Die Aktiengesellschaft, die zu den Kapitalgesellschaften zählt, ist eine selbständige juristische Person. Die Gesellschafter -Aktionäre- sind mit ihren Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt und haften in dieser Höhe. Die Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern für ihre Verbindlichkeiten in Höhe des Gesellschaftsvermögens. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss mindestens 50.000 Euro betragen. Um die Gläubiger vor Ausfällen zu schützen, gelten für Aktiengesellschaften besonders strenge Vorschriften für Rechnungslegung, Veröffentlichung und Prüfung des Jahresabschlusses. Rechtsgrundlage für Aktiengesellschaften ist das Aktiengesetz.
Die Organe der Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung als Vertretung der Aktionäre, der Aufsichtrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der Kapitalgeber und Arbeitnehmer zusammen und wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat hat die Überwachung gegenüber dem Vor-stand zur Aufgabe. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird vom Aufsichtrat bestellt.
Die Unternehmensform der Aktiengesellschaft bietet für den Aktionär Vorteile in Form der leichten Veräußerbarkeit der Gesellschaftsanteile (Aktien). Für die Unternehmung bieten sich Vorteile bei der Eigenkapitalbeschaffung: Die Stückelung des Grundkapitals in Aktien und deren leichte Veräußerbarkeit über die Börsen vereinfacht die Beschaffung.
Inhaltsverzeichnis
II. Abkürzungsverzeichnis
1. Die Aktiengesellschaft
2. Die Insolvenzordnung
2. 1. Das neue Insolvenzrecht
2. 2. Ablauf des Insolvenzverfahrens
3. Die Insolvenz bei Aktiengesellschaften
3. 1. Insolvenzgründe für Aktiengesellschaften nach §§ 17, 18, 19, InsO
3. 2. Die Insolvenz einer Aktiengesellschaft als Auflösungsgrund nach § 262 AktG
3. 3. Die Organe einer Aktiengesellschaft im Regelinsolvenzverfahren
4. Insolvenzabwicklung einer Aktiengesellschaft in Eigenverwaltung
4. 1. Eigenverwaltung nach § 274 InsO
4. 2. Die Organe der Aktiengesellschaft bei einer Insolvenzabwicklung in Eigenverwaltung
5. Insolvenzplan als Alternative zum Regelinsolvenzverfahren und Mittel zur Sanierung von Unternehmen
5. 1. Ziel des Insolvenzplanverfahrens
5. 2. Vorgehen im Insolvenzplanverfahren
6. Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft und Gläubigerschutz im Insolvenzverfahren
6. 1. Haftung des Vorstandes bei Insolvenz gegenüber der Aktiengesellschaft
6. 2. Haftung des Vorstandes bei Insolvenz gegenüber Dritten
6. 3. Gläubigerschutz während des Insolvenzverfahrens
7. Der Aktionär einer insolventen Aktiengesellschaft
Literaturverzeichnis
Internetquellen
II. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Die Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft, die zu den Kapitalgesellschaften zählt, ist eine selbständige juristische Person. Die Gesellschafter -Aktionäre- sind mit ihren Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt und haften in dieser Höhe. Die Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern für ihre Verbindlichkeiten in Höhe des Gesellschaftsvermögens. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss mindestens 50.000 Euro betragen. Um die Gläubiger vor Ausfällen zu schützen, gelten für Aktiengesellschaften besonders strenge Vorschriften für Rechnungslegung, Veröffentlichung und Prüfung des Jahresabschlusses. Rechtsgrundlage für Aktiengesellschaften ist das Aktiengesetz.
Die Organe der Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung als Vertretung der Aktionäre, der Aufsichtrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der Kapitalgeber und Arbeitnehmer zusammen und wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat hat die Überwachung gegenüber dem Vorstand zur Aufgabe. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird vom Aufsichtrat bestellt.
Die Unternehmensform der Aktiengesellschaft bietet für den Aktionär Vorteile in Form der leichten Veräußerbarkeit der Gesellschaftsanteile (Aktien). Für die Unternehmung bieten sich Vorteile bei der Eigenkapitalbeschaffung: Die Stückelung des Grundkapitals in Aktien und deren leichte Veräußerbarkeit über die Börsen vereinfacht die Beschaffung.
2. Die Insolvenzordnung
2. 1. Das neue Insolvenzrecht
Die Insolvenzordnung zum 01.01.1999 in Kraft getreten, hat die bis dahin geltende Konkurs- und Vergleichsordnung sowie die in den neuen Bundesländern geltende Gesamtvollstreckungsänderung abgelöst und dadurch für ganz Deutschland ein einheitliches Insolvenzrecht geschaffen.[1]
Die Insolvenzordnung regelt den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und hat die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zum Ziel. Dies ist sowohl durch Zerschlagung des Unternehmens als auch durch die Möglichkeiten der Übertragung und des Erhaltes durch Sanierung möglich (§ 1 InsO). Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person eröffnet werden, auch bei BGB- Gesellschaften (§ 11 InsO).
2. 2. Ablauf des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet, wenn ein Insolvenzgrund gem. §§ 17, 18, 19 InsO vorliegt. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Der Insolvenzantrag ist unverzüglich, spätestens nach einer Frist von drei Wochen, bei dem zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Als Insolvenzgericht fungiert das zuständige Amtsgericht. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner jegliche Verfügungsgewalt an der Insolvenzmasse an den Insolvenzverwalter. Er bleibt aber Eigentümer aller Vermögenswerte. Das Insolvenzgericht bestellt nach Prüfung des Antrags einen Insolvenzverwalter, der die dem Gläubiger entzogenen Rechte ausübt.
Der Verwalter hat zuerst das Haftungsvermögen zu ermitteln. Alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Eigentum des Schuldners gehören, müssen aus der Masse ausgesondert werden. Wenn Rechte Dritter bestehen, die vorab befriedigt werden müssen, so hat er diese zuerst zu bedienen. Da der Insolvenzverwalter nur Bargeld (§ 187 InsO) an die Gläubiger verteilen darf, muss er, sobald die Haftungsmasse ermittelt ist, diese so gewinnbringend wie möglich verwerten.
Nach der Liquidation der Haftungsmasse kann der Insolvenzverwalter das Erlangte verteilen (§ 196 InsO). Bei der Verteilung werden alle Gläubiger gleich behandelt. Die Verteilungsquote richtet sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Forderungen zu dem gesamten Forderungsvolumen. Bleibt nach der Verteilung an die Gläubiger noch ein Überschuss, so ist dieser an die Gesellschafter zu verteilen (§ 199 InsO).
Nach Verteilung der Masse ist das Verfahren abgeschlossen und alle damit verbundenen Ämter werden aufgehoben (§ 200 InsO). Der Schuldner erhält wieder alle Verfügungsgewalt über das verbliebene Vermögen. Die Gläubiger können weiterhin ihre verbliebenen Forderungen, soweit noch nicht erloschen, gegen den Schuldner geltend machen (§ 201 InsO).
[...]
[1] Vgl. Bundesministerium der Justiz: http://www.bmj.de, 20.01.05
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