Seit 1961 hat das Bundesverfassungsgericht wichtige Entscheidungen zum Thema Rundfunk getroffen. Grundlage hierfür ist Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) über die Meinungs- und Pressefreiheit, in dem es heißt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Die Rundfunkfreiheit betrachtet das Bundesverfassungsgericht jedoch weniger als klassisches Abwehrrecht gegenüber dem Staat, sondern vielmehr als „dienende Freiheit“ mittels derer das Grundrecht der freien Meinungsbildung erst ermöglicht wird.
Daraus resultiert, daß der Grundrechtsadressat die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und nicht einzelne Individuen sind . Das grundrechtlich geschützte Betätigungsfeld der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten läßt sich in zwei Bereiche einteilen: Die Programmveranstaltung und -verbreitung der Rundfunkanstalten, welche unmittelbar in den durch die Rundfunkfreiheit geschützten Freiheitsbereich fallen und die sonstigen Betätigungsformen ("Randnutzungen"), die zwar nicht unmittelbar die Programmveranstaltung betreffen, diese aber erst ermöglichen oder aber zumindest mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Folgende Arbeit wird sich jedoch ausschließlich dem erweiterten geschützten Bereich der Grundversorgung widmen, der in den Bereich der Programmveranstaltung und -verbreitung fällt. Dabei wird anhand von drei signifikanten Rundfunkentscheidungen zuerst die Entwicklung des Begriffs der Grundversorgung dargestellt und anschließend die Reichweite bzw. Grenzen dieses heftig umstrittenen Begriffs diskutiert.
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