Welche Konsequenzen sich mit dem Inkrafttreten von § 55 StrlSchG ergeben, soll im Rahmen dieser Studienarbeit aufgezeigt werden. Auf dieser Basis sollen Maßnahmen abgeleitet werden, die für das KIT oder vergleichbare Einrichtungen künftig zu ergreifen sind. Hierzu ist die Erarbeitung der neuen Rechtsgrundlage (StrlSchG) mit Bezug auf die zuvor geltenden Bestimmungen notwendig. Darüber hinaus sollen auch typische Arbeitsfelder aus Forschung und Lehre, in denen uran- und thoriumhaltige Verbindungen Verwendung finden, recherchiert werden.
Am 03. Juli 2017 wurde in Deutschland das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) [1] im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42 ausgegeben. Die Neuregelung geht auf die Richtlinie 2013/59 der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) zurück und fasst Vorgaben aus bisher geltenden Rechtsvorschriften im Strahlenschutz zusammen.
Das neue Strahlenschutzrecht tritt in drei Stufen in Kraft. Die meisten Regelungen werden erst zum 31.12.2018 wirksam. Dazu gehören auch die Neuerungen zu Arbeitsplätzen mit Expositionen durch natürlich vorkommende Radioaktivität, die in den §§ 55 – 59 StrlSchG festgelegt sind. Für Forschungs- und Lehreinrichtungen wie das Karlsruher Institut für Technologie (KIT), in denen zu Forschungszwecken mit uran- und thoriumhaltigen Chemikalien bislang genehmigungsfrei gearbeitet wurde, ist § 55 StrlSchG von besonderem Interesse. Denn § 55 StrlSchG regelt die Durchführung von Expositionsabschätzungen bei bestimmten Tätigkeiten in Betriebsstätten. Hierunter fallen auch Tätigkeitsfelder, die in Anlage 3 des StrlSchG definiert sind. Nummer 4 der Anlage 3 StrlSchG bezieht sich dabei wörtlich auf die „Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen Zwecken.“
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Uran und Thorium
- Vorkommen und natürliche Zusammensetzung
- Toxizität
- Begrifflichkeiten in der Strahlenschutzgesetzgebung
- Radioaktive Stoffe gemäß AtG und StrlSchG
- Bedeutung von Freigrenzen
- Genehmigungspflichtiger Umgang und Buchführung
- Kernmaterial gemäß Euratom-Verordnung 302/2005
- Buchführung von Kernmaterial
- Beispiele zur Einordnung von radioaktiven Stoffen
- Natürliche und künstliche radioaktive Stoffe
- Differenzierung von Tätigkeiten und Arbeiten in der StrlSchV
- Gleichstellung von Tätigkeiten und Arbeiten im StrlSchG
- Behördliche Überwachung von abgereichertem Uran
- Rechtfertigungsgrundsatz für Tätigkeiten
- Radioaktive Stoffe gemäß AtG und StrlSchG
- Beschaffung und Verwendung von uran- und thoriumhaltigen Verbindungen
- Verwendung von uran- und thoriumhaltigen Verbindungen in Forschung und Lehre
- Änderungen von Freigrenzen und Schwierigkeiten bei der Verwendung oder Lagerung von Altbeständen
- Praktische Umsetzung von § 55 StrlSchG
- Zusammenfassung der Erkenntnisse
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Studienarbeit befasst sich mit den Auswirkungen des § 55 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) auf Forschungs- und Lehreinrichtungen wie das Karlsruher Institut für Technologie (KIT). Ziel ist es, die Konsequenzen des neuen Gesetzes, insbesondere für den Umgang mit uran- und thoriumhaltigen Chemikalien, aufzuzeigen und Handlungsempfehlungen für das KIT oder vergleichbare Einrichtungen zu entwickeln.
- Analyse der Neuerungen im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) im Vergleich zu vorherigen Rechtsvorschriften
- Relevanz des § 55 StrlSchG für die Verwendung von uran- und thoriumhaltigen Verbindungen in Forschungs- und Lehreinrichtungen
- Bewertung der Auswirkungen auf die Durchführung von Forschungsarbeiten mit diesen Substanzen
- Identifizierung von Herausforderungen und Handlungsbedarfen im Kontext der neuen gesetzlichen Vorgaben
- Entwicklung von möglichen Maßnahmen und Strategien für die sichere und rechtmäßige Nutzung von uran- und thoriumhaltigen Chemikalien an Forschungs- und Lehreinrichtungen
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt den Kontext der Studienarbeit vor und erläutert die Bedeutung des § 55 StrlSchG für Forschungs- und Lehreinrichtungen, insbesondere das KIT. Das zweite Kapitel befasst sich mit den Eigenschaften von Uran und Thorium, inklusive ihrer natürlichen Zusammensetzung und Toxizität. Kapitel drei gibt einen Überblick über wichtige Begrifflichkeiten im Strahlenschutzrecht, wie radioaktive Stoffe, Kernmaterial und die Differenzierung von Tätigkeiten mit natürlichen und künstlichen radioaktiven Stoffen. Kapitel vier beleuchtet die Beschaffung und Verwendung von uran- und thoriumhaltigen Verbindungen in Forschung und Lehre, inklusive der Auswirkungen der Gesetzesreform auf die Freigrenzen und die praktische Umsetzung von § 55 StrlSchG. Die Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen werden im letzten Kapitel zusammengefasst.
Schlüsselwörter
Strahlenschutzgesetz, StrlSchG, § 55 StrlSchG, Uran, Thorium, Forschungs- und Lehreinrichtungen, KIT, radioaktive Stoffe, Kernmaterial, Freigrenzen, Exposition, Dosisabschätzung, Rechtfertigungsgrundsatz, Altbestände.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt § 55 des neuen Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)?
Er regelt die Durchführung von Dosisabschätzungen an Arbeitsplätzen, an denen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen wie Uran oder Thorium gearbeitet wird.
Welche Konsequenzen hat das StrlSchG für Forschungseinrichtungen wie das KIT?
Bisher genehmigungsfreie Tätigkeiten mit Uran- und Thoriumverbindungen müssen nun neu bewertet und ggf. behördlich überwacht werden.
Warum ist der Umgang mit Uran und Thorium neu geregelt?
Die Neuregelung basiert auf der EU-Richtlinie 2013/59 (Euratom) zum Schutz vor ionisierender Strahlung durch natürliche Radioaktivität.
Was versteht man unter einer Expositionsabschätzung am Arbeitsplatz?
Es ist eine rechnerische oder messtechnische Ermittlung der Strahlenbelastung für Mitarbeiter, um Grenzwerte einzuhalten.
Welche Rolle spielen Freigrenzen im neuen Strahlenschutzrecht?
Freigrenzen definieren, ab welcher Menge oder Aktivität radioaktive Stoffe der gesetzlichen Überwachung und Buchführungspflicht unterliegen.
Wie müssen Altbestände künftig behandelt werden?
Altbestände an uran- oder thoriumhaltigen Chemikalien müssen inventarisiert und im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Freigrenzen geprüft werden.
- Quote paper
- Dennis Kappes (Author), 2018, Die Auswirkungen von § 55 Strahlenschutzgesetz auf Forschungseinrichtungen wie das KIT, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/535417