Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Recht am eigenen Bild als Vermögensrecht. Nach einer Einführung in die Thematik werden die bekannten Fälle Paul Dahlke und Marlene Dietrich analysiert und aus den gewonnenen Erkenntnissen werden Schlussfolgerungen für den Umgang mit Bildnissen Prominenter für den Bereich des Marketings und der Werbung gezogen.
Inhaltsverzeichnis:
1. Einführung
1.1 Hintergrund der Kommerzialisierung des Rechts am eigenen Bild
1.2 Die Anerkennung des Rechts am eigenen Bild als Vermögensrecht
1.3 Die Begrenzung der vermögenswerten Interessen
2. BGH Urteil vom 8.05.1956 - Paul Dahlke
2.1 Sachverhalt
2.2 Tragende Gründe der Entscheidung
2.3 Praktische Folgen des Urteils
3. BGH Urteil vom 1.12.1999 - Marlene Dietrich
3.1 Sachverhalt
3.2 Tragende Gründe der Entscheidung
3.3 Praktische Folgen des Urteils
4. Schlussbetrachtung
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
1. Einführung
1.1 Hintergrund der Kommerzialisierung des Rechts am eigenen Bild
Der Zweck des Bildnisschutzes wurde lange Zeit vorrangig darin gesehen, Eingriffe in ideelle Rechtsgüter wie die Ehre oder das Ansehen abzuwehren. Als Folge der fortschreitenden Entwicklung der visuellen Medien und der damit einhergehenden Kommerzialisierung des Rechts am eigenen Bild ist der Schutz des sich aus den wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten ergebenden Vermögenswertes immer stärker in den Vordergrund getreten. Vor allem im Bereich der Werbung spielt die Vermarktung von Bildnissen bekannter Persönlichkeiten eine große Rolle. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis ausgezeichnet dafür eignen, auf ein bestimmtes Produkt aufmerksam zu machen oder ihm ein bestimmtes Image zu verleihen, dass mit der Berühmheit in Verbindung gebracht werden kann. Inzwischen stellt die Vermarktung bekannter Persönlichkeiten sowohl zu Lebzeiten als auch nach ihrem Tode einen bedeutenden wirtschaftlichen Aspekt unserer Gesellschaft dar.[1]
1.2 Die Anerkennung des Rechts am eigenen Bild als Vermögensrecht
Vor diesem Hintergrund integrierte auch die Rechtsprechung den Schutz der vermögensrechtlichen Interessen in die traditionell auf die Sicherung ideeller Interessen ausgerichteten Persönlichkeitsrechte. Dies geschah dadurch, dass die für die Verletzung von Immaterialgütern entwickelten Grundsätze zum Bereicherungsausgleich und Schadensersatz nach Maßgabe der Lizenzanalogie auch im Falle einer unbefugten werbemäßigen Nutzung des Bildnisses für anwendbar erklärt wurden.
Nach deutscher Rechtslage ist Vorraussetzung für die Zuerkennung vermögensrechtlicher Ansprüche im Falle einer unbefugten Verwendung eines Bildnisses, dass dieses bereits vor dem Eingriff zumindest kommerzialisierbar war. Dies wird lediglich für Personen angenommen, die die wirtschaftliche Verwertung ihres Bildnisses üblicherweise nur gegen Zahlung eines Entgelts gestatten.
Dadurch beschränkt sich die vermögensrechtliche Seite von Persönlichkeitsrechten hauptsächlich auf Prominente, die ihr Bildnis zu vermarkten pflegen.[2]
1.3 Die Begrenzung der vermögenswerten Interessen
Die mit dem Recht am eigenen Bild verknüpften vermögensrechtlichen Interessen finden ebenso wie die persönlichkeitsrechtlichen ihre Grenze am Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Entscheidend für den Umfang der vermögensrechtlichen Interessen und ihre Begrenzung durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit ist, ob eine Verbreitung des Bildnisses durch ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt ist. Ist dies der Fall, so muß der Rechtsinhaber eine Veröffentlichung des Bildnisses auch gegen seinen Willen dulden.[3] Dies umfasst allerdings keine Veröffentlichungen für Werbezwecke, da hier die Geschäftsinteressen des Werbenden im Vordergrund stehen und nicht ein legitimes Informationsinteresse der Allgemeinheit.[4]
2. BGH Urteil vom 8.05.1956 - Paul Dahlke
2.1 Sachverhalt
Der Kläger ist ein bekannter Theater- und Filmschauspieler, der vom Beklagten, einem Pressefotograf, aufgesucht wurde um Fotos zum Zwecke der Veröffentlichung zu machen. In Übereinstimmung mit dem Kläger machte der Beklagte einige Aufnahmen des Klägers auf seinem Motorroller. Der Beklagte überließ diese Aufnahmen mit einer schriftlichen Erklärung, dass der Kläger mit einer Veröffentlichung seines Bildes in Anzeigen, Plakaten oder sonstigen Werbedrucksachen einverstanden sei, gegen eine Vergütung zur reklamemäßigen Verwendung der beklagten Gesellschaft, einem Hersteller von Motorrollern, der mit dem Foto und dem Untertitel „Berühmter Mann auf berühmtem Motorroller“ Anzeigen gestaltete und in mehreren Zeitschriften veröffentlichte. Auf Verlangen des Schauspielers, der von der Verwendung der Bilder zu Werbezwecken nichts wusste, erklärte sich die beklagte Gesellschaft bereit, von einer weiteren Veröffentlichung der Aufnahme abzusehen.
Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche lehnte sie jedoch ab. Hieraufhin verklagte der Kläger die beiden Beklagten, da die Verbreitung seines Bildes zu Werbezwecken nicht von seinem Einverständnis gedeckt war.[5]
[...]
[1] Vgl. Götting, S. 41f. (1995)
[2] Vgl. Götting, S. 266ff. (1995)
[3] Vgl. Götting, S. 58ff. (1995)
[4] Vgl. Wolf, S. 47f. (1999)
[5] BGHZ 20, 34 [ 345 ff.]
- Quote paper
- Susanne Kroll (Author), Katharina Möbius (Author), 2005, Das Recht am eigenen Bild als Vermögensrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53738
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