Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die darauf aufbauenden Konventionen unterstreichen die universelle Gültigkeit, Unveräußerlichkeit, Natürlichkeit und Untrennbarkeit der Menschenrechte. Die Theorie der Universalität des Menschenrechtskonzepts wird von den Vereinten Nationen sowie von vielen Regierungen und Nichtregierungsorganisationen unterstützt; dennoch ist sie nicht unumstritten:
Die These des Kulturrelativismus betrachtet das Menschenrechtskonzept der Vereinten Nationen als Wertekonstrukt, das in einem bestimmten Kulturkreis verankert ist, und verneint die Legitimation einer Universalisierung dieses Konstruktes. In diesem Zusammenhang wird der UNO und besonders den westlichen Staaten unterstellt, dass sie mit der Idee der Menschenrechte eine Art Werteimperialismus betreiben, um eigene politische Machtansprüche zu sichern. Dieser Einspruch wird wiederum kritisiert mit dem Argument, dass der Kulturrelativismus die Politik repressiver Regime begünstige und von deren Menschenrechtsverletzungen ablenken wolle. Die zentrale Fragestellung der Arbeit lautet daher: Inwieweit ist das Konzept der Menschenrechte mit davon abweichenden kulturellen Traditionen vereinbar? Kann oder darf es Subjekt der Modifizierung sein, um sich einzelnen kulturellen Traditionen anzupassen? Oder müssten vielmehr die jeweiligen kulturellen Traditionen, die nicht mit dem Menschenrechtskonzept vereinbar sind, angepasst und modifiziert werden?
Die vorliegende Arbeit stellt zunächst das Konzept universell gültiger Menschenrechte vor und schließt daraufhin eine Diskursanalyse der beiden konträren Theorien des Universalismus und des Kulturrelativismus an. Innerhalb dieses ersten Hauptteils werden die verschiedenen Herangehensweisen und Begründungszusammenhänge der beiden Theorien erläutert und analysiert. Im zweiten Hauptteil der Arbeit wird die Entwicklung der kulturrelativistischen Theorie von Adamantia Pollis und Peter Schwab aufgezeigt, die den Diskurs nachhaltig geprägt hat. Das Fazit beschäftigt sich mit der Frage nach einer möglichen Annäherung des Menschenrechtskonzepts und konträren kulturellen Traditionen im Rahmen eines interkulturellen Dialogs.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Definition der zentralen Begriffe
1.1.1 Der ‚Westen’
1.2 Einführung in die Debatte
1.2.1 Universalismus
1.2.2 Kulturrelativismus
1.3 Methode und Verortung
1.4 Zur Literaturlage
1.5 Gliederung der Arbeit
2. Das Konzept der Menschenrechte
2.1 Menschenrechte als moralisch-normative Kategorie
2.1.1 Unteilbarkeit der Menschenrechte
2.1.2 Exkurs: „Kann mal einer amnesty helfen, bitte?“
2.2 Menschenrechte als völkerrechtlich-positivistische Kategorie
2.2.1 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
2.2.1.1 Aufbau und Inhalt der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
2.2.1.2 Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in der internationalen Politik
2.2.2 Die Internationalen Pakte von 1966
2.2.3 Weitere Menschenrechtskonventionen und regionale Abkommen
Teil I
3. Die Theorie des Universalismus
3.1 Die normativ-ontologische Herangehensweise
3.2 Naturrechtliche Begründung der Universalität
3.3 Begründungsansatz in der Aufklärung
3.4 Die theologische Begründung des Universalismus
3.5 Die ubiquitäre Begründung des menschenrechtlichen Universalitätsanspruchs
3.6 Völkerrechtlich-positivistischer Ansatz
3.7 Fazit Universalismus
4. Die Theorie des Kulturrelativismus
4.1 Konstruktivismus
4.2 Der Kulturbegriff
4.3 Westliche Prägung des Menschenrechtskonzepts
4.3.1 Individualismus versus Kollektivismus
4.3.2 Politische Rechte vs. soziale Rechte
4.3.3 Rechte und Pflichten
4.4 Asian Values
4.5 Islam und Menschenrechte
4.6 Afrikanisches Verständnis von Menschenrechten
4.7 Werteimperialismus
4.8 Fazit Kulturrelativismus
5. Ubiquität und Diffusion
5.1 Ubiquität
5.2 Diffusion
5.3 Begründung von Universalität bzw. Kulturrelativismus
5.3.1 Ubiquitäre Begründung des Universalismus
5.3.2 Ubiquitäre Begründung des Kulturrelativismus
5.3.3 Diffusionistische Begründung des Universalismus
5.3.4 Diffusionistische Begründung des Kulturrelativismus
Fazit Teil I
Teil II
6. Ein westliches Konstrukt mit eingeschränkter Anwendbarkeit
6.1 Vorstellung des Artikels
6.1.1 Die westliche Prägung des Menschenrechtskonzeptes
6.1.2 Ideologische Differenzen
6.1.3 Kulturelle Differenzen
6.2 Kritik des Artikels
6.2.1 Die westliche Verankerung des Menschenrechtskonzepts
6.2.2 Die Priorisierung der ersten Generation der Menschenrechte
6.2.3 Individuum und Gemeinschaft
6.2.4 Fazit: Ein westliches Konstrukt mit mangelnder
7. Ein neuer Universalismus
7.1 Inhalt des Artikels
7.1.1. Einfluss der Internationalen Beziehungen auf die Universalisierung des Menschenrechtskonzepts
7.1.2. Ein neuer Universalismus – Das Konzept
7.1.3. Die Dichotomie zwischen individuellen und kollektiven Rechten
7.1.4. Zusammenfassung des Artikels
7.2 Kritik des Artikels
Fazit Teil II
8. Fazit
9. Literatur
10. Anhang
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
„Alle Menschen, was immer ihr
kultureller oder historischer Hintergrund ist,
leiden, wenn sie eingeschüchtert,
gefangen genommen oder gefoltert werden. …
Darum müssen wir auf einem globalen Konsens
bestehen, nicht nur über die Notwendigkeit,
weltweit die Menschenrechte zu achten,
sondern auch über die Definition dieser Rechte.“
Dalai Lama, New York, April 1994.[1]
1. Einleitung
Menschenrechte sind bis heute nicht unumstritten. Vor über einem halben Jahrhundert, unter dem Eindruck der Verbrechen des Zweiten Weltkrieges, verfasste die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit dem Anspruch auf universale, angeborene und unveräußerliche Menschenrechte. Die Jahresberichte von amnesty international und Human Rights Watch zeugen jedoch von anhaltenden Menschenrechtsverletzungen: In einigen Staaten Afrikas, u.a. in Somalia und Kenia, wird bis heute die schmerzhafte Tradition der Beschneidung von Frauen aufrechterhalten. Im Jahr 2003 wurden allein in China, Iran, USA und Vietnam insgesamt 84% der weltweiten Todesstrafen vollzogen, oftmals ohne fairen Gerichtsprozess.[2] Auch in der „westlichen Welt“, in der die Anerkennung der Menschenrechte auf den ersten Blick unumstritten scheint, sind die tatsächlichen Rechte der Menschen - die nicht nur einen Anspruch auf Geltung für die Bürger der Nationalstaaten haben, sondern für alle Menschen gelten sollen - nicht selbstverständlich. Dazu muss man nicht bis zu den Gräueln des Holocaust vor über 60 Jahren zurückgreifen: Von der menschenunwürdigen Behandlung gefangener Terroristen der USA in Guantánamo Bay bis zur gewaltsamen Abschiebung von Asylsuchenden in Deutschland sind die Nachrichten voll von Verstößen gegen internationale Menschenrechtsabkommen.[3]
Die weltweite Durchsetzung der Menschenrechte ist ein politisches Problem. Es gibt neben dieser politischen Problematik auch einen philosophischen Diskurs, der nicht nur die Durchsetzung, sondern - weitaus essentieller - ihre Legitimation hinterfragt: Das Menschenrechtskonzept zwischen Universalität und Kulturrelativismus. Dieser Diskurs soll in der vorliegenden Arbeit näher beleuchtet werden:
„Die Frage nach der Universalität der Menschenrechte betrifft allerdings nicht das Sein, sondern das Sollen, nicht die faktische Einhaltung, sondern den normativen Geltungsanspruch dieser Garantien.“[4]
Die zentrale Fragestellung der Arbeit lautet dabei: Inwieweit ist das Konzept der Menschenrechte mit den verschiedenen kulturellen Traditionen vereinbar? Kann oder darf es Subjekt der Modifizierung sein, um sich einzelnen kulturellen Traditionen anzupassen? Oder müssten vielmehr die jeweiligen kulturellen Traditionen, die nicht mit dem Menschenrechtskonzept vereinbar sind, angepasst und modifiziert werden? Das Fazit wird außerdem die Frage nach einer möglichen Annäherung des Menschenrechtskonzepts und konträren kulturellen Traditionen im Rahmen eines interkulturellen Dialogs beleuchten.
1.1 Definition der zentralen Begriffe
1.1.1 Der ‚Westen’
Wenn in dieser Arbeit von ‚dem Westen’ oder der ‚westlichen Welt’ die Rede sein wird, soll dies im Groben den europäisch-amerikanischen Kulturkreis umfassen. Eine ähnliche kulturelle Prägung Nordamerikas und Europas, die sowohl ihre Wurzeln in der griechischen und römischen Antike findet, als auch im Christentum, bis hin zu den Ereignissen des späten 18. Jahrhunderts, ist unbestritten. Ähnlichkeit muss jedoch von Einheitlichkeit unterschieden werden. Auch innerhalb des ‚Westens’ sind verschiedene kulturelle Einflüsse vorhanden und oft genug scheiden sich die Meinungen. Heiner Bielefeldt erläutert, dass auch „’die’ westliche Tradition ein Abstraktum ist, hinter dem bei genauerem Hinsehen eine Fülle unterschiedlicher, oft auch gegensätzlicher Traditionslinien zutage tritt.“[5]
Eine genauere Einteilung bzw. Zuteilung, wer oder welche Kultur Teil des ‚Westens’ oder des ‚Nicht-Westens’ bildet, wird im Diskurs vernachlässigt. Im Diskurs über Universalität und Kulturrelativität – dies sind dabei Begriffe, die von den Autoren des Diskurses übernommen wurden[6] – werden oftmals nur Westen und Nicht-Westen kategorisch voneinander abgegrenzt, wobei keine weitere Spezifizierung erfolgt.[7] Es wird verkannt, wie unterschiedlich auch die Meinungen in den verschiedenen Gesellschaften des ‚Nicht-Westens’, aber auch innerhalb des ‚Westens’ sind. Dies ist durchaus ein Vorwurf, mit dem vor allem die Vertreter des Kulturrelativismus zu kämpfen haben. Um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen, soll die Begrifflichkeit des Diskurses, bezogen auf die grobe Einteilung in den ‚Westen’ als europäisch-amerikanischer Kulturraum und den ‚Nicht-Westen’ als arabischer, asiatischer und afrikanischer Kulturraum übernommen werden. Die entsprechenden angeführten Beispiele sollen dabei möglichst in ihrem konkreten kulturellen Zusammenhang und nicht in einer fiktiven kulturellen Einheitlichkeit des Nicht-Westens interpretiert werden.
1.1.2 Menschenrechte
Es gibt verschiedene Betrachtungsweisen der Menschenrechte. Grob zu unterscheiden sind zwei Interpretationen von Menschenrechten: erstens als moralisch-normative Kategorie und zweitens als völkerrechtlich-positivistische Kategorie. In ihrem Verständnis als moralisch-normative Kategorie sind die von den Vereinten Nationen artikulierten Rechte jedes menschlichen Wesens per definitionem universell, angeboren, unveräußerlich und unteilbar. Dass die Universalität der Menschenrechte bis heute von vielen Autoren hinterfragt wird, ist jedoch weitläufig bekannt. Die Argumentation der Kritiker bezieht sich vorwiegend auf die westliche und individualistische Prägung der Menschenrechte. Dieser Diskurs steht im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit und wird vor allem in den Kapiteln über Universalismus und Kulturrelativismus untersucht werden. Das Verständnis der Menschenrechte als völkerrechtlich-positivistische Kategorie äußert sich in ihrer wichtigen Stellung im Völkerrecht. Die Achtung und Durchsetzung der Menschenrechte innerhalb eines Staates gilt nicht selten als Legitimierungsprinzip für staatliche Souveränität und als Bedingung für internationale Handelsabkommen. In Kapitel 2.2.1.2 wird die Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte für die Internationale Politik näher erläutert.
1.2 Einführung in die Debatte
Sind Menschenrechte kulturell gebundene Normen oder sind sie Universalien, und damit Voraussetzung für die Bildung eigener Normvorstellungen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit? Sind die Menschenrechte ein „westliches Konstrukt mit beschränkter Anwendbarkeit“[8] oder ist das Konzept der Menschenrechte per se ein universelles und seine Hinterfragung lediglich eine romantisierende Verherrlichung der Kultur? Oder ist die scheinbar große Toleranz gegenüber anderen Kulturen gar ein Legitimierungsversuch von menschenunwürdigen Praktiken in einzelnen Ländern? Um die Dramatik der Diskussion erkennbar zu machen, formuliert der Politologe und vehemente Vertreter des Universalismus Ludger Kühnhardt die Frage nach der Universalität der Menschenrechte überspitzt:
„Kann und soll ein universales Menschenrechtsideal geschützt und verbreitet werden, oder aber sind Folter, Internierung, Verfolgung und Hungertod von je anderer moralischer Qualität und rechtlicher Konsequenz je nachdem, ob sie in der westlichen Welt oder in anderen Regionen der Erde stattfinden?“[9]
In der Debatte um die Universalität des Menschenrechtskonzepts stehen sich zwei Positionen gegenüber: die Theorie des Universalismus auf der einen Seite, die alle Menschenrechte als natürliche, angeborene und unveräußerliche Rechte jedes Menschen betrachtet und jegliche Relativierung ablehnt. Die These des Kulturrelativismus auf der anderen Seite, die das Menschenrechtskonzept als Konstrukt von Normen betrachtet, die in einer bestimmten Kultur verankert sind, und die Legitimation einer Universalisierung dieses Konstruktes verneint. Innerhalb dieser beiden Theorien gibt es verschiedene Begründungszugänge, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 erörtert werden.
1.2.1 Universalismus
Die Theorie des Universalismus geht einher mit dem in Kapitel 2 vorgestellten Konzept der Menschenrechte. Die Vertreter des Universalismus gehen davon aus, dass die Menschenrechte als Universalien zu verstehen sind, die allgemein gültig, natürlich, vorstaatlich, unveräußerlich und unabhängig vom kulturellen Hintergrund zu betrachten sind. Sie sind nach naturrechtlichem Verständnis jedem Menschen aufgrund seiner Existenz zueigen. Ihre Begründung liegt nicht in der Durchsetzbarkeit menschenrechtlicher Standards in der Welt, sondern in der Würde jedes Menschen und in seinem daraus resultierenden Anspruch auf den Schutz dieser Würde. Weltweite Verletzungen der Menschenrechte stellen ihre universelle Geltung daher nicht in Frage.[10]
Wichtige Vertreter der Universalismustheorie sind Ludger Kühnhardt, Bassam Tibi und Alain Finkielkraut[11]. Dies repräsentiert jedoch nur eine kleine Auswahl an Vertretern der Theorie. Die Theorie der Universalität der Menschenrechte wird mit Abstand von den meisten Politikwissenschaftlern, Philosophen und Theologen, Politikern und Wissenschaftlern, sowie Nicht-Regierungsorganisationen und transnationalen Organisationen unterstützt. Ihre Gegner, die Vertreter des Kulturrelativismus, haben meist einen stärker ethnologisch orientierten Zugang und sind deutlich in der Minderzahl. Die Menschenrechte und der ihnen implizierten Universalitätsanspruch werden international vor allem von den Vereinten Nationen verteidigt. Viele Staaten, die sich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte angeschlossen haben, setzen sich ebenso für die Verbreitung der Menschenrechte ein.
In Kapitel 3 wird die Theorie des Universalismus ausführlicher dargestellt, um einen Überblick über den Diskurs zu geben.
1.2.2 Kulturrelativismus
Die Theorie des Kulturrelativismus verwirft den universalistischen Anspruch des Menschenrechtskonzeptes, da dieses nicht auf andere Kulturen übertragbar sei.
Das Hauptargument gegen die universelle Gültigkeit des von den Vereinten Nationen propagierten Menschenrechtskonzepts bezieht sich auf die westliche Prägung der Menschenrechte. Die Menschenrechte seien aus ihrem historischen Entstehungskontext in der Philosophie der Aufklärung sowie in den Menschenrechtserklärungen der Französischen Revolution und der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung gerissen und würden un-berechtigterweise als unabhängig von Zeit und Raum gültige Rechte von „atomized individuals“[12] postuliert, die losgelöst von ihrem jeweiligen kulturellen Hintergrund existieren. Das vorliegende Menschenrechtskonzept sei eindeutig von seinem abendländischen Entstehungskontext geprägt und somit stelle dessen Implementierung auf nicht-westliche Völker und Kulturen eine Art Werteimperialismus und ethnozentristischen „moral chauvinism“[13] dar. Die Annahme der Gleichheit aller Menschen und deren Anspruch auf Wahrung von Freiheitsinteressen spiegele ein typisch westliches Verständnis von Individualismus, Liberalismus und Rechtsethik wider, das auf andere Völker nicht übertragbar sei.
1.3 Methode und Verortung
Die Hauptfragestellung der vorliegenden Arbeit betrifft die Vereinbarkeit des universalistischen Menschenrechtskonzeptes mit kulturellen Traditionen. Damit befindet sich die Arbeit an der Schnittstelle von politischer Soziologie und Kultursoziologie.
Der erste Teil der Arbeit wird aus einer Diskursanalyse bestehen, der die Hauptpunkte des Diskurses um die universelle Gültigkeit des Menschenrechtskonzeptes zusammenfasst. Die Methode der Diskursanalyse ist in der soziologischen Forschung viel diskutiert und oft kritisiert worden. Verschiedene Diskursbegriffe und methodische Herangehensweisen lassen ein eindeutiges Verständnis und Verfahren der Diskursanalyse daher nicht zu. Besonders geprägt wurde der Diskursbegriff durch Michel Foucault. Jürgen Link und Ursula Link-Herr beschreiben Foucaults Diskursbegriff wie folgt:
„’Diskurs’ ist stets lediglich die sprachliche Seite einer ‚diskursiven Praxis’. Unter ‚diskursiver Praxis’ wird dabei das gesamte Ensemble einer speziellen Wissensproduktion verstanden: bestehend aus Institutionen, Verfahren der Wissenssammlung und -verarbeitung, autoritativen Sprechern bzw. Autoren. Regelungen der Versprachlichung, Verschriftlichung, Medialisierung.“[14]
Dabei fungiert die Methode der Diskursanalyse primär als
“Konfliktanalyse – sie rekonstruiert diskursive Auseinandersetzungen, in denen die Diskursteilnehmer Deutungen für soziale und politische Handlungszusammenhänge entwerfen und um die kollektive Geltung dieser Deutungen ringen.”[15]
Der hier vorliegende, zu analysierende Konflikt besteht in der umstrittenen Universalität der Menschenrechte und der Frage ob das ‚westliche’ Konzept der Menschenrechte mit unterschiedlichen kulturellen Traditionen vereinbar ist. Die unterschiedlichen Deutungen der sozialen und politischen Handlungszusammenhänge werden in den Kapiteln 3 und 4 ausführlich dargestellt.[16] Kapitel 5 erläutert die Fragestellung in einer eigenen tabellarischen Aufstellung im Bezug auf die Dichotomie von Ubiquität und Diffusion.
1.4 Zur Literaturlage
Die Literatur zu dieser Debatte zwischen Universalismus und Kulturrelativismus scheint auf den ersten Blick etwas veraltet. Die meisten Beiträge stammen aus der Zeitspanne 1979 – 1984. Bereits 1981 stellte der Völkerrechtler Christian Tomuschat die Frage, ob die Menschenrechts-standards ein „outdated and utopian concept“ darstellen.[17] Jedoch wird auch in den neueren Abhandlungen immer wieder auf diese wichtigen Beiträge Bezug genommen. Sie scheinen mir daher weder wissenschaftlich widerlegt noch zeitlich überholt. Der Artikel „Human Rights: A western construct with limited applicability“ von Adamantia Pollis und Peter Schwab aus dem Jahr 1979 hat seit seiner Veröffentlichung bis heute besonderes Aufsehen erregt und die Debatte angeheizt. Die beiden Autoren gehören damit – laut Ludger Kühnhardt – zu „den exponiertesten Vertretern dieser Position“[18] (des Kulturrelativismus). In einem neueren Artikel „A new universalism“ aus dem Jahr 2000 greift Adamantia Pollis ihre eigene These auf und setzt sie in Bezug auf die Entwicklungen der Internationalen Politik. Aufbauend auf die Diskursanalyse im ersten Teil wird daher im zweiten Teil der Arbeit beispielhaft, anhand der beiden Artikel von Pollis und Schwab, die Entwicklung der kulturrelativistischen Position in der Debatte zwischen Universalismus und Kulturrelativismus des Menschenrechtskonzeptes untersucht werden.
Besonders interessant an der These von Pollis und Schwab scheint mir, dass die beiden Autoren selbst aus den USA und somit dem ‚Westen’ stammen und gerade daraus ihren Begründungszusammenhang für die Relativierung der universellen Gültigkeit von Menschenrechten herleiten. Andere Autoren aus nicht-westlichen Ländern, wie beispielsweise Youghindra Khushalani, können auf die eigene kulturelle Herkunft zurückgreifen und an einem Beispiel die mangelnde Durchsetzungsmöglichkeit der Menschenrechte kritisieren. Pollis und Schwab jedoch relativieren mit ihrer Kritik an der Universalisierbarkeit eines westlichen Konzepts die eigene kulturelle Prägung. Daher erscheint mir eine Untersuchung einer internen westlichen Kritik am universalistischen Anspruch des Menschenrechtskonzepts der interessanteste Ansatz, den Vorwurf des Werteimperialismus zu überprüfen.
1.5 Gliederung der Arbeit
In der Einleitung werden die Hauptbegriffe der Debatte definiert und der Bezug auf die These von Pollis und Schwab erläutert. Im zweiten Kapitel wird das heutige Konzept der Menschenrechte, das Anspruch auf universelle Gültigkeit erhebt und die Grundlage des hier vorgestellten Diskurses bildet, vorgestellt. Der darauf folgende erste Teil der Arbeit besteht in einer Analyse des Diskurses um das Konzept der Menschenrechte zwischen Universalismus und Kulturrelativismus. Das dritte Kapitel stellt die Theorie des Universalismus vor, einschließlich ihrer Hauptvertreter und verschiedener Begründungsansätze. Das vierte Kapitel präsentiert die Theorie des Kulturrelativismus, auch hier werden die Hauptvertreter und ihre Begründungsansätze zu Wort kommen. Das fünfte Kapitel beinhaltet eine eigene analytische Darstellung der Positionen in Bezug auf die ubiquitäre bzw. diffusionistische Begründung von Universalismus und Kulturrelativismus. Der zweite Teil der Arbeit beinhaltet eine Literaturanalyse von zwei Artikeln der Autoren Adamantia Pollis und Peter Schwab. Kapitel 6 stellt die prägnante kulturrelativistische Position der beiden Politikwissenschaftler Adamantia Pollis und Peter Schwab vor, die in ihrem Aufsatz „Human Rights – A western construct with limited applicability“ von 1979 vertreten wird. Zum Vergleich werden anschließend in Kapitel 7 der neuere Aufsatz „A new Universalism“ der Autorin Adamantia Pollis in ihrem Buch von 2000 „Human Rights – new perspectives, new realities“[19] vorgestellt und eine Weiterentwicklung des Konzepts analysiert. Das Fazit wird die Erkenntnisse der Arbeit zusammenfassen und – Pollis’ Forderung im zweiten Artikel aufgreifend – einen Ausblick auf die mögliche Vereinbarkeit des Menschenrechtskonzepts und den diesem widersprechenden kulturellen Traditionen im Rahmen eines interkulturellen Dialogs geben.
2. Das Konzept der Menschenrechte
Das oft gebrauchte Schlagwort der Menschenrechte hat zwei funktionale Bedeutungszusammenhänge. Einerseits gilt es als moralische Kategorie, die das Zusammenleben der Menschen bestimmen soll. In ihrer moralisch-normativen Funktion sind die Menschenrechte allgemeingültig, universell, vorstaatlich und unabhängig ihrer realistischen Durchsetzbarkeit zu betrachten. Andererseits sind die Menschenrechte seit der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen im Jahr 1948 grundlegender Bestandteil des Völkerrechts und damit auch als völkerrechtlich-positivistische Kategorie zu verstehen.[20] Im Folgenden werden beide Kategorien vorgestellt.
2.1 Menschenrechte als moralisch-normative Kategorie
“ A human right by definition is a universal moral right, something which all men, everywhere, at all times ought to have, something of which no one may be deprived without a grave affront to justice, something which is owing to every human being simply because he is human.”[21]
Diese Definition von Maurice Cranston beschreibt treffend den Absolutheitscharakter menschenrechtlicher Gültigkeit. Menschenrechte sind naturrechtlich begründet mit der bloßen Existenz eines Individuums als menschliches Wesen. Dieses Konzept natürlicher und angeborener, unveräußerlicher und universeller Rechte, welches auch von der UNO als Menschenrechtskonzept akzeptiert wird, soll im weiteren Verlauf dieser Arbeit als Grundlage für den Begriff der Menschenrechte dienen.[22] Ein häufig dargebrachtes Argument gegen die Gültigkeit der Menschenrechte ist die mangelnde Durchsetzbarkeit derselben. An ihrem moralischen Begründungszusammenhang findet dieser Vorwurf jedoch keinen Halt.
Die Menschenrechte als moralische Kategorie werden von ihren Verfechtern sowohl als die Grundvoraussetzung menschlichen Zusammen-lebens als auch als Zielvorstellung der Gestaltung menschlicher Gemeinschaft verstanden.
2.1.1 Unteilbarkeit der Menschenrechte
Ein Kritikpunkt, der von kulturrelativistischen Vertretern an die Theorie des Universalismus gerichtet wird, bezieht sich auf die offizielle Unteilbarkeit der Menschenrechte und die im Widerspruch dazu stehende Priorisierung von bürgerlichen und politischen Rechten über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die im Folgenden als WSK-Rechte bezeichnet werden. Vor allem kritisieren die Kulturrelativisten auch die nicht gleichwertige Anerkennung der Dritten Generation von Menschenrechten, die vor allem von kollektivistisch orientierten Völkern vertreten werden.
Die drei Generationen von Menschenrechten lassen sich auch in ihrer Funktion beschreiben als Abwehr-, Teilhabe- und Solidarrechte. Liberale Rechte als Abwehrrechte meinen die Freiheit vor Eingriffen durch den Staat, wie Enteignung (Artikel 17, Absatz 2) oder Zensur (Artikel 19). Die bürgerlichen und politischen Rechte werden auch als negative Rechte bezeichnet, da sie eine Unterlassung bestimmter Handlungen des Staates fordern. WSK-Rechte als Teilhaberechte meinen den Anspruch auf bestimmte Eingriffe des Staates, zum Beispiel die Garantie eines unentgeltlichen Bildungssystems (Artikel 26) oder den Anspruch auf besondere Unterstützung und Fürsorge von Müttern und Kindern (Artikel 25, Absatz 2). Die WSK-Rechte gelten äquivalent als positive Rechte, da sie eine Handlung des Staates fordern. Die Dritte Generation der Menschenrechte fordert die Möglichkeit einer freien Entfaltung des Menschen und die dazu notwendigen äußerlichen Umstände – saubere Umwelt, Frieden. Der französische Jurist Karel Vasak zieht in der Diskussion um die drei Generationen von Menschenrechten die Parallele zur Französischen Revolution: Die Erste Generation entspräche der Liberté, die Zweite Generation entspräche der Forderung nach Équalité und die Dritte Generation entspräche der Fraternité.[23]
Die westlichen Staaten setzen sich besonders für die Einhaltung und Verbreitung der ersten Generation, der bürgerlichen und politischen Rechte, ein. Auch in den westlichen Gesellschaften werden Menschenrechts-verletzungen politischer Art weitaus ernster genommen als Verletzungen wirtschaftlicher oder sozialer Rechte. Der im Dezember 2005 öffentlich gewordene Skandal um CIA-Flüge auf deutschem Boden, die mutmaßliche Terroristen in rechtsfreie Gebiete wie z.B. Guantánamo befördern, um dort Verhörungen durchzuführen, die Folter mit einschließen, verdeutlicht einerseits die Zwiespältigkeit amerikanischer Außenpolitik und andererseits die Empörung der europäischen Öffentlichkeit. So zum Beispiel führte die langjährige und massive Verletzung des wirtschaftlichen Rechts auf Arbeit durch die Bundesrepublik Deutschland zwar zu Protesten in der Bevölkerung, wird jedoch kaum als Menschenrechtsverletzung, sondern eher als Inkompetenz und Handlungsunfähigkeit der Regierung, betrachtet.
Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte wurden hingegen stärker von sozialistisch orientierten Staaten und Gesellschaften vertreten.[24] Nach dem Ende des Kalten Krieges ist die ideologische Dichotomie in der Internationalen Politik aufgebrochen. In der Durchsetzung der Menschen-rechte zeigt sie sich jedoch fortwährend. In vielen westlichen Staaten sind die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nicht als gleichwertig anerkannt. Die Europäische Menschenrechtskonvention aus dem Jahr 1950 beispielsweise beinhaltet nur bürgerliche und politische Rechte. Einzig das Recht auf Bildung wird in Artikel 2 des Zusatzprotokolls von 1952 gewährt.[25] Der im Oktober 2004 verabschiedete und den EU-Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung vorgelegte Vertragsentwurf für eine europäische Verfassung garantiert den EU-Bürgern politische und bürgerliche Rechte. Bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten reichte es lediglich zu einer Anerkennung und Achtung der Ansprüche.[26]
Afrikanische und asiatische Völker, die besonders die Dritte Generation von Menschenrechten betonen, setzen ihre Prioritäten zugunsten kollektiver Rechte von einzelnen Gruppen oder Völkern. Das Recht auf Entwicklung, das Recht auf eine saubere Umwelt und das Recht auf Frieden sind kollektiv wahrnehmbare Rechte, die für viele Völker der Entwicklungs-länder im Vordergrund stehen. Das Individuum sollte nicht aus seinem kulturellen Zusammenhang gerissen werden, da es diese Rechte der Dritten Generation nur innerhalb seiner Gruppe wahrnehmen und einfordern kann.
2.1.2 Exkurs: „Kann mal einer amnesty helfen, bitte?“
Selbst in internationalen Organisationen wie amnesty international e.V., die sich für die Unteilbarkeit der Menschenrechte einsetzen, ist die Gleichwertigkeit der Menschenrechtsgenerationen umstritten. 1961 als Organisation gegründet, die sich für die Freilassung politischer, gewaltloser Gefangener einsetzte, erweiterte amnesty international ihr Mandat ständig und arbeitet seit den siebziger Jahren auch zu Themen wie Todesstrafe, Asyl und Menschenrechtsverletzungen im Allgemeinen. Auf der internationalen Delegiertenversammlung im Senegal 2001 wurde das Mandat von amnesty international e.V. um die WSK-Rechte erweitert, die auch von einer eigenen Koordinationsgruppe[27] in Berlin forciert werden. Obwohl sich sowohl Peter Benenson, der Gründer von amnesty international, als auch die General-sekretärin Irene Khan und viele weitere Vertreter von amnesty international für die WSK-Rechte aussprechen, bleibt der Vorwurf bestehen, dass die Organisation ihre klare Linie verloren habe und der öffentliche Auftritt als „Menschenrechts-Gemischtwarenladen“[28] den eigenen Spendern und Förderern gegenüber schwer zu vermitteln sei. In den Vereinigten Staaten habe sich sogar eine Gruppe unter dem Namen „Reform now“ gegründet, die innerhalb der Organisation eine Rückbesinnung auf die traditionellen Arbeitsbereiche fordert. Hier wird erneut die Prioritätensetzung innerhalb des Westens, vor allem von der Bevölkerung getragen, für politische und bürgerliche Rechte deutlich. Die Generalsekretärin Irene Khan verteidigt die Mandatserweiterung „Auch wenn wir das Paradigma ändern, bleiben wir der Essenz treu“. Darüber hinaus erklärt sie die Unteilbarkeit und Interdependenz der Rechte:
„Ein Individuum leidet nicht unter dem Missbrauch eines Menschenrechts, sondern unter den Bedingungen, die eine ganze Zahl von Rechten betreffen. Wenn jemand unrechtmässig [sic!] eingesperrt wird, wird das Recht auf einen fairen Prozess verletzt, vielleicht wird derjenige gefoltert. Ihm ist das Recht auf ein Familienleben verwehrt, das Recht auf Arbeit. Die Gesundheit leidet. Da gibt es keine Hierarchie von Rechten.“[29]
2.2 Menschenrechte als völkerrechtlich-positivistische Kategorie
Meist sind die Menschenrechte aus juristischer Sicht als die Rechte jedes Menschen gemeint, die in der International Bill of Rights festgehalten werden, welche in diesem Kapitel vorgestellt wird. Die International Bill of Rights besteht zum einen aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und zum zweiten aus den beiden Internationalen Pakten von 1966, die 1976 in Kraft getreten sind und den zugehörigen Fakultativprotokollen. Einige weitere Abkommen und Konventionen, sowie regionale Menschenrechtserklärungen sind des Weiteren Bestandteil des Völkerrechts und ergänzen die International Bill of Rights in ihrer Proklamation universeller und allgemein gültiger Menschenrechte.
Die International Bill of Rights versteht sich auch aufgrund ihrer wichtigen Stellung in den internationalen Beziehungen als „einen internationalen Konsens darüber, welche Rechte im einzelnen die Staaten zu achten verpflichtet sind.“[30]
2.2.1 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Im Jahr 1948 hat die Vollversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet.[31] Unter dem Eindruck der Gewaltverbrechen des Zweiten Weltkrieges und des Holocaust hat sich der Großteil der Mitgliedstaaten der UNO zu den hier festgehaltenen Menschenrechten bekannt. Einzig die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, die Ukraine, Weißrussland, Südafrika, Jugoslawien und Saudi-Arabien haben sich der Stimme enthalten. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Internationalen Beziehungen bezeichnet Oestreich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als „neue Magna Charta der Welt“[32] und spielt damit auf die Magna Charta aus dem Jahre 1215 an, die der englische Adel gegenüber König Jakob Ohneland durchsetzen konnte.
2.2.1.1 Aufbau und Inhalt der Allgemeinen Erklärung der Menschen-rechte
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist folgendermaßen aufgebaut: In der Präambel wird die Würde des einzelnen Menschen betont, die als Grundlage der Menschenrechte angesehen wird. Außerdem wird auf die Gräuel des Zweiten Weltkrieges und des Holocaust als „Akte[n] der Barbarei“[33] hingewiesen, die zur Notwendigkeit einer solchen Erklärung beigetragen haben. Die Erklärung soll darüber hinaus die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten fördern. Die Menschenrechte werden verstanden als „das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal“[34], das den Anspruch aller Menschen auf ihre Rechte ermöglichen und den Staaten deren Einhaltung vorschreiben soll. Auffällig ist hierbei die weltweite Durchsetzung der Menschenrechte als Idealvorstellung, nicht als Voraussetzung. Erkennbar ist daher, dass die Durchsetzung viele Rückschläge beinhaltet und lediglich als wünschenswert, nicht als realistisches Ziel betrachtet wird. Viele Skeptiker versuchen, den Menschenrechten allein durch ihre mangelnden Durchsetzungsmöglichkeiten die Universalisierbarkeit abzusprechen.
Der erste Artikel der Menschenrechtserklärung weist auf die Würde des Menschen hin. Der Bezug zum Menschenbild der Aufklärung, „sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt“[35] wird deutlich. Auch in der Berufung auf zwischenmenschliche Begegnungen „im Geiste der Brüderlichkeit“[36], zeigt sich eine deutliche Parallele zur Wertetrias der Französischen Revolution. Artikel Zwei verbietet die Diskriminierung des Menschen aufgrund von Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.
Die Artikel 3-21 beinhalten die bürgerlichen und politischen Rechte. Die Artikel 22-27 beziehen sich auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Anschließend folgt Artikel 28, der den Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung gewährt, die dem Menschen die Verwirklichung dieser Rechte ermöglicht. In Artikel 29 werden die Verpflichtungen jedes Menschen gegenüber der Gemeinschaft und die Bedeutung der Gemeinschaft für die Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen betont. Artikel 30 verbietet die Abschaffung der vorstehenden Rechte.[37]
2.2.1.2 Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in der internationalen Politik
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist lediglich eine richtungweisende, dennoch sehr anerkannte Deklaration, die nicht von den einzelnen Mitgliedsstaaten ratifiziert werden kann und somit nicht völker-rechtlich einklagbar ist. Stattdessen ist jeder Mitgliedstaat zur Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verpflichtet, sobald er der UNO beitritt. Die Erklärung besitzt darüber hinaus einen starken Bekanntheitsgrad und stellt einen wesentlichen Grundpfeiler der Vereinten Nationen dar. Eine Anerkennung der Menschenrechte wird von jedem UNO-Mitgliedsstaat erwartet und an der Realisierung dieser Menschenrechte wird die Legitimität eines Staates bemessen. David Forsythe stellt fest:
“Human rights becomes [sic!] a new standard for evaluating a government’s right to exist. It is a standard overarching traditional ideologies.“[38]
Ein deutliches Nicht-Bekenntnis eines Staates zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte könnte für den jeweiligen Staat sogar einen Schritt in die internationale Isolation bedeuten. Die Anerkennung und besonders auch die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Staaten ist ein bekanntes Ziel der Vereinten Nationen. Daher kommt bei multi- aber auch teilweise bei bilateralen Staatsbesuchen eine mangelhafte Menschenrechtssituation des Öfteren zur Sprache. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist die Diskussion um den Beitritt der Türkei zur Europäischen Union. Um den Beitritt zu ermöglichen, muss die Türkei mehrere Forderungen der Europäischen Union im Bezug auf Menschenrechte nachkommen. Eine zentrale Forderung wurde jüngst mit der endgültigen Abschaffung der Todesstrafe zum 01.Juni 2006 erfüllt.[39]
Die Anerkennung durch nahezu alle 191 Mitgliedsstaaten der UNO[40], bis auf die eingangs erwähnten acht Staaten, die sich der Stimme enthielten, wird von Universalisten gerne als Beweis für eine weltweite Bestätigung verstanden, die Menschenrechte mit den jeweiligen kulturellen Vorstellungen vereinbaren zu können.[41] Der Politikwissenschaftler Ludger Kühnhardt weist jedoch darauf hin, dass ein verbales Bekenntnis eines Staates zu Menschenrechten nicht ausreichend sein kann, sondern die jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse immer aufs Neue überprüft werden sollten.[42] Christian Tomuschat stellt darüber hinaus fest, dass viele Verfassungstexte von ehemaligen Kolonien auf Menschenrechtsdokumente ihrer Kolonialmächte Bezug nehmen, wie zum Beispiel der Senegal auf die ‚Déclaration des droits de l’homme et du citoyen’ was vordergründig als Übereinstimmung von Menschenrechtsstandards in der Welt verstanden werden könne. Oft genug dienten diese Verweise in den Verfassungstexten „as a facade behind which public functions are being exercised according to a totally different power structure“.[43]
2.2.2 Die Internationalen Pakte von 1966
Um die Durchsetzung der Menschenrechte weltweit zu fördern und sie zu einem wichtigen Bestandteil des Völkerrechts zu erheben, sind im Jahr 1966 die Menschenrechte in zwei internationalen Pakten aufgeführt. Zehn Jahre später hatten mindestens 35 Mitgliedsstaaten die beiden Pakte ratifiziert, sodass sie 1976 in Kraft traten. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte – die Erste Generation der Menschenrechte – wird auch kurz als „Zivilpakt“ bezeichnet. Der Internationale Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte – die Zweite Generation der Menschenrechte – wird als „Sozialpakt“ abgekürzt. Die Trennung der beiden Generationen der Menschenrechte geht auf die beiden Fronten im Kalten Krieg zurück. Der Sozialpakt auf der einen Seite wurde von der Sowjetunion und einigen Entwicklungsländern unterstützt. Diese Staaten betonen die unantastbare Souveränität der Staaten und die Möglichkeit der freien Entfaltung des Menschen nur unter Gewährleistung beider Generationen der Menschen-rechte. Der Zivilpakt auf der anderen Seite, der die Betonung auf klassische politische Rechte legt, ist deutlich den westlichen Nationen zuzurechnen.[44]
Noch heute ist die Gleichwertigkeit beider Generationen in vielen Ländern umstritten. Zwar lautet die offizielle Bekennung der UNO zu beiden Generationen der Menschenrechte als „universal, indivisible and interdependent and interrelated“[45] wie auf der Weltkonferenz der Menschenrechte 1993 in Wien noch einmal betont wird. Die Prioritätensetzung vieler Staaten ist jedoch auch nach Ende des Kalten Krieges noch stark ideologisch geprägt. In der westlich-liberalen Welt wird deutlich mehr Augenmerk auf die bürgerlichen und politischen Rechte gelegt, die die Freiheit des Individuums betonen. In den Staaten des ehemaligen Ostblocks ist hingegen eine eindeutige Tendenz hin zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zu erkennen, die die Gleichheit der Menschen hervorheben. Beispielsweise hat die USA bis heute nur den Zivilpakt, nicht jedoch den Sozialpakt ratifiziert. Die deutsche Bundesregierung hat zwar beide Verträge ratifiziert und damit völkerrechtlich als verbindlich anerkannt; im Grundgesetz sind jedoch keine sozialen Rechte aufgeführt. Lediglich das Sozialstaatsprinzip in Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat zur Gewährleistung sozialer Standards.
2.2.3 Weitere Menschenrechtskonventionen und regionale Abkommen
Zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 bilden die beiden internationalen Pakte von 1966 und die Fakultativ-protokolle die International Bill of Rights. Zwar nicht zum Kern der International Bill of Rights, jedoch zum völkerrechtlichen Verständnis von Menschenrechten gehören darüber hinaus rund 60 Konventionen, die die Vereinten Nationen seit 1948 ausgearbeitet haben. Dazu zählen u.a. die Folgenden:
- das Zusatzabkommen zur Unterdrückung von Sklaverei und Zwangsarbeit von 1956
- das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966
- das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau
- die Konvention gegen Folter von 1984
- die Konvention über die Rechte des Kindes
Darüber hinaus sind einige regionale Menschenrechtsabkommen entstanden. Umstritten ist jedoch die Wirkung und Bedeutung dieser regionalen Verträge. Einerseits können sie als weitere Unterstützung der Idee der Menschenrechte und ihre Einbindung in jeweilige kulturelle Traditionen gedeutet werden. Andererseits können die regionalen Menschenrechts-abkommen als Regionalisierung und damit als Negierung des Universalitätsgedankens verstanden werden.[46] Auch differieren die regionalen Verträge deutlich in ihrer inhaltlichen Ausführung.
Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte von 1950 beruft sich deutlich auf die in der Allgemeinen Erklärung festgehaltenen Menschenrechte und beinhaltet darüber hinaus die Errichtung eines Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und einer Europäischen Menschenrechtskommission – im Folgenden EMRK –, deren Aufgabe die Annahme von Beschwerden von Einzelbürgern ist. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist auf bürgerliche und politische Rechte beschränkt und beinhaltet keine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Die WSK-Rechte sind demgegenüber in der Europäischen Sozialcharta von 1961 enthalten, die jedoch nicht Teil der EMRK ist.
Die Amerikanische Menschenrechtskonvention – im Folgenden AMRK – wurde 1969 von der Organisation Amerikanischer Staaten verabschiedet und ist seit 1978 in Kraft. Auch in der AMRK sind als Schutzorgane eine Kommission und ein Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte vorgesehen.
Im Jahr 1982 wurde in Banjul, der Hauptstadt von Gambia, die Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von der OAU, Organisation of African Union, beschlossen, die 1986 in Kraft trat. Die so genannte Banjul-Charta betont neben Individualrechten besonders die Kollektivrechte wie das Recht auf Entwicklung, das Recht auf Frieden und das Recht auf eine saubere Umwelt. Diese Kollektivrechte werden auch als so genannte ‚Dritte Generation’ der Menschenrechte bezeichnet. Eine weitere Besonderheit der Banjul-Charta ist Artikel 29, der neben den Rechten des Einzelnen auch dessen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft anerkennt.
Es gibt darüber hinaus eine Reihe an islamischen Menschenrechtserklärungen, darunter: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam von 1981, die Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam von 1990 und die Arabische Charta der Menschenrechte von 1994. Oft werden diese Menschenrechtsdeklarationen als Gegenmodell zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen angesehen. Sie leiten die Begründung der ihr enthaltenen Menschenrechte aus dem Koran und der Sunna ab, um damit einen eigens muslimischen, im Gegensatz zu einem westlichen Ursprung der Menschenrechte nachzuweisen. Außerdem stehen alle in den islamischen Erklärungen aufgeführten Menschenrechte unter dem Vorbehalt der Scharia, wie beispielsweise in Artikel 24 und 25 der Kairoer Erklärung der Menschenrechte deutlich wird:
“Artikel 24: Alle in dieser Erklärung aufgestellten Rechte und Freiheiten unterliegen der islamischen Scharia.
Artikel 25: Die islamische Scharia ist der einzige Bezugspunkt für die Erklärung oder Erläuterung eines jeden Artikels in dieser Erklärung.“[47]
Eine deutliche Tendenz zu universellen Menschenrechtsformulierungen ist in der Abfolge der Erklärungen zu erkennen. Die spätere Arabische Charta der Menschenrechte beinhaltet gegenüber ihren Vorgängerdokumenten beispielsweise die Einrichtung eines Sachverständigenausschusses für Menschenrechte, der zur regelmäßigen Berichterstattung gegenüber der Arabischen Liga verpflichtet ist. Außerdem wird der Bezug auf die Scharia in diesem Dokument nur noch in der Präambel erwähnt.
[...]
[1] Zitat aus: Kälin, Walter/ Müller, Lars/ Wyttenbach, Judith (Hg.): Das Bild der Menschenrechte, Baden (Schweiz), 2004, S. 612.
[2] Vgl. Amnesty international Jahresbericht 2004, S. 34.
[3] Vergleiche dazu die Jahresberichte von Human Rights Watch oder amnesty international: Human Rights Watch: World Report 2006, New York 2006; amnesty international e.V.: Jahresbericht 2004, Frankfurt am Main 2004.
[4] Kälin 2004: S. 35.
[5] Bielefeldt, Heiner: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos, Darmstadt, 1998, S. 130.
[6] Siehe hierzu beispielsweise:
- Pollis, Adamantia/ Schwab, Peter: Human rights: a Western concept with limited applicability, in: Dies.: Human Rights. Cultural and Ideological Perspectives, New York 1979, S. 1ff;
- Kühnhardt, Ludger: Die Universalität der Menschenrechte. München 1987, S. 135ff;
- An-Na’im, Abdullah: Towards a Cross-Cultural Approach to Defining International Standards of Human Rights: The Meaning of Cruel, Inhuman, or Degrading Treatment or Punishment, in: Ders. (Ed.): Human Rights in Cross-Cultural Perspectives. A Quest for Consensus, Philadelphia, 1992, S. 19-43, S. 22.
- Renteln, Alison Dundes: International Human Rights. Universalism versus Relativism, Newbury Park 1990, S. 12.
[7] Siehe hierzu die Artikel von Pollis und Schwab 1979 (siehe oben) und 2000 (Pollis, Adamantia/ Schwab, Peter: A new Universalism, in: Dies.: Human Rights – new perspectives, new realities, Boulder 2000, S. 9-30), die in Kapitel 6 und 7 vorgestellt und analysiert werden.
[8] Übersetzung des Titels des Aufsatzes von: Pollis, Adamantia/ Schwab, Peter: A western construct with limited applicability, in: Dies.: Human Rights. Cultural and Ideological Perspectives, New York 1979, S. 1-17.
[9] Kühnhardt 1987: S. 39.
[10] Vgl. Gewirth, Alan: Human Rights. Essays on justifications and applications, Chicago 1982, S. 2
[11] Siehe dazu: Kühnhardt 1987; Tibi, Bassam: Im Schatten Allahs, Düsseldorf 2003; Finkielkraut, Alain: La défaite de la pensée, Paris 1987.
[12] Pollis/ Schwab 2000: S. 16.
[13] Pollis/ Schwab 1979: S. 14.
[14] Link, Jürgen/Link-Herr, Ursula: Diskurs/ Interdiskurs und Literaturanalyse, LiLi 77, 1990, S. 88-99, hier: S. 90.
[15] Schwab-Trapp, Michael: Diskurs als soziologisches Konzept. Bausteine für eine soziologisch orientierte Diskursanalyse, in: Keller, Reiner, u.a. (Hrsg.): Handbuch Sozialwissenschaftliche Diskursanalyse, Band 1 und 2, Opladen 2001, S. 261-284, hier: 264.
[16] Übersichtliche Ausführungen zur Diskursanalyse finden sich beispielsweise bei: Link/ Link-Herr 1990, s.o.; Jäger, Siegfried: Kritische Diskursanalyse. Eine Einführung, Duisburg 2001; Keller 2001, s.o..
[17] Tomuschat, Christian: Is Universality of Human Rights Standards an Outdated and Utopian Concept?, in Bieber, Bleckmann, Capotori: Das Europa der zweiten Generation,1981, S. 585 - 609.
[18] Vgl. Kühnhardt 1987: S. 295.
[19] Pollis/ Schwab 2000; Vgl. Fußnote 7.
[20] Vgl. Göller, Thomas: Internationales Völker- und Menschenrecht vor den Herausforderungen postmoderner Formen der Gewalt, in: Kühnhardt, Ludger/ Takayama, Mamoru: Menschenrechte, Kulturen und Gewalt, 2005, S. 83-106, hier: S. 88.
[21] Cranston, Maurice: What are Human Rights?, London 1973 (2. Aufl.), S. 36.
[22] Weitere Begründungsansätze zum Verständnis der Menschenrechte als moralische Kategorie finden sich in Kapitel 3.
[23] Vgl.: Vasak, Karel: Les droits de l'homme à l'aube du XXIe siècle. Karel Vasak amicorum liber, Brüssel 1999.
[24] Vgl. Bielefeldt 1998: S. 88.
[25] Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Die Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, Bonn 2004 (im Folgenden als: Bundeszentrale: Menschenrechte abgekürzt), S. 360.
[26] Der „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ von 2005 enthält in Teil II die „Charta der Grundrechte der Union“.
[27] Titel eines Artikels von Nina Streek in der Weltwoche vom 07.01.2006 abrufbar unter: http://www.weltwoche.ch/artikel/?AssetID=12898
[28] Ebd.
[29] Irene Khan zitiert nach Nina Streek, s.o..
[30] Woyke, Wichard: Handwörterbuch Internationale Politik, Opladen 2000, S. 263.
[31] Der genaue Wortlaut der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte findet sich im Anhang dieser Arbeit auf S. 97ff.
[32] Oestreich, Gerhard: Geschichte der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Umriß, Berlin, 1978., S. 120. Auch bei Kühnhardt 1987: S. 116.
[33] Vgl. Anhang, S. 97.
[34] Ebd., S. 97.
[35] Ebd., S. 98.
[36] Ebd., S. 98.
[37] Vgl. Anhang S. 97ff.
[38] Forsythe, David P.: Human rights and world politics, Lincoln/London 1983, S. 211.
[39] Zu dieser Thematik vgl. http://www.faz.net/s/RubDDBDABB9457A437BAA85A49C26FB23A0/Doc~EA325473906A44D5B9892670594043816~ATpl~Ecommon~Scontent.html (Stand 19.03.2006).
[40] Stand August 2003, nach Gareis, Stefan/ Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen, Opladen 2003, S. 37.
[41] Vgl. Henkin, Louis: The rights of man today, Boulder, Col., 1978, S.89; oder: Ayton-Shenker, Diana: The Challenge of Human Rights and Cultural Diversity, S. 3; oder: Kälin 2004: S. 37.
[42] Vgl. Kühnhardt 1987: S. 38.
[43] Tomuschat 1981: S. 590.
[44] Vgl. Oestreich: Geschichte der Menschenrechte, S. 121.
[45] Auszug aus Punkt I, Absatz 5 der Schlussakte der Wiener Menschenrechtskonferenz: abrufbar unter:
http://www.unhchr.ch/huridocda/huridoca.nsf/(Symbol)/A.CONF.157.23.En?OpenDocument (Stand 29.11.2005).
[46] Vgl. Kühnhardt 1987: S. 129.
[47] Die Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam ist vollständig abgedruckt in: Bundeszentrale: Menschenrechte, S. 562-567, hier: S. 567.
- Quote paper
- Magistra Artium Johanna Wolf (Author), 2006, Gleiche Rechte für Alle? Das Konzept der Menschenrechte zwischen Universalismus und Kulturrelativismus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58401
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