Strafe muß sein. Das staatspolitische Gewaltmonopol dient der Eliminierung der Gewalt aus dem Gemeinschaftsleben; Gewaltfälle werden zu Rechtsfällen. Sozialpsychologisch spricht man von Opfergerechtigkeit, Solidarität mit dem Opfer und der kontrollierten Vermeidung von Lynchjustiz. Individualethisch steht die Verantwortungsübernahme oder Verantwortungsfeststellung im Vordergrund. Wenn Strafe sein muß, dann vor dem Hintergrund des Strafrechts bzw. Strafprozessrechts als Ausdruck des parlamentarisch legitimierten staatlichen Gewaltmonopols. Damit ist die Strafe in jeder Hinsicht gerechtfertigt. In der Strafausübung drückt sich die Vielfältigkeit der eigentlichen Aufgabe des Strafrechts aus: Pönalisierung sozialschädlichen Verhaltens, Rechtsgüterschutz (BVerfG NJW 1975, 576), Geltungsanspruch mit Rechtszwang (Grundrechte), Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit werden hier abschließend aufgezeigt. In den Rechtssätzen sämtlicher Rechtssysteme der Welt finden sich elaborierte Systeme des Umgangs mit Strafe. Die Diversion hat hiermit nur am Rande zu tun. Sie ist in den Rechtsordnungen mehr oder weniger klar akzentuiert hervorgehoben. Nicht in allen Ländern versteht sich der Gedanke der Diversion. Die den Rechtsordnungen zugrundeliegenden Zwecke des Strafrechts sind allzu vielfältig:
Während teilweise absolute Straftheorien die Rechtfertigung der Strafe allein aus dem Gebot der Gerechtigkeit herleiten - die Strafe also keine sozialen Zwecke verfolgt und allein der Wiederherstellung des Geltungsanspruchs der gebrochenen Norm in der Reinform der Vergeltung dient - herrschen in der Vielzahl der Rechtsordnungen nur relative Straftheorien, die erheblich differenzierter die Strafe ableiten. Hier ergänzen sich die drei Gedanken der Rechtfertigung der Strafe aufgrund der grundsätzlichen Aufgabe des Staates, Straftaten zu verhindern (Prävention), der Gedanke, tatsächlich auf die Perspektive des Täters abgestellt einerseits - negativ - abzuschrecken und zu sichern, anderseits - positiv - zu erziehen oder zu bessern, also zu resozialisieren und schließlich der Gedanke der Perspektive der Öffentlichkeit, die Strafe durch - negativ - Abschreckung undpositiv - Stärkung des Normvertrauens auf die Allgemeinheit wirken zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser allen demokratischen Rechtsordnungen zugrundeliegender relativen Straftheorien steht dem Strafrecht regelmäßig eine Fülle von Aufgaben und Funktionen zu, die zusammengefasst die Basis der Strafrechtsordnungen ausmacht.
Diversion
I. Einleitung: Strafrechtstheorie mit Hinleitung zum strafrechtlichen Sanktionensystem
II. Begriff der Diversion
II. Umsetzung der Diversion in den Rechtsordnungen USA, Deutschland und Österreich
III. Essentialie der Diversion: Jugendschutz
IV. Diskussion
V. Literaturverzeichnis
Diversion
- grundsätzliche Überlegungen -
I. Einleitung: Strafrechtstheorie mit Hinleitung zum strafrechtlichen Sanktionensystem
Strafe muß sein. Das staatspolitische Gewaltmonopol dient der Eliminierung der Gewalt aus dem Gemeinschaftsleben; Gewaltfälle werden zu Rechtsfällen. Sozialpsychologisch spricht man von Opfergerechtigkeit, Solidarität mit dem Opfer und der kontrollierten Vermeidung von Lynchjustiz. Individualethisch steht die Verantwortungsübernahme oder Verantwortungsfeststellung im Vordergrund.
Wenn Strafe sein muß, dann vor dem Hintergrund des Strafrechts bzw. Strafprozessrechts als Ausdruck des parlamentarisch legitimierten staatlichen Gewaltmonopols. Damit ist die Strafe in jeder Hinsicht gerechtfertigt.
In der Strafausübung drückt sich die Vielfältigkeit der eigentlichen Aufgabe des Strafrechts aus: Pönalisierung sozialschädlichen Verhaltens, Rechtsgüterschutz (BVerfG NJW 1975, 576), Geltungsanspruch mit Rechtszwang (Grundrechte), Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit werden hier abschließend aufgezeigt.
In den Rechtssätzen sämtlicher Rechtssysteme der Welt finden sich elaborierte Systeme des Umgangs mit Strafe. Die Diversion hat hiermit nur am Rande zu tun. Sie ist in den Rechtsordnungen mehr oder weniger klar akzentuiert hervorgehoben. Nicht in allen Ländern versteht sich der Gedanke der Diversion. Die den Rechtsordnungen zugrundeliegenden Zwecke des Strafrechts sind allzu vielfältig:
Während teilweise absolute Straftheorien die Rechtfertigung der Strafe allein aus dem Gebot der Gerechtigkeit herleiten - die Strafe also keine sozialen Zwecke verfolgt und allein der Wiederherstellung des Geltungsanspruchs der gebrochenen Norm in der Reinform der Vergeltung dient - herrschen in der Vielzahl der Rechtsordnungen nur relative Straftheorien, die erheblich differenzierter die Strafe ableiten. Hier ergänzen sich die drei Gedanken der Rechtfertigung der Strafe aufgrund der grundsätzlichen Aufgabe des Staates, Straftaten zu verhindern (Prävention), der Gedanke, tatsächlich auf die Perspektive des Täters abgestellt einerseits – negativ - abzuschrecken und zu sichern, anderseits – positiv - zu erziehen oder zu bessern, also zu resozialisieren und schließlich der Gedanke der Perspektive der Öffentlichkeit, die Strafe durch – negativ - Abschreckung und – positiv - Stärkung des Normvertrauens auf die Allgemeinheit wirken zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser allen demokratischen Rechtsordnungen zugrundeliegender relativen Straftheorien steht dem Strafrecht regelmäßig eine Fülle von Aufgaben und Funktionen zu, die zusammengefasst die Basis der Strafrechtsordnungen ausmacht. Hier die wichtigsten Leitsätze:
1. Monopolisierung der Gewalt in der Sanktionsregelung
2. Isolierung des Normbruchs durch die Sanktion
3. Verantwortungsfeststellung durch den Schuldspruch
4. Opfergerechtigkeit und Opferschutz
5. Normbekräftigung und Verhaltensorientierung
6. Rationale Konfliktverarbeitung durch Formalisierung
7. Konstruktive Konfliktverarbeitung durch integrierendes Sanktionen
Im strafrechtlichen Sanktionensystem wird diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Eine genauere Darstellung an Hand des deutschen Strafrechtssystems zeigt deutlich die Differenzierung der den relativen Straftheorien zugrundeliegenden Gedanken. Bei jeder
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die z.B. im deutschen Strafrecht wichtigsten Formen der Verfahrensbeendigung ohne strafrechtliches Hauptverfahren bzw. durch Strafbefehl zeigen sich in der Vielfalt der durch die StPO zur Verfügung stehenden Verfahrensmöglichkeiten:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diese strafrechtlichen Grundlagen sind in allen Strafrechtsordnungen demokratischer Staaten erfasst und daher als Konkretisierung der Strafrechtstheorie von allgemeiner Aussage für die staatliche Sanktion an sich. Diversion ist hier wieder zu finden. Diversion kann sich aber auch nur innerhalb dieses Systems etablieren, das alle folgenden Ausführungen erst systematisch herleitet.
II. Begriff der Diversion
Seinen Ursprung hat das Wort "Diversion" im lateinischen Verb "divertere", "zerstreuen". Das englische "to divert" steht für "ablenken" oder "umleiten". Unter Diversion versteht man im Strafrecht Möglichkeiten, auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens sowie dessen Beendigung durch Schuldspruch zu verzichten: Der Staatsanwalt erhebt keine Anklage, die Reaktion auf die Tat wird im Sinne einer informellen Lösung umgelenkt. Allen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Verdächtigen durchgeführt werden können, diesem Leistungen abverlangen und/oder Einschränkungen auferlegen und nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sind.
Nach erfolgreicher Diversion ist ein Strafverfahren endgültig einzustellen. Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Registrierung für eine gewisse Dauer (regelmäßig 5 Jahre).
Die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens kann auch von dem/der Verdächtigen selbst beantragt werden.
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