Im Zuge von Basel II werden durch die Solvabilitätsverordnung Mindestanforderungen an die Kreditinstitute in Hinsicht der Risikoerkennung und -vorsorge gestellt. Interne Ratings sind ein Baustein dieses Prozesses, wobei in diesem Buch vornehmlich das Kreditrisiko betrachtet wird. Nach einer kurzen Einführung im Hinblick auf für Kreditinstitute und deren Aufsicht relevante, historische Veränderungen in der Gesetzgebung wird hier eine inhaltliche Eingliederung der internen Ratingansätze in Basel II durchgeführt. Es folgt der Aufbau des Standardansatzes und der IRB-Ansätze. Bevor ein Fazit den Abschluss der Thematik darstellt, wird die Implementierung der Ansätze in den Kreditinstituten in den Grundzügen dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Drei-Säulen-Konzept von Basel II
2.1 Die historische Entwicklung von Basel II
2.2 Bestandteile des Drei-Säulen-Konzeptes
2.3 Der aufsichtsrechtliche Eigenkapitalbegriff
2.4 Inhaltliche Eingliederung der Ratingsysteme
2.4.1 Das Kreditrisiko
2.4.2 Ratingsysteme als Instrument der ersten Säule
2.4.3 Kapitalanreiz für die Einführung interner Ratings
3 Aufbau der Ratingansätze
3.1 Aufbau des Standardansatzes
3.1.1 Die Risikoklassen eines externen Ratings
3.1.2 Die aufsichtsrechtliche Risikogewichtung
3.2 Der Aufbau der IRB-Ansätze
3.2.1 Der aufsichtsrechtliche Begriff der internen Ratingsysteme und die Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit
3.2.2 Die Ermittlung der weiteren Risikokomponenten
3.2.3 Die Risikogewichtsfunktionen im Bereich der unerwarteten Verluste
3.2.4 Die Einwirkung von erwarteten Verlusten auf die Eigenkapitalhinterlegung
3.2.5 Die unterschiedlichen Risikopositionen und deren
Zuordnung zu Forderungsklassen
3.2.6 Anforderungen an die internen Ratingsysteme
4 Implementierung der modernen internen Ratingsysteme
4.1 Die aufsichtsrechtlichen Nutzungsvoraussetzungen und die
IRB-Zulassung
4.2 Die Implementierung der neuen Ratingsysteme im Kreditinstitut
4.3 Problematik des Implementierungsprozesses und der
internationale Fortschritt
5 Fazit
Literatur- und Quellenverzeichnis
Internetquellen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zeitstrahl über die Einführung von Basel II
Abbildung 2: Das Drei-Säulen-Konzept von Basel II
Abbildung 3: Eigenmittel des Kreditinstitutes
Abbildung 4: Der Fortschritt des Implementierungsprozesses Basel II
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ratingskala am Beispiel der Agentur S & P
Tabelle 2: Die Risikogewichte im Standardansatz
Tabelle 3: IRB-Ansätze am Beispiel Unternehmen, Staaten und Banken
1 Einleitung
Ausschließlich ein stabiles Finanzsystem ist in der Lage, die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und eine kostengünstige Transformation als gesamtwirtschaftliche Aufgabe zu erfüllen. Dabei sind ein funktionierendes Bankwesen sowie eine effiziente Bankenaufsicht für die Leistungsfähigkeit einer Volkswirtschaft unabdingbar.[1] Zur Sicherung der Stabilität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems ist bezüglich der Banken eine risikoadäquate Eigenkapitalausstattung, welche im Krisenfall zur Abdeckung von Verlusten dient, von zentraler Bedeutung.[2]
Nach einer kurzen Einführung im Hinblick auf für Kreditinstitute und deren Aufsicht relevante, historische Veränderungen in der Gesetzgebung wird hier eine inhaltliche Eingliederung der internen Ratingansätze in Basel II durchgeführt. Es folgt der Aufbau des Standardansatzes und der IRB-Ansätze. Bevor ein Fazit den Abschluss der Thematik darstellt, wird die Implementierung der Ansätze in den Kreditinstituten in den Grundzügen dargestellt.
Die mit dem „Schwarzen Freitag“, dem Börsencrash in New York, im Jahre 1929 beginnende Weltwirtschaftskrise zog eine Bankenkrise in Deutschland nach sich, welche den Anstoß für die Etablierung einer umfassenden staatlichen Aufsicht über alle deutschen Banken geben sollte. Der Grundstein für eine einheitliche staatliche Aufsicht wurde im September 1931 mit einer der Notverordnungen, der „Verordnung über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über Steueramnesie“, gelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt galt im Bankensektor im Wesentlichen der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Durch die Notverordnung wurde die beobachtende Bankenaufsicht eingeführt. Mit dem Kreditwesengesetz vom 5. Dezember 1934 wurde eine darüber hinaus gehende Bankenaufsicht etabliert, welche z. B. die Einbindung der Notenbank, die Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte, die Grundsätze für die Liquiditätshaltung und die Berichtspflicht für Banken vorsah. Gleichzeitig wurde das Aufsichtsamt für das Kreditwesen gegründet. Nach mehrfacher Novellierung des Kreditwesengesetzes verlor 1939, im Zweiten Weltkrieg, die Reichsbank ihre Unabhängigkeit und das Aufsichtsamt wurde aufgelöst. Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges kam es zu einer Dezen-tralisierung der Bankenaufsicht durch die westlichen Besatzungsmächte. Sie sollte mittels der neu gegründeten Bundesländer und dem zur Koordinierung geschaffenen „Sonderausschuss Bankenaufsicht“ durchgeführt werden. Dem „Sonderausschuss Bankenaufsicht“ gehörten Vertreter aller Bankaufsichtsbehörden, der Bank deutscher Länder (später Deutsche Bundesbank) und auch ab 1949 die Vertreter der zuständigen Bundesministerien an. Auf Wunsch der Besatzungsmächte setzten nach Kriegsende Bestrebungen nach einer umfassenden Überarbeitung des Kreditwesengesetzes ein.[3]
Bei der Aufsicht ist heute neben einigen Spezialgesetzen als rechtliche Grundlage primär das am 10. Juli 1961 in neuer Fassung erlassene Gesetz über das Kreditwesen (KWG) maßgeblich. Seit Verabschiedung dieser Rahmenbedingungen fanden und finden bis heute regelmäßige Modifizierungen statt.[4] Durch das Aufsichtsrecht werden Regeln für die Neugründung von Banken und für das Betreiben von Bankgeschäften vorgegeben. Die Liberalisierung der Finanzmärkte ermöglicht das Erschließen neuer Geschäftsfelder, welche das Risiko der Banken deutlich erhöhen können, wodurch eine stetige Veränderung und Weiterentwicklung der Bankenaufsicht erforderlich wird.[5]
Als zentrale Bankenaufsichtsbehörde wurde mit dem Erlass des überarbeiteten KWG das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) geschaffen. Im Mai 2002 ging das BAKred in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) auf. Das KWG wurde durch so genannte Novellen mehrfach grundlegend geändert. Die erste Novelle brachte nur geringfügige Anpassungen mit sich, während die zweite Novellierung vom 1. Mai 1976, auch Sofort-Novelle genannt, sowohl eine Berechtigung der Bankenaufsicht zur Verhängung eines vorübergehenden Moratoriums über eine Not leidende Bank als auch die Möglichkeit von Sonderprüfungen ohne besonderen Anlass vorsah. Weitere Änderungen waren die Verschärfung der Großkreditvorschriften sowie die Einführung des Vier-Augen-Prinzips in der Beurteilung durch die Geschäftsleiter. Es sollten Aufsichtsrechtslücken geschlossen werden, welche bei der Insolvenz des Kölner Bankhauses Herstatt 1974 zu Tage getreten waren. Die nächste umfassende Umgestaltung des KWG behandelte vorrangig eine neue Bemessung des haftenden Eigenkapitals und fand mit der dritten Novelle von 1985 statt. Im Vordergrund stand die Verhinderung der Entstehung von so genannten „Kreditpyramiden“. Mit den darauf folgenden KWG-Novellen wurden einschlägige Richtlinien der Europäischen Union mit dem Ziel eines harmonisierten Finanzmarktes in deutsches Recht umgesetzt. Mit der vierten Novelle wurde 1992 sowohl die Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie als auch die Eigenmittelrichtlinie für Einlageninstitute in nationales Recht transferiert, wobei die Solvabilitätsrichtlinie durch eine Anpassung der Grundsätze über das Eigenkapital in das Gesetz mit einfloss. Im September des Jahres 1994 trat die fünfte Novelle in Kraft. Hierbei wurden die Großkreditlinie und die Zweite Konsolidierungsrichtlinie in die deutsche Gesetzgebung eingebunden. Anfang 1998 folgte darauf mit der Umsetzung der Kapitaladäquanzrichtlinie und der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die sechste Novellierung des KWG. Im Zuge dieser Anpassung wurden die in § 1 Abs. 1 a KWG definierten Finanzdienstleistungsinstitute einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Die Kapitaladäquanzrichtlinie bildete nach der Eigenmittel-, der Solvabilitäts-, der Konsolidierungs- und der Großkredit-Richtlinie die fünfte für deutsche Banken geltende Richtlinie.[6]
2 Das Drei-Säulen-Konzept von Basel II
2.1 Die historische Entwicklung von Basel II
Die Eigenmittelrichtlinie vom 17. April 1989 (umgesetzt 1992) beruht auf einer Empfehlung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) mit Sitz in Basel, welche eine zwischenstaatliche Institution zur Förderung der Zusammenarbeit der Zentralbanken darstellt.[7] Es handelt sich hier um die heute noch gültige „Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalvorschriften“, die auch Basel I genannt wird. Die aufsichtsrechtliche Berechnung des zu hinterlegenden haftenden Eigenkapitals für Kreditrisiken beruht auf einem pauschalisierten Ansatz, dem Solvabilitätskoeffizienten von 8%, bei dem lediglich zwischen drei Bonitätsfaktoren unterschieden wird. Differenziert wird nach dem Empfänger der Finanzierungsmittel. Ob Kredite an Staaten, Banken oder sonstige Kreditnehmer vergeben werden, entscheidet dabei über den Adressengewichtungsfaktor, also den Anrechnungssatz bezüglich des Solvabilitätskoeffizienten. Im Juni 1999 wurde durch das Baseler Komitee das erste Konsultationspapier zur „Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung“, auch Basel II genannt, vorgelegt. Die individuelle Risikosituation des einzelnen Kunden sollte zur Ermittlung des zu unterlegenden haftenden Eigenkapitals mehr in den Mittelpunkt gerückt werden.[8]
Nach der Veröffentlichung des ersten Konsultationspapieres wurde die Möglichkeit für interessierte Parteien geschaffen, Änderungswünsche und –vorschläge einzubringen. Nachdem diese Vorschläge in die Eigenkapitalvereinbarung aufgenommen wurden, war das zweite Konsultationspapier geschaffen. Nach diesem und auch nach dem im April 2003 erschienenen dritten Konsultationspapier gab es die Option, Kommentare und Veränderungsvorschläge zu unterbreiten, was zu der im Juni 2004 veröffentlichten endgültigen Fassung führte. Anfang 2007 soll nach der Umsetzung in deutsches Recht die stufenweise Einführung der neuen Eigenkapitalvereinbarung stattfinden.[9] Basel II ist zwar vorrangig an international tätige Banken gerichtet, doch wird die Umsetzung in nationales Recht dazu führen, dass die Neuregelungen für alle Banken Anwendung finden.[10]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Zeitstrahl über die Einführung von Basel II[11]
2.2 Bestandteile des Drei-Säulen-Konzeptes
Der neue Baseler Eigenkapitalakkord ist auf ein Drei-Säulen-Konzept (Abb. 2) gestützt. Die erste Säule enthält Regeln zur Festlegung der Mindestkapitalanforderungen an Banken, welche seit Basel I bis heute im Grundsatz 1 gemäß §§ 10, 10a KWG geregelt sind und einen pauschalen Hinterlegungssatz beinhalten. Die Eigenmittelhinterlegung nach Basel I sieht bei Krediten an Staaten der OECD-Mitgliedsländer ein Risikogewicht von 0%, an Staaten der nicht OECD-Mitgliedsländer 20% (falls in lokaler Währung gewährt und refinanziert) bzw. 100% (falls nicht in lokaler Währung gewährt und refinanziert) vor. Kredite an Banken aus OECD- Ländern und Kredite mit Laufzeiten unter einem Jahr an Nicht-OECD-Länder müssen mit 20% Eigenmitteln unterlegt werden. Bei Kreditmitteln mit längerer Laufzeit an Banken außerhalb der OECD-Länder gilt der Hinterlegungssatz von 100%. Bis auf wenige Ausnahmen müssen die Kreditinstitute für alle anderen Kredite, z. B. unabhängig der Bonität für alle
Unternehmen, den vollen Satz als Risikopuffer hinterlegen.[12] Die Unterlegung der herausgegebenen Kredite bzw. der Kreditfazilitäten mit haftendem Eigenkapital soll nach dem neuen Akkord in Abhängigkeit der Bonität und somit der individuellen Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers erfolgen.[13] Die jeweiligen Risikogewichte der modernen Ratingansätze werden in den folgenden Kapiteln noch näher beschrieben.
Die mit haftendem Eigenkapital zu hinterlegenden, in Säule 1 betrachteten Risiken sind das Kreditrisiko, das Marktrisiko und das operationelle Risiko. Diese werden zukünftig in der Verordnung über die Solvabilität der Institute (SolvV) im Hinblick auf die zugehörige Eigenmittelhinterlegung geregelt. Ein erster Entwurf dieser Verordnung wurde am 12. April 2006 durch das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Unter dem Kreditrisiko wird die Wahrscheinlichkeit der Nichterbringung von Zins- und Tilgungsleistungen über die Laufzeit durch einen Kreditnehmer verstanden. In diesem Zusammenhang wurde der Begriff der Ausfallwahrscheinlichkeit geprägt. Unter dem Marktrisiko ist der mögliche Wertverlust für am Kapitalmarkt gehandelte Wertpapiere zu verstehen, die von der Bank gehalten oder gehandelt werden. Das operationelle Risiko befasst sich z. B. mit dem Versagen von technischen Systemen, menschlichem Fehlverhalten oder auch Naturkatastrophen bzw. anderen externen Ereignissen.[14]
Die Hinterlegung von Haftungsmasse für das Kreditrisiko und das Marktrisiko waren bereits Bestandteil der Anforderungen nach Basel I, während das operationelle Risiko erst nach der neuen Eigenmittelverordnung berücksichtigt wird. Die Messverfahren für die Marktrisiken, die geltende Eigenkapitaldefinition und auch die Mindesteigenkapitalquote in Höhe von 8% bleiben unverändert. Die Messverfahren der Kreditrisiken hingegen werden novelliert und die Einführung von geeigneten Instrumenten zur Bestimmung des operationellen Risikos gefordert. Damit wird die umfassende Berücksichtigung aller Risiken durch Basel II angestrebt.[15]
Säule 2 enthält Vorschriften hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Überprüfungsverfahren, die zukünftig in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) geregelt sind. Durch die BaFin wird eine regelmäßige Überwachung der Kapitalallokationsmethoden, der Höhe des hinterlegten Eigenkapitals, sowie der Einhaltung der gegebenen Anforderungen gewährleistet, um Fehlsteuerungen frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen einleiten zu können. Kreditinstitute sollen in Zukunft mit Hilfe eigens entwickelter Strategien und Instrumentarien dazu in der Lage sein, den Erhalt einer angemessenen Eigenkapitalausstattung zu gewährleisten. Hierzu wurden vier zentrale Grundsätze formuliert:
- Grundsatz 1 richtet sich an das Verfahren zur Beurteilung des angemessenen Eigenkapitals im Verhältnis zur Risikosituation und an die Strategie zum Erhalt des Eigenkapitalniveaus.
- Grundsatz 2 regelt die Überwachung der bankinternen Verfahren, der Strategien, sowie der Fähigkeit der Banken, ihre aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu kontrollieren und einzuhalten. Diese Überwachung und eine mögliche Maßnahmenergreifung wird durch die Aufsichtsinstanzen durchgeführt.
- Grundsatz 3 enthält die Erwartungshaltung an die Banken, dass diese in der Regel eine höhere als die mindestens geforderte Eigenmittelausstattung vorhalten. Maßnahmen durch die Aufsicht sind möglich.
- Grundsatz 4 fordert ein frühzeitiges Eingreifen durch die Aufsichtsinstanzen, um ein Unterschreiten der Mindesteigenmittelausstattung zu verhindern.
Die dritte Säule soll zwecks ausgeweiteter Offenlegungspflichten für Banken eine Stärkung der Marktdisziplin erreichen. Ein tieferer Einblick in das Risikoprofil und die Eigenkapitalsituation für die Marktteilnehmer steht dabei im Vordergrund.[16]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Das Drei-Säulen-Konzept von Basel II[17]
Die nationale Gesetzgebung zu Basel II und somit die Umsetzung in deutsches Recht soll durch die Änderung bestehender und die Schaffung neuer Regelungen erfolgen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass derzeit die Eigenkapitalregelungen für deutsche Kreditinstitute noch auf den §§ 10 und 22 KWG beruhen und die Konkretisierung über den Grundsatz 1 erfolgt. Der deutsche Gesetzgeber hat dem Bundesministerium der Finanzen das Recht eingeräumt, die gegebenen Solvabilitätsgrundsätze im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Form einer Rechtsverordnung (SolvV) neu aufzustellen. Der Erlass der Rechtsverordnung hat im Einvernehmen mit der Bundesbank und nach Konsultation der Spitzenverbände zu erfolgen. Im Gegensatz zur SolvV ist der Grundsatz 1 keine Rechtsverordnung und insofern nicht unmittelbar verbindlich. Bekanntmachungen innerhalb des Grundsatzes 1 sind somit keine Verwaltungsakte oder Rechtsnormen. Mögliche Auflagen der Aufsicht bei Nichtbeachtung des Grundsatzes führen jedoch zu einer strengen Auslegung durch die Kreditinstitute. Daher ist nicht zu erwarten, dass die Umstellung auf die SolvV zu einer anderen Wahrnehmung oder Auslegung der Regelungen führt. Nötige Änderungen des KWG und die Ablösung des Grundsatzes 1 durch die neue Solvabilitätsverordnung werden durch die normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift MaRisk unterstützt.[18]
2.3 Der aufsichtsrechtliche Eigenkapitalbegriff
Das Eigenkapital der Banken ist eine Art Risikopuffer für Zeiten hoher Kreditausfälle und den damit verbundenen Wertberichtigungen. Ist eine Bank nicht ausreichend mit Eigenmitteln ausgestattet, kann dies bei steigenden Abschreibungspositionen schnell zu existenzbedrohenden Schieflagen im Institut führen. Das Eigenkapital übernimmt also eine so genannte Haftungsfunktion. Die Risikoaktiva (aktivische Bilanzpositionen, Termin-, Options- und Swapgeschäfte als auch traditionelle, außerbilanzielle Geschäfte) sind laut Begrenzungsfunktion in einem gewissen Verhältnis zum haftenden Eigenkapital zu halten. Das haftende Eigenkapital entspricht nicht direkt den Eigenmitteln des Institutes. Der Zusammenhang wird durch die Abbildung 3 dargestellt.[19]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Eigenmittel des Kreditinstitutes[20]
Die Summe der Positionen des Ergänzungskapitals wird aufsichtsrechtlich maximal in Höhe des Kernkapitals für die Eigenkapitalunterlegung für die Risikoaktiva berücksichtigt, wobei die nachrangigen Verbindlichkeiten mit dem Haftsummenzuschlag addiert höchstens 50% des Kernkapitals ausmachen dürfen.[21]
2.4 Inhaltliche Eingliederung der Ratingsysteme
2.4.1 Das Kreditrisiko
Für den weiteren Verlauf der Arbeit wird maßgeblich das Kreditrisiko als Teil der ersten Säule betrachtet, da die Thematik der unterschiedlichen Ratingverfahren mit der Eigenkapitalunterlegung von Krediten eng verbunden ist. Beim Abschluss eines Kreditvertrages verpflichtet sich der Kreditnehmer zur Rückzahlung der bereitgestellten Finanzmittel und der Zahlung eines Zinses. Der Bezug auf die Bonität des Kreditnehmers kennzeichnet das Kreditrisiko, d. h. die mögliche Gefahr einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners. Damit verbundene Problematiken in der Rückführung der Zahlungsmittel und der Zinsleistung werden berücksichtigt. Die hier entscheidende Größe ist die Ausfallwahrscheinlichkeit. Sie misst diejenige Wahrscheinlichkeit, mit der ein Kreditnehmer nicht mehr ordnungsgemäß dazu in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger zu bedienen.[22] Die Adressenausfallrisiken beruhen auf einer vollständigen oder partiellen Zahlungsunfähigkeit eines Kreditkunden.[23]
Die Kreditrisiken, die Marktrisiken und die Liquiditätsrisiken lassen sich bei einer Systematisierung der bankbetrieblichen Risiken in die Kategorie der „Finanziellen Risiken“ einordnen. Weitere Kategorien sind die „Strategischen Risiken“ und die „Operationellen Risiken“.[24]
2.4.2 Ratingsysteme als Instrument der ersten Säule
Alternative Verfahren zur Ermittlung des Kreditrisikos sind der Standardansatz, beruhend auf externen Ratings, sowie die Nutzung bankinterner Instrumente, der IRB-Ansätze. Für die beiden weiteren Risikopositionen der ersten Säule, dem Marktpreisrisiko und dem operationellen Risiko, bestehen ebenfalls spezielle Verfahren, bzw. sie werden im Bereich des operationellen Risikos noch entwickelt. Diese sollen ebenfalls eine Bestimmung des jeweiligen Anrechnungssatzes gewährleisten. Eine genauere Untersuchung dieser beiden Risiken und deren Verfahren wird im Rahmen dieser Arbeit nicht durchgeführt.
Interne Ratings im Bereich des Kreditrisikos sind kein Produkt von Basel II. Sie kommen in Kreditinstituten schon seit längerer Zeit zum Einsatz. Dabei geht es jedoch vornehmlich um die Kreditentscheidung und die Kreditwürdigkeitsprüfung. Sie gelten als Hilfsmittel für den Kreditvergabeprozess, d. h. für die Entscheidung seitens des Institutes, ob der Kunde die Mittel zur Verfügung gestellt bekommt oder nicht. Die hier zentral behandelten modernen Ratingansätze, die IRB-Ansätze, behalten diese Funktion, werden jedoch noch um die Eigenmittelhinterlegungsberechnung und eine dann mögliche risikoadjustierte Preisfindung von Kreditmitteln ergänzt. Die IRB-Verfahren sollen durch eine ganzheitliche Betrachtung mittels vergangenheitsorientierter quantitativer als auch zukunftsgerichteter qualitativer Daten eine exaktere Ermittlung der Kreditrisiken ermöglichen.[25]
2.4.3 Kapitalanreiz für die Einführung interner Ratings
Die Entscheidung über die Wahl des Ratingsystems obliegt dem jeweiligen Institut, wobei die Nutzung der IRB-Ansätze auf einigen Prämissen beruht. Der erwartete Gewinn an Genauigkeit im Hinblick auf den Kreditrisikoermittlungsprozess in den Kreditinstituten, welche den IRB-Ansatz einsetzen möchten, wird nach Meinung des Baseler Ausschusses eine Reduktion der Mindestkapitalanforderungen mit sich bringen. Es wird somit ein monetärer Anreiz zur Einführung und Weiterentwicklung interner Ratingsysteme geschaffen.[26]
3 Aufbau der Ratingansätze
Die Kreditinstitute haben in Zukunft nach Basel II die Pflicht, mit einem der folgenden Ansätze ihre Risikoallokation zu betreiben:
- Standardansatz
- IRB-Ansatz - einfach -
- IRB-Ansatz - fortgeschritten -
Vom einfachen Standardansatz bis hin zum fortgeschrittenen IRB-Ansatz soll i. d. R. die Eigenmittelbelastung sukzessiv zurückgehen. Die Komplexität der Anwendung und der qualitativen und quantitativen Mindestanforderungen hingegen entwickelt sich reziprok, d. h. dass die Komplexität vom Standardansatz bis hin zum fortgeschrittenen IRB-Ansatz steigt und die Kapitalanforderung sinkt.[27]
3.1 Aufbau des Standardansatzes
Der Standardansatz beruht auf dem seit Basel I genutzten Ansatz. Das zu unterlegende Eigenkapital wird weiterhin als Produkt von Kreditbetrag und Risikogewicht ermittelt. Eine differenziertere Risikogewichtung, basierend auf Beurteilungen durch von aufsichtsrechtlicher Seite geprüften und anerkannten Ratingagenturen macht den Hauptunterschied zu dem bisherigen Ansatz aus. Externe Ratings sind das zentrale Instrument der Risikobemessung in diesem Ansatz. Es wird eine intensive Beurteilung des Kreditnehmers seitens der Ratingagentur durchgeführt. Nach Abschluss des Ratings wird der Kreditnehmer einer bestimmten Risikoklasse zugeordnet. Während nach der alten Regelung das Risiko mittels einer Zuordnung zu einer Schuldnerkategorie ermittelt wurde, ist durch Basel II die Möglichkeit zur differenzierteren Betrachtung innerhalb der Schuldnerkategorie geschaffen worden. Da es sich bei den Ratingagenturen um kommerzielle Unternehmen handelt, ist eine Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde notwendig. Die Zulassung ist an folgende Kriterien geknüpft:
- Eng definierte Objektivität
- Unabhängigkeit (wirtschaftlich und politisch)
- In- und ausländische Institutionen müssen Zugang zu den Beurteilungen haben
- Methodentransparenz
- Publizitätspflichten
- Ausreichendes Humankapital und Know-how
- Glaubwürdigkeit[28]
Die Ratingagenturen führen vom Prinzip her folgende Ablaufstruktur bezüglich der Ratingphasen durch, die in den jeweiligen Agenturen zwar differieren kann, bei der das Grundkonzept jedoch immer ähnlich ist. Nach einem Informationsgespräch und einem abgeschlossenen Ratingvertrag werden die erforderlichen Unterlagen und Informationen an die Agentur übergeben. Nach einer Voranalyse der Unterlagen wird eine Untersuchung beim Kreditnehmer durchgeführt. Darauf folgt die Ausarbeitung des Rating-Ergebnisses und eine Diskussion im Rating-Komitee. Die Mitteilung des Rating-Urteils und die Übergabe der Dokumentation bildet den Abschluss des externen Rating-Prozesses.[29] Der Auftrag zur Erstellung eines externen Ratings geht vom zu Beurteilenden aus, d. h. die Banken haben auf die Erstellung des Ratings keinen Einfluss. Eine Ratingagentur ist aufgrund fehlender Kreditbeziehungen zum jeweiligen Kunden insofern unabhängig. Der Kontakt beschränkt sich auf die Vergabe und die laufende Überprüfung des Ratings durch die Ratinggesellschaft gegen eine Gebühr.[30]
3.1.1 Die Risikoklassen eines externen Ratings
Die Darstellung eines externen Ratings erfolgt anhand einer Ratingskala, in der Risikoklassen abgebildet werden. Die größten Ratingagenturen bezeichnen die unterschiedlichen Ratingklassen mit Buchstaben von z. B. AAA als bestem Ergebnis bis hin zu dem Ergebnis D (Default) was den Ausfall eines beurteilten Kunden darstellt. Die derzeit größten Rating- agenturen auf dem internationalen Markt sind Standard & Poor`s (S & P), Moody`s und Fitch. Beispielhaft wird in der folgenden Tabelle 1 anhand der Ratingskala des Hauses S & P aufgezeigt, welche idealisierten und welche empirisch festgestellten Ausfallwahrscheinlichkeiten den jeweiligen Ratingergebnissen zugeordnet sind. Die idealisierte Ausfallquote resultiert aus der Erfahrung der Ratingagentur, während die empirisch ermittelte Ausfallquote die effektiven, tatsächlich festgestellten Ausfälle (hier über einen Zeitraum von 20 Jahren) darstellt. Die Ausfallquoten stellen die Wahrscheinlichkeiten dar, mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht mehr nachkommen wird.[31]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Ratingskala am Beispiel der Agentur S & P[32]
Anhand von Migrationsmatrizen wird versucht, die Wahrscheinlichkeit eines Wechsels von der einen in eine andere Ratingklasse darzustellen. Bezogen auf einen betrachteten Zeitraum soll z. B. gezeigt werden, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kreditnehmer in eine schlechtere Bonitätsklasse eingestuft wird (migriert). Die Veränderung der Bonitätseinstufung stellt ein Kreditrisiko dar und kann sowohl die Konditionierung von Krediten als auch die Eigenkapitalhinterlegung beeinflussen.[33]
3.1.2 Die aufsichtsrechtliche Risikogewichtung
Das externe Rating bildet im Standardansatz die Grundlage für eine Zuordnung von diskret ausgeprägten Risikogewichten, die von der Aufsicht vorgegeben und nicht individuell von den Instituten ermittelt werden müssen.[34] Den unterschiedlichen Risikoklassen eines externen Ratings werden die für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung notwendigen Risikogewichte zugeordnet. Diese Gewichte orientieren sich an dem Mindestunterlegungssatz in Höhe von 8%.[35] Den anzusetzenden Eigenkapitalbetrag ermittelt man also durch Herbeiführung des Produktes aus dem ausstehenden Kreditbetrag und dem jeweiligen Risikogewicht bezogen auf den Mindestunterlegungssatz. Vergibt die Bank beispielsweise einen Kredit von 100.000,00 EUR an ein von S & P bezüglich der Bonität mit der Risikoklasse AAA beurteiltes Unternehmen, ergibt sich nach dem neuen Standardansatz folgender zu hinterlegender Eigenkapitalbetrag:
100.000,00 EUR x 20% x 8% = 1600,00 EUR[36]
Die Berechnung nach Basel I führt in diesem Beispiel zu einer Eigenkapitalunterlegung in Höhe von 8.000,00 EUR, da für Unternehmen ein pauschales Risikogewicht von 100% vorgegeben ist.
Der Standardansatz nach der neuen Eigenkapitalvereinbarung verlangt je nach Ratingklasse eine Hinterlegung für Forderungen an Staaten von 0% bis 150%. Forderungen an die öffentliche Hand bleiben bei einer 0%-Gewichtung. Forderungen an sonstige öffentliche Stellen sollen grundsätzlich wie Forderungen an Banken behandelt werden, wobei nach nationalem Ermessen auch eine Gleichbehandlung mit staatlichen Schuldnern erfolgen kann. Forderungen an Banken sind mit zwei Optionen belegt. Bei der ersten Option erhalten alle Kreditinstitute generell ein um eine Stufe erhöhtes Risikogewicht als das des Staates, in dem das Institut seinen Sitz hat. Die zweite Option beinhaltet eine individuelle Risikoeinschätzung durch die Aufsichtsbehörde. Hier können z. B. für Forderungen mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten geringere Hinterlegungssätze zur Anwendung kommen. Diese Möglichkeit steht sowohl Banken mit als auch Banken ohne externem Rating zu, soweit kein Risikogewicht von 150% vorgesehen ist.
Im Retail-Segment reduziert das Risikogewicht in Höhe von 75% generell den Hinterlegungssatz von 8% auf 6%. Das Retail-Geschäft beinhaltet Darlehen an Privatpersonen und Firmenkredite mit einem Exposure unter 1 Mio. EUR.[37] Das Unternehmen muss jedoch zusätzlich der Rubrik der „kleinen Unternehmen“ i. S. v. Basel II angehören, um dem Retail-Segment zugeordnet werden zu können. Hierfür darf der konsolidierte Jahresumsatz nicht über 50 Mio. Euro liegen.[38] Die im Retail-Segment vorgesehene Entlastung des haftenden Eigenkapitals seitens der Bank soll einer Benachteiligung des Mittelstandes entgegenwirken, so gefordert von der deutschen Verhandlungsdelegation.[39] Für ein nicht durch ein externes Rating beurteiltes Unternehmen, das sich außerhalb des Retail-Segments befindet, ist ein Risikogewicht von 100% veranschlagt.[40]
[...]
[1] Vgl. http://www.bafin.de/cgi-bin/bafin.pl?verz=0201020000&sprache=0&filter=&ntick=0, Stand 22.04.2006.
[2] Vgl. Tietmeyer, Hans / Rolfes, Bernd: Vorwort, S. 1.
[3] Vgl. http://www.bafin.de/bafin/historie_ba.htm, Stand 20.04.2006.
[4] Vgl. http://www.bafin.de/cgi-bin/bafin.pl?verz=0201020000&sprache=0&filter=&ntick=0, Stand 22.04.2006.
[5] Vgl. http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_motive.php, Stand 28.04.2006.
[6] Vgl. http://www.bafin.de/bafin/historie_ba.htm, Stand 20.04.2006.
[7] Vgl. Rittershofer, Werner (2005): Wirtschafts-Lexikon, S.643.
[8] Vgl. Müller, Uwe (2006): Ausgangssituation für die Banken, S.57.
[9] Vgl. Behr, Patrick / Güttler, Andrè (2004): Interne und externe Ratings, S. 21.
[10] Vgl. Müller, Uwe (2006): Ausgangssituation für die Banken, S.57.
[11] Vgl. Behr, Patrick / Güttler, Andrè (2004): Interne und externe Ratings, S. 21.
[12] Vgl. Behr, Patrick / Güttler, Andrè (2004): Interne und externe Ratings, S. 94.
[13] Vgl. Füser, Karsten / Gleißner, Werner (2005): Rating-Lexikon, S. 123-124.
[14] Vgl. Behr, Patrick / Güttler, Andrè (2004): Interne und externe Ratings, S. 22-24.
[15] Vgl. Rünger, Petra / Walther, Ursula (2004): Die Behandlung der operationellen Risiken nach Basel II – ein Anreiz zur Verbesserung des Risikomanagements?, S. 7.
[16] Vgl. Füser, Karsten / Gleißner, Werner (2005): Rating-Lexikon, S. 123-125.
[17] Vgl. ebd., S. 124.
[18] Vgl. Cluse, Michael / Cremer, Andreas (2006): Die Umsetzung von Basel II in deutsches Recht, S. 17-18.
[19] Vgl. Übelhör, Matthias / Warns, Christian (2004): Grundlagen der neuen Eigenkapitalvereinbarung, S. 17.
[20] Vgl. Grill, Wolfgang / Perczynski, Hans (2003): Wirtschaftslehre des Kreditwesens, S. 515.
[21] Vgl. Verleger, Arnd (2005): Bankbetriebslehre, S. 17.
[22] Vgl. Schöne, Franziska (2003): Erfordernis von Risikomanagement und Rating, S. 96.
[23] Vgl. Beinert, Claudia (2003): Risikomanagement in Banken, S. 31.
[24] Vgl. Münchbach, Dominik (2001): Management der operationellen Risiken des Private Banking, Gestaltungsempfehlung für ein System zum Management der operationellen Risiken des Private Banking, S. 14.
[25] Vgl. Brezski, Eberhard / Kinne, Konstanze (2004): Implikationen für die Kreditvergabepraxis, S. 191.
[26] Vgl. Kilb, Tobias (2002): Credit Rating in Banken: Interne Verfahren im Vergleich, S. 7.
[27] Vgl. Cluse, Michael / Dernbach, Alexander / Engels, Jörg / Lellmann, Peter (2005): Einführung in Basel II, S. 27.
[28] Vgl. Ehrmann, Harald (2005): Kompakt-Training, Risikomanagement, Rating-Basel II, S.180.
[29] Vgl. ebd., S.232.
[30] Vgl. Fischer, Jochen / Holzkämper, Hilko (2006): Rating Advisory für den Kapital- und Kreditmarkt, S. 140.
[31] Vgl. Ehrmann, Harald (2005): Kompakt-Training, Risikomanagement, Rating-Basel II, S. 181.
[32] Vgl. ebd., S. 181.
[33] Vgl. Lüdicke, Oliver (2003): Ratingverfahren und –agenturen, S. 72.
[34] Vgl. Int-Veen, Thomas (2006): Basel II – Praktische Auswirkungen auf das Sparkassengeschäft, S. 10.
[35] Vgl. Übelhör, Matthias / Warns, Christian (2004): Grundlagen der neuen Eigenkapitalvereinbarung, S. 25.
[36] Vgl. Schöne, Franziska (2003): Erfordernis von Risikomanagement und Rating, S. 97-98.
[37] Vgl. Paul, Stephan (2004): Basel II im Überblick, S.26.
[38] Vgl. Füser, Karsten / Gleißner, Werner (2005): Rating-Lexikon, S. 280.
[39] Vgl. ebd., S. 392.
[40] Vgl. Int-Veen, Thomas (2006): Basel II – Praktische Auswirkungen auf das Sparkassengeschäft, S. 10.
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