Aufgrund der zunehmenden Globalisierung unserer Wirtschaft und Gesellschaft, verändern sich unsere Risiken im Versicherungsbereich. Die Globalisierung führt zu immer komplexeren Vorgängen in den Bereichen des technischen Fortschritts, der Wirtschaft und der Gesellschaft. Gerade diese komplexen Vorgänge führen zu ökologischen Unfällen, deren Schadensauswirkungen nicht vorhersehbar sind. Ökologische Schäden haben direkt oder indirekt negative Auswirkungen auf die Umwelt im allgemeinen und auf die Menschen. Wenn es sich auf Umweltschäden bezieht, bezeichnet man dies als negativen externen Effekt oder sogar als technologischen externen Effekt. Die infolge von wirtschaftlicher Tätigkeit entstandenen Umweltschäden, sind bei nicht erneuerbaren Ressourcen unbezahlbar, sind sie jedoch erneuerbar, stellt sich die Frage nach der Haftung. Die Risiken der Versicherer haben sich im Zuge der Globalisierung verändert und genau dies ist der Grund, warum sich die Deckungssummen der Versicherer vervielfacht haben.
In der vorliegenden Arbeit werden die Haftpflichtversicherung, die Rückversicherung und die Umwelthaftpflichtversicherung genauer eruiert. Detailliert sollen „die Grenzen des Möglichen“ an Deckung und Haftung aufgezeigt werden. Das Hauptthema der Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema des "Man-Made-Disasters", demnach die von Menschenhand ungewollt oder absichtlich verursachten oder mitverursachten Katastrophen. Diesbezüglich stellt sich die Frage wie weit die Haftpflichtversicherung greift.
Unter das Thema des Man-Made-Disaster fallen verschiedenste Kalküle wie beispielsweise Industrieunfälle, Technologierisiken, Naturkatastrophen, politische Risiken und Öltankerunfälle. Im Detail werden die letzteren beiden erörtert. Als politisches Risiko sollen die Vorfälle in New York vom 11. September 2001 und Exxon Valdez, ein Öltankerunfall vor der Küste Alaskas 1986, exemplarisiert werden. Dabei stehen drei Fragen im Mittelpunkt der Betrachtung beider Desaster. Zum ersten was geschah und warum, zum zweiten wie groß waren die entstandenen Schäden und was war versichert. Drittens was waren beziehungsweise sind die Folgen für die Umwelt?
Inhaltsverzeichnis
I. Abbildungsverzeichnis
II. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung und Problemstellung
2. Die Haftpflichtversicherung in ihren verschiedenen Formen
2.1 Definition der Haftpflichtversicherung und deren Grenzen
2.2 Die Rückversicherung
2.2.1 Begriffsbestimmung und Einordnung der Rückversicherung
2.2.2 Risiko und Deckung von Großschäden
2.3 Der Weg des Umwelthaftungsgesetzes und dessen Inhalt
3. Der Faktor Mensch im Schadensfall
4. Der Terrorakt vom 11. September 2001 in New York
4.1 Was geschah und warum?
4.2 Wie hoch war der Gesamtschaden und was war versichert?
4.3 Die resultierenden Umweltschäden des Terrorakts
5. Öltankerunfall
5.1 Was geschah und warum?
5.2 Wie hoch war der Sachschaden und was war versichert?
5.3 Die resultierenden Umweltschäden des Unfalls
6. Fazit
7. Literaturverzeichnis
I. Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Kriterien der Versicherbarkeit
Abbildung 2 New York am 11. September 2001
Abbildung 3 Terroranschläge mit den größten Versicherungssummen
II. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung und Problemstellung
Aufgrund der zunehmenden Globalisierung unserer Wirtschaft und Gesellschaft, verändern sich unsere Risiken im Versicherungsbereich. Die Globalisierung führt zu immer komplexeren Vorgängen in den Bereichen des technischen Fortschritts, der Wirtschaft und der Gesellschaft. Gerade diese komplexen Vorgänge führen zu ökologischen Unfällen, deren Schadensauswirkungen nicht vorhersehbar sind. Ökologische Schäden haben direkt oder indirekt negative Auswirkungen auf die Umwelt im allgemeinen und auf die Menschen. Wenn es sich auf Umweltschäden bezieht, bezeichnet man dies als negativen externen Effekt oder sogar als technologischen externen Effekt. Die infolge von wirtschaftlicher Tätigkeit entstandenen Umweltschäden, sind bei nicht erneuerbaren Ressourcen unbezahlbar, sind sie jedoch erneuerbar, stellt sich die Frage nach der Haftung. Die Risiken der Versicherer haben sich im Zuge der Globalisierung verändert und genau dies ist der Grund, warum sich die Deckungssummen der Versicherer vervielfacht haben.
In der vorliegenden Arbeit werden die Haftpflichtversicherung, die Rückversicherung und die Umwelthaftpflichtversicherung genauer eruiert. Detailliert sollen „die Grenzen des Möglichen“ an Deckung und Haftung aufgezeigt werden. Das Hauptthema der Seminararbeit beschäftigt sich mit dem Thema des Man-Made-Disasters, demnach die von Menschenhand ungewollt oder absichtlich verursachten oder mitverursachten Katastrophen. Diesbezüglich stellt sich die Frage wie weit die Haftpflichtversicherung greift. Unter das Thema des Man-Made-Disaster fallen verschiedenste Kalküle wie beispielsweise Industrieunfälle, Technologierisiken, Naturkatastrophen, politische Risiken und Öltankerunfälle. Im Detail werden die letzteren beiden erörtert. Als politisches Risiko sollen die Vorfälle in New York vom 11. September 2001 und Exxon Valdez, ein Öltankerunfall vor der Küste Alaskas 1986, exemplarisiert werden. Dabei stehen drei Fragen im Mittelpunkt der Betrachtung beider Desaster. Zum ersten was geschah und warum, zum zweiten wie groß waren die entstandenen Schäden und was war versichert. Drittens was waren beziehungsweise sind die Folgen für die Umwelt.
Die dargestellten Inhalte werde ich vorwiegend durch die Analyse von Fachliteratur herausarbeiten. Auf weitere Begriffserklärungen werde ich gegebenenfalls an entsprechenden Textstellen eingehen. Durch ein kritisches Fazit wird die Arbeit beendet.
2. Die Haftpflichtversicherung in ihren verschiedenen Formen
2.1 Definition der Haftpflichtversicherung und deren Grenzen
Im wesentlichen basiert die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz auf den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Beschreibung des Gegenstands der Haftpflichtversicherung leitet sich jedoch aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ab.
„Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grundgesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.“[1]
Die Haftpflichtversicherung ist demnach eine besondere Form der Schadens-versicherung. Eine Definition die den Begriff der Haftpflicht gesetzlich regelt, gibt es nicht, es bestimmen lediglich die §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Rahmenbedingungen der Haftpflichtversicherung. Der Inhalt des § 149 VVG besagt, dass der Versicherer[2], gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, die aufgrund der zuständigen Verantwortlichkeit innerhalb der Vertragslaufzeit eintretenden Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.[3]
Die Haftpflichtversicherung dient dem Schutz vor Risiken, sowohl im privaten, als auch im beruflichen oder betrieblichen Bereich. Im Fortführenden wird die Analyse auf den betriebliche Bereich der Haftpflichtversicherung beschränkt. Unter den betrieblichen Bereich fällt die Betriebshaftpflichtversicherung, darunter subsumiert man die Gewerbe-, die Produkt- und die Umwelthaftpflichtversicherung. Auf letztere wird an späterer Stelle der Arbeit noch detaillierter eingegangen.
Zunächst sollte geklärt werden, was ein Risiko im Versicherungsbereich sein kann. I. d. R. verbindet man mit dem Wort Risiko alltäglich eine Gefahr. Der Versicherer betrachtet den zu versichernden Gegenstand unter der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und wägt dabei die Möglichkeiten die zu einem Versicherungsschaden führen können gegen die Versicherungsprämie, die vom Versicherungsnehmer bezahlt wird ab. Die Gesamtheit der Faktoren, die dem Versicherer bekannt sind, lässt ihn die versicherungstechnischen Mittel erkennen. Außerdem verfügt der Versicherer bereits über praktischen Erfahrungen aus Vergangenheitswerten. Diese Vorkenntnisse ermöglichen es ihm, eine gewisse Schadenswahrscheinlichkeit abzuwägen und mögliche Gefahren vorherzuprognostizieren. Da bei Abschluss eines Haftpflichtvertrages das befürchtete Ereignis ungewiss ist, übernimmt der Versicherer eine Gefahr, die durch den Versicherer als Risiko bezeichnet wird. Das Versicherungsunternehmen kann mit Hilfe von versicherungstechnischer und erfahrungsmäßiger Faktoren das zu befürchtende Ereignis einschätzen und lässt sich für die Übernahme einer Gefahr das entsprechende Entgelt vergüten. Das Entgelt wird üblicherweise als Versicherungsprämie bezeichnet und dessen Höhe richtet sich nach der Deckungssumme der Police.[4]
2.2 Die Rückversicherung
2.2.1 Begriffsbestimmung und Einordnung der Rückversicherung
In der Literatur gibt es verschiedenste Definitionen über den Begriff der Rückversicherung. Eine der prägnantesten ist diejenige von KILN die besagt, dass die Rückversicherung die Versicherung eines Versicherungsunternehmen ist. Dies ist eine kurze aber dennoch eindeutige Erklärung, obwohl eine detaillierte Begriffsbestimmung wie diese nach GERATHEWOHL noch präziser wäre. Ihm zufolge ist die Rückversicherung ein eigener Versicherungszweig und der Erstversicherer verschafft sich beim Rückversicherer Deckung. Das heißt der Erstversicherer versichert die von ihm selbst abgeschlossenen Erstverträge, in denen er Leistungspflichten gegenüber Kunden übernommen hat, beim Rückversicherer.[5] Somit trifft die Definition von KILN in der Einfachheit ihrer Darstellung genau dieses wieder.
Der Markt ist durch das Aufeinanderklaffen von Angebot und Nachfrage gekennzeichnet. Infolge dessen sind die Wirtschaftssubjekte, welche Rückversicherung anbieten bzw. nachfragen zu trennen. Demnach ist das anbietende Wirtschaftssubjekt der Rückversicherer und das nachfragende Wirtschaftssubjekt der Erstversicherer. Beide, sowohl Rückversicherer als auch Erstversicherer, sind Versicherungsunternehmen. Der Rückversicherungsnachfrager oder –nehmer kann gleichzeitig als Rückversicherungsanbieter am Markt vorkommen, folglich kann ein Erstversicherer auch zugleich Rückversicherer sein et vice versa. Diese besondere wechselseitigen Beziehungen können in passive und aktive Rückversicherung unterschieden werden. Von passiver Rückversicherung spricht man, wenn ein Erstversicherer Rückversicherungsschutz erwirbt. Bietet hingegen ein Rückversicherer Rückversicherungsschutz an, betreibt dieser aktive Rückversicherung.[6]
Die Haushalte versichern ihr Originärrisiko beim Erstversicherungsunternehmen. Das Erstversicherungsunternehmen kann durch die Einnahmen der Versicherungsprämien bereits sehr große Schäden decken. Die Erstversicherer haben die Möglichkeit, Teile anderer Erstversicherer zu zedieren[7] oder zusätzlich Rückversicherungsschutz bei einem Rückversicherer zu erwerben, für den Fall, dass ein Großschadensereignis eintritt. Eine strikte Trennung von Rückversicherer und Erstversicherer ist in der Realität nicht möglich. Lediglich die Beziehungen untereinander können in direkte oder indirekte Geschäfte differenziert werden.[8] Weltmarkführer unter den Rückversicherungsgesellschaften war bis November 2005 die Münchener Rück aus Deutschland mit Hauptsitz in München. Die Swiss Re, Hauptsitz in Zürich, wurde durch den Kauf der General Electric, Stammsitz seit 1974 in Fairfield Connecticut USA, für 6,8 Mrd. Dollar (= 5,8 Mrd. Euro) neuer Weltmarktführer. Mitte 2006 soll der Verkauf abgeschlossen werden. Durch die Übernahme wird der Züricher Konzern über ein Anlagevermögen von 171 Mrd. Euro verfügen können. Die bedeutet, dass die Swiss Re die Münchener Rück überholt. Die Swiss RE erhält von der General Electric nicht die Bereiche Lebens- und Krankenversicherung, was unterm Strich heißt, dass die Münchner Rück Gruppe[9] weiterhin größer sein wir als der Schweizer Mitstreiter.[10]
2.2.2 Risiko und Deckung von Großschäden
Auf den Begriff des allgemeinen Risikos eines Versicherers wurde bereits in Punkt 2.1 eingegangen. Bei Rückversicherungen handelt es im Vergleich zu Erstversicherern i. d. R. um wesentlich höhere Deckungssummen und höhere Prämien. Rückversicherer haben gerade deswegen wesentlich größerer Risiken zu versichern als Erstversicherer. Es ist äußerst schwierig, eine Formel oder gar eine Checkliste für die Differenzierung von versicherbaren und nichtversicherbaren Risiken zu verfassen, da jede Branche verschiedene Kriterien zur Schadensbewertung heranzieht. Demnach gilt: nicht jedes Risiko kann versichert werden, denn ist für einen bestimmten Risikotyp keine Versicherungsdeckung verfügbar, dann wird dieses Risiko als unversicherbar bezeichnet. Die folgende Abbildung 1, zeigt die Kriterien der Versicherbarkeit.[11]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einige der in der Tabelle angeführten Punkte erfordern nähere Erläuterungen. Ein Risiko ist versicherbar, wenn es messbar ist, d. h. die Eintrittswahrscheinlichkeit muss dem Versicherer bekannt sein (1). Risiken mit unbekannter Eintrittswahrscheinlichkeit sind z. B. neue Technologien, langfristige Auswirkungen der Genforschung, deren Schäden heute noch unklar sind. Die Versicherungsprämien müssen bezahlbar (7) und akzeptabel (8) sein. Damit ein Risiko versicherbar ist, muss erst die Deckung mit den Werten der Gesellschaft übereinstimmten (10).[12]
Wie die Haftung und Deckung von Rückversicherern gelagert ist wird im Fortfolgenden abgehandelt. Versicherungstechnisch werden Rückversicherungsformen nach der Art der Risikoteilung differenziert in proportionale und nichtproportionale Rückversicherung. Die Risikoteilung pro versicherungstechnischer Einheit erfolgt in der proportionalen Rückversicherung in einem bestimmten Verhältnis, demnach in so genannten Verhältnisgrößen. D. h., dass die Haftung aus einem Erstversicherungsvertrag zwischen Erstversicherer und Rückversicherer anhand der Versicherungssumme aufgeteilt wird. Dieses Haftungsverhältnis ist bestimmend für die Abwicklung der Rückversicherung. Der Rückversicherer ist anteilig an den Originärbeiträgen des Versicherungsnehmers sowie an den Schadenszahlungen maßgeblich teilhaftig. Folglich sind immer beide Vertragspartner zur Haftung verpflichtet und gemäß ihres Haftungsverhältnisses an Beiträgen und Schaden beteiligt.[13]
Die rechtliche Grundlage des Erstversicherungsvertrages bildet das VVG, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Versicherungszweiges sowie den Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB). Jedoch fehlt in den meisten Ländern eine gesetzliche Regelung von Rückversicherungsgeschäften. Die rechtliche Grundlage einer Rückversicherungsbeziehung bildet der Rückversicherungsvertrag, der im Prinzip sowohl standardisiert auf das jeweils zu versichernde Risiko als auch frei formuliert sein kann. Der Deckungsumfang eines solchen Vertrages muss explizit gefasst werden. Auf diesem Deckungsumfang basiert später die Entscheidung, wie weit eine versicherungstechnische Einheit bzw. ein Schaden rückversichert ist. In diesen Verträgen gilt bezüglich der Einzelgefahren, dass was nicht explizit aufgeführt ist, ist automatisch nicht versichert bzw. ausgeschlossen. Ist nach Prüfung des Rückversicherungsvertrages das Risiko größer als die Kapazität des Rückversicherers, wird dieses aus dem Vertrag ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls bei nicht Versicherbarkeit des Risikos.[14]
Im Vergleich zur proportionalen Rückversicherung wird das Risiko in der nichtproportionalen Rückversicherung nicht geteilt, sondern die Schadensleistungen nur teilweise auf den Rückversicherer übertragen. Dabei ist für die Haftung des Rückversicherers bestimmend, um welche Schäden es sich dabei handelt. Die Deckungsarten sind in der nichtproportionalen Rückversicherung durchgängig unscharf, aus diesem Grund wird die Deckung an dieser Stelle nicht näher erläutert.[15] Bei der nichtproportionalen Rückversicherung besteht die Möglichkeit, dass der Rückversicherungsschutz in kleine Haftungsstrecken verteilt wird. Diese Aufteilung der Gesamthaftung durch die Rückversicherer bezeichnet man als Layerung.[16]
Demnach werden Großschäden niemals von einem Rückversicherer alleine getragen, sondern es haften durch die Layerung i. d. R. mehrere Versicherer.
Als ein Kumul werden mehrere beim selben Versicherer abgesicherte Risiken bezeichnet, die von ein und demselben Eintreten eines Schadens parallel betroffen sind. Beispiele dafür sind zum einen Brände, die Feuerschutz- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherungen betreffen, oder aus Sturmschäden und entsprechende Elementarschadenversicherungen.[17]
Die Rückversicherungsunternehmen sind inzwischen Spezialisten auf dem Gebiet der Naturkatastrophen, ihr Horizont erweitert sich aber eben auch zunehmend auf Expertenebene für Man-Made-Disasters. Diese Art von Katastrophen werden auch als „human-made-disasters“ bezeichnet. Innerhalb der Man-Made-Disaster Problematik wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Risiken differenziert. Des weiteren unterscheidet man in technologische und politische Risiken. Ein langfristiges, technologisches Risiko ist die Genforschung deren Auswirkungen in Zukunft noch nicht vorhersehbar sind. Der 11. September 2001 ist ein kurzfristiges, politisches Risiko, doch dazu genaueres in Punkt 4. Bei solchen Großschadensszenarien, deren Komplexität eine enorme Tragweite erreichen kann, stellt sich unmittelbar die Frage nach der Reichweite der Haftung der Haftpflichtversicherung. Das Haftungsrecht wird dabei in verschiedenen Bereichen von den First-Party-Systemen überlagert. Zu den First-Party-Systemen gehören: die Sozialversicherung, die Sach- und Personenversicherungen, die staatlichen Ad-hoc-Funds, sowie völkerrechtliche Regelungen in Verträgen. Abgesehen von den formalen Verjährungsregelungen stellt sich bei der Durchführung politischer, technologischer und ökologischer Langfristszenarien die generelle Frage, ob das herrschende Haftungsrecht mit Ungewissheiten generationenübergreifender Verantwortung nicht überfordert ist. Die Münchener Rück hat das Thema des Man-Made-Disasters bereits öfters eruiert und sieht es deshalb als eine ihrer Aufgaben an, die Problematik des Man-Made-Disasters in ihren sämtlichen Größen und Auswirkungen permanent zu verfolgen. Ihre Obliegenheit besteht darin die Risikoszenarien weitgehend zu analysieren und Deckungskonzepte für ihre Kunden zeitnah und zeitgemäß neu aufzulegen.[18]
[...]
[1] Kuwert, J. 1998: S: 11.
[2] I. d. R. bezeichnet man den Versicherungsnehmer als VN und die Versicherungsgesellschaft, das Versicherungsunternehmen als Versicherer
[3] Vgl. Kuwert, J. 1998: S. 38.
[4] Büttiker, Urs 1963: S. 1f.
[5] Liebwein, Peter 2000: S: 3.
[6] Vgl. Liebwein, P. S: 4f.
[7] Bezeichnung für die durch einen Vertrag vereinbarte Abtretung von Forderungen und Rechten eine Zedenten an einen Zessionar.
[8] Vgl. Liebwein, P. 2000: S. 7f.
[9] Verschiedene Versicherungstöchter wie die Ergo mit Marken wie die Hamburg Mannheimer, Victoria und DKV usw. gehören der Münchener Rück Ergo-Gruppe an.
[10] Vgl. Dowideit, Anette. 2005:
[11] Vgl. O. V. 2005: S. 7.
[12] Vgl. O. V. 2005: S. 7f.
[13] Vgl. Liebwein, P. 2000: S. 61f.
[14] Vgl. Liebwein, P. 2000: S. 133-136.
[15] Vgl. Derselbe:. 2000: S. 211f.
[16] Vgl. Ebenda: S. 221.
[17] Vgl. O. V. Zugriff: 02. Jan 2006, 22:16 MEZ. http://www.vers-online.net/glossar/k/kumulschaden.html http://www.vers-online.net/glossar/k/ kumulschaden.html
[18] Vgl. Lahnstein, Christian 2002: S. 22.
- Arbeit zitieren
- Annelore Steinhart (Autor:in), 2006, Man Made Disaster, wie weit greift die Haftpflichtversicherung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52555
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