Nichteheliche Kinder wurden in der Vergangenheit und werden in der Gegenwart häufig schlechter gestellt als eheliche Kinder.
Eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen Kind liegt zum Beispiel auch im derzeitig geltenden Erbrecht des nichtehelichen Kindes vor, das ich in der vorliegenden Arbeit auf kurze und leicht verständliche Art erläutern und veranschaulichen möchte.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Vorbemerkung
2. Begriff „nichteheliches Kind“
3. Geschichtliche Entwicklung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes
4. Normzweck der gegenwärtigen Regelung
5. Allgemeine Voraussetzungen des Erbersatzanspruches
6. Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes im Einzelnen
7. Rechtsnatur des Erbersatzanspruches
8. Der vorzeitige Erbausgleich
9. Kritik am Erbersatzanspruch
10. Stellungnahme
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. VORBEMERKUNG
Nichteheliche Kinder wurden in der Vergangenheit und werden in der Gegenwart häufig schlechter gestellt als eheliche Kinder.
Eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen Kind liegt zum Beispiel auch im derzeitig geltenden Erbrecht des nichtehelichen Kindes vor, das ich in der vorliegenden Arbeit auf kurze und leicht verständliche Art erläutern und veranschaulichen möchte.
2. BEGRIFF "NICHTEHELICHES KIND"
Nichtehelich ist ein Kind, das von einer unverheirateten Frau geboren wird.[1] Nichtehelich sind ferner Kinder aus einer Nichtehe, deren Ehelichkeit beziehungsweise deren Vaterschaftsanerkenntnis erfolgreich angefochten wurde, sowie Kinder, die später als 302 Tage nach Auflösung einer Ehe geboren werden.[2] Kinder, die aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgehen, sind ebenfalls nichteheliche Kinder.
Kinder, die aus einer Ehe hervorgehen, die geschieden wird beziehungsweise deren Partner in Trennung leben, bleiben auch nach Scheidung der Ehe eheliche Kinder.
Mit Inkrafttreten des NEhelG am 01. Juli 1970 wurde die frühere Bezeichnung „uneheliche Kinder“ durch die heute gültige Bezeichnung „nichteheliche Kinder“ ersetzt.
Im Sprachgebrauch ist auch der Begriff „außereheliche Kinder“ geläufig.
Im Dritten Reich wurde hierfür der Begriff „natürliche Kinder“ verwandt.
3. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DES ERBRECHTS DES NICHTEHELICHEN KINDES
In der Vergangenheit wurde das nichteheliche Kind gegenüber der Mutter erbrechtlich fast immer wie ein eheliches Kind behandelt, es hatte also die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie das eheliche Kind. Dem Vater gegenüber wurde dem nichtehelichen Kinde sehr häufig überhaupt kein Erbteil zugestanden. Im früheren deutschen und im späten römischen Recht fanden außereheliche Gemeinschaften zwischen Mann und Frau, wie die Kebs- und Friedelehe beziehungsweise das Konkubinat, Anerkennung, was dazu führte, daß Kindern, die aus einer solchen Verbindung hervorgingen, unter bestimmten Voraussetzungen Erbbeteiligungen gewährt wurden.
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[1] Winkler in „Erbrecht von A-Z“, S.136
[2] Damrau in „Soergel-Erbrecht“, S.189
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