Das heutige Wirtschaftsgeschehen ist durch einen sich stets verschärfenden Wettbewerb gekennzeichnet. Im Rahmen der Globalisierung der Finanzmärkte wird der Allokation der knappen Ressource Geld und dem Finanzmanagement im Konzern eine immer größere Bedeutung zuteil. Der Konzern ermöglicht Finanzierungsstrategien, die über die Möglichkeiten eines Einzelunternehmens hinausgehen. Die optimale Gestaltung der Konzerfinanzierung im kurzfristigen Bereich ist Gegenstand dieser Arbeit. Im Rahmen der Maximierung von Wertschöpfungsketten kommt der kostengünstigen Finanzierung der Aktivitäten eine erhebliche Bedeutung zu. Insbesondere die konzerninterne Finanzierung in Form des Cash Pooling hat in den letzten Jahren kontinuierlich an Attraktivität gewonnen und ist heute ein fester Bestandteil der zentralen Finanzierung in Großkonzernen. Für einen GmbH-Konzern besteht hier eine Möglichkeit zur Optimierung seiner Finanzierungsaktivitäten.
Das eigenständige Liquiditätsmanagement, unabhängig von der Hierarchieebene ist in einem GmbH-Konzern weit verbreitet. Dabei unterhält jede Konzerngesellschaft zur Kapitalanlage und -aufnahme eigene Beziehungen zu einer oder mehrerer Banken. Des Weiteren werden diese zur eigenständigen Finanzierung der Aktivitäten und Investitionen der unterhaltenden Konzerngesellschaft genutzt. Bei dieser Organisation ist der überwiegende Kapitalverkehr im GmbH-Konzern durch eine starke Abhängigkeit gegenüber Finanzinstituten geprägt. Dadurch werden mögliche Synergie- oder Bündelungseffekte innerhalb der Konzernfinanzierung, durch die einzelnen Gesellschaftsinteressen, ungenutzt gelassen.
Inhaltsverzeichnis
Danksagung
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Aufbau und Struktur der Arbeit
2 Der Konzern in wirtschaftlicher und rechtlicher Sichtweise
2.1 Der Konzern in betriebswirtschaftlicher Sicht
2.2 Der Rechtsbegriff Konzern und seine Unterscheidungen
2.3 Konzerne außerhalb des Aktienrechtes
2.3.1 Der GmbH-Konzern und seine Unterscheidungen
2.3.2 Weitere Konzernformen außerhalb des Aktienrechtes
2.3.3 Abgrenzung des GmbH-Konzerns als mittelständischer Konzern
3 Die Finanzierung im Konzern
3.1 Zielsetzungen der Konzernfinanzwirtschaft
3.2 Organisation der Konzernfinanzwirtschaft
3.3 Finanzierungsarten in der Konzernfinanzierung
3.3.1 Die konzerninterne Außenfinanzierung
3.3.2 Finanzierungseffekte in der Konzernfinanzierung
3.3.3 Besonderheiten bei der Finanzierung im GmbH-Konzern
4 Das Cash Management innerhalb der Konzernfinanzierung
4.1 Der Prozess des Cash Managements
4.1.1 Die Liquiditätsplanung
4.1.2 Die Liquiditätsdisposition
4.1.3 Die Liquiditätskontrolle
4.2 Der Komplex des Cash Managements
4.2.1 Aufgaben des Cash Managements
4.2.2 Einflussfaktoren der Organisation des Cash Managements
4.3 Konzerninterner Liquiditätsausgleich innerhalb des Cash Managements
5 Cash Pooling als Mittel der konzerninternen Finanzierung
5.1 Abgrenzung und Methoden des Cash Pooling
5.1.1 Aufbau und Ablauf des Cash Pooling
5.1.2 Methoden und Funktionsweisen des Cash Pooling
5.1.3 Grenzüberschreitendes Cash Pooling
5.2 Wertung des Cash Pooling
5.2.1 Wirtschaftliche Bedeutung eines Cash Pooling
5.2.2 Gefahren durch Cash Pooling innerhalb des Konzerns
5.2.3 Ertragssteuerliche Auswirkungen
5.3 Rechtliche Rahmenbedingungen des konzernweiten Cash Pooling
5.3.1 Rechtsgrundlage des Cash Pooling
5.3.2 Kapitalerhaltung nach §§ 30 GmbHG und § 57 AktG
5.3.3 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nach § 32a GmbHG und die Anwendung auf eine AG
5.3.4 Sonderproblem der Kapitalerhöhung
5.4 Gestaltungsmaßnahmen beim Cash Pooling
5.4.1 Transparenz und Dokumentation
5.4.2 Frühwarnsystem - Informationsrechte und Kündigungsmöglichkeiten
5.4.3 Kapitalschutzbestimmungen
6 Die Konzerneigene Finanzierungsgesellschaft im Konzern
6.1 Erscheinungsformen und Aufgaben von Finanzierungsgesellschaften
6.2 Gründe für die Einschaltung einer konzerneigenen Finanzierungsgesellschaft
6.2.1 Die betriebswirtschaftlichen Gründe
6.2.2 Die steuerlichen Gründe
6.3 Die Standortwahl für Konzernfinanzierungsgesellschaften
6.3.1 Die betriebswirtschaftlichen Standortfaktoren
6.3.2 Die steuerlichen Standortfaktoren
7 Fazit
Quellenverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung
Danksagung
Mein Dank gilt meinen Eltern und meiner ganzen Familie, die mir das Studium erst ermöglicht und mich während dieses Lebensabschnittes stets liebevoll begleitet haben.
Ohne die wertvolle und fortdauernde Hilfe anderer wäre die Verwirklichung dieser Arbeit nicht möglich gewesen. Mein Dank gilt Herrn Professor Dr. Norbert Zdrowomyslaw als Betreuer der vorliegenden Diplomarbeit. Seine langjährige Erfahrung und wertvollen Anregungen bilden einen Eckpfeiler für die gesamte Arbeit. Professor Dr. Torsten Czenskowsky danke ich für die Erstellung des Zweitgutachtens der Diplomarbeit.
Ein ganz besonderer Dank geht nicht zuletzt an meine Freunde, allen voran Steffi, die mich in dieser Phase liebevoll und ausdauernd begleitet haben.
Stralsund, im April 2006 Martin Marzian
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Überwiegende Aufbauorganisation in einem GmbH-Konzern
Abb. 2: Aufbauorganisation eines GmbH-Konzerns nach Einführung eines Cash Pool
Abb. 3: Typologie der rechtlichen Konzernformen
Abb. 4: Zusammenfassung der Formen eines GmbH-Konzerns
Abb. 5: Überblick zentrale und dezentrale Konzernfinanzorganisation
Abb. 6: Übersicht der Konzernfinanzierungsarten
Abb. 7: Gestaltungsmöglichkeiten durch interne Außenfinanzierung
Abb. 8: Graphische Darstellung des Pyramideneffektes
Abb. 9: Der Zielkomplex des Cash Managements
Abb. 10: Aufbau und Ablauf des Cash Pooling-Verfahrens
Abb. 11: Darstellung des Sachverhaltes vor dem Cash Pooling
Abb. 12: Darstellung des Sachverhaltes nach dem Cash Pooling
Abb. 13: Zweckorientierte Struktur eines Cash Pool
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Das heutige Wirtschaftsgeschehen ist durch einen sich stets verschärfenden Wettbewerb gekennzeichnet. Im Rahmen der Globalisierung der Finanzmärkte wird der Allokation der knappen Ressource Geld und dem Finanzmanagement im Konzern eine immer größere Bedeutung zuteil. Der Konzern ermöglicht Finanzierungsstrategien, die über die Möglichkeiten eines Einzelunternehmens hinausgehen. Die optimale Gestaltung der Konzerfinanzierung im kurzfristigen Bereich ist Gegenstand dieser Arbeit. Im Rahmen der Maximierung von Wertschöpfungsketten kommt der kostengünstigen Finanzierung der Aktivitäten eine erhebliche Bedeutung zu. Insbesondere die konzerninterne Finanzierung in Form des Cash Pooling hat in den letzten Jahren kontinuierlich an Attraktivität gewonnen und ist heute ein fester Bestandteil der zentralen Finanzierung in Großkonzernen. Für einen GmbH-Konzern besteht hier eine Möglichkeit zur Optimierung seiner Finanzierungsaktivitäten.
1.1 Problemstellung
Die GmbH ist eine der am weitesten verbreiteten Rechtsform einer Gesellschaft im deutschen Wirtschaftsgeschehen. Nach Schätzungen sind heute bereits rund 30 bis 40 % der Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH konzernverbunden.[1] Das eigenständige Liquiditätsmanagement, unabhängig von der Hierarchieebene ist in einem GmbH-Konzern weit verbreitet. Dabei unterhält jede Konzerngesellschaft zur Kapitalanlage und -aufnahme eigene Beziehungen zu einer oder mehrerer Banken. Des Weiteren werden diese zur eigenständigen Finanzierung der Aktivitäten und Investitionen der unterhaltenden Konzerngesellschaft genutzt. Bei dieser Organisation ist der überwiegende Kapitalverkehr im GmbH-Konzern durch eine starke Abhängigkeit gegenüber Finanzinstituten geprägt. Dadurch werden mögliche Synergie- oder Bündelungseffekte innerhalb der Konzernfinanzierung, durch die einzelnen Gesellschaftsinteressen, ungenutzt gelassen.
Abb. 1: Überwiegende Aufbauorganisation in einem GmbH-Konzern
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung.
Die Folge sind hohe Finanzierungskosten durch schlechte Konditionen bei der Kapitalanlage und –aufnahme und eine schlechte Liquiditätsversorgung der Konzerngesellschaften. Die daraus resultierende Minimierung der Rentabilität der wirtschaftlichen Aktivität widerstrebt dem unternehmerischen Handeln. Darüber hinaus führt die hohe finanzielle Abhängigkeit von externen Dritten zu einem schmalen Fundament an Kapitalquellen zur Finanzierung der wirtschaftlichen Aktivitäten. Dadurch bleiben das Senkungspotential bei den Finanzierungskosten und die Möglichkeit zu einer optimierten Liquiditätssteuerung ungenutzt. Diese Organisationsform wird den Anforderungen des täglichen Wirtschaftsgeschehens nicht mehr gerecht. Demgegenüber bestehen auch in einem GmbH-Konzern Kapitalquellen, die zur Finanzierung seiner wirtschaftlichen Aktivitäten herangezogen werden können. In diesem Fall kann die Finanzierung in einem GmbH-Konzern anhand eines adäquaten kurzfristigen Liquiditätsmanagement ergänzt werden. Somit kann mit der knappen Ressource Geld für die jeweilige Situation jederzeit ein optimales Ergebnis erzielt werden.
1.2 Zielsetzung
Durch die Anpassung der Organisationsstruktur bzw. Umstrukturierung der gesamten Aufbauorganisation ergeben sich zum einen aufbauorganisatorische Konsequenzen und zum anderen verschiedenen Möglichkeiten der Finanzierungsgestaltung im GmbH-Konzern. Dafür muss die Koordination und Organisation der Finanzierung im Konzern als eine zentrale Lenkungsaufgabe der Konzernführung verstanden werden. Durch die Einführung eines Cash Pools wird eine stetige, ausreichende Liquiditätsversorgung der Konzerngesellschaften bzw. des Konzerns gewährleistet sowie die Ertragskraft eines Konzerns und die finanzielle Stellung am Markt entscheidend verbessert.
Abb. 2: Aufbauorganisation eines GmbH-Konzerns nach Einführung eines Cash Pool
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung.
Erfolgt ein Gesellschaftsübergreifendes Liquiditätsmanagement und die Beteiligung der Gesellschaften an einem Cash Pool können durch die Bündelung der Überschüsse bzw. Kapitalnachfrage der Konzerngesellschaften Optimierungsmöglichkeiten genutzt werden:
- Bessere Konditionen durch das Nutzen von Größenvorteile, aufgrund der Bündelung von
Kapitalnachfrage und –angebot auf dem Kapitalmarkt oder gegenüber Finanzinstituten.
- Verringerung der Abhängigkeit gegenüber konzernfremden Dritten.
- Senkung der Finanzierungskosten.
- Steigerung der Liquidität und Rentabilität.
Die Umsetzung eines zentralen Liquiditätsmanagements und die Einführung eines Cash Pool sind jedoch nicht ohne Schwierigkeiten zu realisieren. Die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung für Einzelunternehmen und den Konzern im Aktiengesetz und GmbH-Gesetz, sowie die Sicherung der Liquidität sind nur am Rande geregelt. Aufgrund der Tatsache, dass es für konzernfreie Gesellschaften keine expliziten Vorschriften gibt, erweitert sich diese Problematik durch die Konzernierung. In der kurzfristigen Konzernfinanzierung treten durch das Spannungsfeld zwischen der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns und der rechtlichen Selbständigkeit der untergeordneten Gesellschaften neue Problematiken in den Vordergrund. Auch mittelständische Konzerne sind von zunehmend komplexer werdenden Verflechtungen betroffen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang die Integration und Gestaltung eines Cash Management. Eine Einführung erfordert die Änderung der Aufbauorganisation (Vgl. Abb. 2), sowie eine Umstrukturierung bzw. Neuverteilung der Aufgaben und Verantwortung, z. B. durch eine konzerneigene Finanzierungsgesellschaft.
1.3 Aufbau und Struktur der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist, in einem mittelständischen GmbH-Konzern die Möglichkeit der Integration eines Cash Pools innerhalb der Konzernfinanzierung aufzuzeigen. Dabei wird in einem kurzen allgemeinen Teil sowohl die rechtliche und betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise als auch der GmbH-Konzern als Konzernform außerhalb des Aktienrechtes aufgezeigt. Der finanzwirtschaftliche Hauptteil beschäftigt sich mit der Frage nach einer optimalen Gestaltung der kurzfristigen Liquidität durch die Integration eines Cash Pools, als Instrument des Cash Managements. Hierzu wird die Finanzwirtschaft von Konzernen dargestellt und die generellen Finanzierungsmöglichkeiten und -effekte durch die Konzernierung, aufgezeigt. Außerdem wird das Cash Management als Mittel der kurzfristigen Konzernfinanzwirtschaft erläuternd dargestellt. Anschließend wird das Cash Pooling unter den finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen der Liquidität und Rentabilität näher untersucht und die vorhandenen konzernrechtlichen Problematiken aufgezeigt. Zu diesem Zweck werden die konzernrechtlichen Rahmenbedingungen und die Ausgestaltung eines Cash Pool näher untersucht. Abschließend wird die Einrichtung einer konzerneigenen Finanzierungsgesellschaft, zur Abwicklung der Konzernfinanzierung, auf ihre Vorteilhaftigkeit hin überprüft.
2 Der Konzern in wirtschaftlicher und rechtlicher Sichtweise
Dem Konzern wird in der Wirtschaftspraxis keine einheitliche Sichtweise zuteil. Vielmehr sind sowohl in der Literatur als auch in der Praxis die rechtliche und wirtschaftliche Sichtweise anzutreffen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht steht der Verbund als Ganzes im Vordergrund. Dagegen betrachtet der rechtliche Konzernansatz den Konzern nicht in seiner Gesamtheit, sondern geht von den einzelnen rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften aus. Für die Konzernführung besteht die Problematik der einheitlichen Leitung. Hierbei handelt es sich um das Spannungsfeld der rechtlichen Selbständigkeit der Konzernunternehmen, bei zugleich bestehender wirtschaftlicher Verflechtungen bzw. der Betrachtung des Konzerns als wirtschaftliche Einheit.
2.1 Der Konzern in betriebswirtschaftlicher Sicht
In der Betriebswirtschaft existiert keine einheitliche Bestimmung des Begriffes Konzern, abweichend von den rechtlichen Bestimmungen des AktG und HGB. Stattdessen gibt es eine Vielzahl von betriebswirtschaftlichen Abgrenzungsversuchen, die Konzernunternehmung zu erfassen, wobei einzelne Faktoren verschieden gewichtet sind. Die betriebswirtschaftlichen Ansätze orientieren sich dabei stark an dem aktienrechtlichen Konzernbegriff. Der Konzern ist als eine Zusammenfassung von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zu einem wirtschaftlichen Zweck unter einer einheitlichen Leitung zu verstehen.[2] Das wesentliche Merkmal dieser Organisationsform ist die zielgerichtete Konzernführung nach einem einheitlichen Zielsystem. Die Betriebswirtschaftslehre versteht den Konzern als eine wirtschaftliche Planungs- und Entscheidungseinheit und darüber hinaus als Koordinierungs- und Kontrolleinheit.[3] Diese entsteht durch vertragliche Vereinbarungen, auf Kapital basierende Verflechtungen oder anderer faktischer Verhältnisse. Die Gründe für eine Unternehmenskonzentration können vielfältig sein. Dabei treten einerseits die Ausgliederung von Teilbereichen oder die Aufspaltung eines Unternehmens und andererseits der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen als Entstehungsursache in den Vordergrund.[4] Die Ausübung der einheitlichen Leitung durch das Mutterunternehmen ist auf die Realisierung der wirtschaftlichen Zielsetzungen des Konzerns und das Ausnutzen von Synergien ausgerichtet. Für das Wirtschaftsgebilde Konzern steht dabei die ökonomisch, optimale Organisationsform für die Wirtschaftsaktivitäten im Vordergrund. Die rechtliche Nachvollziehbarkeit wird in der Betriebswirtschaftslehre in den Hintergrund gedrängt. Dementsprechend formulierte M. Theisen einen treffenden betriebswirtschaftlichen Ansatz zur Definition der Konzernunternehmung:
„Eine Konzernunternehmung ist eine autonome Entscheidungs- und Handlungseinheit, die mehrere juristisch selbständige wie unselbständige Unternehmen und Betriebe umfasst, die als wirtschaftliche Einheit in personeller, institutioneller und bzw. oder funktioneller Hinsicht zeitlich befristet oder auf Dauer im Rahmen entsprechender Planungen ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen.“[5]
Zusammenfassend handelt es sich bei der Konzernunternehmung um eine einzelwirtschaftliche bzw. unternehmerische Einheit. Der Konzern selbst ist nicht nur als Addition einzelner Konzerngesellschaften zur Realisierung einer wirtschaftlichen Zielsetzung anzusehen. Es ist das Vorhaben durch die Konzentration neue Märkte zu erschließen, eine bestimmte Größe zu erreichen oder bestimmte Synergieeffekte, wie bspw. Spezialisierungseffekte zu erzielen. Allgemein kann der Konzern als eine wirtschaftliche Verknüpfung mehrerer Unternehmen erfasst werden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht lassen sich die folgenden Hauptmerkmale eines Konzerns herausstellen:
- die Organisation als eine wirtschaftliche Entscheidungs- und Handlungseinheit.
- die Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit der Konzerngesellschaften.
- Zuordnung aller Konzernunternehmen unter einer einheitlichen Leitung.
- Einschränkung der unternehmerischen Freiheit an der Spitze der untergeordneten Konzerngesellschaften.[6]
2.2 Der Rechtsbegriff Konzern und seine Unterscheidungen
Für den rechtlichen Konzernbegriff muss eine Trennung zwischen handelsrechtlicher (Konzernrechnungslegung) und aktienrechtlicher Definition (Konzernrecht) vorgenommen werden. Im Aktienrecht zählt gem. § 15 AktG der Konzern zu der Gruppe der verbundenen Unternehmen, definiert diesen jedoch nicht ausreichend. Der Begriff des Konzerns ist nach § 18 AktG definiert. Demnach besteht der Konzern gem. § 18 Abs. 1 AktG aus einem herrschenden Unternehmen und einem oder mehreren abhängigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind (sog. Unterordnungskonzern) oder gem. § 18 Abs. 2 AktG aus voneinander unabhängige Unternehmen die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind (sog. Gleichordnungskonzern). Die einheitliche Leitung, als unabdingbares Merkmal, ist gesetzlich i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht näher definiert. Nach h. M.[7] liegt eine einheitliche Leitung vor, wenn die Konzernführung für alle zentralen unternehmerischen Bereiche eine einheitliche Planung aufstellt und durchsetzt (enger Konzernbegriff). Zumindest müssen die abhängigen Konzerngesellschaften einem zentralen Finanzmanagement unterworfen sein (weiter Konzernbegriff).[8] Liegt nach § 18 Abs.1 Satz 2 AktG ein Beherrschungsvertrag zwischen den Unternehmen oder eine Eingliederung vor, so ist das Tatbestandsmerkmal der einheitlichen Leitung unwiderlegbar erfüllt. Die aktienrechtlichen Vorschriften beziehen sich insbesondere auf die abhängige oder beherrschte Aktiengesellschaft. Das Aktienrecht unterscheidet daher in § 18 AktG drei Stufen der Einbindung in den Konzern, den Vertragskonzern, den faktischen Konzern und die Eingliederung.[9] Zusammenfassend sind die verschiedenen Konzernformen, unter dem Oberbegriff der verbundenen Unternehmen, weiter zu differenzieren:
Abb. 3: Typologie der rechtlichen Konzernformen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung.
Handelsrechtlich ist der Konzern nicht genau definiert. In § 290 HGB sind lediglich zwei Konzepte näher bestimmt. In § 290 Abs. 1 HGB ist das Konzept der einheitlichen Leitung (i. S. d. § 18 AktG) beschrieben. Nach dieser Vorschrift ist der Konzern eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, die ein oder mehrere Unternehmen unter einheitlicher Leitung führt und zusätzlich eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB an den unter einheitlicher Leitung stehenden Unternehmen hält. Nach § 290 Abs. 2 HGB liegt bereits dann ein Konzern vor, wenn die Muttergesellschaft über die rechtliche Möglichkeit der Beherrschung über die Beteiligung verfügt (Control-Konzept).[10]
2.3 Konzerne außerhalb des Aktienrechtes
Die aktienrechtlichen Definitionsnormen der §§ 15 bis 19 AktG der verbundenen Unternehmen sind rechtsformneutral gestaltet. Der Konzernbegriff wird nur rein formal im Aktiengesetz und Handelsgesetzbuch abgegrenzt. Die rechtlichen Regelungen umfassen alle rechtlich selbständigen Unternehmen ohne die Rechtsform und Nationalität zu berücksichtigen. Allerdings beschränken sich die aktienrechtlichen Vorschriften zu den Unternehmensverbindungen auf die abhängige Aktiengesellschaft (AG) und KGaA. Nach h. M.[11] finden die Vorschriften auch Anwendung auf andere Kapitalgesellschaften, insbesondere der GmbH, auf Personengesellschaften und Stiftungen (sog. Konzerne außerhalb des Aktienrechts). Unter Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede zwischen einer AG und GmbH sowie der Einschränkungen im GmbHG sind die Vorschriften des AktG auf GmbH-Konzerne übertragbar (GmbH-Konzernrecht). Für diese Arbeit wird ausschließlich die Erscheinungsform des GmbH-Konzerns zugrunde gelegt. Daher wird nur am Rande auf die weiteren Erscheinungsformen von Konzernen außerhalb des Aktienrechtes eingegangen.
2.3.1 Der GmbH-Konzern und seine Unterscheidungen
Konzerne können in vielfältigen Formen in Erscheinung treten. Als GmbH-Konzerne werden Unternehmensverbindungen i. S. d. § 15 AktG bezeichnet, bei denen eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH beteiligt ist. Für die GmbH kann dabei die Rolle eines abhängigen oder herrschenden Unternehmen (§ 17 AktG) oder Konzernunternehmen (§ 18 AktG) in Betracht kommen.[12] Das GmbH-Gesetz (GmbHG) kennt keine Regelungen für verbundene Unternehmen. Einzelne Bereiche des GmbH-Konzernrechtes sind außerhalb des GmbHG geregelt. Die aktienrechtlichen Vorschriften werden weitestgehend auf den GmbH-Konzern angewandt. Diesbezüglich unterliegen die Definitionsnormen der §§ 15 ff. AktG einer analogen Anwendung für die GmbH. Auch die für Unternehmensverträge geltenden §§ 291 bis 310 AktG sind auf die GmbH anwendbar, wenn sie die Stellung einer herrschenden Gesellschaft gegenüber einer abhängigen AG einnimmt. Darüber hinaus kann die GmbH als herrschendes Unternehmen Adressat der Vorschriften der §§ 311 ff. AktG (Verantwortlichkeitsregelungen) sein. Auch für GmbH-Konzerne ist die Unterscheidung, analog zur AG, zwischen Vertragskonzern und einfach faktischen bzw. qualifiziert faktischen Konzern zu treffen.[13]
Ein GmbH-Vertragskonzern wird mit dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG begründet. Dazu wird gem. § 293 AktG die Zustimmung von mindestens dreiviertel der Gesellschafter der herrschenden Gesellschaft sowie die einstimmige Zustimmung der Gesellschafter der abhängigen Gesellschaft (§ 53 GmbHG), unabhängig davon ob die Rechtsform der AG oder GmbH vorliegt, benötigt.[14] Mit dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages unterstellt die GmbH als abhängige Gesellschaft ihre Leitung einer anderen Gesellschaft. Nur ein Beherrschungsvertrag berechtigt gem. § 308 AktG zu einer uneingeschränkten Weisungsbefugnis der Muttergesellschaft gegenüber der beherrschten Gesellschaft. In der Praxis ist ein Beherrschungsvertrag oftmals mit einem Gewinnabführungsvertrag verbunden, d. h. die Gewinne der Tochtergesellschaft werden von der Muttergesellschaft vereinnahmt. Durch solche Verträge ist die Muttergesellschaft i. S. d. § 302 AktG zu einer Verlustübernahme gegenüber der Tochtergesellschaft und zum Gläubigerschutz (§ 303 AktG) verpflichtet. Im Gegensatz zur AG kann die GmbH durch die Mehrheit in der Gesellschafterversammlung (GV) beherrscht werden. Aus diesem Grund treten GmbH-Vertragskonzerne regelmäßig nur in Verbindung mit einem Gewinnabführungsvertrages in Erscheinung.[15]
Aus den eben genannten Gründen treten GmbH-Konzerne überwiegend als faktischer Konzern in Erscheinung, da es nicht zwingend den Abschluss eines Unternehmensvertrages bedarf. Der einfach faktische GmbH-Konzern liegt vor, wenn die ausgeübte Leitungsmacht auf keiner vertraglichen Grundlage basiert, d. h. die einheitliche Leitung wird ohne einen Beherrschungsvertrag ausgeübt.[16] Im faktischen GmbH-Konzern wird die einheitliche Leitung aufgrund von kapitalbezogener oder stimmrechtlicher Mehrheit ausgeübt. Die Muttergesellschaft ist aber den Interessen der abhängigen Gesellschaft verpflichtet, d. h. aufgrund der Treuepflicht der Gesellschafter darf das herrschende Unternehmen keine Existenz gefährdende Weisung an die abhängige Gesellschaft erteilen (Schädigungsverbot).[17] Eine Nachteilszufügung einer abhängigen AG durch die herrschende Gesellschaft ist nur gestattet, wenn der Nachteil gem. § 311 Abs. 1 AktG ausgeglichen wird. Anders als beim Vertragskonzern finden die §§ 311 ff. AktG keine analoge Anwendung auf die abhängige GmbH. Das umfassende Schädigungsverbot[18] im Fall einer abhängigen GmbH ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der GmbH. Bei Verstößen gegen das Schädigungsverbot sind Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche der abhängigen Gesellschaft gegen die Muttergesellschaft die Folge.[19]
Die weitere Differenzierung zu einem qualifiziert faktischen GmbH-Konzern ist gegeben, wenn eine Situation anzutreffen ist, in der die Schutzvorschriften des § 311 ff. AktG nicht mehr ausreichend sind. Dies ist der Fall, wenn die beiden zentralen Vorraussetzzungen bzw. Kriterien erfüllt sind. Zum einen muss das herrschende Unternehmen seine Leitungsmacht derart verdichtet und konzentriert ausüben, dass zum anderen eine Unmöglichkeit des Einzelausgleiches für die abhängige Gesellschaft besteht. Demnach können einzelne nachteilige, ausgleichspflichtige Einzelmaßnahmen nicht mehr isoliert festgestellt werden.[20] Die Konsequenz ist die analoge Anwendung der §§ 302 und 303 AktG wie im Vertragskonzern, d. h. die laufende Verlustübernahme durch die herrschende Gesellschaft und der Stellung von Sicherheiten bei Beendigung des Konzernverhältnisses.[21]
Für die Möglichkeit der Eingliederung einer GmbH (Eingliederungskonzern), d. h. eine mindestens 95 % betragende Kapitalverflechtung, existieren keine Rechtsnormen im GmbHG. Das Aktienrecht sieht eine Eingliederung nur für Kapitalgesellschaften, die dem Aktienrecht unterliegen vor. Somit entfällt die Möglichkeit der Bildung eines Eingliederungskonzerns, an dem eine GmbH beteiligt ist.[22] Abschließend stellt der nachfolgende Überblick die Formen eines GmbH-Konzerns und deren Kriterien, unter dem Rückschluss auf aktienrechtliche sowie der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, zusammenfassend dar:
Abb. 4: Zusammenfassung der Formen eines GmbH-Konzerns
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: in Anlehnung an Theisen 2000, S. 68.
2.3.2 Weitere Konzernformen außerhalb des Aktienrechtes
Das Aktiengesetz enthält i. S. d. §§ 15 ff. und 291 ff. den Kern eines Konzernrechtes für Unternehmen. An Unternehmensverbindungen können sich Unternehmen mit beliebiger Rechtform beteiligen.[23] Die konzernrechtlichen Vorschriften der §§ 15 bis 19 AktG und deren Begriffsbestimmungen zum Unternehmen, Mehrheitsbeteiligung, Abhängigkeit und Konzernbildung sind neben der GmbH ebenfalls auf Personengesellschaften, eine Ein-Personen-Gesellschaft und Stiftungen anwendbar.[24] Sowohl Personengesellschaften als auch eine Ein-Personen-Gesellschaft können in der Organisationsstruktur eines Konzerns als herrschendes oder abhängiges Unternehmen auftreten. Bei dem Personengesellschaftkonzern ergeben sich die wesentlichen Schutzrechte bzw. Schädigungsverbote auf der Basis des Gesellschaftsvertrages und der damit einhergehenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern. Die §§ 15 bis 21 AktG werden diesbezüglich für anwendbar gehalten. An die Stelle der Voraussetzungen und Grundlagen treten jedoch die Vereinbarungen im Rahmen des Gesellschaftsvertrages. Bei dem Ein-Personen-Konzern besteht im Hinblick auf die Stellung Dritter ein konzernrechtliches Problem, wenn das herrschende Unternehmen Alleingesellschafter des beherrschten Unternehmens ist.[25] Diesbezüglich sind die Gläubiger nur durch die gesellschaftsrechtlichen Schutzvorschriften, wie bspw. die Kapitalerhaltungsvorschriften (z. B. §§ 30 ff. GmbHG) geschützt.
Stiftungen können sich wirtschaftlich betätigen, indem diese eigene unternehmerische Tätigkeiten oder durch Beteiligungen an anderen Unternehmen in Erscheinung treten (sog. Unternehmensträgerstiftung oder Stiftungskonzern). Aufgrund der Eigentümerlosigkeit, d. h. die fehlende Beteiligung Dritter an der Stiftung, kommt i. R. d. verbundenen Unternehmen die Stiftung nur als herrschendes Unternehmen, nicht aber als anhängiges Unternehmen in Betracht.[26] Eine Sonderform stellen sog. Familienstiftungen dar. Ihre Aktivitäten beziehen sich auf den unternehmerischen bzw. unternehmensbezogenen Besitz einer oder mehrerer Familien zum Vorteil der Angehörigen.[27]
2.3.3 Abgrenzung des GmbH-Konzerns als mittelständischer Konzern
Die Erscheinungsformen der Konzerne sind nicht nur nach ihrer Organisationsstruktur, sondern auch hinsichtlich ihrer Größe zu betrachten. Immer mehr mittelständische Unternehmen schließen sich zu einem Konzern zusammen. Der Begriff des Konzerns wird i. d. R. mit Großunternehmen, als mit dem sog. Mittelstand, in Verbindung gebracht. Allerdings erreichen mittelständische Unternehmen, insbesondere in Form einer GmbH, eine Größenordnung, in denen der Begriff Konzern angebracht ist. In der Literatur existiert keine allgemein anerkannte Definition zum Mittelstand, da keine expliziten bzw. einheitlichen Normen zur Abgrenzung des Mittelstandes existieren.[28] Demnach ist es nicht ausreichend den mittelständischen Konzern als ein Zusammenschluss kleiner und mittlerer Unternehmen zu verstehen. Vielmehr ist zur Abgrenzung eines GmbH-Konzerns als mittelständischer Konzern eine Zweiteilung der beschreibenden Merkmale in qualitative und quantitative Abgrenzungskriterien vorzunehmen.[29] Darüber hinaus ist neben der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH und deren beschränkten Anzahl an Gesellschaftern sowie die besonderen Eigentums- und Vermögensverhältnisse zu beachten.
Neben der Voraussetzung der rechtlichen Selbständigkeit sind weitere Kriterien zur Abgrenzung notwendig. Die quantitative Abgrenzung von mittelständischen Konzernen kann nur unter der Zuhilfenahme von geeigneten Kriterien erfolgen. Diesbezüglich ist eine Klassifizierung nach Unternehmensgröße und den unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmalen[30] wie bspw. Mitarbeiterzahl, Umsatz, Bilanzsumme[31] oder Gesamtkapital erforderlich. Sofern so definierte Unternehmen keine wirtschaftliche Selbständigkeit besitzen oder diese hinsichtlich von Unternehmensverbindungen aufgegeben haben, ist die Bezeichnung bzw. Abgrenzung als mittelständischer Konzern zutreffend. Die Problematik liegt hier in der Festlegung von Schwellenwerten, da die Grenzen fließend ineinander übergehen und hier ebenfalls keine allgemeine Übereinstimmung besteht. Weit verbreitet ist die Klassifizierung von mittelständischen Konzernen auf Basis der Mitarbeiterzahl und des Umsatzes. Nach C. Süss, der in seiner Studie auch mittelständische Konzerne erfasst, bezeichnet Konzerne die weniger als 2000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Umsatz von weniger als 1 Mrd. DM aufweisen als mittelständische Konzerne.[32]
Qualitative Merkmale sind nicht nur komplementäre Abgrenzungsmerkmale zur quantitativen Betrachtung. Ihre Notwendigkeit ergibt sich aus der genaueren Abgrenzung eines mittelständischen Konzerns. Im Gegensatz zu den quantitativen Abgrenzungskriterien ist eine eindeutige Unterscheidung gegenüber Großkonzernen möglich. Die Voraussetzung für die qualitative Charakteristik ist das Vorhandensein bestimmter Wesensmerkmale im Unternehmen. Das wesentlichste Merkmal eines mittelständischen Unternehmens ist die enge Verbindung von Eigentümer und Unternehmen. Nach der Studie von C. Süss sind für mittelständische Konzerne in qualitativer Sicht die folgenden Merkmale charakteristisch:
- Einheit von Eigentum und Leitung.
- Verflechtung des Eigentümers mit der wirtschaftlichen Existenz.
- Eingeschränkter Zugang zum Kapitalmarkt.
- Schwache Position auf den Beschaffungsmärkten.
- Kleindimensionierte Nachfrage.
- Schmale Marktsegmente, aber hohe Marktanteile.[33]
Zusammenfassend reicht allerdings keines dieser Merkmale alleine zur Abgrenzung der GmbH als mittelständisches Unternehmen bzw. Konzern aus. Vielmehr besteht ein gegenseitiger Zusammenhang. Die kombinierte Betrachtung von quantitativen und qualitativen Abgrenzungskriterien beinhaltet keine Zuordnung, sondern eine Klassifizierung des GmbH-Konzerns als mittelständischen Konzern.
3 Die Finanzierung im Konzern
Der Konzernfinanzierung liegt der Gedanke zugrunde, dass jeder Konzern über die Betrachtung als wirtschaftliche Einheit hinaus, eine Finanzierungs-, Rentabilitäts- und Liquiditätseinheit darstellt. Die wesentlichste Aufgabe der Konzernfinanzwirtschaft ist die ausreichende Versorgung des Konzerns mit liquiden Mitteln und Kapital. Dies umfasst die Kapitalbeschaffung, -verwaltung, -einsatz sowie alle erforderlichen Maßnahmen für den Kapitalrückfluss. Der betriebswirtschaftliche Begriff der Finanzierung umschreibt alle finanziellen Vorgänge im Unternehmen. Eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben unter dem Begriff der Unternehmensfinanzierung ist jedoch nicht einheitlich definiert. In der Literatur wird zur Begriffsabgrenzung überwiegend zwischen dem engen bzw. klassischen und dem weiter gefassten Finanzierungsbegriff unterschieden.[34] Ersterer schränkt die Finanzierung auf die Beschaffung und Bereitstellung der von Kapital ein. Der weiter gefasste Finanzierungsbegriff beinhaltet über die Kapitalbeschaffung hinaus auch die Gestaltung der betrieblichen Zahlungsströme.
Bei der Übertragung des Finanzierungsbegriffes auf den Konzern bleibt die wesentliche Aufgabe der Kapitalaufbringung für die wirtschaftliche Aktivität erhalten. Diese bezieht sich allerdings nicht mehr auf das Einzelunternehmen, sondern auf alle konzernangehörigen Unternehmen. Dadurch wird der Begriff der Finanzierung erweitert. Innerhalb der konzernweiten Kapitalbeschaffung bestehen zur Finanzierung des Konzerns zusätzliche Möglichkeiten gegenüber einem Einzelunternehmen. Denn die Kapitalbeschaffung im Konzern bedeutet auch, dass Kapital zwischen den einzelnen Konzerngesellschaft nach Bedarf verteilt wird. Die direkten und indirekten Kapitalbeteiligungen zwischen der Muttergesellschaft und den Konzerngesellschaften führen zu finanziellen Verflechtungen im Konzern. Dies hat zur Folge, dass sich die finanzielle Lage einer Konzerngesellschaft nicht isoliert betrachten lässt. Durch den finanziellen Verbund der Konzernunternehmungen wirken sich die Rentabilitäts- und Liquiditätsentwicklungen jeder Konzerngesellschaft auf die Finanzlage des Konzerns aus. Dadurch kommen zu der konzernweiten Kapitalbeschaffung ebenfalls mit der Finanzierung verbundene Funktionen hinzu. Die finanzwirtschaftliche Führung, d. h. Koordination und Organisation der Finanzierung, zählt daher zu den zentralen Aufgaben der Konzernführung.[35] Im Rahmen der finanzwirtschaftlichen Führung entscheidet die Konzernführung über die Allokation der knappen Ressource Geld. Inhalt dieser Entscheidungen ist die Ausstattung der Konzerngesellschaften mit Eigen- und Fremdkapital.
3.1 Zielsetzungen der Konzernfinanzwirtschaft
Der Unternehmenszweck, Unternehmensgröße sowie die Unternehmensstruktur bestimmen die Anforderungen an die Finanzierung. Obwohl die Finanzierungsbedürfnisse in einem Einzelunternehmen gegenüber einem Konzern unterschiedlich sind, haben dennoch alle Unternehmen die gleichen wesentlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen.[36] Die grundsätzlichen Ziele der Finanzwirtschaft sind Rentabilität, Liquidität, Sicherheit und Unabhängigkeit.[37] Diese beeinflussen sich in ihren Konsequenzen gegenseitig und wirken sich vorrangig auf den Unternehmenswert aus. Die finanzwirtschaftlichen Entscheidungen zielen darauf ab, den Wert eines Einzelunternehmens zu maximieren.[38] Letztendlich zielt das Streben nach diesen Zielgrößen darauf ab, die Existenz und Fortentwicklung des Unternehmens zu sichern.
Das zentrale strategische Ziel der Finanzierung ist dabei die langfristige Existenzsicherung und das damit verbundene finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens. Allerdings ist die Existenzsicherung nur zu gewährleisten, wenn sich das Unternehmen von verlustreichen oder nicht ertragsstarken Bereichen trennt und stattdessen die Interessen auf aussichtsreichere Bereiche konzentriert. In der Übertragung auf einen Konzern bedeutet dies, dass die Existenzsicherung des Konzerns nicht mit der Erhaltung aller Konzerngesellschaften gleichzusetzen ist. Für den Konzern beinhaltet dies die Notwendigkeit ggf. verlustbringende Konzerngesellschaften zu schließen oder zu liquidieren, wenn dadurch die Existenz des Konzerns gesichert wird.[39] An diese Zielsetzung knüpft eng das Erreichen eines Unternehmenswachstums an. Wachstum ist eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherung der Überlebensfähigkeit des Konzerns. Nur wenn der Konzern wachsen kann um Erträge zu erwirtschaften ist er in der Lage seine Existenz langfristig zu sichern.[40]
[...]
[1] Vgl. Theisen 2000, S. 63.
[2] Vgl. Lutter/Scheffler/Schneider 1998, § 1 Rz. 1.
[3] Vgl. Scheffler, 2005, S. 1 ff.
[4] Vgl. Emmerich/Sonnenschein/Habersack 2001, S. 10.
[5] Theisen 2000, S. 18.
[6] Vgl. Theisen 2000, S. 15.
[7] Vgl. Emmerich/Habersack 2003, § 18 Rz. 9 ff.; Theisen 2000, S. 34 ff.; Lutter 2004 § 1 Rz. 37 ff.
[8] Vgl. Lutter 2004, § 1 Rz. 44; Emmerich/Habersack 2003, § 18 Rz.11; Kerssenbrock 2004, § 2 Rz. 17.
[9] Vgl. Scheffler 2005, S. 3 f.
[10] Vgl. Lutter 2004, § 1 Rz. 54 f.; Theisen 2000, S. 496 ff.
[11] Vgl. Kerssenbrock 2004, § 2 Rz. 70-79; Emmerich/Habersack 2003, § 15 Rz. 5.
[12] Vgl. Emmerich/Sonnenschein/Habersack 2001, S. 444 ff.
[13] Vgl. Kerssenbrock 2004, § 2 Rz. 71-76; Theisen 2000, S. 64-67.
[14] Vgl. Emmerich/Sonnenschein/Habersack 2001, S. 484 f.
[15] Vgl. Lutter/Hommelhoff 2004, Anh. § 13 Rz. 9.
[16] Vgl. Scheffler 2005, S. 8 f., Emmerich/Sonnenschein/Habersack 2001, S. 388.
[17] Vgl. Lutter/Scheffler/Schneider 1998, § 1 Rz. 34.; Kerssenbrock 2004, § 2 Rz. 72.
[18] Vgl. Emmerich/Sonnenschein/Habersack 2001, S. 452 ff.
[19] Ergänzend zu den Rechtsfolgen. Vgl. Emmerich/Sonnenschein/Habersack 2001, S. 456 ff.
[20] Vgl. Theisen 2000, S. 67; Emmerich/Sonnenschein/Habersack 2001, S. 469 ff.
[21] Vgl. Emmerich/Sonnenschein/Habersack 2001, S. 473 ff.
[22] Vgl. Kerssenbrock 2004, § 2 Rz. 70; Theisen 2000, S. 68.
[23] Vgl. Emmerich/Habersack 2003, § 15 Rz. 11.
[24] Vgl. Kerssenbrock 2004, § 2 Rz. 77-79; Theisen 2000, S. 69 ff.
[25] Vgl. Emmerich/Sonnenschein/Habersack 2001, S. 468.
[26] Vgl. Emmerich/Sonnenschein/Habersack 2001, S. 537 ff.
[27] Vgl. Theisen 2000, S. 73.
[28] Vgl. Süss 1993, S. 442.
[29] Vgl. Kraehe 1994, S. 7 ff.
[30] § 267 HGB enthält eine Umschreibung zu Merkmalen von Betriebsgrößen.
[31] § 293 HGB enthält größenabhängige Befreiungen.
[32] Vgl. Süss 1993, S. 442.
[33] Vgl. Süss 1993, S. 442 f.
[34] Vgl. Eilenberger 2003, S. 1; Perridon/Steiner 2004, S. 359; Wöhe/Bilstein 2002, S. 2.
[35] Vgl. Schneider 1998, S. 261; Hormuth 1998, S. 23.
[36] Vgl. Hormuth 1998, S. 28.
[37] Vgl. Perridon/Steiner 2004, S. 9.
[38] Vgl. Scheffler 1998, S. 235; Theisen 2000, S. 439 f.
[39] Vgl. Obermeier 1998, § 5 Rz. 15 f.
[40] Vgl. Obermeier 1998, § 5 Rz. 19 f.
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- Anonym,, 2006, Optimierung der Liquidität durch Cash Pooling als Mittel der konzerninternen Finanzierung in einem GmbH-Konzern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56343
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