In dieser Hausarbeit beschäftige ich mich mit der Frage, wie Flüchtlingskinder in das deutsche Schulsystem integriert werden und welche Probleme dabei auftreten können. Im Folgenden definiere ich die Begriffe Integration und Flüchtling, gehe dann auf das unentbehrliche Grundrecht Bildung und die Rolle der allgemeinen Schulpflicht und der der neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen ein. Desweiteren erläutere ich das deutsche Schulsystem und den Versuch der Eingliederung von Flüchtlingskindern mithilfe von schulorganisatorischen Modellen. Das darauffolgende Kapitel befasst sich mit möglichen
Problemen, die die schulische Integration von Flüchtlingskindern mit sich bringen. Abschließend beantworte ich die Fragestellung.
Laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurden im Jahr 2015 70.501 Erstanträge auf Asyl von syrischen Flüchtlingen registriert. Sie machen den Großteil aller Flüchtlinge aus, die nach Deutschland kommen. Weitere Herkunftsländer sind Albanien, Kosovo, Irak, Afghanistan, Serbien, Eritrea und Mazedonien (ARD: Woher kommen die Flüchtlinge aus Deutschland?).
Laut Bundeszentrale für politische Bildung sind Flüchtlinge aus Syrien, Afghanistan und dem Irak vor Krieg und Terror geflohen. In den Ländern herrschen katastrophale Zuständen, weil viele Häuser zerstört wurden und es zudem an Lebensmitteln und Medikamenten mangelt. Die meisten Flüchtlinge flohen 2015 über die Balkanroute, die über Griechenland, Mazedonien und Serbien führte und auf der viele Menschen bei der Überfahrt über das Mittelmehr ertranken (bpb: Flucht nach Deutschland).
Laut der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), Artikel 26, hat jeder Mensch das Recht auf Bildung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) geht von 20 bis 30 Prozent schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen bei einer Gesamtzahl von 800,000 Flüchtlingen aus. (Kultusministerkonferenz: Integration). Dies sind zwar nur 2 bis 3 Prozent
der Schüler in Deutschland, aber da es sich um eine sehr heterogene Schülergruppe handelt, ist die Eingliederung in das Regelschulsystem schwierig.(Deutscher Lehrerverband: 10Punkte). Michael Becker-Mrotzek, Direktor des Mercator-Instituts für Sprachförderung an der Uni Köln, fordert mehr Lehrer, mehr Aus- und Fortbildung und Sprachcoaches an deutschen Schulen(web.de: Didacta).
1. Einleitung:
Laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurden im Jahr 2015 70.501 Erstanträge auf Asyl von syrischen Flüchtlingen registriert. Sie machen den Großteil aller Flüchtlinge aus, die nach Deutschland kommen. Weitere Herkunftsländer sind Albanien, Kosovo, Irak, Afghanistan, Serbien, Eritrea und Mazedonien (ARD: Woher kommen die Flüchtlinge aus Deutschland?). Laut Bundeszentrale für politische Bildung sind Flüchtlinge aus Syrien, Afghanistan und dem Irak vor Krieg und Terror geflohen. In den Ländern herrschen katastrophale Zuständen, weil viele Häuser zerstört wurden und es zudem an Lebensmitteln und Medikamenten mangelt. Die meisten Flüchtlinge flohen 2015 über die Balkanroute, die über Griechenland, Mazedonien und Serbien führte und auf der viele Menschen bei der Überfahrt über das Mittelmehr ertranken (bpb: Flucht nach Deutschland).
Laut der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), Artikel 26, hat jeder Mensch das Recht auf Bildung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) geht von 20 bis 30 Prozent schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen bei einer Gesamtzahl von 800,000 Flüchtlingen aus. (Kultusministerkonferenz: Integration). Dies sind zwar nur 2 bis 3 Prozent der Schüler in Deutschland, aber da es sich um eine sehr heterogene Schülergruppe handelt, ist die Eingliederung in das Regelschulsystem schwierig.(Deutscher Lehrerverband: 10Punkte). Michael Becker-Mrotzek, Direktor des Mercator-Instituts für Sprachförderung an der Uni Köln, fordert mehr Lehrer, mehr Aus- und Fortbildung und Sprachcoaches an deutschen Schulen(web.de: Didacta).
In dieser Hausarbeit beschäftige ich mich mit der Frage, wie Flüchtlingskinder in das deutsche Schulsystem integriert werden und welche Probleme dabei auftreten können. Im Folgenden definiere ich die Begriffe Integration und Flüchtling, gehe dann auf das unentbehrliche Grundrecht Bildung und die Rolle der allgemeinen Schulpflicht und der der neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen ein. Desweiteren erläutere ich das deutsche Schulsystem und den Versuch der Eingliederung von Flüchtlingskindern mithilfe von schulorganisatorischen Modellen. Das darauffolgende Kapitel befasst sich mit möglichen Problemen, die die schulische Integration von Flüchtlingskindern mit sich bringen. Abschließend beantworte ich die Fragestellung.
2. Definition des Begriffs Flüchtling
Nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist ein Flüchtling eine Person, die" [...] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will [...]" (Genfer Flüchtlingskonvention von 1951). Zudem muss unterschieden werden, ob ein Mensch sein Heimatland aus verschiedensten Gründen wie z.B. Krieg oder Verfolgung verlassen musste, wie es heutzutage die Menschen in Syrien tun müssen, und es sich somit um einen Flüchtling handelt, oder ob ein Mensch sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen freiwillig verlässt. (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR: Flüchtlinge). Ein weitere schwerwiegender Grund ist Verfolgung, die nach den Richtlinien zum internationalen Schutz der Flüchtlinge des UNHCR dann vorliegt, wenn ein Mensch darin eingeschränkt wird seinen Lebensunterhalt zu verdienen, seine Religion auszuüben oder vom Bildungssystem ausgeschlossen wird (UNHCR - Richtlinien zum Internationalen Schutz).
3. Definition von Integration
Integration im politisch-gesellschaftlichen Sinne ist die Eingliederung von ethnisch, religiös und sprachlich verschiedenen Personen und Bevölkerungsgruppen. (bpb: Integration). Integration ist die Einbindung von Menschen in die Gesellschaft (BAMPF: Glossar). Unter Integration ist „[.] der Einbezug [von Personen] in das gesellschaftliche Geschehen, der Beteiligung am Bildungssystem und am Arbeitsmarkt, der Entstehung sozialer Akzeptanz, der Aufnahme von interethnischen Freundschaften, der Beteiligung am öffentlichen und am poltischen Leben und auch an der emotionalen Identifikation mit dem Aufnahmeland.“( Esser, 2004, S.202)
4. Bildung als Grundrecht
Laut Artikel 14(1,2) der Charta der Grundrechte der europäischen Union (2010/C 83/02) steht jedem das Recht auf unentgeltliche Bildung und eine berufliche Ausbildung zu (Charta der Europäischen Union). Nach Artikel 1(7) des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), darf niemand aufgrund seiner Rasse, seiner Religion, seiner ethnischen Herkunft, seiner sexuellen Identität ,seines Alters , und unter anderem auch nicht im Bereich der Bildung benachteiligt werden (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG). Auch Kinder haben ein Recht auf Bildung wie Artikel 28 der UN Kinderrechtskonvention von 1989 deutlich macht. Der Staat verpflichtet sich die Grundschulbildung verbindlich und unentgeltlich zu machen. Der Staat ist dafür verantwortlich, Hochschulen und weiterführende Schulen für alle Kinder bereit zu stellen und Bildungs-und Berufsberatung anzubieten (UN-Kinderrechtskonvention). Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist nicht explizit das Recht auf Bildung erwähnt, jedoch wird in Artikel 3 im Grundgesetz auf die Gleichheit vor dem Gesetz und die Chancengleichheit thematisiert. „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ (GG Artikel 3).
5. Das deutsche Schulsystem
Das Schulsystem in Deutschland besteht aus drei Bildungsbereichen: dem Primärbereich, dem Sekundarbereich I und dem Sekundarbereich II. Die Grundschule ist die Bildungseinrichtung des Primärbereichs. Die Grundschule umfasst in den meisten Bundesländern die ersten vier Schuljahre, in den neuen Bundesländern und in Berlin sechs Schuljahre. Diese endet mit einer Schullaufbahnempfehlung, nach der die Eltern in den meisten Bundesländern frei entscheiden können, welche weiterführende Schule ihr Kind besuchen soll.
Unter den Sekundarbereich I fällt die Sekundarstufe I. Diese gliedert sich in folgende verschiedene Schulformen: Das Gymnasium, die Realschule und die Hauptschule, die alle auf einen bestimmten Abschluss gerichtet sind und unterschiedlich enden. Außerdem gibt es Schularten in denen zwei oder drei der beschriebenen Schulformen kombiniert werden. In den koopertativen oder additiven Gesamtschulen werden der Haupt und Realschulbildungsgang mit dem Gymnasialbildungsgang zusammengefasst. Jedoch gibt es auch Schularten, die nur den Haupt-und Realschulbildungsgang anbieten. Integrative Gesamtschulen unterscheiden sich darin, dass sie die Unterrichtsfächer in unterschiedlichem Niveau anbieten, auch Förder-, Grund- und Erweiterungskurse genannt.
Die allgemeinbilden sowie die beruflichen Vollzeitschulen als auch die gymnasiale Oberstufe und die Oberstufe sind unter dem Sekundarbereich II bzw der Sekundarstufe II einzuordnen. Für Jugendliche mit mittleren Schulabschluss (MSA) und dem entsprechenden Notendurchschnitt bietet sich z.B das Fachgymnasium. Die fachgebundene Hochschulreife bzw. zur Fachhochschulreife kann durch den Besuch eines beruflich orientierten Bildungsganges erlangt werden. Der Abschluss der allgemeinen Hochschulreife bietet sich unter anderem an einer gymnasialen Oberstufe an (bpb: Schulsystem).
6.Schulpflicht
Der Erziehungsauftrag durch den Staat wird im Grundgesetz der Bundesrepublik in Artikel 7(1) deutlich: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“. (GG Artikel 7). Um von Seiten des Staates Bildung für jedermann nutzbar zu machen ist die Schulpflicht unentgeltlich. „Die Schulpflicht dient dem Kindeswohl. Sie stellt sicher, dass Kinder von staatlicher Seite Bildung erhalten, die auf die Entfaltung ihrer Persönlichkeit und auf ihre Verwirklichungschancen gerichtet ist.“ (Motakef 2006, S.32). Insgesamt dauert die Schulpflicht eines Kindes in Deutschland zwölf Jahre und beginnt für alle Kinder mit Vollendung des sechsten Lebensjahres. Es ist zwischen Vollzeitschulpflicht, auch allgemeine Schulpflicht genannt, und der Teilzeitschulpflicht bzw. Berufsschulpflicht zu unterscheiden. Die allgemeine Schulpflicht umfasst in den meisten Bundesländern neun Vollzeitschuljahre, während die Teilzeitschulpflicht drei Jahre dauert. (Duden Recht A-Z ). Jedoch gibt es auch hier Unterschiede zwischen den Bundesländern. In Bremen, Berlin und Brandenburg beträgt die allgemeine Schulpflicht zehn Vollschuljahre. In Nordrhein-Westfallen sind am Gymnasium neun und an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zehn Jahre an Schulpflicht vorgesehen. Behinderte Kinder und Jugendliche sind zudem auch schulpflichtig (KMK: Allgemeinbildende Schulen).
Solange keine Ausbildung besteht endet mit dem 18.Lebensjahr in allen Bundesländern die Schulpflicht ausgenommen im Saarland und in Thüringen. Dort kann sie bis zum 21.Lebensjahr andauern (Duden Recht A-Z).
7.Schulpflicht für Flüchtlingskinder
200,000 neu zugewanderte schulpflichtige Kinder und Jugendliche im Alter von 6-18 Jahren sind 2015 in Deutschland aufgenommen worden. Somit hat sich der Anteil der schulpflichtigen Asylbewerberinnen und -Bewerber seit 2014, gemessen an der gesamten Schülerschaft in Deutschland, von ein auf zwei Prozent verdoppelt. (von Dewitz et al. 2016, S.10). Es gibt keine einheitliche Regelung der Bundesländer, ab welchem Zeitpunkt die Schulpflicht von Asyl suchenden Kindern beginnt. Die meisten Bundesländer regeln daher unabhängig voneinander die Pflicht zum Schulbesuch neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher in ihren Schulgesetzen oder in Verwaltungsvorschriften (von Dewitz et al. 2016, S.36). Im Saarland und in Berlin sind schulpflichtige Asylbewerber und -Bewerberinnen uneingeschränkt von Beginn an am Besuch der Schule verpflichtet. Andere Bundesländer wie Rheinland- Pfalz schreiben die Schulpflicht von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen erst mit Ankunft in eine Gemeinde und einer Aufenthaltserlaubnis vor - siehe §56 des Rheinland- pfälzischen Schulgesetzes. Jedoch kann es bis zu drei Monaten dauern, das Asylbewerber und -Bewerberinnen von einer Landesaufnahmeeinrichtung in eine Gemeinde, Kommune oder einen Landkreis aufgenommen werden. „Das Verfahren kann derzeit mehrere Monate, teilweise länger als ein Jahr dauern. Auch wenn in diesem Zeitraum ein Recht auf Schulbesuch besteht, sind die Kinder und Jugendlichen häufig faktisch vom Schulbesuch ausgeschlossen", kritisiert Mona Massumi, abgeordnete Lehrerin am ZfL und Mitautorin der Studie „Neu zugewanderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene“. Thüringen wie auch andere Bundesländer legen die Schulpflicht von Asylbewerber und- Bewerberinnen erst mit einer drei bis sechs monatigen Aufenthaltsdauer fest. Dabei spielt deren Zuweisung zu einer Kommune oder einer Gemeinde keine Rolle. (von Dewitz et al.
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