Das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 hob in erster Linie verschiedene Vorschriften des damaligen deutschen Kern- und Nebenstrafrechts auf. Im bearbeiteten Ausschnitt wurden in Art. I zunächst §§ 2, 2b, 9 StGB aufgehoben, während Art. II das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 und die Verordnung zur Sicherung des Fronteinsatzes vom 26. Januar 1945 beseitigte. Art. III setzte in anderen Vorschriften enthaltene Verweisungen auf die in Art. I, II aufgehobenen Normen sowie alle Strafvorschriften, die mit dem Kontrollratsgesetz unvereinbar waren, außer Kraft. Art. IV bestimmte, dass Gesetze, die durch die in Art. I, II genannten Normen aufgehoben worden waren, nicht wieder auflebten. Gemäß Art.V sollten die verfügten Aufhebungen zukünftige Gesetzgebungsakte zur Änderung des Strafrechts nicht beeinträchtigen. Schließlich stellte Art. VI das Unternehmen, einen der aufgehobenen Rechtssätze anzuwenden, unter Strafe.
Inhaltsverzeichnis
Bearbeitung
A. Herkunft und Rechtsqualität
I. Initiator: der Alliierte Kontrollrat
1. Allgemeines, Aufgabe und Aufbau
2. Die Gesetzgebung des Kontrollrates
II. Einführende Erläuterungen
1. Formale Merkmale und inhaltliche Zusammenfassung
2. Entstehung
B. Auslegung
I. Rechtswirkung der Aufhebungsbestimmungen
1. Ausgangslage nach Kriegsende
2. Allgemeine Vorüberlegungen einer Rechtsreform
3. Planungen einer Revision des Strafrechts
4. Totale oder individualisierte Aufhebung mit oder ohne Rückwirkung?
II. Artikel I
1. Aufhebung des § 2 StGB (Analogiegebot)
a) Von nulla poena sine lege zu nullum crimen sine poena
b) Die Frage der ungebrochenen Zulässigkeit der Analogie
aa) Analogieverbot kraft Besatzungsrechts
bb) Analogieverbot kraft Landesrechts
2. Aufhebung des § 2b StGB (unbeschränkte Wahlfeststellung)
3. Aufhebung des § 9 StGB (Auslieferungsverbot)
III. Artikel II
1. Aufhebung des Gesetzes über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe
2. Aufhebung der Verordnung zur Sicherung des Fronteinsatzes
IV. Artikel III
V. Artikel IV und Artikel V
VI. Artikel VI
C. Gegenwartsbezug
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Kontrollratsgesetz Nr. 11, welches durch die Alliierten nach 1945 erlassen wurde, um spezifische nationalsozialistische Bestimmungen des deutschen Strafrechts aufzuheben. Ziel ist es, die Entstehungsgeschichte, die juristische Auslegung der einzelnen Aufhebungsartikel sowie deren Rechtswirkung im Kontext der damaligen Zeit und bis in die Gegenwart zu analysieren.
- Rechtsgrundlagen des Alliierten Kontrollrates
- Juristische Analyse der Aufhebung von Strafrechtsnormen
- Die Problematik des Analogieverbots nach 1945
- Umgang mit nationalsozialistischem Unrecht in der Nachkriegszeit
- Rechtliche Kontinuität und Reform des Strafgesetzbuches
Auszug aus dem Buch
1. Ausgangslage nach Kriegsende
Die Alliierten hatten sich als Kriegsziel die Vernichtung des NS-Regimes und seiner Rechtsordnung vorgenommen. Die Revision der Rechtsordnung einheitlich durchzuführen, war jedoch kriegsbedingt schwierig: Die Westalliierten begannen damit bereits, als sie erstmals deutschen Boden betraten, während in den noch von den deutschen Truppen gehaltenen Teilen des Landes die NS-Rechtsordnung bis zum Ende durchgesetzt wurde. Die Sowjets wiederum beanspruchten in ihrem Gebiet eine eigene Kompetenz zur Rechtsveränderung. Somit herrschte ein „teilweise militärisch kontrollierte[r], teilweise anarchische[r] Schwebezustand [...] vom Herbst 1944 bis zum Juni 1945“: NS-Recht war zwar bereits aufgehoben worden, aber unkoordiniert nach Tagesbedarf. Nach der Übernahme der obersten Gewalt in Deutschland am 5. Juni 1945 bemühten sich die Alliierten im Rahmen des Kontrollrates des- halb um Vereinheitlichung.
Zusammenfassung der Kapitel
Bearbeitung: Einleitung in die organisatorischen Strukturen und Kompetenzen des Kontrollrates als Gesetzgeber nach 1945.
A. Herkunft und Rechtsqualität: Untersuchung der Entstehungsbedingungen und der formalen Aspekte des Kontrollratsgesetzes Nr. 11.
B. Auslegung: Detaillierte Analyse der einzelnen Artikel des Gesetzes und deren spezifische Auswirkungen auf das Strafrecht und das Analogieverbot.
C. Gegenwartsbezug: Einordnung der damaligen Rechtslage in die spätere deutsche Gesetzgebung und die historische Aufarbeitung.
Schlüsselwörter
Kontrollratsgesetz Nr. 11, Alliierten Kontrollrat, Deutsches Strafrecht, NS-Rechtsordnung, Entnazifizierung, Analogieverbot, § 2 StGB, Rückwirkungsverbot, Todesstrafe, Rechtsreform, Besatzungsrecht, Wahlfeststellung, Auslieferungsverbot, Rechtsbereinigung, Nachkriegsjustiz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Aufhebung nationalsozialistischer Strafrechtsbestimmungen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Fokus stehen die gesetzgeberische Tätigkeit der Alliierten, die gezielte Streichung von NS-Strafvorschriften und die juristischen Herausforderungen bei der Bereinigung des deutschen Rechts.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die juristische Aufarbeitung der Frage, wie das Kontrollratsgesetz Nr. 11 die Rechtslage in Deutschland nach 1945 beeinflusste und ob es zur erfolgreichen De-Legitimierung des NS-Strafrechts beitrug.
Welche wissenschaftliche Methode wurde angewandt?
Es handelt sich um eine rechtsgeschichtliche Untersuchung, die primär auf der Auslegung der Gesetzestexte sowie der Auswertung zeitgenössischer Dokumente und Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Auslegung der einzelnen Aufhebungsartikel (Artikel I bis VI), wobei insbesondere die Abschaffung des Analogiegebots und die Aufhebung von Sonderstrafgesetzen diskutiert werden.
Welche Schlüsselbegriffe definieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Kontrollratsgesetz Nr. 11, Analogieverbot, NS-Unrecht, Rechtsbereinigung und Alliierten Kontrollrat.
Welche Rolle spielte das Analogieverbot bei der Gesetzesanpassung?
Die Aufhebung des § 2 StGB durch das Gesetz war ein zentraler Schritt, um die nationalsozialistische Praxis, Gesetze analog zu Lasten des Täters auszulegen, zu beenden und das Prinzip „nullum crimen sine poena“ wiederherzustellen.
Welche Schlussfolgerung zieht der Autor zum Gegenwartsbezug?
Der Autor stellt fest, dass die Aufhebungen von 1946 zwar teilweise symbolischen Charakter hatten, jedoch einen notwendigen Bruch mit der NS-Praxis markierten und die Basis für die weitere rechtliche Aufarbeitung legten.
- Arbeit zitieren
- B. A. Alexander Lauer (Autor:in), 2019, Kontrollratsgesetz Nr. 11. Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/535783