Der Begriff des Fair Value trat erstmalig Ende des 19. Jahrhunderts im US-amerikanischen Rechtsraum im bekannteren Maße auf. Dies ereignete sich im Zusammenhang mit einer Preisregulierung durch ein richtungweisendes Urteil zur Bemessung von Fahrkartenpreisen. Der amerikanische Surpreme Court verfügte im Fall Smyth vs. Ames 1898 den Grundsatz, dass der Eisenbahngesellschaft ein "fair return on fair value" zusteht. Das Gericht sah eine Ermittlung der Preise unter anderem auf Basis künftiger Erfolgsgrößen vor. Damit etablierte sie früh ein ökonomisches Wertverständnis für den Fair Value. Das Wort fair beinhaltet hier die Gerechtigkeitsvorstellung, da im Vordergrund stand, dem öffentlichen Unternehmen eine "fair compensation for the services rendered" zukommen zu lassen.1 Die kapitalmarktorientierte Rechnungslegung, insbesondere die International Financial Reporting Standards und die US-amerikanischen Generally Accepted Acounting Principles, zeichnen sich durch die seit Ende der 1980er Jahre weiter voran schreitende Hinwendung zur Zeitbewertung aus.2 Die Implementierung des Fair Value als Wertmaßstab für Finanzinstrumente, in der jüngeren Vergangenheit aber auch zunehmend für nicht-finanzielle Positionen, wird als ein Anzeichen eines Paradigmenwechsels aufgefasst.3 Dies deutet auf eine nachhaltige, von festen Überzeugungen auf Seiten der normsetzenden Gremien getragene Entwicklung hin.4 Dieser Trend wird durch die Verbindlichkeit börsennotierter Unternehmen unterstrichen, die seit 2005 ihren Konzernabschluss -im IFRS im § 315a Abs. 1 und 2 des HGB geregelt- aufzustellen haben. Zu dem kann ein Mutterunternehmen, das nicht börsennotiert ist, vom Wahlrecht nach § 315a Abs. 3 HGB Gebrauch machen, ob es den Konzernabschluss nach IFRS aufstellt, dass sich aufgrund einer Vergleichbarkeit auf einem globalen Markt anbietet.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Aktueller Bezug
1.2 Zielsetzung
3. Ermittlung des Fair Values
3.1 Marking to market - Aktiver Markt
3.2 Marking to market - Marktvergleichswerte
3.3 Mark-to-Model
3.4 Kritische Würdigung
4. Bewertungsansätze
4.1 Full Fair Value Accounting
4.2 Neubewertungsmodell
4.3 Imparitätisches Fair Value Accounting
4.4 Vergleich von Wertansätzen nach HGB
5. Ausgewählte Beispiele
5.1 Fair Value für Immobilien die als Finanzinvestition gehalten werden
5.2 Folgebewertung des Fair Value von finanziellen Vermögenswerten
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Aktueller Bezug
Der Begriff des Fair Value trat erstmalig Ende des 19. Jahrhunderts im US-amerikanischen Rechtsraum im bekannteren Maße auf. Dies ereignete sich im Zusammen- hang mit einer Preisregulierung durch ein richtungweisendes Urteil zur Bemessung von Fahr- kartenpreisen. Der amerikanische Surpreme Court verfügte im Fall Smyth vs. Ames 1898 den Grundsatz, dass der Eisenbahngesellschaft ein "fair return on fair value" zusteht. Das Gericht sah eine Ermittlung der Preise unter anderem auf Basis künftiger Erfolgsgrößen vor. Damit e- tablierte sie früh ein ökonomisches Wertverständnis für den Fair Value. Das Wort fair beinhaltet hier die Gerechtigkeitsvorstellung, da im Vordergrund stand, dem öffentlichen Unternehmen eine "fair compensation for the services rendered" zukommen zu lassen.1
Die kapitalmarktorientierte Rechnungslegung, insbesondere die International Financial Repor- ting Standards und die US-amerikanischen Generally Accepted Acounting Principles, zeichnen sich durch die seit Ende der 1980 er Jahre weiter voran schreitende Hinwendung zur Zeitbewer- tung aus.2 Die Implementierung des Fair Value als Wertmaßstab für Finanzinstrumente, in der jüngeren Vergangenheit aber auch zunehmend für nicht-finanzielle Positionen, wird als ein An- zeichen eines Paradigmenwechsels aufgefasst.3 Dies deutet auf eine nachhaltige, von festen Überzeugungen auf Seiten der normsetzenden Gremien getragene Entwicklung hin.4 Dieser Trend wird durch die Verbindlichkeit börsennotierter Unternehmen unterstrichen, die seit 2005 ihren Konzernabschluss -im IFRS im § 315a Abs. 1 und 2 des HGB geregelt- aufzustellen ha- ben. Zu dem kann ein Mutterunternehmen, das nicht börsennotiert ist, vom Wahlrecht nach § 315a Abs. 3 HGB Gebrauch machen, ob es den Konzernabschluss nach IFRS aufstellt, dass sich aufgrund einer Vergleichbarkeit auf einem globalen Markt anbietet.5
Wie aktuell die Debatte um den Fair Value ist, zeigte die anhaltende Auseinandersetzung um die Änderung des IAS 39 und in deren Folge die Weigerung der EU Kommission, diesen modi- fizierten Standard in seiner revidierten Fassung vollständig im EU-IFRS aufzunehmen. Darauf- hin reagierte das IASB im Juni 2005 mit der Einschränkung durch die Fair Value Option.6
Wie die weitere Entwicklung des Fair Value aussieht, wird sich durch die anhaltenden Diskussionen um seine Gestaltung durch die betroffenen Unternehmen, Wirtschaftsprüfer, Jahresabschlussprüfer und nationalen Standard Setter in den nächsten Jahren herausstellen.
1.2 Zielsetzung
Diese Arbeit soll die Anwendungsmöglichkeiten des Fair Value in der IFRS-Rechnungslegung darstellen. Dazu wird im ersten Kapitel der Begriff definiert. Anschließend wird die Ermittlung im 3-Stufen-Konzept sowie deren Problematik dargestellt. Im vierten Kapitel werden die verschie- denen Bewertungsansätze aufgezeigt, die für die diversen Bilanzposten in Frage kommen. An- schließend wird der Einsatz des Fair Value an zwei möglichen Anwendungsfällen demonstriert.
2. Begriff
Die Definition des Begriffs an sich ist auf der Ebene des Rahmenwerkes des IFRS nicht zu fin- den. Stattdessen hat sich der Begriff in den einzelnen Standards7 als einheitliche Definition etabliert.8 Die original englischsprachige Fassung der IAS definiert den Fair Value folgender- maßen:
„The fair value is the amount for which an asset could be exchanged, or a liability settled, between knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction.”9
Der beizulegende Zeitwert oder auch Fair Value kann somit als Oberbegriff aller marktnahen Wertansätze charakterisiert werden und somit als Zugangswert oder auch als Korrekturwert dienen.10 Dabei versteht man unter dem Fair Value eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld den Betrag, zu dem sachverständige, vertragswillige und voneinander unabhängige Geschäftspartner bereit wären den Vermögensgegenstand zu tauschen bzw. die Schuld zu begleichen.11 Dabei wird vorausgesetzt, dass die Transaktion unter marktüblichen Bedingungen stattfindet, d.h. keine Preisverzerrungen durch Absprachen und dass die fiktiven Vertragsparteien ohne Abschlusszwang handeln.12 Demnach geht man beim beizulegenden Zeitwert von einem fiktiven Verkauf bzw. Kauf eines Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Zeitpunkt aus, der aufgrund dessen neu bewertet werden muss. Dies zeigt den Gegenwartsbezug des Fair Value und dass seine eigentliche Funktion in der Folgebewertung liegt.13
Beim Vergleich zwischen den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (und deren Folgebewertung), an dem sich das HGB orientiert und der Fair Value, der einen zeitnahen Wert darstellt, ist festzustellen, dass dem letzteren eine höhere Bedeutung an Informationsgehalt in der Literatur beigemessen wird. Aufgrund dieser Informationen wird es Investoren leichter gemacht Entscheidungen zu treffen. Dieses setzt voraus, dass die zugrunde liegenden Werte objektiv und frei von elementaren Fehlern sind.14
Trotz der Definition in den Standards stellt der Fair Value keinen eigenständigen Wertbegriff dar, der je nach Bewertungsobjekt durch Wertbegriffe wie Wiederbeschaffungs- oder Abwicklungswert, Barwert, Marktpreis, Veräußerungs- oder Erfüllungswert oder erzielbarer Ertrag geprägt ist.15 Dabei steht die Begriffsbestimmung als Marktpreis -wenn möglich auf einen aktiven Markt- am Bilanzstichtag im Vordergrund.16
Es zeigt sich somit, dass der Fair Value je nach zugrundegelegten Maßstab unterschiedliche Werte beinhalten kann.
3. Ermittlung des Fair Values
Aufgrund der Marktorientierung des Fair Value erfolgt die Bestimmung seines Wertes über die marktpreisgestütze Ermittlung. Hieraus ergeben sich drei Stufen bzw. Quellen, die zur Bestimmung des Fair Value in einen subsidiären Verhältnis zueinander stehen.17 Kann der Fair Value durch das dreistufige Modell nicht zuverlässig ermittelt werden, ist hierauf zu verzichten und stattdessen auf die kostenorientierte Bewertung18 zurückzugreifen bzw. alternative Informationen19 zu veröffentlichen. Die ersten beiden Stufen beziehen sich aufgrund der Marktpreisorientierung auf beobachtbare Preisinformationen (marking to market).
3.1 Marking to market - Aktiver Markt
Der Marktwert des Fair Value ermittelt sich aufgrund von vorliegenden Marktpreisen für die be- wertete Position, die sich durch bereits getätigte Transaktionen mit den gleichen Gegenständen zum oder nahe dem Bewertungsstichtag vorliegen. Unter dem Marktwert wird der Betrag ver- standen, der bei Veräußerung auf einen aktiven Markt erzielt werden könnte bzw. bei einer Ak- quisition zu zahlen wäre.20 Ein aktiver Markt liegt vor wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
(1) Die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen;
(2) vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel jederzeit gefunden werden und
(3) Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung. 21
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so entspricht der notierte Marktpreis regelmäßig dem aktuellen Angebotspreis. Bei Schulden und finanziellen Vermögensgegenständen wird indes der notierte Marktpreis mit dem Nachfragepreis angesetzt.22
3.2 Marking to market - Marktvergleichswerte
Sind auf der ersten Stufe keine Marktpreise verfügbar bzw. weisen sie nicht die erforderliche Qualität auf, so ist auf der zweiten Stufe des marking to market zu prüfen, ob entsprechende Marktwerte für vergleichbare Schulden und Vermögensgegenstände vorliegen.23
3.3 Mark-to-Model
Liegen weder ein aktiver Markt noch Vergleichswerte vor, ist auf mathematische Vergleichswerte bzw. auf eine modellgestützte Fair-Value-Ermittlung zurückzugreifen24. Das heißt, der beizulegende Zeitwert stellt in diesem Fall eine Schätzung des Marktwertes dar. Dabei müssen den objektiven Markterwartungen Bewertungsmodelle zugrunde gelegt werden.
3.4 Kritische Würdigung
Aufgrund der Marktnähe lassen sich die Marktwerte der ersten beiden Stufen25 der Ermittlungs- hierachie - im Vergleich zur dritten Stufe - einfach und zuverlässig ermitteln. Generell sinkt aber die Wahrscheinlichkeit einen zuverlässigen Wert mit zunehmender Stufe zu ermitteln und der Aufwand steigt mit der Bestimmung des Fair Value.26
Grundsätzlich muss bei der Ermittlung des Marktwertes der ersten Stufe von einem aktiven Markt, der jederzeit liquide ist, d.h. wo Transaktionen durchgeführt werden können, ausgegangen werden. Der Markt muss homogen sein und es herrscht soviel Angebot und Nachfrage, das es einen repräsentativen Marktpreis gibt, der beobachtbar ist. Solche Voraussetzungen liegen in der Regel bei Börsen- und Auktionsmärkten bzw. institutionalisierten Märkten vor.27 Dadurch ist eine wahrheitsgemäße Darstellung der wirtschaftlichen Lage des bilanzierenden Unternehmens (fair presentation) gegeben, um den externen Adressaten entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln (decision usefulness).28
Problematisch wird die Ermittlung jedoch, falls ein Gegenstand nur selten an einem Markt ge- handelt wird, ein Marktpreis aufgrund der unzureichenden Markttiefe fehlt und sich nicht ablei- ten lässt oder der Markt gar nicht existiert. Ebenso durch Marktverzerrungen kann es mehrere Preise für eine Position geben, die einer Bestimmung des beizulegenden Werts frei von Willkür entgegenstehen.29
Einen einzigen Marktpreis eines Bewertungsobjekts gibt es nur auf vollkommenen und vollständigen Märkten. Dies setzt voraus, dass alle Anbieter und Nachfrager ein identisches Gut handeln, dass absolute Markttransparenz herrscht und dass keine persönlichen, sachlichen und räumlichen Präferenzen vorliegen.30
Da es in der Realität unterschiedliche Informationen und Erwartungen unter den verschiedenen Marktteilnehmern gibt, führt es zu unvollkommenen und unvollständigen Märkten. Dies führt wiederum zu einem gewissen Bewertungsspielraum bei der Ermittlung des Fair Value.
Ist der Marktpreis (marking to market) nicht zuverlässig ermittelbar und stehen keine veröffentlichten Marktpreise zur Verfügung, werden zur Ermittlung des Fair Value Bewertungsmethoden herangezogen. Es sind jedoch keine zwingend vorgegeben, so dass durch die Auswahl der verschiedenen Bewertungsverfahren unterschiedliche Bilanzansätze ermittelt werden können. Häufig eingesetzte Methoden an den Finanzmärkten sind das Discounted Cashflow-Verfahren und Optionspreismodelle wie das Black-Scholes-Modell.31
Selbst innerhalb der Bewertungsmodelle - die auf eine Vielzahl von Prämissen beruhen - be- steht die Gefahr von subjektiver Bewertung und Anfälligkeit von Manipulation. Die Berech- nungsparameter, die nicht aus unternehmensexternen objektivierbaren Quellen bezogen wer- den können, kann bzw. muss man zu Recht kritisch hinterfragen. Zu diesem Zweck weist IAS 39.96 darauf hin, dass auf unabhängige Ratingagenturen zurückgegriffen werden kann.32
Beim Discounted Cashflow-Verfahren kann durch eine minimale Variation des Diskontierungs- zinssatzes, der Auswirkungen auf den Barwert hat, der Fair Value deutlich beeinflusst werden.33
Damit wird offensichtlich, dass nicht nur der Fair Value als Wert eines Bewertungsobjekts relevant ist, sondern auch Informationen über die Ermittlung von wesentlicher Bedeutung sind.
4. Bewertungsansätze
Die verschiedenen Bilanzansätze haben entsprechende Auswirkungen auf den Erfolg des Unternehmens. Im Folgenden werden daher die drei genutzten Konzepte der Fair-Value- Rechnungslegung und ihre erfolgswirksame Bewertung im IFRS vorgestellt.
4.1 Full Fair Value Accounting
Die Ziele des Konzeptes sind vollständige und nicht nur einseitige Informationen, die im Jah- resabschluss dargestellt werden. Durch die Erweiterung der bilanziellen Verlustvorsorge um eine bilanzielle Gewinnantizipation oder eine nicht durch Kapitalerhaltungsgrundsätze einge- schränkte periodengerechte Erfolgsermittlung, kann der Jahresabschluss eine uneingeschränk- te Rechenschaftsfunktion ausüben, die ein reales Abbild der Situation des Unternehmens dar- stellt. Der Jahresabschluss darf weder eine Steuerbemessungs- noch eine Ausschüttungsbe- messungsfunktion besitzen.34
Diese bilanzielle Gewinnantizipation muss jede Art von Wertänderung verbuchen und ausweisen. Hierbei ist es egal, ob die Veränderungen aus dem Umsatz oder durch Auswirkungen des Marktes am ruhenden Vermögen entstanden sind.35
Die Umsetzung einer periodengerechten Erfolgsermittlung, die nicht durch Kapitalerhaltungsgrundsätze eingeschränkt ist, erfolgt durch Erfassen von entsprechenden Aufwändungen und Erträgen in der Erfolgsrechnung, die entweder bereits verursacht und realisiert sind oder bereits erfasst werden, wenn sie nur verursacht sind.36
Die erfolgwirksame Neubewertung des Full Fair Value Accounting wird u.a. für Finanzinstru- mente des Handelsbestands (trading securities) sowie auf der Passivseite einzig für Derivate nach IAS 39.47 vorgeschrieben. Für nicht-finanzielle Positionen kommen biologische Vermö- genswerte nach IAS 41, Verpflichtungen aus virtuellen stock-options-Plänen nach IFRS 2 sowie optional für Immobilien die als Finanzinvestition nach IAS 40 gehalten werden in Frage.37
4.2 Neubewertungsmodell
Das Neubewertungsmodell bzw. auch revaluation model kam bereits im Jahre 1982 beim Sachanlagevermögen zum Einsatz. Diesem Konzept liegt die Substanzerhaltung zugrunde, d.h. der Gewinnausweis bzw. dessen Ausschüttung mindert nicht den gütermäßigen Reproduktionswert des Unternehmens.38
Die Häufigkeit der Neubewertung sieht eine regelmäßige, aber nicht notwendigerweise periodische Bewertung vor. Kommen keine signifikanten Schwankungen vor, so kann die Bewertung beispielsweise auch alle drei bis fünf Jahre erfolgen.39
Führt nach IAS 16.39 und IAS 38.85 eine Erhöhung des Buchwertes durch die Neubewertung eines Vermögenswertes zu einem Wert über die fortgeführten historischen Anschaffungskosten, so wird diese Wertsteigerung direkt in das Eigenkapital erfolgsneutral unter der Position Neubewertungsrücklage bzw. revaluation surplus erfasst. Der Wertzuwachs wird nur erfolgswirksam erfasst, soweit eine in der Vergangenheit erfolgswirksame Abwertung des Vermögensgegenstands rückgängig gemacht wird. Wird der Buchwert aufgrund einer Neubewertung vermindert, so wird dies erfolgswirksam erfasst. Existiert aber eine Neubewertungsrücklageposition im Eigenkapital, wird diese Verminderung damit verrechnet, so weit sie das Guthaben dieser Rücklage nicht übersteigt.40
[...]
1 Vgl. zu diesem Abschnitt Hendriksen/ van Breda, Accounting theory, 1992, S. 496 zitiert in Hitz, Rechnungslegung zum fair value, 2005, S.59.
2 Vgl. Hitz, Fair Value in der IFRS-Rechnungslegung, in: WPg, 15. Sep. 2005, S. 1013.
3 Vgl. Barlev/ Haddad, Fair Value Accounting and the Management of the Firm, 2003, S. 383 zitiert in Hitz, Fair Value in der IFRSRechnungslegung, in: WPg, 15. Sep. 2005, S. 1013.
4 Vgl. Ballwieser/ Küting/ Schildbach, Fair Value -erstrebenswerter Wertansatz im Rahmen einer Reform der handelsrechtlichen Rechnungslegung?, in BFuP, 2004, S.544.
5 Vgl. Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 2004, S. 336 sowie vertiefend Föschle, Regelung der IFRS zu Finanzierungsinstrumenten in: Beck’ scher Bilanz-Kommentar, 2006, S. 115, RZ 186.
6 Vgl. hierzu vertiefend Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2005, S. 243 sowie Hitz, Fair Value in der IFRSRechnungslegung, in: WPg, 15. Sep. 2005, S. 1013.
7 Siehe u.a. IAS 2.6, 16.6, 17.4, 18.7, 19.7, 20.3, 21.7, 32.11, 38.9, 39.9, 41.8, IFRS 1-5: jeweils Anhang A.
8 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2005, S. 107.
9 Vgl. IAS 16.6
10 Vgl. Pfitzer/ Dutzi, Fair Value, in: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2002, S. 750.
11 IAS 17.3.
12 Vgl. Mujkanovic, Fair Value, 2002, S.114; Pfitzer/ Dutzi, Fair Value, in: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2002, S. 750 sowie Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2005, S. 104.
13 Vgl. Mujkanovic, Fair Value, 2002, S.115.
14 Vgl. Baetge/ Zülch, Fair Value Accounting in: BfuP, 2001, S. 543 ff.
15 Vgl. Streim, H./Bieker, M./ Esser, M., Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen durch Fair Values (2003), S. 460 sowie Mujkanovic, Fair Value, 2002, S.115.
16 Vgl. Mujkanovic, Fair Value, 2002, S.113 f.
17 Vgl. IAS 4.18-20.
18 Vgl. IAS 16.33 und IAS 40.53.
19 Vgl. IAS 32.92.
20 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2005, S. 107.
21 Vgl. IAS 36.6, IAS 38.8 und IAS 41.8.
22 Vgl. Bieker/ Hackenberger, Finanzinstrumente, 2004, S. 1627, in Der Betrieb, Heft: 31, 2004, S. 1627 sowie Bieg et al., Handbuch der Rechnungslegung nach IFRS, 2006, S. 89.
23 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2005, S. 107.
24 Vgl. Hitz, Fair Value in der IFRS-Rechnungslegung, in: WPg, 15. Sep. 2005, S. 1015.
25 Die Bezeichung Marking to Market bzw. Mark-to-market lässt sich mit Tageswert-Bewertung übersetzen lt. Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 2004, S. 326.
26 Vgl. Baetge/ Zülch, Fair Value Accounting in: BfuP, 2001, S. 547.
27 Vgl. Mujkanovic, Fair Value, 2002, S.118 sowie IAS 39.
28 Vgl. Baetge/ Zülch/ Matena, Fair Value-Accounting in: Fair Value Accounting in: StuB, 8/2002, S. 371.
29 Vgl. Pfitzer/ Dutzi, Fair Value, in: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2002, S. 752.
30 Vgl. Baßeler/ Heinrich/ Koch, Grundlagen der Volkswirtschaftlehre, 1999, 210f. sowie / Dutzi, Fair Value, in: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2002, S. 752.
31 Vgl. Pfitzer/ Dutzi, Fair Value, in: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2002, S. 753.
32 Vgl. Pfitzer/ Dutzi, Fair Value, in: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2002, S. 753.
33 Vgl. Baetge/ Zülch, Fair Value Accounting in: BfuP, 2001, S. 559.
34 Vgl. Baetge/ Zülch, Fair Value Accounting in: BfuP, 2001, S. 546.
35 Vgl. Schmidt, Die organische Tageswertbilanz, 1929/ 1951, S. 280, zitiert in Vgl. Baetge/ Zülch, Fair Value Accounting in: BfuP, 2001, S. 546.
36 Vgl. Baetge/ Zülch, Fair Value Accounting in: BfuP, 2001, S. 546.
37 Vgl. IAS 16.34, iAS 38,79 sowie Hitz, Fair Value in der IFRS-Rechnungslegung, in: WPg, 15. Sep. 2005, S. 1020.
38 Vgl. Schildbach, Zeitwertbilanzierung in den USA, BFuP, 1997, S. 581 und 585 f. zitiert in Hitz, Fair Value in der IFRS-Rechnungslegung, in: WPg, 15. Sep. 2005, S. 1019.
39 Vgl. IAS 16.34 und IAS 38.79.
40 Vgl. IAS 16.40 und IAS 38.86 sowie Bieg et al., Handbuch der Rechnungslegung nach IFRS, 2006, S. 107.
- Quote paper
- Frederick Berger (Author), 2006, Fair value in der IFRS-Rechnungslegung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56789
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