Das Arbeitsvölkerrecht erlangt in der Wissenschaft und Rechtsprechung immer mehr an Bedeutung. In einer für ein Teilgebiet des internationalen Rechts typischen Weise erfolgen die Normsetzung, Auslegung und Durchsetzung der Standards durch verschiedene und voneinander unabhängige Akteure. Gegenstand dieser Seminararbeit ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Es soll aufgezeigt werden, wie der Gerichtshof die bedeutenden Instrumente der International Labour Organisation und die Europäische Sozialcharta in seinen Entscheidungen rezipiert. Dabei wird die sich anhand des kollektiven Arbeitsrechts besonders stark abzeichnende Entwicklung dieser Rezeption dargestellt, um anschließend zu untersuchen, ob sie auch andere Bereiche der Menschenrechtskonvention betrifft. Dabei werden die insofern wichtigsten Entscheidungen des Gerichtshofs dargestellt.
Zudem dient diese Arbeit einer kritischen Analyse, die sich spezifisch auf die Rezeption der Normen der International Labour Organisation und Europäischen Sozialcharta bezieht. Eine Auseinandersetzung mit der Kritik offenbart erhebliche Bedenken an dem konkreten Umgang des Gerichtshofs mit den beiden Instrumenten. Hieran anknüpfend werden die Zulässigkeit des Vorgehens sowie die noch offenen Fragen und künftigen Herausforderungen erörtert. Schließlich wird die entscheidende Frage sein, ob der Gerichtshof mit seinem Vorgehen die sozialen Rechte stärken und Beiträge zur Kohärenz und Konvergenz im Arbeitsvölkerrecht leisten kann. Die Beantwortung dieser Fragen sowie ein realistischer Ausblick auf das Potenzial und die Grenzen der Annäherung schließen diese Arbeit ab.
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
A) Einleitung
B) Das Arbeitsvölkerrecht: Ein Überblick
I) International Labour Organisation
II) Recht des Europarates
1. Europäische Menschenrechtskonvention
2. Europäische Sozialcharta
III) Fazit
C) Rezeption von ILO-Übereinkommen und der Europäischen Sozialcharta durch den EGMR
I) Anfänge der Rezeption des Arbeitsvölkerrechts
II) Entwicklung am Beispiel des kollektiven Arbeitsrechts
1. Zurückhaltung und Begrenzung der Konvention
2. Zunehmende Relevanz des Arbeitsvölkerrechts
a) Wilson, National Union of Joumalists and Others
b) Sörensen and Rasmussen und Aslef
3. Systematische Integration des Arbeitsvölkerrechts
a) Demir and Baykara und Enerji Yapi-Yol Sen
b) Die Systematik der Demir and Baykara Entscheidung
4. AnschließendeEntwicklungen
a) Gemischte Signale in der Entscheidung RMT
b) Jüngere Rechtsprechung im Lichte von Demir and Baykara
5. Fazit
III) Rezeption im Zusammenhang mit weiteren Konventionsgarantien
1. Art. 4 EMRK: Verbot der Zwnags- oder Pflichtarbeit
2. Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren
3. Art. 8 EMRK: Schutz der Privatsphäre
a) Der Fall Sidabras und das Recht auf Arbeit
b) Diskriminierungsschutz
c) Persönlichkeitsschutz am Arbeitsplatz
d) Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz
4. Art. 10 EMRK: Meinungsfreiheit
5. ZusatzprotokollNr. 1 zurEMRK: Soziale Sicherheit
6. Fazit
D). Analyse der Rezeption durch den Gerichtshof
I) Anwendungsfälle
II) Beeinflussende Faktoren bei der Rezeption
1. Gemeinsame Standards oder Trends
2. Von einer breiten Mehrheit ratifizierte Normen
3. Spektrum einschlägiger Rechtsquellen
4. Große Kammer vs. Sektionen
5. Fazit
III) Kritik und Herausforderungen
1. Die wesentliche Kritik an der systematischen Integration
2. Auseinandersetzung mit dieser Kritik
3. Herausforderungen und offene Fragen
a) Anerkannte Regeln und Grundsätze
b) Inkohärenz internationaler Regelungen
c) Transparenz und Einheitlichkeit
4. Fazit
IV) Die Auswirkungen und Grenzen der Rezeption
1. Erhöhte Wirkkraft sozialer Rechte
2. Kohärenz und Konvergenz im Arbeitsvölkerrecht
3. Realistischer Ausblick und Grenzen
a) Die Konvergenz und ihre Grenzen
b) Weiteres Potenzial
4. Mittelbare Folgen - Zusammenspiel mit dem EuGH
5. Fazit
E) Resümee und Ausblick
LITERATURVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A) Einleitung
Das Arbeitsvölkerrecht erlangt in der Wissenschaft und Rechtsprechung immer mehr an Bedeutung. In einer für ein Teilgebiet des internationalen Rechts typischen Weise erfolgen die Normsetzung, Auslegung und Durchsetzung der Standards durch verschiedene und voneinander unabhängige Akteure. Gegenstand dieser Seminararbeit ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Es soll aufgezeigt werden, wie der Gerichtshof die bedeutenden Instrumente der International Labour Organisation und die Europäische Sozialcharta in seinen Entscheidungen rezipiert. Dabei wird die sich anhand des kollektiven Arbeitsrechts besonders stark abzeichnende Entwicklung dieser Rezeption dargestellt, um anschließend zu untersuchen, ob sie auch andere Bereiche der Menschenrechtskonvention betrifft. Dabei werden die insofern wichtigsten Entscheidungen des Gerichtshofs dargestellt.
Zudem dient diese Arbeit einer kritischen Analyse, die sich spezifisch auf die Rezeption der Normen der International Labour Organisation und Europäischen Sozialcharta bezieht. Eine Auseinandersetzung mit der Kritik offenbart erhebliche Bedenken an dem konkreten Umgang des Gerichtshofs mit den beiden Instrumenten. Hieran anknüpfend werden die Zulässigkeit des Vorgehens sowie die noch offenen Fragen und künftigen Herausforderungen erörtert. Schließlich wird die entscheidende Frage sein, ob der Gerichtshof mit seinem Vorgehen die sozialen Rechte stärken und Beiträge zur Kohärenz und Konvergenz im Arbeitsvölkerrecht leisten kann. Die Beantwortung dieser Fragen sowie ein realistischer Ausblick auf das Potenzial und die Grenzen der Annäherung schließen diese Arbeit ab.
B) Das Arbeitsvölkerrecht: Ein Überblick
Das Arbeitsvölkerrecht ist als internationales Recht ein Teilgebiet des Völkerrechts, also des Rechts, das die Rechtsbeziehungen zwischen Staaten, Internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten regelt.1 Das Arbeitsvölkerrecht im Speziellen bezeichnet dabei sämtliche Normen, die Ausfluss des Völkerrechts sind und die individuellen und kollektiven Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen direkt oder auch indirekt betreffen.2
Sowohl auf regionaler als auch auf globaler Ebene finden sich Normen des Arbeitsvölkerrechts. Während auf europäischer Ebene die Regelungen der Europäischen Sozialcharta („ESC“) und Europäischen Menschenrechtskonvention („EMRK“) hervorzuheben sind, ist auf globaler Ebene vor allem das Recht der Vereinten Nationen von zentraler Bedeutung.3 Im Mittelpunkt steht dabei die speziell für das Arbeitsrecht zuständige International Labour Organisation („ILO“).4 Daneben sind die Menschenrechtsabkommen wie etwa der UN-Zivilpakt (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) und der UN-Sozialpakt (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) von Bedeutung.5 Das Unionsrecht hingegen hat sich zu einem supranationalen, d.h. über dem Recht der Staaten stehenden Recht weiterentwickelt und gehört somit nicht mehr zum klassischen Völkerrecht (vgl. Art. 24 Grundgesetz).6 Im Folgenden sollen die für das Verständnis der Rezeption durch den Gerichtshof zentralen Eckpunkte der ILO (I), ESC und EMRK (II) dargestellt werden.
I) International Labour Organisation
Im April dieses Jahres feierte die ILO ihren hundertjährigen Geburtstag. Sie wurde nach dem Ende des ersten Weltkrieges im Jahr 1919 durch den Versailler Vertrag gegründet ist somit die älteste Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Sie leistet zentrale Beiträge zur Formulierung, Umsetzung und Wahrung gerechter und internationaler Arbeits- und Sozialstandards. Herausstechendes Element der Organisation ist dabei ihr dreigliedriger Aufbau, der Regierungen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer der 187 Mitgliedsstaaten gleichberechtigt nebeneinander vereint.
Die Arbeitsweise der Organisation besteht in verbindlichen Übereinkommen, welche die Vertragsstaaten ratifizieren können, sowie unverbindlichen Empfehlungen.7 Ein Berichtssystem mit jährlichen Berichten durch die Mitgliedsstaaten sorgt für die Einhaltung der Standards.8 Die Berichte werden vom ILO-Sachverständigenausschuss {Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations., „CEACR“) überprüft. Zusätzlich wurde der spezielle Ausschuss für Vereinigungsfreiheit geschaffen {Committee on Freedom of Association, „CFA“). Dieser Ausschuss untersucht unabhängig davon, ob ein Staat das einschlägige Übereinkommen ratifiziert hat, Beschwerden über die Verletzung der Vereinigungsfreiheit. Die ILO sieht keine Individualbeschwerden vor, sodass einzelne Arbeitnehmer keine unmittelbaren Rechte aus den Übereinkommen herleiten können. Stattdessen sind nach Art. 24 und 26 der ILO-Verfassung Beschwerden durch Berufsverbände sowie Klagen durch die Mitgliedsstaaten möglich.
Nach Art. 37 Abs. 1 der ILO-Verfassung ist der Internationale Gerichtshof („IGH“) für die verbindliche Auslegung der Übereinkommen zuständig. Da ein entsprechendes Verfahren jedoch bislang nicht durchgeführt wurde, nehmen in der Praxis die beiden Ausschüsse die Auslegung der Übereinkommen vor.9 Aufgrund mangelnder Verankerung in der Verfassung führt diesjedoch zu anhaltenden Debatten um die Authentizität und Legitimität dieser Auslegungen.10
II) Recht des Europarates
Der Europarat ist eine regionale Menschenrechtsorganisation mit 47 Mitgliedsstaaten. Er wurde als erste europäische Organisation nach dem zweiten Weltkrieg im Jahr 1949 gegründet und hat seither zahlreiche Instrumente zum Schutz bürgerlicher, politischer, sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Rechte entwickelt.
1. EuropäischeMenschenrechtskonvention
Mit der EMRK hat der Europarat eines der bedeutendsten Dokumente zum Schutz der Menschenrechte ins Leben gerufen. Die Konvention bezweckt den Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Soziale Rechte und somit auch das Arbeitsrecht wurden aus der EMRK ausgesondert und stattdessen einige Jahre später in der speziell für soziale Rechte vorgesehenen ESC geregelt. Diese Trennung beruht auf der Vorstellung nach dem Ende des zweiten Weltkrieges, dass politische Rechte individuelle und unmittelbar anwendbare Rechte darstellen, wohingegen soziale Rechte als programmatische Politikprinzipien sich lediglich an den Staat richten würden.11 Zudem wurden letztere als zu kontrovers eingestuft, sodass man um die Akzeptanz der Konvention fürchtete.12
Auch in der EMRK finden sichjedoch Normen, die vom EGMR im Zuge seiner integrativen Auslegung arbeitsrechtlich relevant wurden. Bereits im Fall Airey v. Ireland stellte der Gerichtshof fest, dass die Konvention zwar in erster Linie bürgerliche und politische Grundrechte schützt, diese aber auch eine sozialrechtliche Sphäre haben können. Es gebe keine „wa- ter-tight division“ zwischen ihnen.13 Diese Öffnung der Konvention wurde zur Grundlage der Rezeption des Arbeitsvölkerrechts. Zu den arbeitsrechtlich relevanten Normen, auf die an späterer Stelle weiter eingegangen wird, zählen insbesondere die Art. 4, 6,8, 10, 11 und 14 EMRK.
Für die Einhaltung der Konvention ist der EGMR als ständiger Gerichtshof mit Sitz in Straßburg zuständig. Die Kontrolle durch den Gerichtshof wird nach Art. 33 und 34 EMRK durch Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden ermöglicht. Letztere ermöglichen es den Bürgern der Mitgliedsstaaten, sich unmittelbar auf die Rechte aus der Konvention zu berufen und sie vor dem Gerichtshof geltend zu machen. Rügefähig sind aber stets nur Verstöße gegen die Konvention, sodass ein Beschwerdeführer sich nicht auf eine Verletzung der ESC oder ILO berufen kann.14
2. Europäische Sozialcharta
Als Gegenstück hierzu wurde am 18. Oktober 1961 die ESC in enger Kooperation mit der ILO erlassen.15 Sie ist seit dem 26. Februar 1965 in Kraft und wurde im Jahr 1996 erweitert und modernisiert (Revidierte Europäische Sozialcharta, „RESC“). Ihr Ziel ist es, sozialpolitische Ziele für die Mitgliedsstaaten vorzugeben. Wie die ILO auch, gewährt sie jedoch keine individuellen Rechte. Das Berichtssystem nach Teil IV der ESC wurde 1995 um das von bislang 15 Staaten ratifizierte Zusatzprotokoll (Nr. 158) überKollektivbeschwerden ergänzt.
Die Charta verfügt in Art. 20 ESC über ein spezielles Regelungssystem, durch das sich die Vertragsstaaten von einzelnen Garantien distanzieren können. Sie müssen also nicht die gesamte Charta ratifizieren. Dies gilt mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die von allen Mitgliedsstaaten zu ratifizieren sind. Auf der Grundlage der ESC wurde der Europäische Ausschuss für soziale Rechte gebildet (European Committee of Social Rights, „ECSR“). Dieser Sachverständigenausschuss beurteilt anhand von Länderberichten, ob die Rechtslage und Praxis in den Mitgliedsstaaten den Bestimmungen der ESC entsprechen. Die Verbindlichkeit der Auslegungen dieses Ausschusses werden zum Teil mit Verweis auf das rechtlich nicht in Kraft getretene Protokoll zur Änderung der ESC aus dem Jahr 1991 bestritten.16
III) Fazit
Eine Gegenüberstellung der drei Instrumente zeigt, dass lediglich die EMRK über einen echten Gerichtshof verfügt, der die Konvention verbindlich auslegen und über Individualbeschwerden entscheiden kann. Sowohl die ESC als auch die ILO verfügen hingegen über ein diplomatisches Berichts- und Beschwerdesystem.
C) Rezeption von ILO-Ubereinkommen und der Europäischen Sozialcharta durch den EGMR
Die Existenz verschiedener Akteure zeichnet ein für viele Gebiete des internationalen Rechts typisches Bild ab.17 Der EGMR hat sich durch seine Rezeption der ILO-Übereinkommen und der ESC als ein Akteur herauskristallisiert, der die verschiedenen Standards des Arbeitsvölkerrechts einander annähern kann. Neben den Ursprüngen dieses Vorgehens (I) soll anhand von Art. 11 EMRK dargestellt werden, welche verschiedenen Phasen der Gerichtshof bei der Rezeption der beiden Instrumente durchlaufen hat (H). Schließlich wird anhand zahlreicher Entscheidungen darauf eingegangen, inwiefern die sonstigen Garantien der Konvention von dieser Rezeption betroffen sind (III).
I) Anfänge der Rezeption des Arbeitsvölkerrechts
Bereits im Jahr 1978 wurde die Grundlage für das heutige Vorgehen des Gerichtshofs geschaffen. In seiner Entscheidung Tyrer v. The United Kingdom bezeichnete er die Konvention als ein „living instrument [...] which must be interpreted in the light of present-day conditions“,18 Diese Bezeichnung findet sich seither so oder in leicht abgewandelter Form in vielen Entscheidungen des Gerichtshofs.19 Beschrieben wird durch sie eine Form der dynamischen und evolutiven Auslegung. Für die Arbeit des Gerichtshofs bedeutet dies, dass er bei der Auslegung der Konvention die Entwicklungen des staatlichen Rechts und des Völkerrechts zu berücksichtigen hat. Das erste Mal erwähnt wurde ein ILO- Übereinkommen schon im Jahr 1975 in der Rechtssache National Union of Belgian Police v. Belgium, während der Gerichtshof acht Jahre später in dem Fall Van der Mussele v. Belgium erstmals ein ILO- Übereinkommen zur Auslegung der Konvention heranzog.20 Die ESC wurde das erste Mal im Jahr 1968 erwähnt21 und acht Jahre später im Fall Schmidt andDahlström v. Sweden zur Auslegung herangezogen.22
II) Entwicklung am Beispiel des kollektiven Arbeitsrechts
Der Gerichtshof hat bei der Rezeption der beiden Instrumente verschiedene Phasen durchlaufen, von denen die bislang letzte und wichtigste Phase mit der Entscheidung in der Rechtssache Demir and Baykara erreicht wurde. Diese Entwicklung lässt sich am besten anhand von Art. 11 EMRK darstellen, da diese Norm bereits Gegenstand unzähliger und vor allem zentraler Entscheidungen des Gerichtshofs war. Sie schützt in Abs. 1 die Gewerkschaftsfreiheit, wohingegen nach Abs. 2 gesetzliche Einschränkungen des Rechts ermöglicht werden.
1. Zurückhaltung und Begrenzung der Konvention
Anfangs begnügte sich der Gerichtshof mit starker Zurückhaltung hinsichtlich eines potenziellen Einflusses des Arbeitsvölkerrechts. In dem Fall National Union of Belgian Police entschied der EGMR, dass Art. 11 EMRK kein Recht der Gewerkschaften auf Konsultation gewähre.23 Ein Jahr später lagen dem Gerichtshof zwei weitere Fälle vor. In der Rechtssache Swedish Engine Drivers’ Union v. Sweden ging es um die Frage, ob Art. 11 EMRK ein Recht auf Kollektivverhandlungen und den AbSchluss von Kollektivverträgen gewährt, was der Gerichtshof ebenfalls verneinte.24 Schließlich verneinte der Gerichtshof auch die Existenz eines Streikrechts aus Art. 11 EMRK, wie aus der Entscheidung im Fall Schmidt and Dahlström v. Sweden hervorgeht.25 Zwar erkannte der Gerichtshof in den drei Entscheidungen stets an, dass Gewerkschaften nach der Konvention die Möglichkeit haben müssten, ihre Mitglieder und ihre Interessen wirksam zu vertreten. Konkrete Rechte ließen sichjedoch daraus grundsätzlich nicht ableiten.26
Der Gerichtshof nutzte nämlich die Bestimmungen der ESC, um aus einem Umkehrschluss heraus zu argumentieren, warum die Konvention entsprechende Rechte nicht gewähre.27 Er hob hervor, dass Art. 20 ESC den Staaten ermöglicht, die Verpflichtungen aus Art. 6 ESC nicht zu übernehmen und dass zudem nach Art. 31 ESC Einschränkungen der Gewährungen möglich sind. Er folgerte hieraus, dass sich weder aus der Charta noch aus der Konvention konkrete Rechte ableiten ließen.
Zudem wurden keine Spruchpraxen der Ausschüsse herangezogen. Der Gerichtshof verwies ferner nicht auf die ILO-Übereinkommen Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes) und Nr. 98 (Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen), obwohl ersteres das Recht auf Kollektivverhandlungen schützt. Dass der Gerichtshof für die Herleitung eines Streikrechts nicht auf die ILO verwies, verwundert nicht, da ein solches Recht nicht ausdrücklich aus den Übereinkommen hervorgeht. Es wurde im Laufe der Zeit erst vom Sachverständigenausschuss in Art. 3 des Übereinkommens Nr. 87 hineingelesen.28 Bis zum heutigen Zeitpunkt wird dies von Arbeitgebervertretern bestritten.29
2. Zunehmende Relevanz des Arbeitsvölkerrechts
Mit dem sogenannten integrated approach, also der Integration sozialer Rechte in die Konvention, steigerte sich auch die Bedeutung, die der Gerichtshof dem Arbeitsvölkerrecht beimaß.30 Zu sehen ist das bereits an der Art, wie der Gerichtshof die Normen integrierte. Während die obigen Entscheidungen höchstens einen kurzen Verweis auf die ESC enthielten, beschäftigte der EGMR sich nun ausdrücklich mit „Relevant NonConvention Material“, also relevantem Material jenseits der Konvention selbst. Von erheblicher Bedeutung ist auch, dass der Gerichtshof damit begann, die Spruchpraxen der zuständigen Ausschüsse zu integrieren. Diese Entwicklung zeigte sich seit der Jahrhundertwende in vielen verschiedenen Bereichen, wobei der Gerichtshof dabei auch vermehrt unverbindliche Vorschriften herangezogen hat.31 Die folgenden Entscheidungen aus den Jahren 2002 bis 2007 demonstrieren beispielhaft diese nächste Phase der Rezeption.
a) Wilson, National Union of Journalists and Others
Die Entscheidung des Gerichtshofs im Fall Wilson, National Union of Journalists and Others v. The United Kingdom ist in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung.32 Der EGMR nahm eine Verletzung von Art. 11 EMRK an, da das Vereinigte Königreich es durch gesetzliche Maßnahmen nicht verhinderte, Arbeitnehmer vor gewerkschaftsfeindlichen Diskriminierungen, konkret vor finanziellen Anreizen zur Aufgabe von Gewerkschaftsrechten, zu schützen.33
Ein Recht auf Tarifverhandlungen erkannte der Gerichtshof zwar weiterhin nicht an. Er leitete jedoch aus Art. 11 EMRK das Recht ab, sich von einer Gewerkschaft diskriminierungsfrei vertreten zu lassen.34 Der Gerichtshof war demnach noch nicht bereit, die Reichweite von Art. 11 EMRK anhand des Völkerrechts zu bestimmen, da er ansonsten ein Recht auf Kollektivverhandlungen hätte anerkennen müssen.35 Nichtsdestotrotz war der Gerichtshof bereit, den Standards der ILO und ESC mehr Bedeutung beizumessen. Neben den relevanten Vorschriften (Art. 5 und 6 ESC sowie ILO-Übereinkommen Nr. 87 und 98) hat der Gerichtshof erstmals intensiv die Ergebnisse der Auslegungsorgane herangezogen.36 Dass diese das innerstaatliche Recht Großbritanniens bereits für den gesetzlichen Missstand kritisierten, konnte vom Gerichtshof zur Begründung einer Konventionsverletzung herangezogen werden.37
b) Sörensen and Rasmussen und Aslef
Diese Entwicklung hat der EGMR in seiner Entscheidung in der Rechtssache Sörensen and Rasmussen v. Denmark weitergeführt. In dem Fall ging es um die Vereinbarkeit von sogenannten closed-shop agreements mit Art. 11 EMRK.38 Der EGMR entschied, dass solche tarifvertraglich vorgesehenen Zwangsmitgliedschaften gegen Art. 11 EMRK verstoßen. In diesem Zusammenhang stützte er seine Argumentation auf Art. 5 ESC und die Spruchpraxis des ECSR, der die Rechtslage Dänemarks ebenfalls kritisierte.39 Hingegen wich die Sichtweise des ILO-Ausschusses hiervon ab und überließ es den Staaten, Regelungen zu Zwangsmitgliedschaften zu erlassen.40 Dieser Fall zeigt daher bereits eine mögliche Herausforderung bei der Rezeption: inkohärente Standards des Arbeitsvölkerrechts.41 42 Ein Jahr später stärkte der Gerichtshof die Gewerkschaftsrechte in dem Fall Associated Society of Locomotive Engineers & Firemen (Aslef) v. The United Kingdom.^ Der Gerichtshof zog das ILO-Übereinkommen Nr. 87 und Berichte des ECSR heran, um das Recht der Gewerkschaften zu begründen, ihre Mitglieder auszuwählen und gegebenenfalls (im konkreten Fall aufgrund ihrer rechtsextremen Gesinnung) auszuschließen.43
3. Systematische Integration des Arbeitsvölkerrechts
In seiner berühmten Demir and Baykara Rechtsprechung im Jahr 2008 kam diese Entwicklung zu ihrem Höhepunkt. Der Gerichtshof etablierte erstmals eine Systematik für seinen Umgang mit dem Völkerrecht. Das Vorgehen des Gerichtshofs wird als „ganzheitliche Methode“ oder auch „systematic integration“ bezeichnet.44 Der Begriff der systematischen Integration beruht auf dem normativen Umfeld, in dem sich der Gerichtshof befindet. Er ist ein Teil des internationalen Rechtssystems, sodass er seine Auslegungen auch mithilfe des sonstigen internationalen Rechts als seinem normativen Umfeld vorzunehmen hat.45 Die Entscheidung stieß auf großen Zuspruch unter Arbeitsrechtsgelehrten.46 Es hieß, der Gerichtshof habe durch den systematischen Ansatz „ein neues Kapitel sozialer Grundrechte“ aufgeschlagen.47
a) Demir and Baykara und Enerji Yapi-Yol Sen
In Demir and Baykara ging es um zwei türkische Staatsangehörige, die als Mitglied beziehungsweise Vorsitzender an einer Gewerkschaft beteiligt waren. Die aus Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestehende Gewerkschaft unterzeichnete einen Tarifvertrag mit der Stadt. Da sich die Stadt jedoch nicht an ihre Verpflichtungen hielt, klagte die Gewerkschaft die Verpflichtungen vor den nationalen Gerichten ein. Nach der Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs landete die Rechtssache schließlich beim Gerichtshof. Nachdem der Gerichtshof die Anwendbarkeit von Art. 11 EMRK auf Mitglieder der Staatsverwaltung bejahte, hatte er insbesondere zu bestimmen, ob Art. 11 EMRK ein Recht auf Tarifverhandlungen gewährt. In Abweichung seiner früheren Rechtsprechung (siehe oben) bejahte der Gerichtshof dies. Fünf Monate später erkannte der Gerichtshof ebenfalls erstmalig und in Abweichung seiner früheren Rechtsprechung (siehe oben) im Fall Enerji Yapi-Yol Sen v. Turkey an, dass sich aus Art. 11 EMRK ein Streikrecht ergibt.48 Hierzu verwies er auf die in Demir and Baykara entwickelte Systematik, deren Kemelemente in dem folgenden Abschnitt dargestellt werden.
b) Die Systematik der Demir and Baykara Entscheidung
Zu beiden Schlussfolgerungen kam der Gerichtshof aufgrund der intensiven Integration internationaler Vorschriften.49 Der Gerichtshof erkannte, dass seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 1976 nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards war. Um den „dynamischen und evolutiven“ Ansatz der Konvention nicht zu verfehlen und den Entwicklungen des Völkerrechts Rechnung zu tragen, änderte der Gerichtshof seine Rechtsprechung und integrierte neue Rechte in die Konvention.50 Während der Gerichtshof es zuvor stets den Staaten überließ, wie sie den Schutz der Vereinigungs- und Gewerkschaftsfreiheit ausgestalten, war er in diesen beiden Entscheidungen bereit, konkrete Rechte anzuerkennen.
Maßgeblicher Faktor waren die äußeren Einflüsse des internationalen Rechts, denen der Gerichtshof erstmalig entscheidendes Gewicht beimaß. Zuvor wurde die Konvention aus sich heraus interpretiert und das Arbeitsvölkerrecht wurde vereinzelt nur zur Unterstützung herangezogen.51 Nunmehr etablierte der Gerichtshof jedoch ein systematisches Vorgehen, durch das er sich selbst verpflichtete. Er hielt fest, dass er bei der Auslegung der Konvention Elemente des internationalen Rechts außerhalb der Konvention sowie ihre Auslegungen durch die zuständigen Organe heranziehen kann und muss.52 Gerade diese Selbstverpflichtung verdeutlicht die erhebliche Bedeutung der Entscheidung für die zukünftige Rezeption des Arbeitsvölkerrechts durch den Gerichtshof.
Zudem verdeutlichte der Gerichtshof unter Verweis auf seine ständige Praxis, dass er internationale Rechtsquellen nicht danach unterscheidet, ob sie vom beteiligten Staat unterzeichnet worden sind. Es heißt: „Die von der breiten Mehrheit der Staaten anerkannten Regeln und Grundsätze bilden einen gemeinsamen internationalen und staatlichen Standard, der eine Wirklichkeit abbildet, die der Gerichtshof bei der Klärung der Tragweite einer Konventionsvorschrift nicht außer Betracht lassen kann ¿..J.“53 Es genüge, dass die internationalen Instrumente eine kontinuierliche Entwicklung des Völkerrechts oder des staatlichen Rechts der Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats abzeichnen und somit beweisen, dass bei einer Frage eine übereinstimmende Auffassung besteht.
So stellte der Gerichtshof in den Entscheidungen auf die von der Türkei ratifizierten ILO-Übereinkommen Nr. 87 (und die dazugehörige Spruchpraxis), 98 und 151 ab (Schutz des Rechts auf gewerkschaftliche Organisation und Verfahren zur Feststellung von Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst). Ebenfalls hinzugezogen wurde die von der Türkei nicht ratifizierte Vorschrift des Art. 6 ESC.54 Bemerkenswert ist dies vor allem im Hinblick auf das Streikrecht, da es ausdrücklich nur in Art. 6 ESC anerkannt wird und der Gerichtshof somit maßgeblich auf ein nicht ratifiziertes Instrument und die umstrittene Spruchpraxis der ILO abstellte.
4. Anschließende Entwicklungen
Seit der Entscheidung im Fall Demir and Baykara sind nun mehr als zehn Jahre vergangen. In dieser Zeit lagen dem Gerichtshof zahlreiche Fälle zur Gewerkschaftsfreiheit nach Art. 11 EMRK vor.55 Für Aufsehen sorgte die Entscheidung im Fall National Union of Rail, Maritime and Transport Workers (RMT) v. The UnitedKingdom.56
a) Gemischte Signale in der Entscheidung RMT
Der Gerichtshof verwies auf die Systematik der Demir and Baykara Rechtsprechung.57 Somit konnte er erstmalig unter Verweis auf die ILO und ESC Sympathiestreiks als von Art. 11 Abs. 1 EMRK geschützt ansehen. Es sei mit der Selbstverpflichtung unvereinbar, den Schutz der Vereinigungsfreiheit für Gewerkschaften nach Art. 11 EMRK enger zu ziehen, als den nach Völkerrecht geltenden Schutzstandard.58
Trotz der vorbildlichen Anwendung seiner Auslegungsmethode zur Erweiterung des Schutzbereichs verneinte der Gerichtshof im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 11 EMRK durch das gesetzliche Verbot von Sympathiestreiks: „the Court considers that the negative assessments made by the relevant monitoring bodies of the ILO and European Social Charter are not of such persuasive weight for determining whether the operation of the statutory ban on secondary strikes in circumstances such as those complained of in the present case remained within the range of permissible options open to the national authorities under Article 11 of the Convention”,59 Die Begründung und das Ergebnis der Entscheidung wurden in der Literatur erheblich kritisiert.60 Das hängt unter anderem auch damit zusammen, dass der Gerichtshof den Untersuchungen und Äußerungen der Spruchkörper die entscheidende Bedeutung absprach.
Negativ fällt auch die zustimmende Meinung von Richter Wojtyczek auf, der die Vorgehensweise der Demir and Baykara Rechtsprechung grundsätzlich in Frage stellte.61 Die Entscheidung strahlte somit unterschiedliche Signale aus und kann in ihrer Gesamtheit nicht eindeutig als rückoder fortschrittlich eingestuft werden. Sie deutet aber auf Grenzen der Integration hin, die an späterer Stelle vertieft besprochen werden.
b) Jüngere Rechtsprechung im Lichte von Demir and Baykara
Jedenfalls aber ist die Entscheidung nicht als ein Bruch mit der Rezeption des Arbeitsvölkerrechts zu verstehen. Das im Jahr 2018 ergangene Urteil Ognevenko v. Russland steht voll im Lichte der Demir and Baykara Rechtsprechung.62 Der Fall betraf einen Eisenbahnführer, dem aufgrund der Teilnahme an einem Streik gekündigt wurde, da bestimmte Gruppen von Mitarbeitern des Eisenbahnverkehrs nach nationaler Gesetzgebung vom Streikrecht ausgeschlossen wurden. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob dieser generelle Ausschluss nach Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein kann. Bei dem Merkmal necessary in a democratic state hatte der Gerichtshof sich damit auseinanderzusetzen, ob der Eisenbahnverkehr eine grundlegende Leistung der Daseinsvorsorge darstellt, da solche Leistungen nach internationalem Verständnis den Ausschluss vom Streikrecht rechtfertigen können. Der Gerichtshof stellte hier maßgeblich auf die Spruchpraxen des CEACR, CFA und ECSR ab, welche den Eisenbahnverkehr nicht als eine grundlegende Leistung der Daseinsvorsorge betrachten.63 Er sah keinen Grund hiervon abzuweichen und stellte daher eine Verletzung des Streikrechts fest.64
Im Fall Veniamin Tymoshenko and Others v. Ukraine ging es ebenfalls um ein generelles Streikverbot im Transportsektor, das von den Gerichten auf Kabinenpersonal einer Fluggesellschaft angewendet wurde. Der Gerichtshof zitierte umfangreich einschlägige Regelungen der ILO und ESC mit besonderem Augenmerk auf die dazugehörigen Spruchpraxen, wonach ein solcher Ausschluss das Streikrecht verletzt.65 Der Gerichtshof konnte die Vorschriften zur Begründung im konkreten Fall jedoch nicht heranziehen, da die Rechtfertigung des Streikverbots bereits an dem Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage scheiterte. Aufgrund der umfangreichen Darstellung ist jedoch davon auszugehen, dass der Gerichtshof sich den internationalen Standards angeschlossen hätte.66
Die Methodik der Demir and Baykara Rechtsprechung wurde in einigen nachfolgenden Entscheidungen zur Gewerkschaftsfreiheit nach Art. 11 EMRK fortgeführt.67 Die Befürchtung, der Gerichtshof könnte von seiner völkerrechtsfreundlichen Auslegung wieder abweichen,68 wurde somit nicht bestätigt. Allerdings ist der Gerichtshof seiner Selbstverpflichtung zur Rezeption einschlägigen Völkerrechts auch nicht immer treu geblieben.69
5. Fazit
Die Entwicklung zeigt, dass die Bedeutung der ILO-Übereinkommen und der ESC in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zunehmend gestiegen ist. Da sich die Rezeption nicht nur auf die Gewerkschaftsfreiheit beschränkt, beschäftigt sich der folgende Abschnitt mit der Rezeption im Zusammenhang mit weiteren Garantien der Konvention.
[...]
1 Herdegen, Völkerrecht, § 1, Rn. 4.
2 Zu beachten ist, dass der autonome Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsvölkerrecht regelmäßig weit zu verstehen ist und daher auch Beamte und Selbstständige hierunter fallen können, siehe Schubert, Arbeitsvölkerrecht, S. 35.
3 Hierzu Räuchle/Schmidt, in: Arbeitsvölkerrecht, Rn. 1 ff.
4 Räuchle/Schmidt, in: Arbeitsvölkerrecht, Rn. 6.
5 Weitere relevante Rechtsnormenbei Räuchle/Schmidt, in: Arbeitsvölkerrecht, Rn. 9.
6 Herdegen, Völkerrecht, § 1, Rn. 8 ff.
7 Zimmer, in: Arbeitsvölkerrecht, Rn. 12 ff.
8 Zimmer, in: Arbeitsvölkerrecht, Rn. 20 ff.
9 Schlachter, in: FS Lörcher, S. 306.
10 La Hovary, ILJ 2013, 338; Zimmer, in: Arbeitsvölkerrecht, Rn. 42 ff.
11 Bruun, SJEC Papers, S. 42; Novitz, in: Fenwick/Novitz, S. 414 f.
12 Sychenko, PFZ 2015, 309, 313.
13 EGMR, Airey v. Ireland, Urteil v. 9. Oktober 1979, Application No. 6289/73, Rn. 26; Alle folgenden Entscheidungen, die keinen zusätzlichen Vermerk enthalten, entstammen der offiziellen Datenbank des Gerichtshofs HUDOC.
14 EMRK/Meyer-Ladewig/Kulick, Art. 34 EMRK, Rn. 18.
15 Insbesondere im Rahmen der Tripartite Konferenz im Jahr 1958; siehe hierzu Evju, in: FS Lörcher, S. 147.
16 Schubert, Arbeitsvölkerrecht, S. 98.
17 Vgl. zur Fragmentierung des internationalen Rechts, Rachovitsa, LJIL 2015, 863 ff.
18 EGMR, Tyrer v. The United Kingdom, Urteil v. 25. April 1978, Application No. 5856/72, Rn.31.
19 Z.B. EGMR, Vo v. France, Urteil v. 8. Juli 2004, Application No. 53924/00, Rn. 82; Demir and Baykara v. Turkey, Urteil v. 12. November 2008, Application No. 34503/79, Rn. 153.
20 EGMR, National Union of Belgian Police v. Belgium, Urteil v. 27. Oktober 1975, Application No. 4464/70, Rn. 16; Van der Mussele v. Belgium, Urteil v. 23. November 1983, ApplicationNo. 8919/80, Rn. 32 ff.
21 EGMR, Relating to Certain Aspects of The Laws of Languages in Education in Bel- giumv. Belgium, Urteilv. 23. Juli 1968, ApplicationNo. 1474/62.
22 EGMR, Schmidt and Dahlström v. Sweden, Urteil v. 6. Februar 1976, Application No. 5589/72, Rn. 34 ff.
23 EGMR, National Union ofBelgian Police v. Sweden, Rn. 39.
24 EGMR, Swedish Engine Drivers’ Union, Urteil v. 6. Februar 1976, Application No. 5614/72,Rn. 39.
25 EGMR, SchmidtandDahlströmv. Sweden, Rn. 36.
26 Fn. 25 - 27.
27 Ebert/Oelz, Discussion paper, S. 10; Ewing, ILJ 2003, 1, 3; Mantouvalou, HRLR 2013, 529, 532; Rachovitsa, LJIL 2015, 863, 867.
28 ILO Report 1994, Rn. 151; Schubert, Arbeitsvölkerrecht, S. 175 f.
29 La Hovary, ILJ 2013, 338, 339.
30 Mantouvalou, in: Fenwick/Novitz, S. 442 ff.
31 Letsas, EJIL 2010, 509, 522.
32 Mantouvalou, HRLR 2013, 529, 536.
33 EGMR, Wilson, National Union of Journalists and Others v. The United Kingdom, Urteilv. 2. Juli 2002, ApplicationNos. 30668/96, 30671/96 und 30678/96.
34 Hierzu Ewing, ILJ 2003, 1, 7.
35 Ewing,ILJ2003, 1, 16.
36 EGMR, Wilsonv. The United Kingdom, Rn. 30 ff.
37 EGMR, Wilsonv. The United Kingdom, Rn. 48.
38 EGMR, Sorensen and Rasmussen v. Denmark, Urteil v. 11. Januar 2006, Application Nos. 52562/99 und 52620/99.
39 EGMR, Sorensen and Rasmussenv. Denmark, Rn. 35 ff.
40 v. Hiel, in: Dorssemont et al., S. 295.
41 Mantouvalou, in: Fenwick/Novitz, S. 452 f.
42 Hierzu Ewing, ILJ 2007, 425 ff.
43 EGMR, Associated Society of Locomotive Engineers & Firemen (Aslef) v. The United Kingdom, Urteil v. 27. Mai 2007, Application No. 11002/05, Rn. 22.
44 Zum Begriff der ganzheitlichen bei Methode Lörcher, AuR 2011, 88; zum Begriff der systematischen Integrationbei Pitea 2013, S. 546.
45 Pitea2013, S. 546.
46 Ebert/Oelz, Discussion Paper, S. 10 ff.; Ewing/Hendy, ILJ 2010, 1; Lörcher, AuR 2011, 88; Nordeide, AJIL 2009, 567, 572 ff.
47 Lörcher,AuR2011,88.
48 EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen v. Turkey, NZA 2010, 1423, 1424 (deutsche Fassung); zur Anerkennung des Streikrechts Ewing/Hendy, ILJ 2010, 1, 15.
49 Der Gerichtshof verwies auf die ILO-Übereinkommen Nr. 98 und 151, sowie auf Teil II, Art. 6 Abs. 1 ESC.
50 EMGR, DemirandBaykarav. Turkey, NZA 2010, 1425, 1431 (deutsche Fassung).
51 Lörcher, AuR 2011, 88, 89.
52 EGMR, Demir and Baykara v. Turkey, Rn. 85.: „The Court, in defining the meaning of terms and notions in the text of the Convention, can and must take into account elements of international law other than the Convention, the interpretation of such elements by competent organs
53 EGMR, Demir and Baykara v. Turkey, NZA 2010, 1425, 1428 (deutsche Fassung).
54 EGMR, Demir and Baykara v. Turkey, Rn. 100 ff. und 147 ff.; Enerji Yapi-Yol Sen, NZA2010, 1423, 1424 (deutscheFassung).
55 Siehe Buchholtz, in: Arbeitsvölkerrecht, Rn. 21; z.B. EGMR, Danilenkov and Others v. Russia, Urteilv. 30. Juli 2009, ApplicationNo. 67336/01.
56 EGMR, Case of National Union of Rail, Maritime and Transport Workers (RMT) v. TheUnitedKingdom, Urteilv. 8. April 2014, ApplicationNo. 31045/10.
57 EGMR, RMT v. The United Kingdom, Rn. 76.
58 EGMR, RMT v. The United Kingdom, Rn. 76: „It would be inconsistent with this method for the Court to adopt in relation to Article 11 an interpretation of the scope of freedom of association of trade unions that is much narrower than that which prevails in international law.".
59 EGMR, RMT v. The United Kingdom, Rn. 98.
60 Bogg/Ewing, ILJ 2014, 221; Lörcher spricht von einem „Affront“ gegen die ILO und ESC Gremien und einer „kalten Distanzierung“ von der Demir and Baykara Rechtsprechung, HSI-Newsletter 02/2014, Anm. unter III.
61 EGMR, RMT v. The United Kingdom, Concurring Opinion of Judge Wojtyczek.
62 EGMR, Ognevenko v. Russia, Urteil v. 20. November 2018, Application No. 44873/09; Hofmann, HSI-Newsletter 04/2018, Anm. unter III.
63 EGMR, Ognevenko v. Russia, Rn. 20 if.
64 EGMR, Ognevenko v. Russia, Rn. 72: „There is no reason for the Court to reject the existing international approach to the definition ofan essential service and to consider the railway transport as such.“.
65 EGMR, Veniamin Tymoshenko and Others v. Ukraine, Urteil v. 2. Oktober 2014, ApplicationNo. 48408/12, Rn. 33 ff.
66 Lörcher, HSI-Newsletter, 04/2014, Anm. unter III.
67 Buchholtz, in: Arbeitsvölkerrecht, Rn. 20 f.
68 Velyvyte, HRLR 2015,73,81.
69 Hierzu ausführlich Lörcher, in: Dorssemont etal.,S.21 ff.
- Arbeit zitieren
- David Weiß (Autor:in), 2019, Kohärenz und Konvergenz im Arbeitsvölkerrecht: Zur Rezeption von ILO-Übereinkommen und der Europäischen Sozialcharta durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/544394
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