Gegenstand der Seminararbeit ist der markenrechtliche Auskunftseinspruch und seine Begrenzung durch das Bankgeheimnis.
Bis zur Entscheidung des EuGH zum Fall "Davidoff" verweigerten Bankinstitute gegenüber Markenrechtsinhaberin mit Blick auf das Bankgeheimnis regelmäßig die Auskunft über Name und Anschrift desjenigen Kontoinhabers, der möglicherweise das bei der jeweiligen Bank geführte Konto zur Abwicklung eines unter Markenrechtsverletzungen zustande gekommenen Geschäfts verwendete.
Deutsche Bankinstitute beriefen sich bisher insoweit darauf, dass das zivilprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 und § 384 Nr. 3 ZPO einer Drittauskunft entgegenstehen. In solchen Fällen war der Rechteinhaber bisher darauf angewiesen, über eine Strafanzeige und ein oftmals langwieriges Strafverfahren an die kundenbezogenen Daten des Kontoinhabers zu gelangen.
Nunmehr entschied der EuGH in seinem im Jahr 2015 ergangene Urteil zum Fall "Davidoff", dass die Abwägung der Interessen an einer effektiven Verfolgung von Markenrechtsverletzungen auf der einen Seite und des Schutzes personenbezogener Daten auf der anderen Seite zugunsten des Markenrechtsinhabers ausfällt. Dieser Entscheidung schloss sich der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung des Urteils vom LG Naumburg im Streitfall "Davidoff" an. Folgend werden Auskunftsansprüche im Kennzeichenrecht und das Verhältnis zum Bankgeheimnis unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung näher dargestellt.
Inhaltsübersicht
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsübersicht
A. Einführung
B. Auskunftsansprüche im Kennzeichenrecht
I. Der unselbständige Auskunftsanspruch nach § 242 BGB
1. Anwendbarkeit
2. Voraussetzungen
3. Inhalt und Umfang
4. Einschränkung der Auskunftspflicht
II. Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG
1. Allgemeines
2. Regelungszusammenhang
3. Sinn und Zweck des § 19 MarkenG
4. Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs
5. Arten der Auskunftsansprüche nach § 19 MarkenG
a. Auskunftsanspruch gegen den Verletzer
i. Voraussetzungen
1) Vorliegen einer Kennzeichenverletzung
2) Handeln im geschäftlichen Verkehr
3) Verschulden und Rechtswidrigkeit
ii. Anspruchsverpflichteter
1) Verletzer
2) Störer
b. Anspruch auf Drittauskunft
i. Voraussetzungen
1) Offensichtliche Rechtsverletzung
2) Klageerhebung gegen den Verletzer
3) Gewerbliches Ausmaß
(a) Begriffsbedeutung
(b) Gleichsetzung mit dem Begriff des geschäftlichen Verkehrs
(c) Private Endverbraucher
ii. Auskunftsschuldner
1) Besitzer rechtsverletzender Waren nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
2) Nehmer rechtsverletzender Dienstleistungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
3) Erbringer von Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
4) Als Beteiligte benannte Personen nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 MarkenG
c. Anspruchsberechtigter
6. Rechtsfolgen
a. Umfang der Auskunft
b. Zeitpunkt und Form der Auskunft
c. Gerichtliche Durchsetzung
i. Hauptverfahren
ii. Einstweiliger Rechtsschutz
C. Das Bankgeheimnis als Schranke der Drittauskunft
I. Ausgangsfall
II. Das Bankgeheimnis
1. Begriffsbestimmung
2. Gesetzliche Grundlage
3. Sinn und Zweck des Bankgeheimnisses
4. Umfang des Bankgeheimnisses
III. Zeugnisverweigerungsrecht kraft Bankgeheimnisses
IV. Zeugnisverweigerung bei Markenrechtsverletzungen
1. Streitfall „DAVIDOFF HOT WATER“
a. Vorliegen eines Auskunftsanspruchs aus § 19 Abs. 2 MarkenG
b. Ausschluss des Auskunftsanspruchs
i. Richtlinienkonforme Auslegung des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
1) OLG Naumburg
2) OLG Stuttgart
3) BGH - Entscheidung
4) Entscheidung des EuGH
ii. Abschließende Entscheidung des BGH
D. Fazit
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