Im Zuge der weltweiten Globalisierung und der Entwicklung der EU gewinnt das internationale Steuerrecht immer mehr an Bedeutung. Es betrifft Ausländer mit inländischen Einkünften ebenso wie Inländer mit ausländischen Einkünften. Als Beispiel kann die international tätige Unternehmung X betrachtet werden. Die Unternehmung betreibt Geschäfte im Land A. Sie hat Sitz und Betriebsstätten in unterschiedlichen Ländern B und C. Ihre Kapitalgeber und damit diejenigen, denen das Ergebnis der Geschäftstätigkeit zusteht, leben im Land D. Jedes der erwähnten Länder wird einen Anspruch auf Besteuerung geltend machen. In einer solchen Situation, in der mehrere Staaten bei der Besteuerung beteiligt sind, kann es leicht dazu kommen, dass mehrere Staaten dieselbe Steuer auf dieselben Einkünfte erheben und es somit zu einer zusätzlichen Steuerlast für die Kapitalgeber kommt. Diese Situation wird im allgemeinen Doppelbesteuerung genannt. Gleichzeitig kann es aber auch zu einer verkürzten Besteuerung kommen. Die in der Literatur verwandte Bezeichnung hierfür ist Minderbesteuerung oder Keinmalbesteuerung.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einführung
1.1 Rechtsquellen
1.2 Prinzipien
2 Doppelbesteuerung
2.1 Merkmale der Doppelbesteuerung
2.2 Ökonomische Beurteilung der Doppelbesteuerung
2.3 Vermeidungsmechanismen
3 Doppelbesteuerungsabkommen
3.1 Ideale und Ziele
3.2 Verhältnis der DBA zum innerstaatlichen Recht
3.3 Verhandlungsgrundlagen
3.4 Zustandekommen der DBAs
4 OECD-Musterabkommen
5 Zusammenfassung
Abbildungsverzeichnis:
Abb. 1: Die internationale Unternehmung
Abb. 2: Kombinationen von persönl. Steuerpflicht und deren Folgen
Abb. 3: Doppelbesteuerung
Abb. 4: Einkunftsarten OECD-MA vs. EStG
1 Einführung
Im Zuge der weltweiten Globalisierung und der Entwicklung der EU gewinnt das internationale Steuerrecht immer mehr an Bedeutung. Es betrifft Ausländer mit inländischen Einkünften ebenso wie Inländer mit ausländischen Einkünften.
Als Beispiel kann die international tätige Unternehmung X betrachtet werden. Die Unternehmung betreibt Geschäfte im Land A. Sie hat Sitz und Betriebsstätten in unterschiedlichen Ländern B und C. Ihre Kapitalgeber und damit diejenigen, denen das Ergebnis der Geschäftstätigkeit zusteht, leben im Land D. Jedes der erwähnten Länder wird einen Anspruch auf Besteuerung geltend machen.
In einer solchen Situation, in der mehrere Staaten bei der Besteuerung beteiligt sind, kann es leicht dazu kommen, dass mehrere Staaten dieselbe Steuer auf dieselben Einkünfte erheben und es somit zu einer zusätzlichen Steuerlast für die Kapitalgeber kommt. Diese Situation wird im allgemeinen Doppelbesteuerung genannt. Gleichzeitig kann es aber auch zu einer verkürzten Besteuerung kommen. Die in der Literatur verwandte Bezeichnung hierfür ist Minderbesteuerung oder Keinmalbesteuerung.1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Die internationale Unternehmung
1Heinsen, O. (1997), S. 301.
1.1 Rechtsquellen
Die Rechtsquellen für das internationale Steuerrecht können in vier Blöcke unterteilt werden.
Als erstes sei das Völkerrecht genannt. Es besteht aus dem Völkergewohnheitsrecht, dem Völkervertragsrecht, allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen und Entscheidungen des internationalen Gerichtshofs.
Den zweiten und immer wichtiger werdenden Block stellt das Europarecht. Es wird zwischen primärem und sekundärem Europarecht unterschieden.2 Das primäre Europarecht stammt aus den Gründungsverträgen (z.B. EG-Vertrag) und seinen Änderungen (z.B. Vertrag von Maastricht). Das sekundäre Europarecht wird von den zur Rechtssetzung geschaffenen Organen der EU erlassen. Solches sind Verordnungen von Rat und Kommission. Rechtsakte der EU können auch in Form von Richtlinien erlassen werden.
Der dritte Block wird vom nationalen Internationalen Steuerrecht besetzt. Das innerstaatlich geltende Internationale Steuerrecht weist die Besonderheit auf, dass nur der deutsche Rechtsanwender (z.B. Finanzbehörde) daran gebunden ist. Man findet es im § 25 GG, in Einzelsteuergesetzen oder im Außensteuergesetz (AStG).
Der letzte Block wird vom Abkommensrecht eingenommen. Hierunter fallen sämtliche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die BRD unterhält zur Zeit etwa 80 solcher DBAs.3 Prägend für solche Doppelbesteuerungsabkommen sind verschiedene Musterabkommen (MA), auf die später noch eingegangen wird.
1.2 Prinzipien
Grundsätzlich werden die Folgen der internationalen Besteuerung aus der persönlichen und der sachlichen Steuerpflicht begründet.
Die persönliche Steuerpflicht geht der Frage nach, wer steuerpflichtig ist. Unterschieden werden muss hier zwischen Wohnsitzprinzip, Nationalitätsprinzip und Ursprungs- oder Quellenprinzip.
Nach dem Wohnsitzprinzip hat derjenige Staat das Besteuerungsrecht, in dem eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine juristische Person den Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung hat.
2Bächle/Rupp (2002), S. 5.
3 Bundesamt der Finanzen (2004); Grümmer D./Kierspel, A. (2004), S. 244.
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