Welche Möglichkeiten, aber insbesondere auch Probleme und Grenzen, ergeben sich bei der praktischen Umsetzung des §35 BtMG sowohl auf Seiten der Verurteilten als auch aus sozialarbeiterischer Sicht? Diese Fragestellung wird in der vorliegenden Hausarbeit vordergründig bearbeitet. Der regelmäßige Konsum von (illegalen) Drogen wird häufig in direkten Zusammenhang mit der Begehung von rechtswidrigen Taten gebracht, da meist schon der bloße Besitz von diversen Rausch- und Betäubungsmitteln strafbar ist. Tatsächlich nimmt die Anzahl der Fälle von Rauschgiftkriminalität in Deutschland in den letzten Jahren stetig zu. Die aktuelle Statistik des Bundeskriminalamts zeigt, dass es im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr einen weiteren Anstieg um 9,2 Prozent gab. Doch die Begehung von Straftaten, die in Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit stehen, muss für die Straftäter nicht zwangsläufig einen Aufenthalt im Strafvollzug bedeuten. Der Gesetzgeber gibt drogenabhängigen Verurteilten unter anderem nach §35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die Möglichkeit, die Vollstreckung ihrer Freiheitsstrafe zurückstellen zu lassen und stattdessen eine Therapie durchzuführen. Die sogenannte „Therapie statt Strafe“ impliziert folglich auch die Zusammenarbeit der Justiz mit den unterschiedlichsten Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit. Unter anderem arbeiten Sozialarbeiter in der Drogenhilfe und der Bewährungshilfe mit den Verurteilten nach §35 BtMG zusammen.
Zu Beginn wird der gesetzliche Hintergrund des §35,36 BtMG erläutert, um eine rechtliche Basis zu schaffen. Darauf folgt die Darstellung des Sinns und Zwecks der „Therapie statt Strafe“ sowie die Problematik der Beurteilung des Therapieinteresses des Antragstellers. Anschließend wird die Möglichkeit der ambulanten Therapie im Rahmen des §35 BtMG näher beleuchtet. Da der §35BtMG einen Ausschluss von abhängigen Straftätern von anderen Stoffen oder stoffunabhängigen Süchten impliziert und der Fokus hierbei auf die Ausgrenzung von alkoholabhängigen Verurteilten gelegt werden soll, werden zusätzlich die Inhalte und Therapiebedingungen des §64 StGB kurz dargestellt und dem §35 BtMG gegenübergestellt. Aus den bisherigen Ergebnissen wird die Fragestellung der Hausarbeit nach den Möglichkeiten und Problemen der Strafzurückstellung beantwortet. Den Schluss der Arbeit bilden eine eigene subjektive Einschätzung der Sinnhaftigkeit des §35 BtMG in Form eines Fazits.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. „Therapie statt Strafe“ im Rahmen des §35 BtMG
- 2.1 Rechtliche Grundlagen
- 2.1.1 §36 BtMG - Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
- 2.1.2 Abbruch der Therapie
- 2.2 Sinn und Zweck
- 2.3 Therapieinteresse der Verurteilten
- 2.4 Ambulante Therapien nach §35 BtMG
- 3. Therapieinitialisierung für Alkohol- und Medikamentenabhängige
- 3.1 Voraussetzungen §64 StGB
- 3.2 Vergleich von §35 BtMG und §64 StGB
- 4. Möglichkeiten und Grenzen des §35 BtMG
- 5. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Hausarbeit befasst sich mit der Möglichkeit der Strafvollstreckungszurückstellung nach §35 BtMG, auch bekannt als „Therapie statt Strafe“. Die Arbeit analysiert die rechtlichen Grundlagen, den Sinn und Zweck des §35 BtMG, die Bedeutung des Therapieinteresses des Verurteilten sowie die Möglichkeiten und Grenzen der ambulanten Therapie. Darüber hinaus werden die Inhalte und Therapiebedingungen des §64 StGB im Kontext der Abhängigkeit von Alkohol und Medikamenten kurz dargestellt und mit dem §35 BtMG verglichen.
- Rechtliche Grundlagen des §35 BtMG
- Sinn und Zweck der „Therapie statt Strafe“
- Bedeutung des Therapieinteresses des Verurteilten
- Möglichkeiten und Grenzen der ambulanten Therapie nach §35 BtMG
- Vergleich von §35 BtMG und §64 StGB im Kontext der Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit
Zusammenfassung der Kapitel
- Kapitel 1: Einleitung: Die Einleitung stellt den Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und Kriminalität dar, verdeutlicht die steigende Anzahl von Rauschgiftkriminalität in Deutschland und führt den §35 BtMG als Alternative zur Strafvollstreckung für drogenabhängige Verurteilte ein. Die Arbeit konzentriert sich auf die Analyse der Möglichkeiten und Grenzen des §35 BtMG aus Sicht der Verurteilten und der Sozialarbeiter.
- Kapitel 2: „Therapie statt Strafe“ im Rahmen des §35 BtMG: Dieses Kapitel behandelt die rechtlichen Grundlagen des §35 BtMG, die Bedingungen für die Strafvollstreckungszurückstellung und die Möglichkeiten der Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafe. Zudem wird der Sinn und Zweck der „Therapie statt Strafe“ erläutert und die Bedeutung des Therapieinteresses des Verurteilten hervorgehoben. Das Kapitel beleuchtet auch die Möglichkeiten der ambulanten Therapie im Rahmen des §35 BtMG.
- Kapitel 3: Therapieinitialisierung für Alkohol- und Medikamentenabhängige: Dieses Kapitel befasst sich mit den Voraussetzungen des §64 StGB für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit. Es vergleicht die Inhalte und Therapiebedingungen des §35 BtMG und des §64 StGB im Hinblick auf Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit.
- Kapitel 4: Möglichkeiten und Grenzen des §35 BtMG: Dieses Kapitel untersucht die Möglichkeiten und Grenzen des §35 BtMG aus verschiedenen Perspektiven. Es analysiert die Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung des §35 BtMG sowohl aus Sicht der Verurteilten als auch aus sozialarbeiterischer Sicht.
Schlüsselwörter
Die wichtigsten Schlüsselwörter und Fokusthemen der Hausarbeit sind §35 BtMG, Therapie statt Strafe, Strafvollstreckungszurückstellung, Drogenabhängigkeit, Therapieinteresse, ambulante Therapie, §64 StGB, Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit, Möglichkeiten und Grenzen, Sozialarbeit, Bewährungshilfe.
- Quote paper
- Tanja Albrecht (Author), 2019, Therapie statt Strafe nach §35 BtMG. Möglichkeiten und Probleme der praktischen Umsetzung des Gesetzes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/520434