In dieser Arbeit werde ich zunächst den Begriff und die Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung erläutern. Anschließend gehe ich auf den Verlauf der Rechtsprechung und deren Auslegungen ein und stelle dar, ob es eine abschließende beziehungsweise einheitliche Rechtsprechung zu der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung gibt. Am 01. Januar 2001 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten und hat das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) abgelöst.
In seiner Begründung zu dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt der Bundestag dar, dass in Deutschland das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall der Beschäftigung ist und das auch bleiben soll. Diese Aussage unterstützt auch die von Statista durchgeführte Befragung, wonach im Jahr 2017 von rund 37.290.000 Erwerbstätigen in Deutschland 32.500.00 unbefristete und 4.790.000 befristete Arbeitsverträge hatten.
Eine Maßnahme die unbefristeten Arbeitsverhältnisse als Normalfall zu erhalten stellt der § 14 II TzBfG mit den Regelungen über die sachgrundlose Befristung zum Schutze vor Befristungsketten dar. In den vergangenen Jahren gab es immer wieder unterschiedliche Rechtsprechungen bezüglich der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung vom Bundesarbeitsgericht (BAG) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Begriffsbestimmung
I. Sachgrundlos
II. Befristung
a) Dauer der sachgrundlosen Befristung
b) Verlängerung der Befristung
III. Vorbeschäftigung
C. Zweck der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung
D. Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung – „demselben Arbeitgeber“
E. Rechtsprechung
I. Beschäftigungsförderungsgesetz
II. Teilzeit- und Befristungsgesetz
a) Urteil des BAG vom 06.11.2003
b) Urteil des BAG vom 06.04.2011
c) Urteil des BVerfG vom 06.06.2018
d) Urteile des BAG vom 23.01.2019
e) Sachverhalte
aa) 1. Fall: Urteil BAG 23.01.2019 – 7 AZR 733/16
bb) 2. Fall: Urteil BAG 23.01.2019 – 7 AZR 13/17
cc) 3. Fall: Urteil BAG 23.01.2019 – 7 AZR 161/15
f) Auslegung
aa) „sehr lang zurückliegende“ Vorbeschäftigung
bb) „ganz anders geartete“ Vorbeschäftigung
cc) „sehr kurze“ Vorbeschäftigung
g) Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 29/19
F. Vertrauensschutz
G. Fazit
H. Literaturverzeichnis
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