Ziel der Arbeit soll es sein, einen Gesamtüberblick über die Debatte um § 219a StGB aus rechtlicher Perspektive und eine vertiefte (rechtsethische) Reflexion zu schaffen und sich mit der alten wie der neue Fassung eingehend auseinanderzusetzen. Damit soll auch die bestehende Lücke in der Literatur geschlossen werden.
Zunächst bedarf es einer Betrachtung der Rahmenbedingungen. So werden notwendige Begrifflichkeiten aus Strafrecht, Medienrecht und Medizin erörtert, sowie die Norm in den Kontext der §§ 218 ff. StGB eingeordnet. Ferner wird die historische Entwicklung der Streitnorm bis hin zur jüngsten Gesetzesänderung vom 29. März 2019 aufgezeigt. Art und Ausgestaltung des Werbeverbotes für den Schwangerschaftsabbruch im gelten Recht werden anschließend dargestellt, wobei ein Schwerpunkt auf das geschützte Rechtsgut beziehungsweise den Normzweck gelegt wird.
Das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch wird hinsichtlich verfassungsmäßiger Bedenken, vor allem hinsichtlich einschlägiger Grundrechte, überprüft. Ärztinnen und Ärzte werden daran gehindert, im Rahmen der ihnen garantierten Berufsausübung für sich und ihre Dienstleistungen uneingeschränkt zu werben, währenddessen wird dem potenziellen Klientel die gewünschte Transparenz des Leistungsangebotes vorenthalten. In die öffentliche Wahrnehmung ist so nicht nur die Frage nach der Tatbestandsmäßigkeit eines ärztlichen Anerbietens zum Schwangerschaftsabbruch im Internet gemäß § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern auch die nach der Legitimation einer solchen Kriminalisierung gerückt. Vor allem die Frage des Grades der Schutzwürdigkeit des Ungeborenen wird kontrovers beurteilt. Das Strafrecht soll als ultima ratio das letzte Mittel zum Schutz von Rechtsgütern sein. Daher muss die Frage eruiert werden, ob und wieweit außerstrafrechtliche Schutzmechanismen ausreichen und ob sie nicht sogar adäquater sein können.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung
2 Rahmenbedingungen und geschichtliche Entwicklung
2.1 Begriffliche Grundlagen
2.1.1 Strafrechtliche Grundlagen
2.1.2 Medienrechtliche Grundlagen
2.1.3 Medizinische Grundlagen
2.2 Gesetzessystematik der §§ 218ff. StGB
2.3 Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung der §§ 218ff. StGB
2.4 Hintergrund und Zielsetzung der jüngsten Änderung von § 219a StGB
3 Das geltende Recht
3.1 Überblick
3.2 Geschützte Rechtsgüter/Normzweck
3.2.1 Schutz des ungeborenen Lebens
3.2.2 Schutz vor Kommerzialisierung des Schwangerschaftsabbruchs
3.2.3 Schutz vor Normalisierung bzw. Verharmlosung des Schwangerschaftsabbruchs
3.2.4 Schutz des gesellschaftlichen Klimas vor einem moralischen Werteverlust
3.2.5 Was § 219a StGB nicht schützt
3.3 Tatbestände und Rechtsfolgen
3.3.1 Objektive und subjektive Tatbestände der Norm
3.3.2 Konkurrenzen und Rechtsfolgen
4 Kritische Würdigung aus verfassungsrechtlicher Perspektive
4.1 Konkurrenzen der Grundrechte
4.2 Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
4.2.1 Schutzbereich
4.2.2 Eingriff
4.2.3 Rechtfertigung
4.3 Informationsfreiheit der Patientinnen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
4.3.1 Schutzbereich
4.3.2 Eingriff
4.3.3 Rechtfertigung
4.4 Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
4.4.1 Schutzbereich
4.4.2 Eingriff
4.4.3 Rechtfertigung
4.5 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG)
4.6 Recht auf freie Arztwahl und Patientenselbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG)
4.7 Gleichheitsgebote (Art. 3 GG)
4.8 Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs.1 GG)
4.9 Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)
4.10 Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG)
5 Europäische und internationale Bezüge
5.1 Rechtsvergleichung
5.2 Europäisches und internationales Recht
6 Conclusio
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
Ihr Fötus leidet an einer Behinderung? Wir leisten Abhilfe!
Und:
In dieser Praxis werden Schwangerschaftsabbrüche gemäß §§ 218 ff. StGB durch das medikamentöse Verfahren bis zur zehnten Schwangerschaftswoche durchgeführt.
Wie stellt sich strafrechtliches Verhalten im Bereich der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche dar? Bezogen auf das bestehende Verbot der Werbung von Schwangerschaftsabbrüchen nach § 219a StGB beschäftigen sich Gesellschaft und Politik erst seit einiger Zeit mit dieser Frage. Nach der Reformierung des Sexualstrafrechts und der inzwischen abebbenden MeToo Debatte öffnete das AG Gießen ein neues „rechtspolitische Pulverfass“1. Die Verurteilung einer Gießener Ärztin am 24. November 2017 auf Grundlage von § 219a StGB entfachte eine Debatte, die von den sozialen Netzwerken bis in den Deutschen Bundestag reichte. Die Allgemeinmedizinerin wurde zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt, weil sie auf der Internetseite ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche in ihrem Leistungsspektrum aufführte und verschiedene Informationen zu den Methoden des Schwangerschaftsabbruchs zum Download anbot. Die Diskussion des deutschen Bundesgesetzgebers mündete nach Einreichung dreier Gesetzesentwürfe zur Abschaffung sowie zweier Gesetzesentwürfe zur Änderung2 in einer Gesetzesänderung des umstrittenen Paragraphen, die vorrangig Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, öffentlich mitzuteilen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, und die Erstellung einer bundeseinheitlichen Liste mit Namen und Adressen schwangerschaftsabbruchsbereiter Ärztinnen und Ärzte, sowie der angebotenen Methoden als öffentliche Aufgabe statuiert. Ziel sei es der amtierenden Justizministerin Dr. Katharina Barley zufolge, für dem Falle der Gießener Ärztin ähnliche gelagerte Sachverhalte Verurteilungen in Zukunft vermeiden zu können. Die neue Fassung des § 219a StGB trat zum 29. März 2019 in Kraft.
Die Intensität der geführten Debatte kann weniger auf die kriminalpolitische Bedeutung, sondern mehr auf Unterschiede in der ethischen Moralvorstellung sowie Befürchtungen zurückgeführt werden, dass die Diskussion um § 219a StGB als „Stellvertreterkrieg“ für die Normen §§ 218, 218a StGB geführt wird. Die Ansichten über Recht und Unrecht divergieren stark: Von einem erzeugten Scheinbild, dass arme unschuldige Frauen von der bösen Männerwelt mit Hilfe des schärfsten Schwertes des Staates von nötigen Sachinformationen ferngehalten werden3 über die Mobilisierung appellativer Schlagwörter wie „austarierte Gesamtarchitektur des pränatalen Lebensschutzes“4 bis hin zur Titulierung des Paragraphen als Anachronismus und Maulkorbgesetz.
Der Diskussionsstand und der gesetzgeberische Kompromiss zur Neuregelung der umstrittenen Norm verlangen nach einer Würdigung. Ziel der Arbeit soll es sein, einen Gesamtüberblick über die Debatte um § 219a StGB aus rechtlicher Perspektive und eine vertiefte (rechtsethische) Reflexion zu schaffen und sich mit der alten wie der neue Fassung eingehend auseinanderzusetzen. Damit soll auch die bestehende Lücke in der Literatur geschlossen werden.
Um den Hintergrund von § 219a StGB verstehen zu können, bedarf es zunächst einer Betrachtung der Rahmenbedingungen. So werden notwendige Begrifflichkeiten aus Strafrecht, Medienrecht und Medizin erörtert, sowie die Norm in den Kontext der §§ 218 ff. StGB eingeordnet. Weil die Vorschrift in den Kontext der §§ 218ff. StGB eingebettet ist, durch das der deutsche Gesetzgeber menschliches Leben in seinen vor geburtlichen Entwicklungsstadien zu schützen sucht, wird man auch mit den ungelösten Wertungswidersprüchen dieser Kompromissgesetzgebung konfrontiert, auf die man sich in den 1970er und 1990er Jahren nach einer regelrecht erbittert geführten Debatte und Intervention durch das BVerfG verständigt hatte.5 So bedarf auch der Regelungskontext der §§ 218 ff. StGB einer näheren Betrachtung. Ferner wird die historische Entwicklung der Streitnorm bis hin zur jüngsten Gesetzesänderung vom 29. März 2019 aufgezeigt.
Art und Ausgestaltung des Werbeverbotes für den Schwangerschaftsabbruch im gelten Recht werden anschließend dargestellt, wobei ein Schwerpunkt auf das geschützte Rechtsgut bzw. den Normzweck gelegt wird.6 Es stellt sich die Frage, welche Regelungsfunktion der gegenwärtig geltenden Bestimmung noch zukommen kann und ob es sinnvoll ist, daran festzuhalten.7
Das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch wird hinsichtlich verfassungsmäßiger Bedenken, vor allem hinsichtlich einschlägiger Grundrechte, überprüft. Ärztinnen und Ärzte werden daran gehindert, im Rahmen der ihnen garantierten Berufsausübung (Art. 12 GG Berufsausübungsfreiheit) für sich und ihre Dienstleistungen uneingeschränkt zu werben (Art. 5 GG Meinungsfreiheit), währenddessen wird dem potenziellen Klientel die gewünschte Transparenz des Leistungsangebotes vorenthalten (Art. 5 GG Informationsfreiheit).8 In die öffentliche Wahrnehmung ist so nicht nur die Frage nach der Tatbestandsmäßigkeit eines ärztlichen Anerbietens zum Schwangerschaftsabbruch im Internet gemäß § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern auch die nach der Legitimation einer solchen Kriminalisierung gerückt. Vor allem die Frage des Grades der Schutzwürdigkeit des Ungeborenen wird kontrovers beurteilt. Das Strafrecht soll als ultima ratio das letzte Mittel zum Schutz von Rechtsgütern sein. Daher muss die Frage eruiert werden, ob und wieweit außerstrafrechtliche Schutzmechanismen ausreichen und ob sie nicht sogar adäquater sein können.9
Lösungen anderer Staaten werden schließlich vergleichend herangezogen und die Regelung des deutschen Rechts wird auf Widersprüche mit europäischen und internationalem Recht geprüft.
2 Rahmenbedingungen und geschichtliche Entwicklung
2.1 Begriffliche Grundlagen
2.1.1 Strafrechtliche Grundlagen
Die Vorschrift § 219a StGB stellt Vorstufen der Teilnahme unter Strafe. Unter Teilnahme im strafrechtlichen Sinne werden die Begehungsformen der Anstiftung (§ 26 StGB) und der Beihilfe (§ 27 StGB) verstanden. Bereits weit im Vorfeld dessen wirkt § 219a StGB.
Die Vorschrift normiert abstrakte Gefährdungsdelikte. Im Gegensatz zu Verletzungsdelikten setzen Gefährdungsdelikte keine tatsächliche Beeinträchtigung des Rechtsguts, sondern lediglich die bloße Gefährdung des Rechtsguts voraus, es wird dabei auf die Auswirkungen der Tat auf das zu schützende Rechtsgut abgestellt. Abstrakte Gefährdungsdelikte finden ihren Strafgrund in der gesetzlichen Vermutung, dass bestimmte Handlungen für das zu schützende Rechtsgut generell gefährlich sind.10 Damit sind abstrakte Gefährdungsdelikte schlichte Tätigkeitsdelikte, deren Tatbestand mit der vorgenommenen, tatbestandsmäßigen Handlung und unabhängig von einem Erfolgseintritt erfüllt ist.11
2.1.2 Medienrechtliche Grundlagen
Die amtliche Überschrift von § 219a StGB lautet „Werbung für den Schwangerschaftsabbruch“, für die zu diskutierende Norm ist der Begriff der Werbung daher von zentraler Bedeutung.
Es werden unterschiedlichste Definitionen des Begriffs vertreten. Unter unmittelbarer Werbung wird jede Tätigkeit eines Arztes oder einer Ärztin verstanden, die einen beeinflussenden Effekt, die Überwindung eines Mangels an Bereitschaft beim Angesprochenen objektiv bezweckt. Eingeschlossen sei demnach auch die Informationswerbung. Der betriebswirtschaftliche Werbebegriff ist vor allem auf die direkte, gezielte Werbung gerichtet und umfasst jede absichtliche und zwangsfreie Form der Beeinflussung von Meinungsbildung, Willensentscheidung und Handeln des umworbenen Menschen. Auch in juristischen Definitionen wird angeführt, dass Werbung gezielt sein muss. Nach Rechtsprechung des BGH ist es ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt sei, andere dafür gewinnen, die Leistungen des Werbenden oder eines Dritten in Anspruch zu nehmen.12
Werbung i.S.d. § 219a StGB umfasst demnach sowohl ein Informationsblatt im Wartezimmer einer Ärztin, wie diese Schwangerschaftsabbrüche durchführt als auch reißerische Internetwerbung einer unseriösen Praxis, die auch späte Schwangerschaftsabbrüche formfrei im noblen Wohlfühl-Ambiente sowie im guten Preis-Leistungs-Verhältnis anbietet, gleichermaßen.13
Das AG Gießen ging konträr dazu davon aus, dass der Begriff der Werbung keineswegs die sachliche Information einschließe, sondern das entgegen der Überschrift von § 219a StGB nicht nur die Werbung sondern auch die Information vom Tatbestand umfasst ist. Im Folgeschluss werden unter den Begriff Werbung keine Informationen subsumiert und Werbung und Information als zwei voneinander abgrenzbare Tatbestände behandelt. Auch e.A. der Literatur spricht sich dafür aus, § 219a StGB teleologisch reduziert auszulegen, begründet durch den in der Überschrift textuell fixierten Gesetzeszweck „Werbung“, der begrifflich eine positiv konnotierte Bewertung und Aufforderung zur Inanspruchnahme voraussetze, bloßes Informieren würde dem nicht genügen.14 Zur Argumentation wird auch die Gesetzesbegründung angeführt, dieser folgend soll die echte oder als Information getarnte Werbung pönalisiert werden, darunter sei offenkundig keine Sachinformation zu fassen.15 Zu diesem Zweck sollte nicht nur die „echte“, sondern auch die „als Information getarnte Werbung“, einschließlich des Angebots, untersagt werden. Tatsächlich erfahren entsprechende ärztliche Angebote dort sogar eine besondere, hervorgehobene Erwähnung, indem sie als Anwendungsfall der Vorschrift ausdrücklich benannt werden.16
Dass diese Auffassung nicht überzeugen kann ist auf die unterschiedlichen Tathandlungen zurückzuführen. Das in § 219a StGB normierte Anpreisen setzt zwar die beschriebene positive und werbende Kundgabe voraus, die Tathandlungen Anbieten, Ankündigen oder das Bekanntgeben solchen Inhalts dagegen sind semantisch nicht so angelegt.17
Daher ist von einem weiten Werbebegriff auszugehen, wie dieser vergleichsweise auch im Wettbewerbsrecht Anwendung findet. So ist es nicht zwingend, dass ein anpreisender Charakter oder eine übertriebene positive Darstellung des Produktes bzw. der Dienstleistung vorliegt.18 Sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, stellt § 219a StGB jede die Entscheidungsfindung von Schwangeren psychologisch beeinflusste Information und Meinung für Schwangerschaftsabbrüche oder für die Bevorzugung bestimmter Behandlungsmöglichkeiten oder für die Konsultation einer bestimmten Medizinerin oder eines bestimmten Mediziners relevante Information unter Strafe. Werbung ist Bekanntgabe von Erklärungen, mit denen einschlägige Dienste, Gegenstände und Verfahren angeboten, angekündigt oder angepriesen werden. Die Tatform richtet sich gegen Werbeträger, der Inserate und Berichte mit verbotenem Inhalt veröffentlicht, sowie z.B. gegen den Urheber von Schriften, der darin nicht selbst Mittel und Verfahren anpreist, sondern solche Anpreisungen wiedergibt, um sich von ihnen zu distanzieren.19
2.1.3 Medizinische Grundlagen
§§ 218ff. StGB knüpfen an medizinische Vorgänge an und verwenden die Begriffe im Grundsatz in ihrer gynäkologischen Bedeutung. § 219a StGB stellt Werbung für den Schwangerschaftsabbruch unter Verbot, so bedarf auch letzterer einer näheren Definition.
Der Begriff Schwangerschaft als Rechtsbegriff umfasst den Zeitraum, in dem sich ein Embryo bzw. Fötus im Uterus der Schwangeren befindet. Rechtlich relevant wird die Schwangerschaft aufgrund von § 218 Abs. 2 S. 2 StGB beginnend mit dem Stadium der Schwangerschaft, das sich mit der Nidation (Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutterschleimhaut) vollzieht. Sie endet mit der Geburt, deren Beginn wiederum in den Eröffnungswehen gesehen wird, die die Öffnung des Muttermundes herbeiführen. Der Begriff der Schwangerschaft setzt im Gegensatz zu extracorpaler Fertilisation voraus, dass sich der ungeborene Mensch innerhalb des Uterus befindet Eileiter oder Bauchhöhlenschwangerschaften sind keine Schwangerschaften i.S.d. §§ 218 ff. StGB.20
Empfängnis i.S.d. Strafgesetzbuches ist die Vereinigung von menschlicher Ei und Samenzelle im Mutterleib, sie geschieht durch Eindringen der Samenzelle in die Eizelle (Imprägnation) und Vereinigung der Chromosomenanlagen beider Eltern nach Ablauf von 24 Stunden (Konjugation). Beim Heranreifen des ungeborenen Menschen wird von der Medizin zwischen Embryonalperiode (dauert bis zum 60. Tag nach der Empfängnis an) und Fetalperiode (schließt sich an diesen Zeitraum bis zur Geburt an) differenziert. Obgleich im Strafrecht mehrheitlich die Bezeichnung „Embryo“ durchgängig Verwendung findet, ist doch eine Differenzierung zwischen Embryo und Fötus geboten.
Schwangerschaften können sowohl durch medikamentöse als auch durch mechanische Methoden abgebrochen werden, ebenso durch unmittelbare Einwirkung auf den ungeborenen Menschen als auch mittelbar über die Schwangere.
Bei einer medikamentösen Abtreibung wird gängiger Weise das Präparat RU 486 Mifepreston bzw. Mifegyne verwendet. In der Frühphase können die genannten Medikamente als Mittel zur Verhinderung der Nidation angewendet werden, aber auch im zweiten Schwangerschaftsdrittel bewirkt RU 486 die Ausstoßung des ungeborenen Menschen.
Bis zur 12. Schwangerschaftswoche werden auch die mechanischen Methoden mithilfe der Saugkürettage oder der chirurgischen Kürettage angewendet, in der der Mutterleib erweitert wird und eine Kürette in die Gebärmutter eingeführt wird, mit der der gesamte Inhalt der Gebärmutter ausgehöhlt wird.
Im Sinne von § 218 Abs. 1 StGB sind all jene Methoden tatbestandsmäßig, die zur Abtötung des ungeborenen Menschen im Mutterleib oder zur Herbeiführung einer lebensunfähigen Frühgeburt führen.21
2.2 Gesetzessystematik der §§ 218ff. StGB
§ 218 Abs. 1 S. 1 StGB enthält ein grundlegendes Verbot der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen ungeachtet einer Selbst oder Fremdvornahme. Besonders schwere Fälle liegen gemäß § 218 Abs. 2 S. 2 StGB vor, wenn gegen den Willen der Schwangeren gehandelt wird (Nr. 1) oder leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht wird (Nr. 2). Bereits der Versuch ist strafbar, vgl. § 218 Abs. 4 S. 1 StGB. Die Schwangere selbst erfährt bezüglich ihrer eigenen Strafbarkeit weitgehend Ausnahmeregelungen, vgl. § 218 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 StGB. Die ausnahmsweise Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs richtet sich nach § 218a StGB, wobei die Strafbarkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen nur als Folge für § 218 StGB entfällt, die §§ 218b ff. StGB bleiben davon unberührt.22
Straflos ist der Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Abs. 1 StGB unter der Prämisse, dass der Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt (§ 218a Abs.1 Nr. 2 StGB) innerhalb von zwölf Wochen nach Empfängnis (§ 218a Abs. 1 Nr. 3 StGB) und bei Vorliegen der Bescheinigung einer erfolgten Beratung mindestens drei Tage vor dem Eingriff auf Verlangen der Schwangeren vorgenommen wird (§ 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB), der Tatbestand von § 218 StGB wird in diesem Fall nicht verwirklicht. Ebenso straffrei sind Handlungen gemäß Abs. 2, 3. Diese normieren Ausnahmetatbestände bei Vorliegen einer medizinisch-sozialen und kriminologischen Indikation. Insofern handelt es sich um eine Kombination aus Indikations und Fristenmodell. Rechtssystematisch sind Absätze 2 und 3 als Rechtfertigungsgründe einzuordnen, die eine Rechtswidrigkeit ausschließen.23 Bereits ein Urteil des Reichsgerichts vom 11. März 1927 stellte heraus, dass das Vorliegen einer medizinischen Indikation einen übergesetzlichenNotstand im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes darstellte.24 Dagegen ist äußerst umstritten, wie ein Abbruch der Schwangerschaft nach § 218a Abs. 1 StGB rechtsystematisch eingestuft wird. Das BVerfG erklärte einerseits, dass die Rechtsordnung den Eingriff, der werdendes menschliches Leben vernichtet, niemals billigen kann. Der Gesetzeslaut spricht davon, dass der Tatbestand nicht verwirklicht ist. Andererseits erklärt auch das Indikationsmodell die straffreie Abtreibung de lege ferenda für rechtmäßig Die Kosten einer zulässigen Abtreibung werden bei einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 2 und 3 von den Krankenkassen getragen, im Falle eines beratenden Schwangerschaftsabbruchs nur dann, wenn das Einkommen der Schwangeren unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Faktisch werden 70% der Schwangerschaftsabbrüche von den Bundesländern finanziert. Die ehemalige Bundesrichterin Else Koffka argumentierte 1972, dass der Staat nur solche Abtreibungen straflos lassen könne, die er positiv billige, sonst wäre der Sinn jeglicher Reform verfehlt, wenn eine öffentliche oder öffentlich finanzierte Mitwirkung ausgeschlossen würde25. Vor allem die auf der rechtssystematischen Einordnung basierende „moralische Botschaft“ für die Einschätzung des Schwangerschaftsabbruchs durch den Bürger als "rechtfertigend" oder "entschuldigend" oder anderweitig tatbestandslos oder strafausschließend26 verleiht dem Streitpunkt eine hohe Emotionalität. Ungeachtet des Ausgangs dieser Streitfrage wird doch eine augenfällige Disproportionalität deutlich: Der Schwangerschaftsabbruch dürfe nicht staatlich gefördert oder gebilligt werden, aber ein an keinerlei Indikationen gebundener Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate ist möglich.
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz konkretisiert die Ziele und Bedingungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB. Die Beratung der Schwangeren dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll die Frau zur Fortsetzung ihrer Schwangerschaft ermutigen, indem sie ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind eröffnet. Die staatlich zugelassene Beratungsstelle soll der Schwangeren helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen.27 Die Beratung soll der Frau Rat geben und dazu beitragen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. In dem Beratungsgespräch muss die Schwangere die Tatsachen mitteilen, derentwegen sie einen Abbruch erwägt, sie muss von dem Beratenden jede nach Sachlage erforderliche Information (medizinisch, sozial, juristisch) erhalten, die Rechtsansprüche von Mutter und Kind werden dargelegt und mögliche Hilfen angeboten, vor allem solche, die die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern. Ihr soll angeboten werden, bei der Geltendmachung von Ansprüchen, Wohnungssuche, Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung Unterstützung zu erfahren. Beratungsstellen dienen auch dazu, präventiv über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden, zu unterrichten. Sie bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung. Die beratende Stelle darf nicht den Schwangerschaftsabbruch vornehmen, noch organisatorisch oder wirtschaftlich so verbunden sein, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung mit der Durchführung von Abbrüchen nicht auszuschließen ist.28 § 12 Abs. 1 SchKG normiert ein Weigerungsrecht, damit niemand gegen seinen Willen an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirken muss.
§ 219a, b StGB sind selbstständige Strafbegründungsnormen, die abstrakte Gefährdungshandlungen sanktionieren.29 § 219a StGB stellt dabei Werbung im weiteren Sinne als abstrakte Gefährdungshandlungen für den Schutz des ungeborenen Lebens unter Strafe.30
„Bemerkenswerterweise“31 werden §§ 218-219b StGB als Straftaten gegen das Leben geführt. Aus der Perspektive der Entwicklungsbiologie ist zwar auch das werdende Leben menschliches Leben und damit schutzwürdig, in sozialer und strafrechtlicher Wertung kann es aber nicht die gleiche Gewichtung erfahren wie das bereits geborene Leben des Menschen, vor allem bei Kollisionsfälllen der beiden Güter wird dies deutlich. Der Schutz des werdenden Lebens ist daher gesondert zu begutachten.
2.3 Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung der §§ 218ff. StGB
Die Anfänge des Verbotes von Schwangerschaftsabbrüchen reichen zurück bis in die Antike, im römischen Recht und im kanonischen Recht des Mittelalters wurden diese geahndet. Das geschützte Rechtsgut war zunächst das Interesse der Gesellschaft an der Vermehrung der Bevölkerung.32
Im Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) in der Fassung vom 15. Mai 1871 war keine dem heutigen § 219a StGB entsprechende Vorschrift existent. Grundsätzlich wurde das vorsätzlichem Abtreiben oder Töten im Mutterleib gemäß § 218 Abs. 1 RStGB mit Strafdrohung von Zuchthaus bis zu fünf Jahren geahndet.33 § 219 RStGB enthielt eine Qualifikation bei bestimmten Hilfeleistungen Dritter wegen Entgelt, so wurden Lohnabtreibung unter Strafe gestellt,34 was nicht nur dem heutigen Normzweck des § 219a StGB, der Verhinderung einer Kommerzialisierung des Schwangerschaftsabbruchs, zumindest nahe kommt, sondern auch das Anbieten gewerbsmäßiger Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellte.
Bereits ab 1913 wurde diskutiert, ob Vorbereitungshandlungen der Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe gestellt werden sollten. Dies wird im Gesetzesentwurf vom § 284 RStGB aus dem Jahr 1913 deutlich: Darin heißt es, wer „öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften Abbildungen oder Darstellungen, wenn auch verschleiert, Mittel oder Gegenstände zur Abtreibung ankündigt oder anpreist oder in gleicher Weise seine eigenen oder fremden Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen erbietet“, dem drohe Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.35 Dieser Entwurf eines Werbeverbots wurde jedoch nicht als Gesetz verabschiedet.
Mit dem Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches vom 18. Mai 1926 wurde der Paragraphenkomplex zu einer einzigen Vorschrift zusammengefasst (§ 218 RStGB), die Androhung von Zuchthaus als Strafe war allein bei qualifizierter Tatbegehung vorgesehen, beim Handeln ohne den Willen der Schwangeren bzw. bei gewerbsmäßigem Vorgehen, auch die gewerbsmäßige Verschaffung von Mitteln oder Werkzeugen zur Abtreibung der Frucht war darin einbezogen.36 Das Verbot des Anbietens des Schwangerschaftsabbruchs wurde 1926 aufgehoben mithin war dies auch Ärzten explizit erlaubt.
Mit dem Gesetz zur Abänderung der strafrechtlichen Vorschriften von 26. Mai 1933 fand erstmals das Inkriminieren von Vorbereitungshandlungen zu Zwecken des Schwangerschaftsabbruchs in §§ 219, 220, 219 II RStGB Eingang in das Gesetz.37,38 Das Gedankengut des Nationalsozialismus war von der Erkenntnis der Wichtigkeit des Nachwuchses getrieben, so wurde neben dem Verbot des Anbietens von Diensten der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen auch das Verbot des Inverkehrbringen dafür geeigneter Mittel und Dienste eingeführt. Diese sollten von der Schwangeren möglichst ferngehalten werden, um die Gefährdung der Leibesfrucht auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Sich-Erbieten war noch nicht strafbar, allenfalls über § 29a RStGB bei Vorliegen einer gewerblichen Abtreibung für die zudem ein konkreter Preis genannt worden war.39
Die restriktiven Forderungen dieser Zeit basierten vor allem darauf, dass seit Beginn des 20. Jahrhunderts die Geburtenrate ziemlich sank, 1930 erreichte sie einen Tiefstand.40 Zudem stiegen die Zahlen von Schwangerschaftsabbrüchen „in erschreckendem Maße“41. Da dem Bestreben des Gesetzgebers, Schwangerschaftsabbrüche soweit wie möglich staatlich zu steuern, tatsächlicher Erfolg versagt blieb, sollte das „Übel an der Wurzel“42 gefasst werden. In der Folge wurden die Strafbestimmungen als Präventivmaßnahme gegen Schwangerschaftsabbrüche ausgedehnt. Primäres Ziel war es, der gewerbsmäßigen Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen den Boden zu entziehen. Dabei ging das Hitler-Regime fälschlicherweise davon aus, dass gerade diese Vorbereitungshandlungen in vielen Fällen in der Schwangeren erst den Entschluss zum Abbruch der Schwangerschaft wecken oder wesentlich befördern. Statt einer Gefährdung der Sittlichkeit, wie es in frühere Ansichten vertreten wurde, stand für den nationalsozialistischen Gesetzgeber der Schutz der Familie als „Keimzelle des Volkes“ im Zentrum dieser Vorschriften.43 §§ 219, 220 RStGB fügten sich „vor allem auch würdig ein in die Reihe jener nationalsozialistischen Gesetze, die die Wahrung und den Schutz des Bestandes unseres deutschen Volkes zur Aufgabe haben“.44
Rechtsgut des Verbotes war die Leibesfrucht unabhängig von ihrer Lebensfähigkeit, Tat (Ankündigen) und Erfolg (Gefährdung) fielen zusammen. Dass die Entwürfe gerade vom nationalsozialistischen Gesetzgeber umgesetzt wurden, zeigt, dass er eines seiner Grundprinzipien die Schaffung eines Gefährdungsstrafrechts verwirklichte.45 Auch in § 10a des Gesetzes zur Änderung zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 26. Juni 1935 zeigte der nationalsozialistische Gesetzgeber auf, wie seine Gesetzesänderungen legitimiert waren46: „Recht ist, was dem Volk nützt“47 Die tatbestandliche Änderung diente einer Bekämpfung der missliebigen Ärztinnen und Ärzten. Bereits 1933 galten Schwangerschaftsabbrüche vornehmende Ärztinnen und Ärzte als „Volksschädlinge“, gleichermaßen wie Homosexuelle oder solche, die sexuelle Dienste anbieten. Zur Verfolgung der Homosexualität und Abtreibung wurde eigens eine Reichszentrale gebildet.48
Durch die Durchführung der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 18. März 1943 wurden die geltenden Vorschriften modifiziert: Wer Mittel oder Gegenstände, die die Schwangerschaft abbrechen oder verhüten oder Geschlechtskrankheiten vorbeugen sollen, vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift entgegen herstellte, ankündigte oder in den Verkehr brachte, wurde mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft.49 Die Vorschrift wurde damit substanziell verändert, da bereits das Verhüten einer Schwangerschaft inkriminiert wurde.50 § 218 Abs. 3 S. 2 RStGB i.d.F. von 1943 setzte den Schwangerschaftsabbruch für jene unter Todesstrafe, die mit dem Abtöten der Leibesfrucht die Lebenskraft des deutschen Volkes fortgesetzt beeinträchtigten.51
Nach dem Ende des Nationalsozialismus schrieben die Alliierten § 219 RStGB keinen spezifischen nationalsozialistischen Gehalt zu, somit blieben die Vorschriften im Wesentlichen bestehen.52 Allein in der britischen Besatzungszone wurde der alte Rechtszustand des § 219 RStGB von 1933 hergestellt.53
Mit dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 04. August 1953 wurden einheitliche Verhältnisse geschaffen, in dem für alle das Werbeverbot i.d.F. von 1933 wiederhergestellt wurde, dessen enger Anwendungsbereich sich allein auf das Werben für Abtreibungsmittel bezog.54,55 In einer neuen Bekanntmachung des Strafgesetzbuches vom 25. August 1953 wurde auch das nationalsozialistische Gedankengut entfernt, in dem die Androhung der Todesstrafe bei fortgesetzter Beeinträchtigung der „Lebenskraft des deutschen Volkes“ gestrichen wurde.56
Am 18. Juni 1974 fasste das 5. Strafrechtsänderungsgesetz §§ 219, 220 StGB zu einer einzigen Vorschrift § 219a, b StGB a.F. zusammen; Dienste und Mittel wurden in einen Tatbestand gefasst, dieser wurde einerseits erweitert um die nun vier Tathandlungen Anbieten, Ankündigen, Anpreisen und Bekanntgabe von Erklärungen solchen Inhalts, andererseits erhöhte es die Anforderungen an die Strafbarkeit mit Aufnahme der Voraussetzungen um Vermögensvorteils willen oder in grob anstößiger Weise.57 Bis zur Änderung des § 219a StGB am 29.03.2019 war das Strafgesetzbuch vom 18. Juni 1974 die aktuelle Fassung dieses Paragraphen. Der Gesetzgeber wertete das Anbieten von Schwangerschaftsabbrüchen mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der §§ 218 ff. StGB als weiterhin strafwürdiges Unrecht.58 Eine Umwandlung der Vorschrift in einen Bußgeldtatbestand konnte im Vergleich zu §§ 6, 44 Arzneimittelgesetz, die bereits das Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Arzneimitteln als Straftat bewerten nicht vertreten werden59, obgleich der Kausalzusammenhang zwischen Inverkehrbringen von Mittel und Diensten zum Schwangerschaftsabbruch und der Vornahme dieses wesentlich größer und somit unmittelbarer am Rechtsgut ist, als die Werbung für eine solche Vornahme.60
Die §§ 218 ff. StGB erfuhren mit den Änderungen 1974 eine grundlegende Reform. Die Tathandlung wurde beispielsweise nicht mehr als Abtöten der Leibesfrucht, sondern „neutral“ als Schwangerschaftsabbruch bezeichnet. Ferner setzte sich mit § 218 Abs. 1 StGB i.d.F. von 1974 erstmalig eine straffreie Frühphase (13. Tag oder 12. Woche nach Empfängnis) fest, auch bei einer medizinischen (§ 218b Nr.1 StGB) und einer embryopathischen Indikation (§ 218b Nr. 2 StGB) sollte der Schwangerschaftsabbruch straffrei bleiben. Eine privilegierte Rechtstellung der Schwangeren wurde geschaffen. Das vorgesehene Inkrafttreten am 22. Juni 1974 wurde durch Anordnung vom BVerfG vom 21.06.1974 zum teilweisen Nichtinkrafttreten der Neuregelung interveniert, vor allem um die Fristenregelung zu verhindern und die Indikationsregelung um die kriminologische Indikation zu erweitern.61
Mit der Entscheidung der Hauptsache am 25. Februar 1975 (Schwangerschaftsabbruch I) befand das BVerfG die Fristenregelung endgültig für verfassungswidrig.62 Ferner warnte es vor dem gefährlichen Schluss von der rechtlichen Sanktionslosigkeit der Schwangerschaftsabbrüche (durch die Indikationsregelung) auf das moralische Erlaubtsein.63
Am 21. Juni 1976 trat eine Neuregelung in Kraft: Kennzeichnend war die Indikation zum Schwangerschaftsabbruch in § 218a: Es wurde ein Schwergewicht auf die med.-soz. Indikation in Absatz 1 gelegt, deren Voraussetzung nach Absatz 2 in Fällen einer embryopathischen, kriminologischen und allgemeinen Notlagenindikation ebenfalls als erfüllt angesehen wird. § 218b und 219 beinhalten Strafvorschriften zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Beratung und sachgerechten Indikationsvorstellung. § 219b bestimmte Voraussetzungen, nach denen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe gestellt wurde. Dieser Paragraph wurde jedoch nur hinsichtlich des Sprachgebrauchs geändert und an die neue Paragraphenfolge angepasst.64
Mit dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die Herstellung der Einheit Deutschlands 1990 wurde neben dem Indikationsmodell von 1976 auch Fristenregelungen der §§ 153ff. DDR-StGB integriert. Das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 09. März 1972 berechtigte in der DDR dazu, die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach deren Beginn durch ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflich-gynäkologischen Einrichtung unterbrechen zu lassen, dafür gab es nach § 3 eine indikationsartige Regelung, die zwar medizinische Gründe berücksichtigte, aber auch andere schwerwiegende Umstände als Abbruchsgrund ansah.65
Die besonders in Berlin irritierenden unterschiedlichen Regelungen wurden durch das Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, für Hilfen imSchwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs vom 27. Juli 1992 vereinheitlicht, aber durch das BVerfG am 25. Januar 1993 ausgesetzt. Das Urteil vom 28. Mai 1993 (Schwangerschaftsabbruch II) erklärte verschiedene Vorschriften der neuen Regelung für nichtig, insbesondere § 218a Abs. 1 StGB i.d.F von 1992, die einen ärztlichen Schwangerschaftsabbruch nach Beratung der Schwangeren innerhalb einer Not und Konfliktlage und innerhalb von zwölf Wochen seit der Empfängnis für nicht rechtswidrig befand. Auch die Beratung als solche wurde vom BVerfG gekippt: im Interesse des Lebensschutzes sollte diese zwar ergebnisoffen, aber zielgerichtet auf die Fortsetzung der Schwangerschaft ausgerichtet sein. Den rechtfertigenden Charakter der medizinischen und kriminologischen Indikation erkannte diese Rechtsprechung an, ohne auf die strafrechtsdogmatische Konstruktion einer derartigen Rechtfertigung einzugehen.66 In seinen Leitlinien fasse das Gericht zusammen, dass das ungeborenes Leben ein selbständiges Rechtsgut sei und unter dem Schutz der Verfassung insbesondere von Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG stehe. Der Staat müsse sich in den Grenzen des Untermaßverbotes vor dieses Rechtsgut stellen und auch mittelbaren Schutz gewährleisten. Der hohe Wert des ungeborenen Lebens sorge überdies dafür, dass der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich bestraft werden muss und nur in Ausnahmefällen straflos sein darf. Das Gericht statuiert durch die Anerkennung prinzipieller Unantastbarkeit menschlichen Lebens von der Zeugung an eine Austragungspflicht für die Schwangere,67 bei der auch die rechtliche „Letztverantwortung“68 für den Schwangerschaftsabbruch liegt. Nachdem das BVerfG einen subjektiven Grundrechtsschutz des ungeborenen Lebens festgestellt hat, akzeptierte es als verfassungsrechtlich zulässig ein Schutzkonzept, welches die Letztentscheidung über die rechtswidrige, aber straffreie Tötung des Ungeborenen allein der Schwangeren überträgt. Das Gericht zieht (auch) außerhalb des Strafrechts keine unmittelbar rechtliche Konsequenz der behaupteten Rechtswidrigkeit solcher Abbrüche, diese werden konträr dazu mit Attributen der Rechtmäßigkeit ausgestattet, der Schwangerschaftsabbruchsvertrag ist zivilrechtlich wirksam69, jede Nothilfe für das zu tötende Ungeborene wird ausgeschlossen, ein Anspruch auf Lohnfortzahlung an die Schwangere für die Zeit des Abbruchs gebilligt70 und Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung des Abbruchs bei Bedürftigkeit werden gewährt71. Ferner wird eine Pflicht des Staates zur Bereitstellung eines „ausreichenden und flächendeckenden Angebots sowohl ambulanter als auch stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen“ als „Staatsaufgabe“ gesetzlich verankert.72 Die ärztliche Tätigkeit der Vornahme von (beratenden) Schwangerschaftsabbrüchen wurde fünf Jahre später in einer weiteren Entscheidung dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 12 GG unterstellt.73
Nach dem Schwangerschaftsabbruchsurteil II des BVerfG gab es verschiedene politische Bemühungen um eine weitere Änderung. Eine Neufassung wurde entworfen, die die Vorgaben des obersten Gerichtes berücksichtigte, diese trat als Schwangeren und Familienhilfe-Änderungsgesetz am 01. Oktober 1995 in Kraft. § 218a StGB wurde entsprechend überarbeitet und rechtssystematisch wurde der nach Beratung erfolgte, innerhalb von zwölf Wochen seit Empfängnis durchgeführte Schwangerschaftsabbruch als hinsichtlich § 218 StGB durch den Wortlaut des Gesetzes tatbestandsloser Schwangerschaftsabbruch klassifiziert. § 218a Abs. 2 StGB wurde um eine soziale Komponente erweitert, § 218a Abs. 3 StGB bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 auch bei kriminologischer Indikation, auf eine gesetzliche Formulierung einer embryopathischen Indikation wurde explizit verzichtet. § 218b StGB wurde angeglichen, § 218c StGB stellte weitere Pflichten für den ausführenden Arzt zum zusätzlichen Schutze des ungeborenen Menschen auf. § 219 StGB statuierte die Beratung und legte den Fokus auf einen lebensschützenden und auf die Fortführung der Schwangerschaft gerichteten Charakter der Beratung der Schwangeren inNot und Konfliktlage. §§ 219a, 219b StGB blieben unverändert.74
2.4 Hintergrund und Zielsetzung der jüngsten Änderung von § 219a StGB
Dass über ein werbendes Verhalten im weiteren Sinne für Schwangerschaftsabbrüche erneut – und äußerst öffentlichkeitswirksam – gerichtlich entschieden wurde und öffentlich debattiert wird, ist einerseits auf das Anzeigeverhalten sogenannter Lebensschutzaktivisten zurückzuführen, andererseits auf die hartnäckigen Haltung der verurteilten Allgemeinmedizinerin, die den inkriminierten Hinweis auf die Vornahme von Abbrüchen der Schwangerschaft in ihrer Praxis nicht von der Homepage ihrer Arztpraxis entfernt hat.75
Nach zweijähriger Debatte in der Öffentlichkeit, sowie im Bundesrat und Bundestag wurde für eine Änderung des § 219a StGB gestimmt. Verschiedene Parteien (darunter Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und die SPD) legten bereits im Februar 2017 Entwürfe zur Streichung der umstrittenen Norm vor. Die FDP schlug eine Abänderung des § 219a StGB insofern vor, als dass nur noch grob anstößige Werbung unter Strafe gestellt werden sollte. Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen legten am 12. Dezember 2017 im Bundesrat ebenfalls einen Gesetzesentwurf zur Aufhebung von § 219a StGB ein.
Am 21. Februar 2019 wurde schließlich für eine Neufassung des Paragraphen 219a des Strafgesetzbuches gestimmt. 371 Abgeordnete votierten für, 277 gegen den Gesetzentwurf zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch von CDU, CSU und SPD .
Das Werbeverbot blieb durch die jüngste Änderung des § 219a StGB vom 29. März 2019 grundsätzlich bestehen. Die Strafvorschrift wurde um einen neuen Ausnahmetatbestand in Absatz 4 ergänzt, durch den Ärztinnen und Ärzte, sowie Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen öffentlich ohne Risiko der Strafverfolgung darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sowie weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch durch Hinweis (Verlinkung) auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen (fachliche Webseiten der BZgA, Informationen von Schwangerschaftsberatungsstellen oder Schwangerschaftskonfliktsberatungsstellen i.S.d. SchKG, abrufbare Information von Ärztekammern (z.B. Bundesärztekammer)) zugänglich machen. Das neue Gesetz sollte vor allem Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte schaffen.
Durch eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes soll die Bundesärztekammer eine monatlich aktualisierte und im Internet publizierte Liste führen, die Namen und Adressen der schwangerschaftsabbruchsbereiten Ärztinnen und Ärzte mit den vorgenommenen Methoden des Abbruches listet. Diese Liste soll nach Postleitzahlen und Bundesländern sortiert werden. Die BZgA veröffentlicht diese und der bundesweit zentrale Notruf nach § 1 Abs. 5 S. 1 SchKG, das Hilfetelefon "Schwangere in Not", sowie die Schwangerschaftsberatungsstellen und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nachSchKG erteilen Auskunft über die Angaben.
Mit dem Gesetz wurde auch die Kostenübernahme bei Verhütungspillen neu geregelt. Gemäß § 24 Abs. 2 Hs. 1 SGB V zahlt die gesetzliche Krankenkasse, anstelle bis zum 20., bis zum vollendeten 22. Lebensjahr die entstehenden Kosten der Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.76 Werbung im eigentlichen Sinne soll es auch in Zukunft nicht geben. Darüber hinaus wolle man zu einer Fortentwicklung der Qualifizierung beitragen, eine Studie soll zudem Häufigkeit und Ausprägung seelischer Folgen von Abtreibungen untersuchen.77
Die Gesetzesänderung sollte Informationsprobleme beheben, da die Informationsbeschaffung für Schwangere über Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zusätzliche Zeit koste. Alle Schwangeren sollen gleich gute Möglichkeiten haben, in ihrer Not professionelle Hilfe zu erlangen. Derartige Informationen unterschiedlichster Qualität seien zwar bereits über das Internet verfügbar, aufgrund der Sensibilität des Themas sollten aber auch neutrale, medizinisch und rechtlich qualitätsgesicherte Informationen auch von Seiten staatlich beauftragter Stellen zur Verfügung stehen. Dass diese Informationen niedrigschwellig bereitgestellt werden, sei nur unter Aufhebung der Strafverfolgung der Ärztinnen und Ärzte möglich. Von einer Streichung des § 219a StGB wurde abgesehen, weil das Verbot der Werbung für den Schutz des Rechtsguts des ungeboren Lebens unumgänglich sei.
In der Gesetzesbegründung wurde auf den Schutz des ungeborenen Lebens und auf den Schutz vor Verharmlosung und Kommerzialisierung des Schwangerschaftsabbruchs gleichermaßen abgestellt, das Verhindern einer Normalisierung wurde im Gegensatz dazu nicht mehr aufgeführt.
3 Das geltende Recht
3.1 Überblick
§ 219a StGB stellt bestimmte Verhaltensweisen im Vor und Umfeld von Schwangerschaftsabbrüchen unter Strafe: das Anbieten und die Werbung für Dienste und Mittel zum Schwangerschaftsabbruch. Anders als beim Inverkehrbringen von Mitteln zum Schwangerschaftsabbruch nach § 219b StGB, wo der Täter auf einen illegalen Abbruch abzielen muss, richtet sich § 219a StGB gegen die bedenkenlose Propagierung und Kommerzialisierung des Schwangerschaftsabbruchs ungeachtet davon, ob dessen Durchführung im Einzelfall legal oder illegal wäre. Die niedergelegten Tatbestände gelten ihrer Struktur nach als abstrakte Gefährdungsdelikte, die bereits in einem dem § 30 StGB (Versuch der Beteiligung, stellt nach § 30 Abs. 2 StGB das Sich-Erbieten zu einer Straftat unter Strafe) vorgelagerten Vorfeld des § 218 StGB das ungeborene Leben gegen die Verharmlosung und Ausbeutung des Schwangerschaftsabbruchs abschirmen wollen.78 Diese Vorstufen der Teilnahme sind wegen des Vergehenscharakters von 218 nicht durch § 30 StGB erfasst, daher kommt diesen Tatbeständen des öffentlichen Anbietens zum Schwangerschaftsabbruch und der öffentlichen Werbung für Schwangerschaftsabbruchsmittel eine eigene Bedeutung zu.
Abs. 1 von § 219a StGB enthält ein Bündel von Tathandlungs und Tatumstandsbeschreibungen, sie alle beziehen sich auf die künftige Möglichkeit von Schwangerschaftsabbrüchen, insbesondere auf deren Vorbereitung bzw. Förderung als typische Wirkung solcher Handlungen. Normiert werden vier Varianten der Tathandlung (anbieten, ankündigen, anpreisen, Bekanntgeben entsprechender Erklärungen), die regelmäßig unter dem Terminus Werbung zusammengefasst werden. Die zu kommunizierenden Tatmittel werden nach zwei Typen differenziert: einerseits eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs (Nr. 1) oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung (Nr. 2). Die Tat kann in zweierlei Modi begangen werden, dabei wird unterschieden zwischen einem subjektiven Modus, in welchem das Werben um Vermögensvorteils willen geschieht und einem objektiven Modus, in welchem die Werbung in einer Weise erfolgt, die grob anstößig ist.79
Mit vier Varianten der Tathandlung, zwei Typen der Tatmittel und zwei Modi der Tatbegehung normiert § 219a StGB auch durch die hohe Anzahl an Kombinationen eine Vielzahl von Merkmalen und umfasst so zahlreiche Verhaltensweisen, die im weitesten Sinne künftige Schwangerschaftsabbrüche fördern könnten.
Einschränkend für das tatbestandliche Verhalten gilt nur, dass es entweder öffentlich oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften bzw. gleichgestellten Informationsmedien (§ 11 Abs. 3 StGB) erfolgen muss.80
Als Normadressaten kommen nicht nur diejenigen Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen in Betracht, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen,81 sondern jedermann, der entweder ein wirtschaftliches Interesse an der Vornahme von Abbrüchen der Schwangerschaft haben könnte (hier kommen vor allem die Verwaltungsabteilungen von Krankenhäusern und Einrichtungen in Betracht, die üblicherweise Öffentlichkeitsarbeit betreiben) oder eine Begehung in grob anstößiger Weise anstrebt.
§ 219a StGB hatte in der forensischen Praxis lange Zeit marginale Bedeutung.82,83 Ausgehend vom Jahr 2010, in dem in zwölf Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot ermittelt wurde, überschritt die Anzahl der Verfahren auch in den Folgejahren den unteren zweistelligem Bereich nicht; 2011 kam es zu 14 Ermittlungsverfahren, im Jahr 2012 auf gerade mal drei, 2013 waren es elf und 2014 gab es schließlich zwei polizeiliche Verfahren. In diesem Zeitraum von 2010 bis 2015 kam es lediglich zu zwei Verurteilungen nach § 219a StGB.84 Die Zahl der Strafanzeigen hat sich jedoch in den letzten Jahren zunehmend auch durch Anzeigen radikaler Abtreibungsgegner erhöht. Damit einhergehend hat auch die Anzahl an polizeilichen Ermittlungsverfahren zugenommen: 2015 stieg die Zahl auf 27, im Jahr 2016 erreichte sie ihren vorläufigen Höhepunkt mit 35 laufenden Verfahren85, 2017 sank die Zahl auf 21, 2018 letztlich auf 17 Fälle.86 Fälle, in denen ein Strafverfahren wegen Werbung im eigentlichen Sinne eingeleitet wurde, sind nicht bekannt. Strafverfahren in Fällen, in denen Beschuldigte für entsprechende Mittel und Verfahren werben, werden ebenso nicht berichtet.87 Die faktische Bedeutung von § 219a StGB dürfte durch den Präventionseffekt denkbar größer als die zahlenmäßigen Belege ausfallen, da neben den Werbetreibenden mittelbar jedermann von der Norm betroffen ist, der nach öffentlich zugänglichen Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von praktizierenden Ärztinnen, Ärzten, sowie einen Abbruch vornehmende Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sucht.
3.2 Geschützte Rechtsgüter/Normzweck
3.2.1 Schutz des ungeborenen Lebens
Nach der Begründung des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch dient § 219a StGB dem Schutz des ungeborenen Lebens. Damit schloss sich der derzeitige Bundesgesetzgeber den vorhergehenden Gesetzesbegründungen an. Das Werbeverbot solle so gegen mittelbare Risiken der konkreten Bedrohung des vorgeburtlichen Lebens noch im Vorfeld des § 218 StGB durch das Untersagen der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche vorgehen.88 Dem § 219a StGB wird mithin eine positiv-generalpräventive Wirkweise89 zugeschrieben.
Der Normzweck des Lebensschutzes Ungeborener wird auch anhand der gesetzessystematischen Auslegung angenommen: Die Vorschrift ist im 16. Abschnitt des StGB unter den Straftaten gegen das Leben geregelt und könnte daher nicht Wirtschaftswerbung oder ärztliche Standesregeln zum Schutz haben. Die redaktionelle Überschrift von § 219a StGB sei dabei zwar irreführend, könne aber nicht zu einer Auslegung gegen den Schutz des höchsten Rechtsguts auf Leben, insbesondere des ungeborenen Lebens führen.90 An dieser Stelle kann auf die Ausführungen zur Gesetzessystematik hingewiesen werden (unter 2.2 Gesetzessystematik der §§ 218ff. StGB), in denen bereits festgestellt wurde, dass eine Einordnung in die Straftaten gegen das Leben insbesondere für § 219a StGB sonderbar ist. Überdies werden außerhalb des 16. Abschnittes des StGB und damit nicht als Straftaten gegen das Leben diejenigen Tatgruppen geführt, in denen die Lebensvernichtung nur Anknüpfungsmoment mit qualifizierender Wirkung darstellt, die sich primär gegen andere Güter wenden, z.B. Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB), Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB), überdies die allgemeinen Gefährdungstatbestände, die zwar vorwiegend das Leben, darüber hinaus jedoch auch andere Rechtsgüter schützen.91 Selbst eine über bloßes Anerbieten des Schwangerschaftsabbruchs hinausgehende, anpreisende Werbung ist dennoch weit von der qualifizierender Wirkung der Todesfolge entfernt, da zu unterstellen ist, dass die Frau in keinem Falle nur aufgrund einer Werbung und nicht zumindest auch unter Beachtung ihrer Lebenslage, Anzahl ihrer Kinder, ihrer wirtschaftlichen Situation, ihres Alters, ihres Beziehungsstatus, einer möglichen Indikation, usw. den Abbruch der Schwangerschaft in Betracht zieht. Würde sie nicht zumindest darüber nachdenken, würde sie auch keine noch so gute Werbung dazu überreden können. Jede andere Argumentation würde nicht nur der Realität, sondern auch einem modernen Frauenbild zuwiderlaufen. Warum das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch, dessen etwaiger Anknüpfungspunkt zur Vernichtung von ungeborenem Leben verglichen mit der Reihe der Beispiele eine viel größere Distanz aufweist als irgend möglich, dagegen in den Straftaten gegen das Leben geführt wird, ist dogmatisch unergründlich und nicht haltbar, und kann nur auf den engen Sachzusammenhang zu §§ 218 ff. StGB zurückgeführt werden. Keineswegs kann diese Einordnung vor dem Vergleich ähnelnder Beziehungen zum geschützten Rechtsgut des Lebens als Argument für den vornehmlichen Normzweck aufgeführt werden.
Es wird weiter argumentiert, dass Lebensschutz schon deshalb das Schutzziel der Norm sei, weil dieser Bestandteil der Gesamtregelung der §§ 218 ff. StGB und Ausfluss des vom Verfassungsgericht geforderten staatlichen Schutzkonzeptes für das Ungeborene sei. Dabei wird auf Ausführungen aus den Schwangerschaftsurteilen I und II verwiesen. Nach Rechtsprechung des BVerfG werden Embryo und Fetus jedenfalls ab dem 14. Tag nach der Empfängnis der objektive Schutzgehalt der grundrechtlichen Lebens und Würdegarantie (Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) zuteil. „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu.“92 Das Gericht forderte, menschliches Leben solle nicht nur auch in seinen vorgeburtlichen Entwicklungsstadien als Individuum begriffen werden, der Staat sei ferner verpflichtet, einen von der Mutter losgelösten Schutz zu gewähren, der zudem dem Lebens und Würdeschutz des Ungeborenen gerecht werden müsse. Der normierten Schutzpflicht wurde der Gesetzgeber durch die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB gerecht, diese dient – so wurde es auch vom BVerfG bestätigt – dem Schutz des Ungeborenen, in dem die Frau statt Strafe Hilfe erfährt. Dass die formulierte Schutzrichtung für die Rechtsgüter eines Dritten es grundsätzlich ausschließe, dass für eine einschlägige Rechtsgutsverletzung geworben werden können soll,93 ist schon deswegen irrig, weil ohne Handeln um Vermögensvorteils willen jedes werbliche Handeln, sofern es nicht grob anstößiger Art und Weise geschieht, von § 219a StGB unberührt bleibt. Überdies werden von dem Verbot auch die ärztlichen Informationen umfasst, die möglicherweise gegen einen Schwangerschaftsabbruch sprechen, beispielsweise wenn praktizierende Ärztinnen und Ärzte auf ihren Praxishomepages Methoden und entsprechende Risiken des Abbruchs darstellen.
Im zweiten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch präzisierte das BVerfG die Anforderungen an den Gesetzgeber: Der normierten Schutzpflicht des Staates müsse insoweit nachgegangen werde, als dass es das Untermaßverbot gebiete.94 Der Staat könne daher nicht in Gänze auf den Einsatz des Strafrechtes verzichten, denn menschliches Leben vor der Tötung zu schützen sei elementare staatliche Aufgabe. Das Gericht vertiefte diesen Schutz, in dem es auch der Schwangeren Schutzbedürftigkeit in ihrer Entscheidungsfreiheit zusprach. Der Staat müsse sie in dieser Situation vor Einwirkungen von Dritten wie ihrer Familie und ihrem weiten sozialem Umfeld schützen, sie soll nicht in das Bedrängnis kommen oder gar Druck auf sie ausgeübt werden, die Schwangerschaft abzubrechen. Nicht zuletzt könne das durch rechtliche Verhaltensgebote erreicht werden, da diese Wertvorstellungen über Recht und Unrecht stärken und damit Einfluss auf das kollektive Rechtsbewusstsein haben. Daher muss die Rechtsordnung klar zum Ausdruck bringen, dass der Schwangerschaftsabbruch kein normaler sozialer Vorgang ist, um die schwangere Frau vor (mittelbaren) Einwirkungen zu schützen und kollektive Wertvorstellungen in der Gesellschaft über Recht und Unrecht bestärken.
Das BVerfG hält so den Gesetzgeber an, Strafnormen zum Einfluss auf Werteinstellungen und Verhaltensweisen der Bevölkerung zu gebrauchen. Dazu wird argumentiert, dass es Aufgabe von § 219a StGB sei, die Geltungsbedingungen der Hauptnormen zu garantieren.95 Hier kann entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber der Forderung der Verdeutlichung von Recht und Unrecht durch das Rechtswidrigkeitsverdikt von Schwangerschaftsabbrüchen aus § 218a StGB Rechnung trägt. Diese und die darauf gründende Wahrnehmung richten sich ausschließlich nach §§ 218, 218a StGB. Ein Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch stellt das kommerzielle Anpreisen des Abbruchs unter Strafe und ändert weder etwas an der Rechtmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Strafmäßigkeit oder Tatbestandsmäßigkeit der Tathandlung aus § 218 und § 218a StGB, und somit kann ihm keine garantierende Wirkung der Haupttat zugeschrieben werden. Er ändert weder am Recht oder Unrecht von Schwangerschaftsabbrüchen etwas, da er weder normativ noch anderweitig an §§ 218 ff. StGB gebunden ist. Folgerichtig würdigte das BVerfG in den genannten Urteilen auch hinsichtlich der Schutzpflicht § 219a StGB nicht eines Wortes. Mithin wird das Werbeverbot fälschlicherweise als wesentlicher Bestandteil der Gesamtregelung gesehen, von einer Übertragbarkeit der Ausführungen des BVerfGs zum Schutz des ungeborenen Lebens kann größtenteils abgesehen werden. § 219a StGB kann daher maximal zugeschrieben werden, dass er die Regelungen aus §§ 218 ff. StGB flankiert,96 indem er auf die gesellschaftliche Wahrnehmung Einfluss nimmt. Mithin kommt § 219a StGB einzig eine Schutzwirkung entgegen dem gesellschaftlichen Werteverlustes der Moral zu, näheres unter 3.2.3 Schutz vor Normalisierung bzw. Verharmlosung des Schwangerschaftsabbruchs und 3.2.4 Schutz des gesellschaftlichen Klimas vor einem moralischen Werteverlust. Der Logik des BVerfG folgend kann das vorgeburtliche Leben innerhalb des § 219a StGB nur insoweit schützenswert sein, als dass verhindert werden sollte, dass die Frau eine unfreie, drittbeeinflusste oder irrtumsdingte Entscheidung trifft.97 Dies basiert auf der Annahme, dass Werbung den Entschluss zu einem Abbruch festigen oder gar hervorbringen kann.98
Auch das LG Bayreuth hielt in seinem Urteil vom 13. Januar 200699 über einen Verstoß gegen § 219a StGB an dem hohen Schutzgut des ungeborenen Lebens aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fest, für das die zuvor hergeleitete Schutzpflicht des Staates besteht.100 Soweit der Tatbestand auch werbliche Tätigkeiten für rechtmäßige Abbrüche umfasst, kann sein Schutzgut nicht das infolge solchen Verhaltens möglicherweise (aber eben erlaubt) bedrohte ungeborene Leben sein. Auch die Erklärung, § 219a StGB greife in der Situation ein, in der unter Umständen eine Schwangere die Entscheidung für oder gegen einen Abbruch noch nicht getroffen hat, daher werde das ungeborene Leben durchaus geschützt, schlägt daher nicht durch. Die Schutzpflicht wäre nicht verletzt, denn Abbrüche wären auch ohne Werbeverbot rechtlich verboten und weiterhin nur in den engen Grenzen des § 218a StGB straflos. So bedarf es bei einer Prüfung des Werbeverbots zumindest bei Werbung für rechtmäßige Schwangerschaftsabbrüche keiner Abwägung mit dem Recht des Ungeborenen.101 § 219a StGB normiert abstrakte Gefährdungsdelikte und schützt das gesellschaftliche Verständnis von moralischen und ethischen Problemen im Zusammenhang des Schwangerschaftsabbruchs. Daher ist bis auf einige Ausnahmen alles sozialkommunikativ unterbunden, was die Grundhaltung der Gesellschaft beeinflussen könnte. Ob Werbung die Sinnhaftigkeit der Konfliktberatung stört oder gar ad absurdum führen kann,102 ist im Zuge der Geeignetheitsprüfungen zu betrachten.
Allenfalls kann eine Drittbetroffenheit des ungeborenen Lebens und somit Lebens und Würdeschutz Ungeborener als mittelbarer Schutzzweck angenommen werden.
Dass das Schutzgut des ungeborenen Lebens auf nationalsozialistischer Bevölkerungspolitik und religiösen Vorstellung aus den Glaubensnormen des Christentums basierend auf der Beseelung der befruchteten Eizelle gründen könnte,103 ist für seine grundsätzliche Legitimität als schutzwürdiges Rechtsgut nicht bedenklich. Die Schutzwürdigkeit des ungeborenen menschlichen Lebens ist eine moralisch-ethische Frage und die Regelungen der Fristsetzung aus § 218a StGB basieren nicht zuletzt auf dem Einsetzen der Schmerzempfindlichkeit bei Embryonen bzw. Föten.
3.2.2 Schutz vor Kommerzialisierung des Schwangerschaftsabbruchs
§ 219a StGB richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch gegen die Kommerzialisierung und damit gegen die Abtretung des Schwangerschaftsabbruchs an den (medizinischen) Markt, da hinsichtlich des ethischen Konfliktes der Tötung Ungeborener keinerlei Wettbewerb stattfinden soll. Daher ist der Schwangerschaftsabbruch zielgerichtet einem wesentlichen Segment des Marktverhaltens, der Werbung, entzogen.104 § 219a StGB verbietet „einzig den instrumentellen Einsatz zum Zwecke der eigenen Gewinnerzielung oder im Wege der grob verfälschenden Darstellung durch Profiteure.“105 Zudem soll der diskutierte Paragraph die schwangere Frau vor einer unangemessenen und kommerziell-verfolgten Beeinflussung in dieser sehr sensiblen Lage schützen.
3.2.3 Schutz vor Normalisierung bzw. Verharmlosung des Schwangerschaftsabbruchs
Das umstrittene Schutzgut der Normalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen entfiel bei der Begründung des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch. Sollte in der Vorgängerversion noch verhindert werden, „dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt […] wird“, soll nunmehr bekämpft werden, „dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit verharmlost dargestellt […] wird“. § 219a StGB diene somit dazu, ein Verfälschen der Sachlage durch interessierte Kreise vorbeugen.106 Vorherige Argumentationen, dass § 219a StGB die symbolisch-kommunikative Funktion zuteilwerde, die normative Anomalität eines nicht indizierten Abbruchs zu verdeutlichen, laufen damit ebenso leer wie Klimaschutz Zwecke. Auch wird deutlich, dass der Bundesgesetzgeber sich nicht veranlasst sieht, durch § 219a StGB der Forderung des BVerfG nachzukommen, indem anhand des Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche ausgedrückt wird, dass ein Schwangerschaftsabbruch kein normaler Vorgang ist.107
Der Gesetzgeber versucht mit der Änderung, den durch Information und Werbung entstehenden Eindruck vermeiden zu wollen, dass das Durchführen von Schwangerschaftsabbrüchen nicht weiter bedenklich sei. Doch verkennt er dabei, dass auch Information und Werbung von nicht kommerziellen, interessierten Kreisen so ausgestaltet werden, dass sie in der Öffentlichkeit unzutreffende Vorstellungen zur Ethik bei Schwangerschaftsabbrüchen hervorruft.108
[...]
1 Schweiger, Zeitschrift für Rechtspolitik 2018, 98, (98).
2 Berghäuser, JZ 2018, 497, (497).
3 Duttge, Medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2018, 129, (129).
4 Merkel, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung zu § 219a Strafgesetzbuch am 27. Juni 2018 im Ausschuss des Deutschen Bundestages für Recht und Verbraucherschutz, 2f.
5 Berghäuser, JZ 2018, 497, (497).
6 Goldbeck, Zeitschrift für Lebensrecht 2007, 14, (14).
7 Gärditz, Zeitschrift für Lebensrecht 2018, 18, (18).
8 Roeben, Berufsrechtliche Werbebeschränkungen im Spiegel von Verfassungs-, Wettbewerbs und Kartellrecht, S. 19.
9 Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch und Recht, S. 5.
10 Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn.43; Krey/Esser Strafrecht AT, Rn. 224.
11 Krey/Esser Strafrecht AT, Rn. 224.
12 BGHSt 37, 69ff.
13 Universität Hamburg (25.06.2018): Stellungnahme für die öffentliche Anhörung zu § 219a Strafgesetzbuch am 27. Juni 2018 im Ausschuss des Deutschen Bundestages für Recht und Verbraucherschutz. Hamburg.
14 Gärditz, Zeitschrift für Lebensrecht 2018, 18, (21).
15 Gärditz, Zeitschrift für Lebensrecht 2018, 18, (21).
16 Berghäuser, JZ 2018, 497, (498).
17 Gärditz, Zeitschrift für Lebensrecht 2018, 18, (21).
18 Preuß, Medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2018, 131, (134).
19 Leipziger Kommentar StGB, §§ 211 bis 241a; 2.Teilband §§ 232 bis 241a, 420f.
20 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 889.
21 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 890–891.
22 Gropp, Der straflose Schwangerschaftsabbruch, S. 7.
23 Gante, § 218 in der Diskussion, 297ff.
24 Esser, in: Faller, Verantwortlichkeit und Freiheit, 207, (S. 212).
25 Ellwanger, Schwangerschaftskonfliktgesetz, S. 7.
26 Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch und Recht, S. 123.
27 BGBl. 1, 1993.
28 Ellwanger, Schwangerschaftskonfliktgesetz, 4f.
29 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 879.
30 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 751.
31 Maurach/Schroeder/Maiwald, Straftaten gegen Persönlichkeits und Vermögenswerte, 13f.
32 Entstehungsgeschichte des § 219a StGB, S. 4.
33 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 871.
34 Wolters/Noltenius/Greco u. a., SK-StGB, 742f.
35 Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach §§ 219, 220 RStGB, S. 58.
36 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 871.
37 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 871.
38 Wolters/Noltenius/Greco u. a., SK-StGB, 742f.
39 Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach §§ 219, 220 RStGB, S. 58.
40 Wersig/Lembke/Steinl, Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb) zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 27. Juni 2018 zu den Gesetzesentwürfen zur Änderung des Strafgesetzbuches Einschränkung bzw. Aufhebung von § 219a StGB BT-Drucksache 19/820 (Gesetzentwuf der Fraktion der FDP), BT-Drucksache 19/93 (Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke) und BT-Drucksache 19/630 (Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen), S. 2.
41 Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach §§ 219, 220 RStGB, 2f.
42 Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach §§ 219, 220 RStGB, 2f.
43 Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach §§ 219, 220 RStGB, 2f.
44 Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach §§ 219, 220 RStGB, S. 58.
45 Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach §§ 219, 220 RStGB, 27f.
46 Esser, in: Faller, Verantwortlichkeit und Freiheit, 207, (S. 207).
47 RGBl. S. 773.
48 Frommel, Juristische Rundschau 2018, 239, (239).
49 Entstehungsgeschichte des § 219a StGB, 4ff.
50 Wolters/Noltenius/Greco u. a., SK-StGB, 742f.
51 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 871.
52 Entstehungsgeschichte des § 219a StGB, 6f.
53 Vgl. BT-Drs. 01/3713, S. 39.
54 Entstehungsgeschichte des § 219a StGB, 6f.
55 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 871.
56 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 871.
57 Wersig/Lembke/Steinl, Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb) zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 27. Juni 2018 zu den Gesetzesentwürfen zur Änderung des Strafgesetzbuches Einschränkung bzw. Aufhebung von § 219a StGB BT-Drucksache 19/820 (Gesetzentwuf der Fraktion der FDP), BT-Drucksache 19/93 (Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke) und BT-Drucksache 19/630 (Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen), S. 2.
58 BT-Drs. 6/3434, S. 16.
59 Vgl. BT-Drs. 6/3434, S. 16.
60 Entstehungsgeschichte des § 219a StGB, 6f.
61 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 871–872.
62 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 872.
63 Büchner, Neue Juristische Wochenzeitschrift (NJW) 1999, 833.
64 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 872.
65 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 872–873.
66 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 873.
67 Albrecht, Strafgesetzbuch, S. 1916–1917.
68 BVerfGE 88, 268, 270, 297, 318.
69 BVerfGE 88, 295.
70 BVerfGE 88, 324f.
71 BVerfGE 88, 321f.
72 BVerfGE 88, 328.
73 BVerfGE 98, 265.
74 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 874.
75 Berghäuser, JZ 2018, 497, (497).
76 Berghäuser, Medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2019, 119.
77 Maybaum, Deutsches Ärzteblatt 2018, 2387, (2387).
78 Schönke/Schröder/Eser u. a., Strafgesetzbuch, S. 2217.
79 Merkel, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung zu § 219a Strafgesetzbuch am 27. Juni 2018 im Ausschuss des Deutschen Bundestages für Recht und Verbraucherschutz, 1f.
80 Albrecht, Strafgesetzbuch, S. 2096–2097.
81 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 754.
82 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch.
83 Altenhain/Brunhöber/Cierniak, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, S. 836.
84 BR-Drs. 19/93 S. 1.
85 Bericht zur polizeilichen Kriminalstatistik 2016, S. 98
86 Falltabelle zur polizeilichen Kriminalstatistik 2018, S. 1.
87 Wersig/Lembke/Steinl, Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb) zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 27. Juni 2018 zu den Gesetzesentwürfen zur Änderung des Strafgesetzbuches Einschränkung bzw. Aufhebung von § 219a StGB BT-Drucksache 19/820 (Gesetzentwuf der Fraktion der FDP), BT-Drucksache 19/93 (Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke) und BT-Drucksache 19/630 (Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen), S. 5.
88 Merkel, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung zu § 219a Strafgesetzbuch am 27. Juni 2018 im Ausschuss des Deutschen Bundestages für Recht und Verbraucherschutz, S. 2.
89 Berghäuser, JZ 2018, 497, (499ff.).
90 Berghäuser, Medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2019, 119, (120).
91 Maurach/Schroeder/Maiwald, Straftaten gegen Persönlichkeits und Vermögenswerte, 13f.
92 BVerfGE 39, 1, 41.
93 Berghäuser, JZ 2018, 497, (499ff.).
94 BVerfGE 88, 203, 254.
95 Kaiser, Medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2018, 273, (274).
96 Kaiser, Medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2018, 273, (274).
97 Preuß, Medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2018, 131, (133).
98 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Öffentliche Anhörung.
99 LG Bayreuth Urteil vom 13. Januar 2006. 2 Ns 118. JS 12007/04.
100 BVerfGE 39, 1 (36ff.)
101 Neumann, Strafprozess wegen Informationsrecht zum Schwangerschaftsabbruch in Gießen ifw: § 219a StGB ist verfassungswidrig, S. 1.
102 Duttge, Medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2018, 129, (129f.).
103 Neumann, Strafprozess wegen Informationsrecht zum Schwangerschaftsabbruch in Gießen ifw: § 219a StGB ist verfassungswidrig, S. 1.
104 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Öffentliche Anhörung.
105 Duttge, Medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2018, 129, (129).
106 Duttge, Medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2018, 129, (129).
107 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Öffentliche Anhörung.
108 Goldbeck, Zeitschrift für Lebensrecht 2007, 14, (14f.).
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- Sophie Walther (Autor:in), 2019, Das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/520826
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