sowie der Rechtfertigung von Ungleichbehandlung. Teil B befasst sich mit dem besonderen Gleichheitssatz, einschließlich verbleibender rechtlicher Unterscheidungen und der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung.
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- Astrid Vorhoff (Author), 2002, Der Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59878