In dieser wissenschaftlichen Hausarbeit wird der kommunale Eigenbetrieb dargestellt und analysiert. Diese Arbeit versucht zu erklären, welche Aufgaben der kommunale Eigenbetrieb hat, wie er gesteuert wird bzw. von wem. Sie soll zeigen für wen und was ein kommunaler Eigenbetrieb gut ist und welche Organe wichtig für das Bestehen und Funktionieren des kommunalen Eigenbetriebs sind. Am Anfang wird der Begriff des kommunalen Eigenbetriebes beschrieben, daraufhin folgen die Rechtsgrundlage, die Struktur des Eigenbetriebs und die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen. Der Schwerpunkt dieser Hausarbeit liegt in der Verfassung und Verwaltung. Dort werden die einzelnen Organe genauer dargestellt und analysiert. Abschließend werden die Ziele des kommunalen Eigenbetriebs erläutert und auf der letzten Seite befindet sich das Fazit, womit dann diese Hausarbeit zum Ende führt.
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Inhaltsverzeichnis
1. Vorwort
2. Begriff des kommunalen Eigenbetriebs
3. Rechtsgrundlage
4. Struktur des Eigenbetriebs
- Besonderheiten bzw. Unterschiede
5. Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebes
5.1. Werk-/Betriebsleitung
5.2. Werk-/Betriebausschuss
5.3. Gemeinderat
5.4. Bürgermeister
5.5. Hauptverwaltungsbeamter
5.6. Kämmerer
6. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
7. Ziele
8. Anwendungsbereiche der Eigenbetriebe
9. Fazit
IV. Literaturverzeichnis
V. Ehrenwörtliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Vorwort
In dieser wissenschaftlichen Hausarbeit wird der kommunale Eigenbetrieb dargestellt und analysiert. Diese Arbeit versucht zu erklären, welche Aufgaben der kommunale Eigenbetrieb hat, wie er gesteuert wird bzw. von wem. Sie soll zeigen für wen und was ein kommunaler Eigenbetrieb gut ist und welche Organe wichtig für das Bestehen und Funktionieren des kommunalen Eigenbetriebs sind. Am Anfang wird der Begriff des kommunalen Eigenbetriebes beschrieben, daraufhin folgen die Rechtsgrundlage, die Struktur des Eigenbetriebs und die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen. Der Schwerpunkt dieser Hausarbeit liegt in der Verfassung und Verwaltung. Dort werden die einzelnen Organe genauer dargestellt und analysiert. Abschließend werden die Ziele des kommunalen Eigenbetriebs erläutert und auf der letzten Seite befindet sich das Fazit, womit dann diese Hausarbeit zum Ende führt.
2. Begriff des kommunalen Eigenbetriebs
Der kommunale Eigenbetrieb ist eine Organisationsform, bei der es sich um wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Unternehmen der Kommunen handelt[1]. Es ist die Organisationsform für wirtschaftliche Unternehmen der einzelnen Bundesländer, die das Ziel der wirtschaftlichen Betätigung und der Gewinnerzielung verfolgen;
wie auch private Unternehmen.
Die Entstehung des Eigenbetriebs stammt aus dem Jahre 1935 durch die Deutsche Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung aus dem Jahre 1938[2].
Ziel war es, den wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden im Rahmen der gemeindlichen Gesamtverwaltung eine Sonderstellung einzuräumen. Diese Organisationsform versucht ein Gleichgewicht zwischen einem wirtschaftlichen Unternehmen- unter Berücksichtigung kaufmännischer Punkte, -und der Trägerkommune- zu schaffen, welches der Gewährleistung einer weitgehenden Kontrolle und Einflussnahme dient.
Der kommunale Eigenbetrieb ist, ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ein Sondervermögen, das wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig geführt wird. Er wird mit einer eigenen Kassen- und Kreditwirtschaft, eigener Gewinn- und Verlustrechnung, eigener kaufmännischer Buchführung sowie einem eigenen haushaltsrechtlichen selbstständigen Wirtschafts-, Stellen-, Finanz- und Erfolgsplan geführt: „Der kommunale Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen kaufmännischen Handelns geführt“ (zitiert nach Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Eigenbetriebe, 2. Auflage, 1994, S.10).
Durch die konkrete Ausgestaltung in den zugrunde liegenden gemeinderechtlichen Grundlagen hat der Eigenbetrieb eine verfassungs-(organisatorische) und vermögensrechtliche Sonderstellung bekommen. Diese trägt dazu bei, der Eigenart als eines am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmens Rechnung zu tragen[3]. Der kommunale Eigenbetrieb verfügt nicht, wie etwa die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Zweckverbände, über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist aber in gewisser Weise unabhängig und selbstständig gegenüber der Kommune. “Träger eines Eigenbetriebs kann von seiner Stellung her in der Regel nur eine Gemeinde sein. Sonst müsste zunächst ein Zweckverband gebildet werden, der Träger des Eigenbetriebes ist, z.B. bei Wasserversorgungszweckverbänden“ (zitiert nach Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Eigenbetriebe, 2. Auflage, 1994, S.10).
3. Rechtsgrundlage
Der kommunale Eigenbetrieb verfügt nicht über eine eigene Rechtsfähigkeit. Durch das Fehlen dieser Rechtsfähigkeit des Eigenbetriebes handeln die Kommunen immer selbst, auch gegenüber den Bürgern. Zudem haftet die Kommune mit ihrem gesamten Vermögen. Ein kommunaler Eigenbetrieb kann außerdem kein Träger von Rechten und Pflichten sein[4]. Bei Erhebung einer Klage eines Eigenbetriebs, kann man davon ausgehen, dass der Kläger die Kommune ist, die bei dem Sachverhalt des Eigenbetriebs zulässigerweise unter dessen Bezeichnung, z.B. Stadtwerke, auftritt[5].
Ein kommunaler Eigenbetrieb darf nur gegründet werden, sofern das kommunale Wirtschaftsrecht der jeweiligen Gemeindeordnung eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde zulässt.
Die für die kommunalen Eigenbetriebe einschlägigen Regelungen, die es ermöglichen gemeindliche Unternehmen als Eigenbetriebe zu führen und zu eröffnen, finden sich in den Gemeindeverordnungen oder in besonderen Eigenbetriebsgesetzen der Länder. Mit der Zeit haben sich die Eigenbetriebsrechte der Länder auseinander entwickelt. Aus diesem Grund wurde beschlossen, dass die Betriebsleitung und der Betriebsausschuss nur fakultative Organe des kommunalen Eigenbetriebs sind[6]. Inhaltlich betrachtet steht in den Eigenbetriebsrechten der einzelnen Bundesländer –trotz formaler Unterschiede, z.B. bei der Bezeichnung der Organe- weitgehend dasselbe. Dies hängt von den gemeinsamen Wurzeln aus der Deutschen Gemeindeordnung ab[7]. Vertragliche Beziehung zwischen dem kommunalen Eigenbetrieb und der Gemeinde sind mangels Rechtsfähigkeit des Eigenbetriebs nicht möglich. Es können jedoch Vereinbarungen zwischen den Eigenbetrieben und der Kommune über die Zusammenarbeit getroffen werden.
Wichtig und entscheidend sind für die kommunalen Eigenbetriebe, insbesondere für deren Organisation, folgende Rechtsgrundlagen:
Die Kommunalverfassungen der Bundesländer, die in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht aufeinander abgestimmt sind, aber in diesem Zusammenhang der darzulegenden Grundzüge weitgehend passen, ist Beachtung zu schenken. Die Eigenbetriebsgesetze bzw. Eigenbetriebsverordnungen sind als Landesrecht der einzelnen Bundesländer anzusehen, sowie die gesetzlich vorgeschriebene, durch die Gemeindevertretung zu erlassende Betriebssatzung, die die ausschließlichen Regelungen für den einzelnen Betrieb enthält[8]. Um von dem Gemeindevermögen eine abgesonderte Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses zu ermöglichen, wird teilweise insbesondere hervorgehoben, dass die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung der wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten sind[9]. Das Eigenbetriebsrecht ist aufgeteilt in drei große Abschnitte, welche mit den meisten Bundesländern übereinstimmend ist:
- Verfassung und Verwaltung
- Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
- Sonder- und Schlussbestimmungen
[...]
[1] Eickmeyer/Bissinger, Kommunales Management, 2002, S. 94
[2] Hoppe/Uechtritz, Handbuch Kommunale Unternehmen, 2003, S. 134
[3] Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen, 4. Auflage, 2003
[4] Bolsenkötter/Dau/Zuschlag, Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten, 5. Auflage, 2004, S. 31
[5] Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen, 4. Auflage, 2003
[6] Hoppe/Uechtritz, Handbuch Kommunale Unternehmen, 2003, S. 135
[7] Bolsenkötter/Dau/Zuschlag, Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten, 5. Auflage, 2004, S. 2
[8] Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen, 4. Auflage, 2003
[9] Bolsenkötter/Dau/Zuschlag, Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten, 5. Auflage, 2004, S. 8
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