Schadensrechtliche Grundsätze im Gemeinschaftsrecht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

25 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

A. VORWORT

B. EINLEITUNG

C. DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT

D. STAATSHAFTUNG DER MITGLIEDSTAATEN

E. HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT ALS DIESNTHERR

F. HAFTUNGSRECHTLICHES SEKUNDÄRRECHT

G. HAFTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT

H. ANSPRUCHSÜBERGREIFENDE KOHÄRENZ DER GEMEINSCHAFTSSYSTEME

I. HAFTUNGSGRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS

J. ERGEBNIS

K. LITERATUR

A. VORWORT

Das Schadensrecht ist das Recht der Haftungsfolgen und die Darstellung eines Schadensersatzsystems soll sowohl alle Haftungsgründen als auch die Haftungsbegründeten und Haftungsausfüllenden Elementen des Schadensersatzanspruchs enthalten. Die Schadensrechtssysteme der Europäischen Mitgliedstaaten bestehen aus zwei grundlegenden Haftungssystemen, nämlich die Vertragliche und die Außervertragliche bzw. Deliktische Haftung.

Gegenstand dieser Arbeit ist jedoch nicht die vertragliche Haftung im Gemeinschaftsrecht. Die Gründe dieser Eingrenzung liegen hauptsächlich im Artikel 288 Absatz 1 der EG Vertrag, die vorschreibt: „Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betroffenen Vertrag anzuwenden ist.“ Folge dieser Norm ist es, dass das auf den Vertrag anwendbare Nationalrecht sich nach den Regeln des Internationalen Privat- und Prozessrechts bestimmt und die Vertragspartner Ansprüche auf Schadensersatz vor nationalen Gerichten geltend machen[1]. Die Europäische Gemeinschaft hatte nämlich bisher[2] kein Interesse dafür, eigenes vertragliches Gemeinschaftsrecht zu schaffen. Infolgedessen, Schadensersatzfragen in Bezug auf die Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrages, also Unmöglichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzungen und Sachmängelgewährleistung, als auch Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen werden nicht im Rahmen dieser Arbeit behandelt. Im Gegenteil ist die Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gem. Art. 288 Absatz 2 EGV gemeinschaftsrechtlich determiniert und die entsprechenden Schadensersatzansprüche müssen vor dem EuGH eingeklagt werden.

Weiterhin ist Gegenstand dieser Arbeit die Darstellung der Fünf Haftungssysteme des Europäischen Gemeinschaftsdeliktsrechts und danach die Zusammenfassung der gemeinschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätzen.

Der Gesichtspunkt, unter dem die Darstellung ausgeführt wird ist gemeinschaftsrechtlich und nicht gemeineuropäisch. Das bedeutet, dass das Schadensrecht der europäischen Rechtsordnungen nicht miteinander vergleicht werden wird, um aus ihnen Gemeinsamkeiten gemeinschaftsschadensrechtliche Grundsätze herauszuziehen, sondern dass die schon bestehenden gemeinschaftsschadensrechtlichen Vorschriften und die entsprechende Rechtsprechung untersucht werden. Der erste Gesichtspunkt ist seit Jahren von der Literatur angenommen worden, weil schon viele Versuche durch europäische wissenschaftliche Netzwerke in der Richtung der Ausarbeitung eines gemeineuropäischen Zivilrechts (Jus Commune Europaeum) gemacht worden sind. Nennenswert sind: die Commission on European Contract Law (Lando Kommission), die Study Group on a European Civil Code, die European Group on Tort Law (Tilburg-Gruppe) und der European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL). Im Gegenteil bildet der zweite Gesichtspunkt eine neue Tendenz im Europäischen Rechtswissenschaftlichen Raum, und ist deshalb die Literatur nicht reich. Nur ein Netzwerk, die „Acquis Group“[3] beschäftigt sich im Auftrag der Europäischen Kommission mit der Erforschung des bestehenden Europäischen Gemeinschaftsprivatrechts (Acquis Communautaire), hat aber noch keine Publikationen veröffentlicht.

Die verfügbare Literatur zum gemeinschaftlichen Schadensrecht besteht vorwiegend aus der Dissertation von Wolfgang Wurmnest, Grundzüge eines Europäischen Haftungsrechts[4], deren Aufbau und Inhalt als Vorbild dieser Arbeit gedient haben.

B. EINLEITUNG

Die Europäische Union ist kein Staat und die Europäische Gemeinschaft hat keine Kompetenz- Kompetenz. Dem Prinzip der Einzelzuständigkeiten nach hat sie nur begrenzte, enumerativ aufgezählte Zuständigkeiten, die ihr nach „Maßgabe der Verträge“ zugewiesen sind. Darüber hinaus, in den Bereichen die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft dem Subsidiaritätsprinzip nach nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können (Art. 5 Abs. 1 und 2 EGV).

Was das gemeinschaftsrechtliche Schadensrecht anbetrifft, gibt es kein einheitlich normiertes Recht der außervertraglichen Haftung. Noch im Bereich der Außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft verweist der EG Vertrag auf die „allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“(Art. 288 Abs. 2, EGV). Vielmehr finden sich in den verschiedenen bereichen Haftungsregelungen oder Bezüge zum Haftungsrecht. Dieser Mangel an eigenem allgemeinem normiertem Haftungsrecht hat dazu geführt, dass der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen besondere Einzelhaftungssysteme ausgestaltet hat[5].

Es gibt fünf Systeme des Haftungsrechts; drei Hauptsysteme und zwei Nebensysteme. Die Hauptsysteme sind die Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft (gemäß Art. 288 Abs. 2 EGV), die Staatshaftung der Mitgliedstaaten nach der Francovich- Rechtsprechung und die Haftung der Gemeinschaft als Dienstherr bzw. als Anstellungskörperschaft. Bei den Nebensystemen handelt es sich um das Haftungsrechtliche Sekundärrecht (z.B. Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG) und die haftungsrechtliche Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts. Der EuGH und das EuG verbinden diese Systeme miteinander, um eine innere Kohärenz soweit wie möglich aufzubauen. Ein Versuch, der durch ein Kennzeichen des Gemeinschaftsrechts erleichtert wird, nämlich durch seine Besonderheit, dass es die in den Rechtsordnungen Kontinentaleuropas stark ausgeprägte Trennung zwischen Zivilrecht und Öffentlichem Recht nicht kennt. Im Gemeinschaftsrecht vereinigen sich dogmatische Ansätze aus beiden Bereichen. Grundsätzlich sind die gemeinschaftsrechtlichen Haftungssysteme jedoch zivilrechtlich geprägt.

Zunächst werden diese Einzelhaftungssysteme kurz dargestellt werden und danach werden die Haftungsgrundsätze des Europäischen Gemeinschaftsrechts behandelt werden.

C. DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT

Artikel 288 Abs. 2 EGV schreibt vor: „Im Bereich der Außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Auf diesem Artikel stützt sich ein in sich geschlossenes gemeinschaftsrechtliches Haftungssystem, d.h. Voraussetzungen und Folgen der Haftung bestimmen sich allein nach Gemeinschaftsrecht; ein direkter Einfluss auf Nationale Rechtsordnungen besteht nicht. Der Begriff des Schadens und der Kausalität sind gemeinschaftsrechtlich autonom zu bestimmen, während andere Haftungskriterien aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden müssen[6]. Die Rechtsprechung verwendet die allgemeinen Rechtsgrundsätze jedoch auch zur Auslegung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe.

Die Gemeinschaftsgerichte haben in ständiger Rechtsprechung die Haftungsvoraussetzungen aufgestellt, damit die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst wird, nämlich Rechtswidrigkeit- Schaden- Kausalität. Diese Elemente können im Einzelnen kurz dargestellt werden:

1. Rechtswidrigkeit:

Der Gerichtshof hat bislang eine Haftung für rechtsmäßiges Verhalten explizit weder anerkannt noch abgelehnt. Die Normen können dem Primär- bzw. Sekundärrecht, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft, allgemeinen Sorgfaltspflichten oder aber nationalen Vorschriften entstammen. Rechtsakte, deren Rechtsmäßigkeit beurteilt wird, können sowohl abstrakt- generellen Regelungen (legislatives Unrecht), als auch individuellen Akten sein (administratives Unrecht). Wenn es sich aber um legislatives Unrecht handelt, verlangt der EuGH, dass das rechtswidrige verhalten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Höherrangige Rechtsnorm darstellt, was der Fall ist, wenn ein Organ der Gemeinschaft die Grenzen seines Ermessensspielraums offenkundig überschritten hat. Dieser erschwerte Haftungsmaßstab ist vom EuGH eingeführt worden, so dass die Gemeinschaftsorgane bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken durch Erlass von wirtschaftspolitischen Entscheidungen behindert werden. Demgegenüber reicht es, dass sie Norm, gegen die verstoßen wurde, den Schutz der Interessen des Geschädigten bezweckt (Schutznormverletzung).

2. Verschulden:

Seit 30 Jahren, bzw. seit der Lütticke- Entscheidung[7], führt der EuGH kein Verschuldenselement an, im Schrifttum ist es aber noch umstritten, ob ein Verschulden erforderlich ist. Der herrschenden Meinung nach[8] gibt es heute ein eigenständiges Verschuldenskriterium nicht.

3. Kausalität:

Die Voraussetzung des Vorliegens eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Handeln und dem Schaden ist nicht in Art. 288 Abs. 2 EGV ausdrücklich normiert, ergibt sich aber aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Ebenfalls wurde die Kausalität aus dem EuGH als ein autonom gemeinschaftsrechtlicher Begriff behandelt. Der EuGH nimmt offensichtlich die Äquivalenztheorie bzw. conditio-sine-qua-non Formel an, folgt aber direkt keine in den Mitgliedstaaten entwickelte haftungseinschränkende Theorie.

4. Schaden:

Die Voraussetzung des Vorliegens eines Schadens ist in Art. 288 Abs. 2 EGV ausdrücklich normiert. Der EuGH und das EuG haben zu diesem Bereich eine eigene Kasuistik geschaffen und den Inhalt und Umfang des Schadens gemeinschaftsrechtlich bestimmt. Allerdings ist die Rechtsprechung zum gemeinschaftsrechtlichen Schadensbegriff nicht sehr umfangreich.

5. Amtstätigkeit:

Die Bediensteten der Gemeinschaft sind sowohl ihre Beamten als auch sonstige Mitarbeiter. Als Organe der Gemeinschaft definiert Art. 4 EGV den Rat, die Kommission, das Europäische Parlament, den Europäischen Gerichtshof sowie den Rechnungshof. Eine Haftung der Gemeinschaft für Handlungen dieser Institutionen folgt direkt aus Art. 215 Abs. 3 EGV. Wenn aber die Beamten der Gemeinschaft außer Amtstätigkeit handeln, z.B. wenn ein Beamter mit seinem Pkw auf einer Privatfahrt einen Unfall verursacht, dann haftet er nach nationalem Recht und kann vor nationalen Gerichten verklagt werden. Das Anwendbare Recht und der Gerichtsstand bestimmen sich nach den Regeln des internationalen Privat- und Prozessrechts. Wenn aber ein nationales Organ bei Durchführung des Gemeinschaftsrechts einen Schaden verursacht, dann haftet nur der betreffende Mitgliedstaat nach nationalem Staatshaftungsrecht.

Im Allgemeinen, beschränkte sich der Anwendungsbereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft in der Vergangenheit in der Praxis zumeist auf Klagen der Marktbürger auf Ersatz von Schäden, die ihnen durch Rechtsetzungsakte[9] der Gemeinschaft entstanden waren (sog. Normatives Unrecht). Klagen gegen administratives Unrecht waren eher selten, da das gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten vollzogen wird und Schadensersatz gegen rechtswidriges nationales Verwaltungshandeln vor nationalen Gerichten nach nationalem Recht einzuklagen war. Erst die Zunahme von Eigenverwaltungskompetenzen der Gemeinschaft, sowie der Akzeptanz einer Haftung für normatives Unrecht erlaubten es geschädigten Marktbürger, ihre Rechte direkt vor dem EuGH, bzw. seit 1993 vor dem EuG einzuklagen.

D.STAATSHAFTUNG DER MITGLIEDSTAATEN

Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten, die vor allem in den Entscheidungen Francovich[10] und Brasserie du pecheur/ Factortame III[11] rechtsfortbildend durch den EuGH entwickelt wurde, ist die zweite Säule des gemeinschaftlichen Haftungsrechts. Diese Rechtssprechung legt die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für eine mitgliedstaatliche Staatshaftung bei Verstößen des nationalen Gesetzgebers gegen primäres Gemeinschaftsrecht fest. Die Mitgliedstaaten sind nämlich zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen aus der Nichtumsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entstehen, sofern diese auf die Verleihung von Rechten an den einzelnen abzielen.

Die Maxime dieser Rechtsprechung ist die Folgende: In einer Rechtsordnung, die auch den Staat an das Recht bindet, hat dieser die Folgen eines Verstoßes gegen das für ihn verbindliche Recht zu beheben, und zwar gemäß einem einheitlichen Haftungssystem[12], den jeder Marktbürger berufen kann[13]. Das System der Staatshaftung der Mitgliedstaaten ist ebenfalls kein geschlossenes System, d.h. die Voraussetzungen des Anspruchs sind nur partiell gemeinschaftsrechtlich vorgegeben und richten sich nach nationalem Recht. Gemeinschaftsrechtliche Grundgedanken, die den Hintergrund dieser Rechtsprechung bilden, sind die Doktrin des Anwendungsvorrangs des EG Rechts, das Prinzip der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts, der Gedanke des non venire contra factum proprium und ein effet utile Gedanke.

Der entsprechende gemeinschaftsrechtliche Anspruch ist gesetzlich nicht normiert, sondern wurde vom EuGH im Wege der Rechtsfortbildung eingeführt, um Rechtsschutzlücken zu schließen. Die Norm könnte nachfolgend zusammenfasst werden: Setze ein Mitgliedstaat entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 249 Abs. 3 EGV eine Richtlinie nicht fristgerecht um, wurden dem einzelnen Marktbürger seine Rechte vorenthalten. Da der Verstoß des Staates nicht dezentral durch die Marktbürger vor nationalen Gerichten abgestellt werden konnte, entwickelte die Rechtsprechung die Rechtsfigur der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen, nach der sich Marktbürger auf solche Richtlinienbestimmungen berufen können, die ihnen ein Recht gewähren, klar und eindeutig sind, sowie den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung keinen Ermessensspielraum einräumen. Die unmittelbare Anwendbarkeit von nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien gilt jedoch nur im vertikalen Verhältnis Bürger- Staat und hat keine horizontale Wirkung; dies führt dazu, dass bei nicht umgesetzten privatrechtsgestaltenden Richtlinien eine unmittelbare Anwendbarkeit in der Regel zu verneinen ist[14].

[...]


[1] Üblicherweise enthalten die Verträge der Gemeinschaft eine Schiedsklausel, die die Zuständigkeit des EuGH festlegt.

[2] Siehe aber: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Europäischen Vertragsrecht vom 11.7.2001, KOM (2001) 398

[3] http://www.acquis-group.org/

[4] Wolfgang Wurmnest, Grundzüge eines Europäischen Haftungsrechts, Mohr Siebeck, Tübingen 2003

[5] Für die Einführung eines allgemeinen Entschädigungsanspruchs des einzelnen fehlt es an einer planwidrigen Lücke des Gemeinschaftsrechts, so dass eine Entschädigung nur durch eine Vertragsänderung festgelegt werden könnte.

[6] Als Grundlage der Rechtsfindung dient im Schrifttum die sog. „Wertende Rechtsvergleichung“ der mitgliedstaatlichen Nationalrechte. Die Rechtsprechung folgt jedoch keine feste einheitliche Methodik der Rechtsfindung.

[7] EuGH, 14.7.1967, verb. Rs. 5,7, 13 bis 24/66, (Kampffmeyer ./. Kommission), Slg 1967, s. 331, 354

[8] Wolfgang Wurmnest, Grundzüge eines Europäischen Haftungsrechts, s. 22, Rn.52

[9] Rechtsbereichen, die in der Vergangenheit direkt von der Gemeinschaft vollzogen wurden, waren das Kartellrecht, der Agrarbereich, der Bereich des gemeinsamen Stahlmarkts und die Regelungen des Außenwirtschaftsrechts.

[10] EuGH, 19.11.1991, verb. Rs. C-6 und 9/90 (Francovich ./. Italien), Slg. 1991- I, s. 5357ff.

[11] EuGH, 5.3.1996, verb. Rs. C-46/93, (Brasserie du Pecheur ./. Bundesrepublik Deutschland und The Queen ./. Secretary of State for Transport ex parte: Factortame), Slg. 1996-I, S.1029 ff.

[12] Nationale Staatshaftungsansprüche vermochten die sekundärrechtliche Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht nicht sicherzustellen. In Deutschland z.B. ist eine Haftung für legislatives Unrecht nicht anerkannt, da der Gesetzgeber bei Erlass von allgemeinen Gesetzen keine drittbezogene Amtspflicht gegenüber einzelnen hat. BGH, 10.12.1987, NJW 1988, S. 478 ff.

[13] Das allgemeine Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 228 EGV bildet keine adäquate Lösung, weil dabei ein Element politischer Opportunität seitens der Kommission beinhaltet ist.

[14] Die nationalen Gerichte sollen jedenfalls durch Auslegung des nationalen Rechts im Sinne der Richtlinien (auch der nicht umgesetzten) eine gemeinschaftsrechtskonforme Lösung erzielen.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Schadensrechtliche Grundsätze im Gemeinschaftsrecht
Université
University of Heidelberg
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2006
Pages
25
N° de catalogue
V59741
ISBN (ebook)
9783638535939
ISBN (Livre)
9783656777632
Taille d'un fichier
596 KB
Langue
allemand
Mots clés
Schadensrechtliche, Grundsätze, Gemeinschaftsrecht
Citation du texte
Rungnapha Angamnuaysiri (Auteur), 2006, Schadensrechtliche Grundsätze im Gemeinschaftsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59741

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