In internationalen Konzernen erbringen die beteiligten Konzerngesellschaften regelmäßig auch Lieferungen und Leistungen an Gesellschaften innerhalb des Konzerns. Da die Waren oder Dienstleistungen innerhalb des Konzerns verbleiben, also nicht an einen fremden Dritten veräußert werden, ist kein am freien Markt entstandener Veräußerungspreis vorhanden. Es werden Verrechnungspreise benötigt. Es wird aufgezeigt, wie die Verrechnungspreise zu Stande kommen und wie evtl. unangemessene Verrechnungspreise korrigiert werden können. Insbesondere soll hierbei auf die verdeckte Gewinnausschüttung eingegangen werden. Es wird dies alles durch Schaubilder und Beispiele nochmals verdeutlicht.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Allgemeines
1. Einleitung
2. Probleme der Bestimmung von Verrechnungspreisen
B. Hauptteil
3. Verrechnungspreismethoden
3.1 Überblick über die Methoden zur Bestimmung des Verrechnungspreises
3.2 Korrekturmöglichkeiten für unangemessene Verrechnungspreise
4. Außensteuergesetz
5. Die verdeckte Gewinnausschüttung
5.1 Allgemeines
5.2 Begriff
5.2.1 Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung wirken sich auf den Unterschiedsbetrag nach
§ 4 Abs. 1 EStG aus
5.2.2 Veranlassung durch Gesellschaftsverhältnis
5.2.3 offene Gewinnausschüttung
5.3 Bewertung der vGA
5.4 Zeitpunkt der verdeckten Gewinnausschüttung
5.5 Beweislast
5.6 Nachträgliche Ausgleichszahlung – Rückzahlung der vGA
6. Die vGA bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
6.1 Anwendbarkeit der vGA
6.2 Fälle der vGA bei international verbundenen Unternehmen
6.3 vGA zwischen Schwestergesellschaften
7. Konkurrenzverhältnis der Korrekturnormen (§1 AStG – vGA)
8. Wie ist die vGA zu behandeln?
8.1 Hinzurechnung außerbilanziell oder innerhalb der Bilanz?
8.2 Doppelbesteuerung
8.2.1 Anrechnungsmethode
8.2.2 Freistellungsmethode
8.3 Steuerliche Behandlung der vGA
8.3.1 Verhältnis inländische TG zur ausländischen MG
8.3.1.1 Vorteilsgewährung durch die inländische TG
8.3.1.2 Vorteilsgewährung durch die ausländische MG
8.3.2 Verhältnis inländische MG zur ausländischen TG
8.3.2.1 Vorteilsgewährung durch die ausländische TG
8.3.2.2 Vorteilsgewährung durch die inländische MG
8.3.2.3 Vorteilsgewährung unter Schwestergesellschaften
C. Schlusswort
D. Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Allgemeines
1. Einleitung
In internationalen Konzernen erbringen die beteiligten Konzerngesellschaften regelmäßig auch Lieferungen und Leistungen an Gesellschaften innerhalb des Konzerns. Da die Waren oder Dienstleistungen innerhalb des Konzerns verbleiben, also nicht an einen fremden Dritten veräußert werden, ist kein am freien Markt entstandener Veräußerungspreis vorhanden.
Verrechnungspreise dienen der Schaffung von fiktiven internen Märkten. Der Begriff der „fiktiven Märkte“ ist von Professor Erich Freese, Organisationsprofessor in Köln, geprägt worden.[1] Unter Verrechnungspreisen versteht man also die Preise, die sich konzernangehörige Unternehmen untereinander für erbrachte Lieferungen und Leistungen berechnen.
Nachfolgend soll aufgezeigt werden, wie die Verrechnungspreise zu Stande kommen und wie evtl. unangemessene Verrechnungspreise korrigiert werden können. Insbesondere soll hierbei auf die verdeckte Gewinnausschüttung eingegangen werden.
2. Probleme der Bestimmung von Verrechnungspreisen
Die Verrechnungspreise sind keine Preise, die am freien Markt durch Angebot und Nachfrage zustande gekommen sind, sondern können von der Konzernleitung, je nach steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Zielen bestimmt werden, was auch möglich ist, da Vertragsfreiheit besteht. Es kann so durch entsprechende Gestaltung der V´Preise der Konzerngewinn zwischen den angehörigen Gesellschaften günstig verteilt werden. Dabei bestehen folgende Interessen:
- Die Gesellschaften innerhalb eines Konzerns haben ein eigenes Interesse daran, einen nicht zu niedrigen Gewinn zu erzielen, da sie ihren Anteil am Gesamtgewinn des Konzerns darlegen möchten. Der ausgewiesene Gewinn der einzelnen Konzerngesellschaft dient der Konzernleitung dazu, festzustellen, ob der Betrieb wirtschaftlich ist, ob strukturelle oder sonstige Maßnahmen getroffen werden müssen oder ob der Betrieb aufgegeben werden muss.
- Der Konzern selbst hat ein Interesse daran, seine Gewinnteile auf Tochtergesellschaften zu übertragen, die in einem Land mit einer niedrigen Steuerbelastung ansässig sind, da nicht der Gesamtgewinn des Konzerns, sondern nur die Einzelgewinne der Gesellschaften in den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten versteuert werden.
- Die Finanzbehörden der jeweiligen Staaten haben ein Interesse daran, einen möglichst hohen Gewinn der in ihrem Land ansässigen Gesellschaft festzustellen, um so im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft das Steueraufkommen zu sichern.
Beispiel zur Wirkung von Verrechnungspreisen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
TG Deutschland MG Schweiz Konzern .
HK V`Preis Gewinn V`Preis Erlös Gewinn Gesamtgewinn
1000 1000 0 1000 2000 1000 1000
1000 1500 500 1500 2000 500 1000
Aus vorigem Beispiel ist ersichtlich, dass der Gesamtgewinn des Konzerns gleich bleibt, jedoch durch den zu niedrigen Verrechnungspreis eine Verlagerung des Gewinns ins Ausland stattfindet.
Die Ermittlung des angemessenen V´Preises spielt deshalb eine bedeutende Rolle um allen Interessen gerecht zu werden.
B. Hauptteil
3. Verrechnungspreismethoden
Für die Ermittlung des Verrechnungspreises gilt der Grundsatz des Fremdvergleichs[2]. Es wird also gefragt: „Hätten voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen die gleiche Vereinbarung getroffen?“
3.1 Überblick über die Methoden zur Bestimmung des V´Preises
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Preisvergleichsmethode (sog. „Comparable uncontrolled price method”)[3]:
Beim inneren Preisvergleich werden die Leistungsbeziehungen des Konzerns zu anderen dritten Geschäftspartnern verglichen. Es wird gefragt: „Wie werden die gleichen Leistungen an fremde Dritte vergütet?“
Beim äußeren Preisvergleich findet ein Vergleich zwischen zwei fremden voneinander unabhängigen Unternehmen statt.
Wiederverkaufspreismethode (sog. „Resale price method“)[4]:
Es wird von dem Verkaufspreis ausgegangen, zu dem eine bei einem Nahestehenden gekaufte Ware an einen unabhängigen Abnehmer weiterveräußert wird und eine marktübliche Marge abgezogen. Von dem Preis aus dem Wiederverkauf wird also auf den Preis zurückgerechnet, der für die Lieferung zwischen den Nahestehenden anzusetzen ist.
Kostenaufschlagsmethode (sog. „Cost plus method“)[5]:
Auf die Kosten des Herstellers wird ein betriebs- oder branchenüblicher Gewinnaufschlag vorgenommen.
Nettomargenmethode (sog. „transactional net margin method“)[6]:
Auf diese Methode darf zurückgegriffen werden, wenn die Standardmethoden wegen Fehlens von Fremdvergleichsdaten nicht angewendet werden können.
Gewinnaufteilungsmethode (sog. „profit split method“)[7]:
Die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode kann nur herangezogen werden, wenn sich die Standardmethoden nicht oder nicht verlässlich anwenden lassen.
Gewinnvergleichsmethode (sog. „comparable profit method“)[8]:
Die Gewinnvergleichsmethode führt nicht zu fremdvergleichskonformen Ergebnissen und wird deshalb von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
International und von der deutschen Finanzverwaltung werden insbesondere die Standardmethoden akzeptiert.[9]
[...]
[1] Vgl. Raupach NWB, Verrechnungspreissysteme multinationaler Unternehmen, S. 34.
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 23.02.1983; BStBl I 1983, 221 Tz 2.1.
[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 23.02.1983; BStBl I 1983, 222 Tz 2.2.2.
[4] Vgl. BMF-Schreiben vom 23.02.1983; BStBl I 1983, 222 Tz 2.2.3.
[5] Vgl. BMF-Schreiben vom 23.02.1983; BStBl I 1983, 223 Tz 2.2.4.
[6] Vgl. BMF-Schreiben vom 12.04.2005; BStBl I 2005, 581 Tz 3.4.10.3 b.
[7] Vgl. BMF-Schreiben vom 12.04.2005; BStBl I 2005, 581 Tz 3.4.10.3 c.
[8] Vgl. BMF-Schreiben vom 12.04.2005; BStBl I 2005, 581 Tz 3.4.10.3 d.
[9] Vgl. Vogel/Lehner, DBA-Kommentar, S. 848, Rz. 71.
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