Entwickelt sich Europa, respektive die Europäische Union, zu einer Großmacht, die ihrem enormen wirtschaftlichen Einfluss eine ernstzunehmende militärische Stärke zur Seite stellt? In welche politische-ideelle Richtung würde dies zielen. Wäre eine solche Entwicklung eine reine Verteidigungsstrategie oder sind, wie Kritiker behaupten, die ersten Schritte zur offensiven Machtausübung bereits getan? Betrachtet wird dafür die bisherige Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der 1990er Jahre bis ins 21. Jahrhundert und zum vorläufigen rechtlichen Endpunkt, dem Vertrag über eine Verfassung für Europa. Dieses Verstragswerk ist genauer zu untersuchen, da es sich mit den verteidigungs- und sicherheitspolitischen Aspekten der weiterentwickelten Europäischen Union befasst. Mit diesem Vertrag würde die Verpflichtung zur Aufrüstung für alle Mitgliedstaaten in Verfassungsrang erhoben und ein supranationales Amt zur Überwachung der Rüstungspflicht geschaffen werden. Unter dem Schlagwort Terrorbekämpfung würde die EU berechtigt, Aufstandsbekämpfung selbst auf dem Hoheitsgebiet von Drittstaaten zu unternehmen und die Union ermächtigt, weltweit ohne Bindung an ein UN-Mandat, militärisch zu intervenieren. Neben der Fortführung der bisherigen GASP sollte mit den neuen Bestimmungen in der Verfassung ein quantitativer und qualitativer Sprung in der europäischen Militärpolitik getan werden. Ob dies gelungen wäre, besonders in Hinsicht auf qualitative Verbesserung der Handlungsfähigkeit wird dabei ebenfalls zu untersuchen sein.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und Fragestellung
2. Forschungsstand
3. Historischer Kontext sicherheitspolitischer Vereinbarungen in Europa
3.1. Europäische Verteidigungsgemeinschaft und Europäische Politische Zusammenarbeit
3.2. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik im Spiegel von Maastricht, Amsterdam und Nizza
3.3. Vertiefungen durch Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, -union und -identität
4. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004
4.1. Die Sicht der Europäischen Bürger
4.2. Der Diskurs im Konvent
4.3. Die Artikel betreffend Sicherheits- und Verteidigungspolitik
4.3.1. Allgemeine Bestimmungen
4.3.2. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 16)
4.3.3. Besondere Bestimmungen der GASP und ESVP (Artikel 40 – 41)
4.3.4. Ausführen zur Arbeitsweise der Union (Artikel 294 – 312)
4.3.5. Die Zusätze
5. Organisation, Ausstattung und Einsatzfähigkeiten des Europäischen Militärs …
5.1. Einrichtungen der Europäischen Union ... 345.2. Bestehende und vorgesehene Truppenkontingente der Union
5.2. Bestehende und vorgesehene Truppenkontingente der Union
5.3. Sicherheitsexporteur Europäische Union: Zivile und militärische Operationen
6. Das gescheiterte Ratifizierungsverfahren und seine Folgen
7. Schlussbetrachtung: Sicherheitspolitischer Fort- oder Militaristischer Rückschritt?
8. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung und Fragestellung
„Es ist notwendig, die derzeitige Neustrukturierung der Weltordnung zu nutzen, um die Teilnahme Europas als Global Player zu fördern. […] Ohne militärische Handlungsfähigkeit, ohne die autonome Fähigkeit, militärische Operationen unter der Leitung der Europäischen Union durchzuführen, ohne geeignete militärische Kapazitäten und Ausrüstungen, ohne ein eigenes Informationssystem, ohne ein Budget für militärische Angelegenheiten, das den realen Bedürfnissen entspricht, wird Europa niemals mehr als ein Riese sein, der auf tönernen Füßen steht.“[1]
Nach über 60 Jahren europäischer Nachkriegsgeschichte, nach einer beispiellos friedlichen Entwicklung und Internationalisierung West-, Mittel- und inzwischen auch Osteuropas; 55 Jahre nach Gründung der EGKS und pünktlich zum 50-jährigen Jubiläum der Römischen Verträge sollte am 1. November 2006 der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft treten.[2] Dieser sollte damit die bisherigen Verträge über Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Union (EU) von Maastricht 1993, beziehungsweise deren Nachfolgeverträge von Amsterdam 1999 und Nizza 2001 ersetzen.[3] In der Zeit vom 28.02.2002 bis zum 10.07.2003 hatte ein Konvent unter Beteiligung aller fünfzehn Mitgliedstaaten sowie den damaligen zehn Beitrittskandidaten „[…] die wesentlichen Fragen zu prüfen, welche die künftige Entwicklung der Union aufwirft, und sich um verschiedene mögliche Antworten zu bemühen.“[4] Eine Vereinfachung, möglicherweise Zusammenfassung, der bisherigen Verträge sollte angedacht werden. Statt jedoch nur seine Aufgabe zu erfüllen eine Agenda aufzustellen und bereits mögliche Lösungen vorzustellen, entwickelte sich der Konvent unter Leitung von Valery Giscard d’Estaing[5] zu einem Gremium, das schon bald grundlegende Arbeiten an einem neuen Gemeinschaftsvertrag leistete. Das Endprodukt, der Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa wurde am 18. Juli 2004 dem Präsidenten des Europäischen Rates in Rom überreicht. Das Werk wurde hingegen nicht in vorliegender Form angenommen, da letztlich einige Regierungen ihre nationalstaatlichen Interessen verstärkt sehen wollten und deshalb einen Aufschub erwirkten. Nach einigen Änderungen wurde der Text am 29. Oktober 2004 erneut vorgelegt und diesmal verabschiedet. Nun war es an den Bürgern und Parlamenten der einzelnen Mitgliedstaaten, dem Vertrag zuzustimmen. Nach anfänglich positiven Referenden und Beschlüssen der Nationalparlamente in vierzehn Staaten, kam es nach negativen Voten der Bevölkerung in Frankreich und den Niederlanden zu einem Stopp des Abstimmungsmarathons und schließlich zu einem Abbruch des Verfahrens. Bis zum Europäischen Rat vom 16./17. Juni 2005, der als abschließender Stichtag dieser Betrachtung gelten soll, wurden keine konsensfähigen Vorschläge zum weiteren Verfahren gemacht, im Gegenteil der Rat beschloss, sich erst im ersten Halbjahr 2006 konkret mit der Problematik zu befassen. Aus dieser Perspektive heraus muss der Entwurf über einen Vertrag für eine Verfassung für Europa als abgelehnt und in dieser Form nicht mehr als diskutabel gelten. Alle Betrachtungen in dieser Arbeit beziehen sich demnach auf die Entwicklungen, die zu den angesprochenen Punkten im Entwurf führten, direkt auf die Punkte im Vertragsentwurf und ihre möglichen Folgen. Zwar sind diese Folgen zum momentanen Zeitpunkt hypothetisch und spekulativ, allerdings kann davon ausgegangen werden, dass in einer eventuellen Neuauflage eines Verfassungsentwurfs gleiche, zumindest ähnliche Bestimmungen enthalten sind, da die Kritik zu diesen Bestimmungen kaum Einfluss auf die Entscheidungen im Ratifizierungsprozess hatte. Dazu kommt, dass die Neuorganisierungen und Entwicklungen im militärischen Bereich dennoch durchgeführt werden, teils sogar auf der Grundlage der im Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, zu ergründen, ob sich Europa, respektive die Europäische Union, zu einer Großmacht entwickelt, die ihrem enormen wirtschaftlichen Einfluss eine ernstzunehmende militärische Stärke zur Seite stellt und, in welche Richtung dies zielt. Wäre eine solche Entwicklung eine reine Verteidigungsstrategie oder sind, wie Kritiker behaupten, die ersten Schritte zur offensiven Machtausübung bereits getan? Betrachtet wird dafür die bisherige Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der 1990er Jahre bis ins 21. Jahrhundert und zum vorläufigen rechtlichen Endpunkt, dem Vertrag über eine Verfassung für Europa. Dieses, im Folgenden Verfassung genanntes Vertragswerk, ist genauer zu untersuchen, da es sich mit den verteidigungs- und sicherheitspolitischen Aspekten der weiterentwickelten Europäischen Union befasst. Mit diesem Vertrag würde die Verpflichtung zur Aufrüstung für alle Mitgliedstaaten in Verfassungsrang erhoben und ein supranationales Amt zur Überwachung der Rüstungspflicht geschaffen werden. Unter dem Schlagwort Terrorbekämpfung würde die EU berechtigt, Aufstandsbekämpfung selbst auf dem Hoheitsgebiet von Drittstaaten zu unternehmen und die Union ermächtigt, weltweit ohne Bindung an ein UN-Mandat, militärisch zu intervenieren. Neben der Fortführung der bisherigen GASP sollte mit den neuen Bestimmungen in der Verfassung ein quantitativer und qualitativer Sprung in der europäischen Militärpolitik getan werden. Ob dies gelungen wäre, besonders in Hinsicht auf qualitative Verbesserung der Handlungsfähigkeit wird dabei ebenfalls zu untersuchen sein.
Im ersten Teil soll eine Einordnung der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik in den Kontext der Entwicklung der Europäischen Union und ihrer Vorgängerorganisationen erfolgen. Darauf folgend werden die in der Verfassung enthalten Artikel im Einzelnen betrachtet und ihre Tragweite analysiert. In diesem Zusammenhang wird ein Blick auf die momentanen Entwicklungen der zwischenstaatlichen Kooperation geworfen. Stichworte sind die Entwicklung des Eurokorps und der umstrittenen battle groups[6] als Streitkräfte der Union. Aus gegebenem Anlass soll in einem einzelnen Kapitel geklärt werden, wie es zu der negativen Entwicklung im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens kam, welche Gründe für das Scheitern vorlagen und schließlich welche Optionen für die EU in Zukunft bestehen, den Vertragsvorschlag fortzuführen oder eine weiterentwickelte Vertragsgrundlage zu schaffen.
Abschließend wird diskutiert, ob die Verfassung einen Fortschritt in der europäischen Sicherheitspolitik darstellt oder schlichtweg eine machtpolitische Militarisierung der Union. Dabei sollen in dieser Arbeit auch kritisch die Standpunkte einzelner Staaten und NGOs zu den Entwicklungen im Bereich Verfassung und allgemein der Militarisierung europäischer Staaten untersucht werden.
2. Forschungsstand
Einige Worte zur Literaturlage, die sich der Aktualität entsprechend sehr differenziert gestaltet. Zu allen Ereignissen nach 1945, also den Vorläufern und Ursprüngen der EU sind viele politische Analysen und auch historische Übersichtswerke zu finden. Ebenso steht es mit der Entwicklung der EG in den 1980ern und der EU in den letzten Jahren des 20. Jahrhunderts. Selbst zur GASP an sich sind etliche Studien und Werke verfügbar. Ab dem Jahr 2001, somit nach Nizza, wird es jedoch schwieriger, da der einsetzende Prozess der Verfassungsgebung zwar drei Jahre andauerte, jedoch nicht vor 2007 abgeschlossen sein sollte. Dazu kommt die abrupte Unterbrechung des Verfahrens und der momentane Stillstand in der Verfassungsdiskussion. Zu diesem sind zwar viele Beiträge in Zeitschriften und Schriftreihen, jedoch weniger Gesamtbetrachtungen zu finden. Hier sind die Analysensammlungen von Mathias Jopp und Saskia Matl und Werner Weidenfeld zu empfehlen. In den Betrachtungen über das Verfassungswerk kommt hinzu, dass teilweise nur sehr spärlich auf die militärischen Aspekte und noch weniger auf ihre möglichen Auswirkungen und Auslegungen eingegangen wird. Ebenso verhält es sich mit der parallelen Entwicklung militärischer Einrichtungen und Apparate, zu deren Betrachtung hauptsächlich auf vereinzelte Presseberichte und einige Studien zurückgegriffen werden kann. Hilfreich sind hier die Bücher „Auf dem Weg zur Supermacht“ von Gerald Oberansmayer, „In welcher Verfassung ist Europa?“ herausgegeben von Rudi Friedrich und Tobias Pflüger und „EU-Militarisierung oder ein friedliches Europa“, herausgegeben von Dieter Engels, Wolfgang Kirstein und Günter Rabe. Die genannten Autoren stammen aus friedenspolitischen Initiativen. Besonders aktiv ist Pflüger, seines Zeichens Europaabgeordneter von der Fraktion der Vereinten Linken. Er schreibt für verschiedene Zeitungen und -schriften, macht Vortragsreisen und ist auch im Europaparlament aktiver Gegner der EU-Militarisierung. Zu erwähnen sind die deutsche Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. mit Sitz in Tübingen, das Münchener Friedensbündnis und die AG Friedensforschung an der Universität Kassel, sowie die Werkstatt Frieden & Toleranz[7] in Linz. Alle veröffentlichen regelmäßig Artikel, eigene Schriften und veranstalten Vorträge und Diskussionen zum Thema. Bezeichnenderweise agieren viele der genannte Militarisierungsgegner ebenfalls für und im Umfeld dieser Initiativen. Direkte Förderer einer militaristischen EU-Verfassung sind sehr viel schwerer auszumachen. Zum einen, weil diese öffentlich die EU-Verfassung gar nicht als militaristisch sehen und zum anderen weil die Verfassung den Befürwortern im gesamten ausreichend genug auf die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten der Union eingeht. Freilich muss objektiv zwischen den teilweise sehr schwarzmalerischen und zum Teil polemischen Studien und Initiativen friedenspolitischer Ausrichtung einerseits und denen partiell positiv und pro-militaristisch orientierten Stiftungen andererseits unterschieden werden. Betrachtungen müssen somit immer im Kontext mit ihrem Verfasser, dessen politischer Ausrichtung und teils auch dem Hintergrund der Herausgeber betrachtet werden. Obgleich Wahrheit nicht objektiv ist, sondern im Auge des Betrachters liegt soll in der vorliegenden Arbeit versucht werden, keine der beiden Seiten zu bevorzugen, um damit eine wertneutrale Darstellung zu ermöglichen.
3. Historischer Kontext sicherheitspolitischer Vereinbarungen in Europa
Nach dem Zweiten Weltkrieg erkannten die Staats- und Regierungschefs der europäischen Staaten, dass Deutschland endlich in die westliche Welt eingebunden werden musste. Zwar waren bereits zu Anfang des 20. Jahrhunderts einige Versuche unternommen worden, doch scheiterten diese letztlich am fehlenden unbedingten Willen aller Beteiligten. Nach den Schrecken des Hitler-Regimes war klar, dass Deutschland auf alle Zeiten die Fähigkeit genommen werden sollte, seine Nachbarstaaten angreifen zu können. Das allen europäischen Staaten offerierte European Recovery Program (ERP) schuf eine gemeinsame Abhängigkeit zu den USA, aber auch einen Import des amerikanischen way of life und damit zumindest bei den Bürgern eine gleichartige neue Bindung an die so genannten Westlichen Staaten[8] und ein kulturell gemeinsames Europa.[9] 1948 wurde zwischen Großbritannien, Frankreich und den Benelux-Staaten mit dem Brüsseler Vertrag ein erster regionaler Sicherheitspakt nach Kapitel VII der UN-Charta geschlossen. Schon ein Jahr später unterzeichneten die USA, Kanada, Großbritannien, Frankreich, Benelux, Norwegen, Dänemark, Island, Portugal und Italien den NATO-Vertrag. Erste gemeinsame Sicherheitsbündnisse waren somit geschlossen, doch der Wille zu einem gemeinsamen Staat in Europa war nicht weit genug entwickelt, so dass weitergehende Initiativen, wie zum Beispiel die einer Europäischen Föderation, scheiterten.[10]
3.1. Europäische Verteidigungsgemeinschaft und Europäische Politische Zusammenarbeit
Nach der Invasion des kommunistischen Nordkorea in das pro-westliche Südkorea und dem Anschein einer ähnlichen Gefahr in Europa schlug der damalige französische Ministerpräsident Pleven[11] 1950 die Schaffung einer europäischen Verteidigungsgemeinschaft vor.[12] Diese orientierte sich am Schuman-Plan,[13] der die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) begründete und damit die mitteleuropäischen – hauptsächlich deutschen – Kohle- und Stahlvorkommen der Lenkung einer supranationalen Behörde übergab.[14] Der Vertrag zur Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) wurde am 25. Mai 1952 von den sechs EGKS-Ländern[15] unterzeichnet, musste aber noch von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden. Als Gegenleistung für die Unterstützung dieser Initiative erreichte Bundeskanzler Adenauer[16], dass das Besatzungsregime durch den Deutschlandvertrag, ein völkerrechtliches Abkommen, ersetzt wurde.[17] Mehr noch als die Abgabe von Förderrechten berührte die Integration der Streitkräfte die nationalstaatliche Souveränität. Dementsprechend hatte der Ministerrat eindeutige Weisungsbefugnisse gegenüber dem Kommissariat, mehr als dies beim Rat der Montanunion der Fall war.[18] Das Kommissariat der EVG sollte eine künftige europäische Armee aufstellen und verwalten, im Verteidigungsfall jedoch sollte das Oberkommando an die NATO gehen. In Frankreich bildete sich Widerstand gegen die Pläne Plevens, da man befürchtete, der Einfluss Deutschlands in der Organisation könnte den eigenen überflügeln. Robert Schuman griff daraufhin einen Vorschlag des italienischen Ministerpräsidenten de Gasperi[19] auf, demnach das Parlament der Montanunion ein Gegengewicht zur militärischen Integration, die so genannte Europäische Politische Gemeinschaft, erarbeiten sollte. Im September 1952 konstituierte sich daraufhin eine ad hoc-Versammlung unter dem damaligen belgischen Außenminister Spaak,[20] um eine Verfassung für eine supranationale Organisation der Europäischen Politischen Gemeinschaft (EPG) zu entwerfen, welche noch vor Ratifizierung der EVG fertig gestellt werden sollte, um gleichzeitig in Kraft treten zu können. Bereits am 10. März 1953 wurde der Verfassungsentwurf mehrheitlich bestätigt, scheiterte jedoch an der Ablehnung durch die französische Nationalversammlung im August 1954.[21] Da inzwischen EVG und EPG stark verknüpft waren, misslang auch das Vorhaben einer gemeinsamen Militärpolitik auf unabsehbare Zeit.
Erst im Luxemburger Bericht[22] wurden erneut Vorschläge zu einer gemeinsamen Außenpolitik erwähnt. Bekundet wurde der Wille „einem vereinten Europa den Weg zu bahnen, das seine Verantwortung in der Welt von morgen übernehmen […] kann“.[23] Die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) wurde 1970 von den Staaten der EG informell vereinbart, jedoch nicht institutionalisiert. Auch enthielt diese neue Zusammenarbeit keine militär- oder verteidigungspolitischen Aspekte. Nach dem Beitritt von Großbritannien und Nordirland, Irland und Dänemark zur EG im Jahr 1973 musste ein Fortentwicklungsprozess einsetzen,[24] doch erst 1981 mit dem Londoner Bericht ergaben sich massivere Änderungen. Erneut wiesen die Außenminister der erweiterten EG[25] daraufhin, dass „[…] die Zehn bei allem bisher Erreichten immer noch weit davon entfernt sind, in der Welt eine ihrem Einfluß insgesamt entsprechende Rolle zu spielen. Sie sind der Überzeugung, daß die Zehn in zunehmendem Maße versuchen sollten, Ereignisse zu gestalten und nicht lediglich darauf zu reagieren.“[26] Im gleichen Jahr wurde mit der Genscher-Colombo-Initiative[27] vergeblich eine Europäische Akte angestrebt, die die EPZ an die EG binden und gleichzeitig das Thema Sicherheitspolitik einbeziehen sollte.[28] Die dadurch angestoßene Entwicklung gipfelte schließlich in der Aufnahme in die EG-Regularien durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) 1985 und damit ihrer endgültigen Institutionalisierung. Obwohl sie streng intergouvernemental blieb, war damit ein verbindlicher Vertrag unterzeichnet worden, der die Weiterentwicklung hin zu einer europäischen Außenpolitik festlegte.[29]
3.2. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik im Spiegel von Maastricht, Amsterdam und Nizza
Mit dem Vertrag über die Europäische Union, der am 1. November 1993 in Kraft trat, nahm die EU die EPZ unter dem neuen Namen Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik als Titel V in das gemeinsame Vertragswerk auf. Erstmals verankerte die EU dabei ihre Verantwortung in Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten.[30] Gleichwohl jedoch wurden militärische Entscheidungen und deren Durchführung an die zu dieser Zeit noch eigenständige Westeuropäische Union (WEU) delegiert.[31]
Mit Maastricht wurde das Drei-Säulen-Modell eingeführt, deren erste Säule die Europäische Atomgemeinschaft (EAG), die EGKS und die EG-Verträge sind, deren zweite Säule die GASP und deren dritte die Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik (ZJIP) ist.[32] Die GASP ist demzufolge weiterhin im Gegensatz zu anderen Politikbereichen kein vergemeinschaftetes Politikfeld, sondern Teil der intergouvernementalen Politiken und Formen der Zusammenarbeit der EU-Staaten. Da EG und EU nicht identisch sind, ist die GASP als Politik der Union nicht Teil der Gemeinschaft, also keine supranationale Aufgabe, sondern auf zwischenstaatlicher Ebene aushandelbare Politik. Die konsensorientierte Zusammenarbeit in diesem Bereich ist zudem nicht für jeden Mitgliedsstaat bindend, wie es auf EU-Ebene erarbeitete Beschlüsse wären. Mit dem erreichten Minimalkonsens und den begleitenden Schwierigkeiten, deren „[…] Gegensatz von gemeinschaftlichen Verfahren einerseits und intergouvernementalen Verfahren andererseits zu einem Nebeneinander unterschiedlicher Integrationsdichte“[33] führte, war jedoch auch künftig keine praktische Umsetzung der zudem recht nebulös definierten Ziele zu erwarten.
Im Vertrag nicht genauer definiert wurden die konkreten Ziele im Rahmen der GASP. Dies geschah erst 1992 in einem Bericht an den Rat von Lissabon. Die Ziele Stärkung demokratischer Grundsätze, Förderung regionaler politischer Stabilität, Konfliktbeilegung und -verhinderung, Bekämpfung von Waffenverbreitung, Terrorismus und Drogenhandel sowie Unterstützung guter Regierungsführung wurden zum ersten Mal niedergeschrieben.[34]
Mit der Fortschreibung der EG- und EU-Verträge in Amsterdam 1997[35] und den Gipfeln von Köln, Helsinki, Feira und Nizza werden die Mehrheitsentscheidungen auch in die GASP geführt und die Petersberg-Aufgaben der WEU aufgenommen.[36] Damit wird ab diesem Zeitpunkt die WEU aus der sicherheits- und verteidigungspolitischen Zusammenarbeit ausgeschlossen. „Grund dafür ist der Wunsch, eigene operative Kapazitäten aufzubauen und nicht mehr auf die Mittel und Fähigkeiten einer eigenständigen Organisation außerhalb der EU zurückzugreifen.“[37] Gerade dieser Beschluss zum Aufbau eigener militärischer Kapazitäten bedeutet einen wesentlichen Schritt zur unabhängigen Krisenbewältigung durch die Union. Am 18.10.1999 trat Javier Solana[38] das neu geschaffene Amt des Hohen Beauftragten für die GASP an und ist seitdem eine der prägenden Persönlichkeiten des sicherheitspolitischen Entwicklungsprozesses. Immer noch war die GASP jedoch ein Papiertiger, da alle Entscheidungen zu Strategien und Standpunkten, so sie denn überhaupt getroffen wurden auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner reduziert waren. Gerade auf dem Gebiet internationaler Beziehungen und Militär schien der Gemeinschaftswille bzw. die Bereitschaft souveräne Rechte an die Union abzugeben noch nicht weit genug entwickelt zu sein. Hinzu kommt, dass das Gerangel um die Außenvertretung – Mr. GASP oder ER-Präsidentschaft oder Kommission oder Troika[39] oder die Außenminister an sich? – einem gemeinsamen Auftritt als Ein Europa alles andere als zuträglich war.
3.3. Vertiefungen durch Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, -union und -identität
Grundlegender Wendepunkt hin zu einer vertieften Sicherheitspolitik war das Einlenken Großbritanniens auf dem informellen Treffen mit Frankreich in St. Malo im Dezember 1998. Tony Blair[40] bestätigte den Positionswechsel der britischen Regierung, die sich bislang gegen eine stärkere Rolle der EU im Verteidigungsbereich gesperrt hatte. In einer gemeinsamen Erklärung wurde die Fähigkeit der EU gefordert, eine ihrer Wirtschaftsmacht entsprechende Rolle zu spielen. Zu diesem Zwecke müsse die Union über eigenständige Handlungsfähigkeit verfügen, die sich auf glaubwürdige militärische Kräfte stützt. Ebenfalls wurde die Bereitwilligkeit gefordert, diese Kräfte einzusetzen um auf internationale Krisen zu reagieren.[41]
Auf dem Gipfel von Köln im Juni 1999 veröffentlichten die Staats- und Regierungschefs daraufhin eine gemeinsame Erklärung „[…] zur Stärkung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik“[42] die als Geburtsstunde der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) angesehen werden kann. Der Europäische Rat von Helsinki im Dezember 1999 schuf nachfolgend Leitlinien und Institutionen für die ESVP als Bestandteil der GASP, welche dann im Vertrag von Nizza festgeschrieben wurden.[43] Das vereinbarte headline goal[44] war, durch freiwillige Zusammenarbeit eine europäische Einsatzgruppe zu bilden. Dazu unter Punkt 5.3. mehr. Mit dem Vertrag von Nizza wurden zudem ständige Gremien (siehe 5.2.) eingesetzt, die die Koordinierung und Durchführung der ESVP ermöglichen. Auf dem Gipfel von Feira im Juni 2000 wurden Planziele für den Aufbau ziviler Fähigkeiten aufgestellt. Bis 2003 sollten 5.000 Polizisten, davon immerhin 1.000 innerhalb von 30 Tagen, zu von internationalen Organisationen wie UN- und OSZE-geführten Missionen oder für eigene Einsätze abstellbar sein.
In der Erklärung des so genannten „Pralinengipfels“ zwischen Deutschland, Frankreich, Belgien und Luxemburg während der Irak-Krise 2003 forderten die beteiligten Staaten eine verstärkte Zusammenarbeit von EU-Staaten im Rahmen einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion (ESVU). Sie beriefen sich dabei auf den Grundsatz, dass Diplomatie glaubwürdig – und damit zweckmäßig – nur dann ist, wenn sie sich auf wirksame zivile und militärische Fähigkeiten stützen kann. Sie forderten den Verfassungskonvent auf, in den Entwurf unter anderem folgende Grundsätze einzubeziehen: (A) die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit – einiger Länder – im Verteidigungsbereich; (B) die Gründung einer Europäischen Agentur für Entwicklung und Beschaffung militärischer Fähigkeiten, sowie dass (C) Mitglieder der zukünftigen ESVU die Verpflichtung eingehen, einander bei jeder Art von Gefahr Hilfe und Beistand zu leisten und (D) ihre Sicherheits- und Verteidigungsanstrengungen verstärken, dies insbesondere bei den Investitionen in die militärische Ausrüstung.[45] Erstaunlich ähnlich sind die Forderungen dem Konzept eines Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten, wie verschiedene namhafte Politiker es schon Mitte der 1990er propagierten.[46] Dadurch sollte die EU von dem Voranschreiten einzelner Ländern profitieren. Dieser Teil wird im folgenden Punkt 4. (über die Verfassung) erneut beleuchtet. Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität (ESVI) hingegen war keine EU-Veranstaltung im eigentlichen Sinne, denn sie stellte eher den Versuch der EU-Mitgliedstaaten dar, innerhalb der NATO den europäischen Beitrag zu stärken. Ursprünglich sollte die WEU als Nucleus des europäischen Fundaments innerhalb der transatlantischen Kooperation dienen, mit deren Aufnahme in die EU wurde diese jedoch koordinierende Kraft. Wichtigste Komponenten der ESVI sind regelmäßige gemeinsame Treffen des Nordatlantikrats und des EU-Rates, enge Konsultationen zwischen beiden Organisationen bei Planung und Durchführung von EU-Missionen sowie die Möglichkeit für die EU auf, der NATO zugehörige, Mittel und Fähigkeiten sowohl als auch Hauptquartierelemente und Kommandeure für Leitung, Durch- und Ausführung zum Zwecke eigenständiger EU-Missionen zurückgreifen zu können. Bei Betrachtung der ESVI indes wird ein Grunddilemma der EU deutlich: Nicht alle ihrer Mitgliedstaaten sind Partner in der NATO. Hinzu kommt, dass einige Mitgliedstaaten dem Prinzip der Neutralität verbunden sind.[47] Eine wirkliche (gemeinsame) ESVI müsste folglich die Aufgabe der Neutralität bedeuten.
4. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004
Der vorliegende Verfassungsentwurf ist nicht der erste seiner Art. Bereits 1948 legten der französische Christdemokrat de Menthon[48] den Entwurf einer Verfassung für die Vereinigten Staaten von Europa und die Union Europäischer Föderalisten einen föderalen Verfassungsentwurf vor.[49] Zwei weitere Entwürfe entstanden während einer ad-hoc-Versammlung der EGKS im Jahr 1953. Der vom gaullistischen Abgeordneten Michel Debré[50] eingebrachte Entwurf für einen Pakt für eine Union europäischer Staaten scheiterte schon in der Versammlung, deren eigene Vorlage dann (siehe Punkt 3.1.) an Frankreich. Erst in den Neunziger des letzten Jahrhunderts wurden wieder zielgerichtete Bemühungen, diesmal durch das Europäische Parlament, unternommen um eine Verfassung zu erarbeiten. Der Ausschuss für institutionelle Angelegenheiten brachte 1994 den Herman-Bericht[51] hervor, der einen Entwurf für eine bundesstaatliche Struktur und den Schutz der Menschenrechte beinhaltete. Der Entwurf wurde zwar nicht angenommen, jedoch verabschiedete man eine Entschließung über eine Vertiefung der Debatte über eine europäische Verfassung und verwies diesen an das folgende Parlament (1994 – 99).[52] Dieses beziehungsweise, dass darauf folgende Parlament hat dann mit der Einberufung des Konvents den nötigen Schritt getan, der schließlich in der Unterzeichnung durch den Europäischen Rat gipfelte um dann „nur noch“ von den einzelnen Mitgliedsstaaten ratifiziert zu werden und in Kraft zu treten.
Zum Begriff der Verfassung an sich soll darauf hingewiesen sein, dass in Europa unterschiedliche Auffassungen über ihre Stellung im Gegensatz zu anderen Rechtsakten bestehen. Bereits 1991 bezeichnete der Europäische Gerichtshof (EuGH) den EWG-Vertrag als grundlegende Verfassungsurkunde einer Rechtegemeinschaft.[53] Andererseits wird im angelsächsischen und französischen Raum zum Beispiel nicht zwischen „normalem“ Gesetz und Verfassung unterschieden.[54] In Deutschland dagegen herrscht, wahrscheinlich bedingt durch die Übernahme des amerikanischen Vorbilds des supreme court unter Präsident John Marshall während der Zeit der alliierten Besatzung, die Vorstellung einer existierenden ranghöheren Rechtsnorm, des Verfassungsrechts. Im Allgemeinen ist eine Vorstellung verbreitet, nach der Verfassungsrecht als höhere Norm durch mehr als einfache Parlamentsentscheidungen geschaffen werden muss,[55] da die gemeinsame Geschichte der EU-Bürger noch eine verhältnismäßig kurze Zeit umfasst und ihnen (auch deshalb) die gemeinsame Identität fehlt. In dieser Problematik ist zu erwägen, ob die Verfassung im eigentlichen Sinne nur ein weiterer, zwischen den EU-Staaten abgeschlossener Vertrag ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Verfassung die in sie gesetzten Erwartungen in punkto Identitätsstiftung, Gemeinschaftswillen und übergeordnete Rechtsnorm erfüllen kann.
Artikel I-6, besagt „[d]ie Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.“ Somit ist von vorneherein eine Hierarchie festgelegt, falls einer der Unterzeichnerstaaten bei der Harmonisierung der eigenen Gesetze auf ungeahnte Probleme stoßen sollte. Diese bisher geltende Rechtslage wird damit zum ersten Mal niedergeschrieben. Bei Kollision europäischen mit nationalem Rechts gilt dennoch kein Geltungs- sondern nur ein Anwendungsvorrang. Das heißt, untergeordnetes Recht und sei es Verfassungsrecht wird in seiner Anwendung suspendiert, solange die Kollision andauert.[56] Nach und nach wird somit eine Integration durch Recht ablaufen, die als Endpunkt „Ein Europa“ in Aussicht stellt.[57]
[...]
[1] Sampaio, Jorge: "Regieren in Europa - Erwartungen und Bedenken, eine persönliche Sicht", Rede des Präsidenten der Portugiesischen Republik Jorge Sampaio am Europäischen Hochschulinstitut Florenz anlässlich der Abschlussveranstaltung der Feierlichkeiten zu dessen 25. Jahrestag – Fiesole 4.10.2002. Auf: http://europa.eu.int/constitution/futurum/documents/offtext/sp041002_de.htm (11.12.2005).
[2] Vertrag über eine Verfassung für Europa [CIG 87/2/04 REV 2]. In: Amtsblatt der Europäischen Union, 47. Jahrgang, Nr. C 310 (2004) vom 16.12.2004, Art. IV-447 (2).
[3] VVE, Art. IV-437 (1).
[4] Europäischer Rat: Die Zukunft der Europäischen Union – Erklärung von Laeken 15.12.2001. Auf: http://europa.eu.int/constitution/futurum/documents/offtext/doc151201_de.htm (13.12.2005).
[5] Valéry Giscard d’Estaing (* 02.02.1926); Präsident Frankreichs 1974 – 1981.
[6] Engl.: ~ Schlachtgruppen
[7] Vormals unter dem Namen Friedenwerkstatt Linz bekannt.
[8] Bischof, Günther: Der Marshall-Plan in Europa 1947-1952. In: APuZ B22-23/97 vom 23.05.1997, S. 3 – 17, S. 4 f..
[9] Vgl.: Schlöndorff, Volker: Europa? Ich war nicht wählen. In: Cicero, 1. Jahrgang, August 2004.
[10] Loth, Wilfried: Die Teilung der Welt 1941-1955. DTV, München 1980, S. 244 ff..
[11] René Pleven (* 15.04.1901 † 13.01.1993); u.a. Ministerpräsident Frankreichs 1950 – 52 und Außenminister 1958.
[12] Saadhoff, Christian: GASP: Außenpolitik für ein geeintes Europa. Die zweite Säule der EU auf dem Prüfstand. Libri BoD, Norderstedt 2000, S. 56 ff..
[13] Siehe: Schuman, Robert: Erklärung vom 9. Mai 1950. Auf: http://europa.eu.int/abc/symbols/9-may/decl_de.htm (12.12.2005). Robert Schuman (29.06.1886 – 04.09.1963); Ministerpräsident Frankreichs 1947 und Außenminister 1948 – 52.
[14] Loth: Teilung, S. 246 ff..
[15] Die ehemaligen Kriegsgegner Deutschland, Frankreich, Italien sowie Belgien, die Niederlande und Luxemburg.
[16] Konrad Hermann Josef Adenauer (* 05.01.1876 † 19.04.1967); Bundeskanzler Deutschlands 1949 – 1963, Außenminister 1951 – 1955.
[17] Krüger, Dieter: Sicherheit durch Integration? Die wirtschaftliche und politische Zusammenarbeit Westeuropas 1947 bis 1957/58. Verlag Oldenbourg , München 2003, S. 179 ff..
[18] Hier hatten hauptsächlich die Benelux-Staaten auf eine starke Stellung des Ministerrates gewirkt, der sich legislative und exekutive Funktion mit der Hohen Behörde teilte. Die ebenfalls eingerichtete Gemeinsame Versammlung der Parlamentarier besaß lediglich beratende Funktion.
[19] Alcide de Gasperi (* 03.04.1881 † 19.08.1954); Premierminister Italiens 1945 – 53.
[20] Paul-Henri Charles Spaak (25.01.1899 † 31.07.1972); u.a. Premierminister Belgiens 1938 – 39, 1946 und 1947 – 1949 und NATO-Generalsekretär 1957 – 61.
[21] Vgl.: Loth Wilfried: Entwürfe einer europäischen Verfassung: eine historische Bilanz. Europa Union Verlag, Bonn 2002, S. 16 f. und 73 ff.
[22] Im Auftrag des Haager Gipfels 1969 vorgelegter Bericht des belgischen Diplomaten Etienne Davignon unter Mitarbeit der außenpolitischen Ministerien der sechs EG-Staaten.
[23] Auswärtiges Amt: Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP). 11., überarb. Auflg., Berlin 1998, S. 38 ff..
[24] Vgl.: Kramer, Heinz / Reinhardt Rummel: Gemeinschaftsbildung Westeuropas in der Außenpolitik: zur Tragfähigkeit der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ). Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1978, S. 45 ff..
[25] Im Jahr 1981 war Griechenland der EG und parallel der EPZ beigetreten.
[26] AA: GASP, S. 58.
[27] Hans-Dietrich Genscher (* 21.03.1927); Außenminister Deutschlands 1974 – 92. Und: Emilio Colombo (* 14.04.1920); u.a. Premierminister Italiens 1970 – 72; Außenminister 1980 – 82, 1992 – 93.
[28] Saadhoff: GASP, S. 59.
[29] AA: GASP, S. 70 ff..
[30] Vertrag von Maastricht, Art. J.4 (1): „Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.“
[31] Ebd., Art. J.4 (2): „Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen.“
[32] Vgl.: Vertrag über die Europäische Union. In: Amtsblatt der Europäischen Union, 35. Jahrgang, Nr. C 191 (1992) vom 29. Juli 1992. Und: Fritzler, Marc/Unser, Günther: Die Europäische Union. 2. überarb. u. akt. Auflg., BPB, Bonn 2001, S. 68 ff..
[33] Weidenfeld, Werner (Hrsg.): Europa-Handbuch Band 1: Die Europäische Union Politisches System und Politikbereiche. 3., akt. u. erw. Auflg., Bertelsmann Stiftung, Gütersloh 2004, S. 421 f..
[34] Borkenhagen, Franz H.U.: Europa braucht GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik in und für Europa. Bouvier Verlag, Bonn/Berlin 1993, S. 143.
[35] Vgl.: Vertrag von Amsterdam Texte des EU-Vertrages und des EG-Vertrages Mit den deutschen Begleitgesetzen. 3. Auflg., Europa Union Verlag GmbH, Bonn 1999.
[36] 1992 wurden in der Petersberger Erklärung die Aufgaben und verteidigungspolitischen Instrumente der WEU festgelegt: humanitäre Aktionen oder Evakuierungsaufgaben; friedenserhaltende Maßnahmen; der Einsatz von Kampftruppen für das Krisenmanagement, unter anderem auch Maßnahmen zur Wiederherstellung des Friedens. Siehe dazu: Ioannides, Isabelle: The European Rapid Reaction Force: Implications for democratic accountability. BICC, Bonn 2002, S. 10 ff..
[37] Bashlinskaya, Aydan: Der rechtliche Gehalt der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GESVP) und ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen Grundgesetz. Zentrum für europäische Rechtspolitik an der Universität Bremen, Bremen 2005, S. 22.
[38] Javier Solana (* 14.07.1942); NATO-Generalsekretär 1995 – 98; seit 1999 Hoher Vertreter für die GASP.
[39] Diese besteht aus dem Hohen Vertreter für die GASP, der aktuellen ER-Präsidentschaft und der Kommission.
[40] Anthony Charles Lynton Blair (* 06.05.1953); seit 1997 Premierminister Großbritanniens.
[41] XXIème Sommet franco-britannique de Saint-Malo, Conference de Presse conjointe du President de la Republique, M. Jacques Chirac, du Premier Ministre, M. Lionel Jospin, et du Premier Ministre Britannique, M. Tony Blair. Saint-Malo, 4 décembre 1998. Auf: http://www.diplomatie.gouv.fr/actual/evenements/stmalo2.html (03.02.2005).
[42] Europäischer Rat in Köln 3. und 4. Juni 1999 - Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Anhang III. Auf: http://europa.eu.int/council/off/conclu/june99/june99_de.htm (11.11.2005).
[43] Vertrag von Nizza, Titel V, Art. 11 ff..
[44] Engl.: ~ Leitziel
[45] Vgl.: Auswärtiges Amt (Hrsg.): Gemeinsame Erklärung Deutschlands, Frankreichs, Luxemburgs und Belgiens zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Brüssel, 29. April 2003. Auf: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/ausgabe_archiv?archiv_id=4385 (08.12.2005).
[46] Forgó, Katrin: Differenzierte Integration. IEF Working Papers Nr. 23, Forschungsinstitut für Europafragen der Wirtschaftsuniversität Wien, Wien 1996, S. 11 ff..
[47] Österreich, Finnland und Schweden sind nach eigener Verfassung neutral und deshalb z.B. auch nicht NATO-Mitglied. Siehe dazu: Militärreformen in anderen Nicht-Nato-Staaten. Zur Verteidigungspolitik Finnlands, Österreichs und Schwedens. In: Neue Zürcher Zeitung, 221. Jahrgang, Nr. 250 (2000) vom 27.10.2000.
[48] François de Menthon (* 19.01.1900 † 02.06.1984); Justizminister Frankreichs 1944 – 1945.
[49] Vgl.: Loth: Entwürfe, S. 49 ff. und 55 ff..
[50] Michel Debré (* 15.01.1912 † 02.08.1996); u.a. Premierminister Frankreichs 1959 – 1962, Verteidigungsminister 1969 – 1973.
[51] Fernand Herman (*23.01.1932 † 04.04.2004); MdEP 1979 – 1999.
[52] Vgl.: Herman, Fernand: Aus dem Chaos zur Ordnung. In: Braucht Europa eine Verfassung? The Philipp Morris Institute for Public Policy Research, Brüssel 1996, S. 18 – 27.
[53] Europäischer Gerichtshof: Gutachten 1/91 vom 14.12.1991 (EuGH Slg. 1991, I-6079, 6102, Rn. 21).
[54] Vgl.: Redebeiträge von Timothy Garton Ash und Prof. Jean-Claude Casanova, S. 9 und 15. In: Die Verfassung Europas, 103. Bergedorfer Gesprächskreis 18. und 19. März 1995 im St John’s College, Oxford. Körber-Stiftung, Hamburg 1995, S. 8 – 22.
[55] Herzog, Roman/ Stephan Hobe: Die Europäische Union auf dem Weg zum verfassten Staatenverbund: Perspektiven der europäischen Verfassungsordnung. C.H.Beck, München 2004, S. 19 f..
[56] Vgl.: Isensee, Prof. Dr. Dr. h.c. Josef: „Europäischer Verfassungsvertrag und Verfassungen der Mitgliedstaaten – der Streit um den Vorrang“ Vortrag am 4. Juni 2004 in Prag/Tschechien auf der Konferenz „Folgen der Annahme der EU-Verfassung auf die innenstaatliche Verfassungsordnung“. Auf: http://www.kas.de/db_files/dokumente/7_dokument_dok_pdf_4881_1.pdf (23.03.2005).
[57] Siehe dazu: Haltern, Ulrich: Recht und Politik in Europa. In: European Law Students' Association, ELSA Frankfurt (Oder) (Hrsg.): Die Europäische Verfassung: was kann sie, was schafft sie für ein Europa von heute und morgen? Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 2004, S. 89 – 130, S. 89ff..
- Quote paper
- B.A. Stephan Mehlhorn (Author), 2006, Militarisierung der EU. Institutionelle und operative Entwicklungen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52446
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