Das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland beruht auf einem Drei-Säulen- System. Neben der gesetzlichen Rente als Hauptsäule bildeten die betriebliche Rente und private Altersvorsorge die zweite und dritte Säule der Alterssicherung. Für die gesetzliche Altersvorsorge wird das Umlageverfahren (§ 153 SGB VI) angewandt. Bei diesem Verfahren werden die Einnahmen des laufenden Monats für die Rentenzahlungen des nächsten Monats herangezogen. Dieses System funktionierte einige Jahrzehnte. Jedoch standen im Jahr 2001 bereits 100 Erwerbstätigen 27,5 Rentnern gegenüber, im Jahr 2050 werden es voraussichtlich über 50 Rentner sein. Diese Situation ist auf die hohe Arbeitslosigkeit sowie den demographischen Wandel - anhaltende niedrige Geburtenraten und weiter wachsender Lebenserwartung – zurückzuführen. Deshalb wurde mit der Rentenreform 2001 und dem Rentenversicherungs- Nachhaltigkeitsgesetz 2004 Weichen gestellt, welche der Anpassung der Alterssicherung in Deutschland dienen sollten. Ein Kernpunkt dieser Reformen ist eine staatliche Förderung der individuellen Altersvorsorge, die so genannte „Riester-Rente“, zurückzuführen auf den damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester. Hierbei fördert der Staat eine breite Palette von Produkten der betrieblichen und privaten Altersvorsorge um die erste und zweite Säule des Rentensystems zu unterstützen und somit eine ausreichende Absicherung im Alter zu gewährleisten. Eine weitere Umstellung war, dass nach Einführung der „Rürup-Rente“ das Rentensystem statt wie oben erwähnt vom Säulensystem in ein Schichtensystem umgestellt wurde. Dies hat zur Folge, dass unter dem gemeinsamen Nenner „Geförderte Zusatzvorsorge“, die staatlich geförderten Produkte – betriebliche Altersvorsorge und Riester-Rente - in der zweiten Schicht vereint wurden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge
2.1 Fördervoraussetzung
2.1.1 Förderberechtigter Personenkreis
2.1.2 Geförderte Anlageformen
2.2 Förderwege
2.2.1 Altersvorsorgezulage
2.2.2 Sonderausgabenabzug
2.2.3 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
2.3 Schädliche Verwendung
3. Die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
4. Besteuerung in der Auszahlungsphase
4.1 Besteuerung bei geförderten Beiträgen
4.2 Besteuerung bei nur teilweise geförderten Beiträgen
4.3 Besteuerung bei Umwandlung von Altverträgen
I. Literaturverzeichnis
II. Internetquellen
III. Rechtsprechungsverzeichnis
1. Einführung
Das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland beruht auf einem Drei-Säulen-System. Neben der gesetzlichen Rente als Hauptsäule bildeten die betriebliche Rente und private Altersvorsorge die zweite und dritte Säule der Alterssicherung.[1]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für die gesetzliche Altersvorsorge wird das Umlageverfahren (§ 153 SGB VI) angewandt. Bei diesem Verfahren werden die Einnahmen des laufenden Monats für die Rentenzahlungen des nächsten Monats herangezogen. Dieses System funktionierte einige Jahrzehnte. Jedoch standen im Jahr 2001 bereits 100 Erwerbstätigen 27,5 Rentnern gegenüber, im Jahr 2050 werden es voraussichtlich über 50 Rentner sein.[2]
Diese Situation ist auf die hohe Arbeitslosigkeit sowie den demographischen Wandel - anhaltende niedrige Geburtenraten und weiter wachsender Lebenserwartung – zurückzuführen.[3]
Deshalb wurde mit der Rentenreform 2001 und dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz 2004 Weichen gestellt, welche der Anpassung der Alterssicherung in Deutschland dienen sollten. Ein Kernpunkt dieser Reformen ist eine staatliche Förderung der individuellen Altersvorsorge, die so genannte „Riester-Rente“, zurückzuführen auf den damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester. Hierbei fördert der Staat eine breite Palette von Produkten der betrieblichen und privaten Altersvorsorge um die erste und zweite Säule des Rentensystems zu unterstützen und somit eine ausreichende Absicherung im Alter zu gewährleisten.
Eine weitere Umstellung war, dass nach Einführung der „Rürup-Rente“ das Rentensystem statt wie oben erwähnt vom Säulensystem in ein Schichtensystem umgestellt wurde. Dies hat zur Folge, dass unter dem gemeinsamen Nenner „Geförderte Zusatzvorsorge“, die staatlich geförderten Produkte – betriebliche Altersvorsorge und Riester-Rente - in der zweiten Schicht vereint wurden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[4]
2. Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge
2.1 Fördervoraussetzung
2.1.1 Förderberechtigter Personenkreis
Als unmittelbar begünstigte Person (§ 10a I EStG) kommt nur in Betracht, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§1 I – III EStG) unterliegt und von der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung oder des Versorgungsniveaus durch das Versorgungsveränderungsgesetz 2001 wirtschaftlich betroffen ist. Diese sind:
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen
Jedoch ist es ausreichend, wenn diese Voraussetzungen zumindest während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben.[5]
Gehört nur ein Ehegatte zu den begünstigten Personengruppen, erhält der andere Ehegatte als mittelbar begünstigter eine abgeleitete Zulagenberechtigung, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird, jedoch müssen die Voraussetzungen des § 26 I S. 1 EStG vorliegen (§ 79 S. 2 EStG). Dies wurde eingeführt weil indirekter Bezug durch die Minderung der Hinterbliebenenrente besteht.[6]
2.1.2 Geförderte Anlageformen
Die Riesterrente kann gem. § 80 EStG über verschiedene Sparformen aufgebaut werden. Allen gemein ist, dass die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) zum Ende der Laufzeit garantiert ist. Die verschiedenen Sparformen sind[7]:
Private Rentenversicherungen
Kapitalisierungsprodukte
Banksparpläne
In- und ausländische Investmentfonds
Bevor das Produkt jedoch „riesterfähig“ ist, muss es eine Prüfnummer der Zertifizierungsstelle und den Vermerk „Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des §10a des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderfähig“ tragen[8]. Die Zertifizierung wird durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht durchgeführt. Um das Zertifikat zu erlangen muss der Vertrag
gem. § 1 I AltZertG folgende Zertifizierungskriterien erfüllen:[9]
Geschlechtsneutrale Tarife / Auszahlung nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres / Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebene können zusätzlich abgesichert werden
Garantie der eingezahlten Beiträge (Nominalwertzusage)
Lebenslange Rente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung / Einmalauszahlung bzw. Variable
Teilraten bis zu insgesamt 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals sind zulässig
Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre
Anspruch, den Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen und zu wechseln sowie Mittel zum Wohnungsbau zu entnehmen.
Auch bestehende Lebens- und Rentenversicherungen können in einen begünstigten Altersvorsorgevertrag umgewandelt werden. Hierzu muss der Vertrag jedoch geändert werden, indem eine Kapitalzahlung ausgeschlossen wird und die Auszahlung frühestens mit 60 Jahren erfolgt. Zum Zeitpunkt der Umwandlung muss das Versicherungsunternehmen die bis dahin angesammelten Beiträge und Erträge feststellen und dem Versicherungsnehmer mitteilen (§1 Abs.1 Nr.9 AltZertG).
[...]
[1] vgl. Wikipedia – Die freie Enzyklopädie [Altersvorsorge, 2006], http://de.wikipedia.org/wiki/Altersvorsorge (23.05.2006)
[2] vgl. Wagner, Gert, Rentenbesteuerung, 2005, S. 12
[3] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Vorsorge, 2005, S. 4
[4] Vgl. Altersvorsorge Info – Informationsportal zur privaten Altersvorsorge [AltInfo, 2005], http://www.altersvorsorge-info.de (23.05.2006)
[5] vgl. BMF, Schreiben vom 17.11.2004, IV C5 – S2333 – 269/04, S. 12 ff
[6] vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Altersvorsorge, 2005, S.112
[7] vgl. Wikipedia – Die freie Enzyklopädie [Riester-Rente, 2006], http://de.wikipedia.org/wiki/Riester-Rente (27.04.2006)
[8] vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Altersvorsorge, 2005, S. 113
[9] vgl. Wagner, Gert, Rentenbesteuerung, 2005, S. 42
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