Ein Schutzgebiet oder Schutzbereich ist ein „ in der Praxis exakt abgegrenzter Raum, der aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit, seiner ökologischen, ästhetischen oder historischen Erhaltungswürdigkeit oder auch seiner wirtschaftlichen und sozialen Funktion durch Gesetz oder Verordnung unter besonderen Schutz gestellt worden ist und in der Regel nur unter besonderen Bedingungen genutzt oder verändert werden darf.“ Diese Unterschutzstellung bezeichnet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zu Schutzgebieten gehören im allgemeinen Naturschutzgebiete (s.§23), Nationalparke (s.§24), Biosphärenreservate (s.§25), Landschaftsschutzgebiete(s.§26), Naturparke (s.§27), Naturdenkmale (s.§28), geschützte Landschaftsbestandteile (s.§29) und Biotope (s.§30) aber auch der Schutz von Gewässern und Uferzonen (s.§31). Doch was kennzeichnet diese gesonderten Gebiete und welche Bedeutung haben sie und wie sind sie im Deutschen Gesetz verankert? Welche Ziele verfolgte die Novellierung des Naturschutzgesetzes vom 03.04.2002? Dieses möchte ich in dieser Arbeit herausstellen. Außerdem möchte ich beispielhaft zwei geschützte Landschaftsbestandteile unserer Region kurz vorstellen, die im Rahmen des EU-Projektes „Natura 2000“ als Schutzgebiete ausgewiesen sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Schutzgebiete in der Landschaft
2.1 Naturschutzgebiete
2.2 Nationalparke
2.3 Biosphärenreservate
2.4 Landschaftsschutzgebiete
2.5 Nationalparke
2.6 Naturparke
2.7 Naturdenkmale
2.8 Landschaftsbestandteile
2.9 Schutz von Gewässern und Uferzonen
3. Das Europäische Netz „Natura 2000“
3.1 Die Gebietsbeispiele
3.2 Das Hönnetal
3.3 Wupper östlich Wuppertal
4. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1.Einleitung
Ein Schutzgebiet oder Schutzbereich ist ein „ in der Praxis exakt abgegrenzter Raum, der aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit, seiner ökologischen, ästhetischen oder historischen Erhaltungswürdigkeit oder auch seiner wirtschaftlichen und sozialen Funktion durch Gesetz oder Verordnung unter besonderen Schutz gestellt worden ist und in der Regel nur unter besonderen Bedingungen genutzt oder verändert werden darf.“[1]
Diese Unterschutzstellung bezeichnet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)[2].
Zu Schutzgebieten gehören im allgemeinen Naturschutzgebiete (s.§23), Nationalparke (s.§24), Biosphärenreservate (s.§25), Landschaftsschutzgebiete(s.§26), Naturparke (s.§27), Naturdenkmale (s.§28), geschützte Landschaftsbestandteile (s.§29) und Biotope (s.§30) aber auch der Schutz von Gewässern und Uferzonen (s.§31). Doch was kennzeichnet diese gesonderten Gebiete und welche Bedeutung haben sie und wie sind sie im Deutschen Gesetz verankert? Welche Ziele verfolgte die Novellierung des Naturschutzgesetzes vom 03.04.2002?[3] Dieses möchte ich in dieser Arbeit herausstellen. Außerdem möchte ich beispielhaft zwei geschützte Landschaftsbestandteile unserer Region kurz vorstellen, die im Rahmen des EU-Projektes „Natura 2000“ als Schutzgebiete ausgewiesen sind.
2. Schutzgebiete in der Landschaft
Die Geographie kennt den Landschaftsbegriff seit Ende des 18. Jahrhunderts. Landschaftspflege und Naturschutz dagegen sind erst später ins Bewusstsein des Menschen gerückt. Die Landespflege wird als umfassende, „ökologisch-gestalterische Raumordnung“ aufgefasst.[4] Ihre Wichtigkeit ist im Bundesnaturschutzgesetz festgemacht. Ziel der Landespflege ist es, einen Ausgleich zu schaffen „…zwischen dem Naturpotenzial des Landes und den Erfordernissen der Gesellschaft“, sie „…hat die Aufgabe des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der natürlichen Umwelt für die Gesellschaft“[5].
Dem Naturschutz ist darüber hinaus die Aufgabe zuteil, aus kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen schutzwürdige Landschaften und Landschaftsbestandteile einschließlich seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensstätten zu sichern.
Die o.g. Teilgebiete der Landespflege haben gemeinsame Ziele: Schutz, Pflege und Entwicklung der Naturausstattung mit dem Streben nach optimalen, nachhaltigen Leistungen für die Gesellschaft.[6] Die entsprechend notwendigen Planungen verstehen sich von selbst als nutzungsspezifisch für die einzelnen Teilgebiete. In Abschnitt 4 in den Paragraphen 22-33 im Bundesnaturschutzgesetz wird festgemacht, welche Gebiete wie zu schützen sind. Schutzgebiete werden von der Kommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Zusammenarbeit mit den Ländern ernannt. Die von den Ländern nach den berücksichtigten Maßgaben vorgeschlagenen Gebiete werden geprüft und schließlich nach § 33 Abs. (2) zu den entsprechenden Gebieten erklärt.
2.1 Naturschutzgebiete
Diese zu schützenden Flächen sollen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen[7] und Lebensgemeinschaften dienen oder aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen ihrer Einzigartigkeit oder besonderen, ästhetischen Merkmalen gekennzeichnet werden (§23(1)). Insgesamt sind 2,6% der Landesfläche Deutschlands als Naturschutzgebiete ausgewiesen, das sind 924 779 ha (siehe untenstehende Tabelle).
Tab.1: Naturschutzgebiete in Deutschland
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Quelle: Bundesamt für Naturschutz, DzN 2002, verändert durch den Verfasser)
2.2 Nationalparke
Diese Flächen müssen größtenteils die Anforderungen an Naturschutzgebiete erfüllen und dem Lebensraum einen unbeeinflussten Ablauf der Naturvorgänge innerhalb der Biozönosen[8] vorraussetzen (§24(1)). Sie dienen auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und als Naturerlebnis für die Bevölkerung (§24(2)).
2.3 Biosphärenreservate
Auch hier müssen die Anforderungen an ein Naturschutzgebiet erfüllt sein. Es handelt sich hierbei um die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer genutzten Landschaft mit ihrer historisch evolvierten Arten- und Biotopvielfalt und ihren Wild- und Kulturformen von Tieren und Pflanzen (§ 25(1)).
[...]
[1] Dier>
[2] Fischer-Hülfte/Schumacher: Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. Stuttgart, 2003.
[3] [3] Naturschutzrecht, 9., neu bearbeitete Auflage, München, 2002. Einführung S.XI.
[4] Buchwald, K. / Engelhard, W.: Landschaftspflege und Naturschutz in der Praxis. Hannover und München. 1973. S.45.
[5] Buchwald, K. / Engelhard, W.: Landschaftspflege und Naturschutz in der Praxis. Hannover und München. 1973. S.42.
[6] Buchwald, K. / Engelhard, W.: Landschaftspflege und Naturschutz in der Praxis. Hannover und München. 1973. S.44.
[7] „allgemein die Lebensstätte von pflanzlichen und/oder tierischen Organismen mit einheitlichen Lebensbedingungen Im B. sind Pflanzen- und Tiergesellschaften zu Hause“ (…) aus: Dier>
[8] „Populationssystem von Tieren und/oder Pflanzen, das als Gemeinschaft an einem bestimmten, auf besondere Weise ausgestatteten àBiotop bzw. àStandort lebt, wobei sich zwischenartliche Wechselbeziehungen abspielen (àLebensgemeinschaft)“. Aus: Diercke: Wörterbuch Allgemeine Geographie, 12. Aufl., München, Juni 2001. S.94.
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