Nach einem kurzen Grundlagenteil wird im Fortgang dieser Arbeit zuerst die Zugangs-, dann die Folgebewertung von Vorräten sowohl nach HGB, als auch den IFRS dargestellt. Anschließend werden die sich ergebenden Konvergenzen kritisch beleuchtet. Kernpunkt wird hierbei die in der Vergangenheit auch vom IDW Hauptfachausschuss behandelte Frage sein, ob es sinnvoll wäre, die handelsrechtliche Folgebewertung im Rahmen der GoB in Anlehnung an die IFRS-Vorgehensweise ausschließlich auf einen absatzmarktorientierten Preis zu beziehen. Am Ende der Arbeit wird ein Fazit gezogen, in welchem die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst werden.
Die Bewertung des Vorratsvermögens ist vor allem für produzierende Unternehmen und Handelsunternehmen von großer Bedeutung. So weist beispielsweise die Volkswagen AG in ihrer Handelsbilanz zum 31.12.2018 Vorräte im Wert von 5,14 Milliarden Euro aus. Vergleicht man diesen Wert mit dem in selbiger Bilanz ausgewiesenen Wert des Sachanlagevermögens von 6,731 Milliarden Euro oder des sich aus der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres ergebenden Jahresüberschusses von 4,62 Milliarden Euro wird deutlich, wie bedeutend der Posten des Vorratsvermögens für den Jahresabschluss ist und wie groß die Auswirkungen von beispielsweise hohen außerplanmäßigen Abschreibungen auf den im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn sein können.
Für viele deutsche Unternehmensgruppen stellt sich die Frage der korrekten Vorratsbewertung nicht nur für den gemäß §242 HGB zu erstellenden Einzelabschluss nach deutschem Handelsrecht, sondern zusätzlich auch für den IFRS-Konzernabschluss, zu dessen Aufstellung kapitalmarktorientierte Muttergesellschaften von Konzernen, beziehungsweise solche Muttergesellschaften, die eine Zulassung zu einem Kapitalmarkt beantragt haben, gemäß Art. 4 der IAS-Verordnung in Verbindung mit §315e HGB verpflichtet sind.
Auch nicht-kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen dürfen gemäß §315e Absatz 3 HGB den Konzernabschluss nach den IFRS aufzustellen, ein HGB-Konzernabschluss entfällt dann. Auch für den Einzelabschluss von Unternehmen gilt nach §325 Absatz 2a HGB ein Wahlrecht zur Rechnungslegung nach IFRS, allerdings nur für die Offenlegung. Ein handelsrechtlicher Einzelabschluss ist nichtsdestotrotz Pflicht.
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
1. Problemstellung
2. Grundlagen
2.1 Konzeptionelle Einordnung der handelsrechtlichen und der IFRS-Rechnungslegung vor dem Hintergrund der jeweiligen Zielsetzungen
2.2 Definition des Vorratsbegriffes im Handelsrecht und den IFRS
2.3 Ansatzkonzeption nach HGB und IFRS
3. Vorratsbewertung nach HGB und IFRS
3.1 Zugangsbewertung nach HGB und IFRS
3.1.1 Zugangsbewertung nach HGB
3.1.1.1 Umfang des handelsrechtlichen Anschaffungs-kostenbegriffes in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
3.1.1.2 Umfang des handelsrechtlichen Herstellungs-kostenbegriffes in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
3.1.2 Zugangsbewertung nach IFRS
3.1.2.1 Umfang des Anschaffungskostenbegriffes nach IFRS in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
3.1.2.2 Umfang des Herstellungskostenbegriffes nach IFRS in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
3.2 Folgebewertung nach HGB und IFRS
3.2.1 Folgebewertung nach HGB
3.2.2 Folgebewertung nach IFRS
3.3 Zulässigkeit von Bewertungsvereinfachungsverfahren im Handelsrecht und den IFRS
4. Kritische Würdigung der Unterschiede in der Vorratsbewertung nach HGB und IFRS
4.1 Würdigung der Unterschiede bei der Zugangsbewertung
4.2 Würdigung der Unterschiede bei der Folgebewertung
5. Fazit
Literaturverzeichnis
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