Wie stark sind Staatlichkeit und Souveränität in der Autonomen Region Kurdistan ausgeprägt?


Hausarbeit, 2016

17 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Begriff der Souveränität
a. Die geschichtlichen Hintergründe
b. Stephen D. Krasners Souveränitätsbegriff

3. Fallbeispiel: Die Autonome Region Kurdistan
a. Domestic Sovereignty
b. International Legal Sovereignty
c. Interdependence Sovereignty

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„The Treaty of Sèvres was the nearest the Kurdish people ever got to statehood“(McDowall 1992: 17). Der aktive Kampf der Kurden für Unabhängigkeit, Souveränität und der Gründung einer kurdischen Nation reicht bis ins Jahr 1880 (Franz 1986: 134). Die größtenteils bewaffneten Konflikte endeten teils blutig und die von den Kurden lang ersehnte Nation wurde nie auf der Weltkarte aufgezeichnet. Die Anerkennung der Staatlichkeit anderer Nationen blieb aus (Morad 1992: 122) und die Selbstbestimmung über eigene Angelegenheiten wurde den Kurden verweigert, z. B. die Sprache und das Bildungswesen (Posch 2016). Mit der Gründung der Autonomen Region Kurdistan 1991, wurde den Kurden erstmals in ihrer Geschichte de facto und de jure eine Autonomie gewährt (Kurdistan Regional Government). Denise Natali bezeichnet diese Autonome Region Kurdistan, dennoch als einen „Quasi-Staat“ (Natali 2015: 145). Die Elemente der Staatlichkeit seien vorhanden aber nicht ausreichend um von einem kurdischen Staat zu sprechen.1

Um herauszufinden ob die Autonome Region Kurdistan als de facto und de jure Staat angesehen werden kann, und inwiefern die Staatlichkeit ausgeprägt ist, wird in dieser Hausarbeit anhand Stephen D. Krasners Souveränitätsbegriffen untersucht. Das erstellte Analyseraster beinhaltet die domestic sovereignty (innere Souveränität), die international legal sovereignty (der völkerrechtlicher Status und die Anerkennung anderer Staaten), sowie die interdependence sovereignty (die Kontrolle aller Bewegungen und Strömungen in und aus dem Staat) (Krasner 1999: 9-10).

Das Ergebnis der Arbeit beinhaltet die Antwort auf die Forschungsfrage: Wie stark ist die Staatlichkeit und Souveränität in der autonomen Region Kurdistans ausgeprägt? Hierbei sollen auch die rechtlichen Aspekte mit einbezogen werden, um einen möglichst realistischeren Blick auf den Fall zu bekommen.

2. Der Begriff der Souveränität

Mit dem Globalisierungsprozess und der Abgabe von Staatlichkeit bzw. Souveränität an Dritte (z. B. die Europäische Union), wird der klassische Begriff der Souveränität in der heutigen Wissenschaft kritisiert und evaluiert (Lewicki 2006: 12). Sind nationale Grenzen, die die territoriale Integrität von Staaten sichern, mit dem globalen Welthandel und Verträgen wie dem Schengen Vertrag irrelevant geworden? Krasner teilt den klassischen Souveränitätsbegriff in vier unterschiedliche Kategorien ein: Domestic Sovereignty, Interdependence Sovereignty, International Legal Sovereignty und Westphalian Sovereignty (Krasner 1999: 11-20). Mit dieser Unterteilung ist es möglich, die Souveränität in der globalisierten Ära festzustellen. Dieses Raster erlaubt es den Status eines Staates oder eines Akteurs in der internationalen Politik, im Hinblick auf ihre Souveränität festzustellen. Um Klarheit für den Leser zu schaffen wird zunächst einmal der Ursprung des Souveränitätsbegriffs dargelegt.

a. Die geschichtlichen Hintergründe

Der “Erfinder“ und der Autor, der den Begriff der Souveränität am meisten und am stärksten geprägt hat, ist nach einschlägiger Literatur Jean Bodin. Den Begriff der Souveränität gab es jedoch schon vor Bodins Zeiten, doch verstand man darunter das Verhältnis zwischen Machtinhaber und Untergebenen.

„Bezogen auf Herrschaft bezeichnete Souveränität eine höchste, letztinstanzliche Entscheidungsbefugnis, die ihrem Träger Macht über andere verlieh. Souverän wurde genannt, wer hinsichtlich einer solchen Befugnis weder einen Herren über sich hatte noch von der Zustimmung eines anderen abhängig war. Innehabung und Ausübung der Souveränität fielen zusammen. Die Herrschaftsbefugnis hatte stets einen personalen Träger und war diesem zur Ausübung zugeordnet.“ (Grimm 2009: 16)

Bodins Erfahrungen aus den religiösen und konfessionellen Kriegen veranlasste ihn dazu, den Souveränitätsbegriff neu zu definieren (Grimm 2009: 25). Das vorangegangene Zitat soll verdeutlichen, inwiefern der Herrscher und zugleich Souverän rechtmäßig regieren konnte. In den religiösen Konflikten zwischen den verschiedenen Konfessionen, griff jedoch kein Souverän ein der über den Konfliktparteien stand und für Frieden sorgen konnte (Grimm 2009: 23). Bodin war davon überzeugt, dass alle Parteien ihre Herrschaft von einem Herrscher ableiten sollten.2 Die Herrschaftsgewalt wurde auf einen Herrscher komprimiert und konzentriert (Grimm 2009: 24). Grimm bezeichnet dieses Verständnis von Souveränität als eine „[.] abstrakte Herrschaftsmacht, die ihren wechselnden Inhalt aus der Handhabung durch den Herrscher erhielt.“ (Grimm 2009: 24). Diese konzeptionelle Idee sollte die, aus Sicht Bodins, nötige Ordnung (wieder-)herstellen, welches nur von einem einzigen Machthaber hergestellt werden konnte (Lewicki 2006: 21).

Thomas Hobbes, ein weiterer prägender Autor des Souveränitäts- und Staatsbegriffs, hat derweil versucht die Naturrechte der Individuen auf einen Souverän zu übertragen, der dadurch seinen Herrschaftsanspruch ableiten konnte (Lewicki 2006: 25). Hobbes wird aufgrund seiner Ausführungen in seinem bekanntesten Werk „ Der Leviathan “, als der „[.] Begründer des Staatsbegriffs der Moderne [...]“ aufgefasst (Lewicki 2006: 25).

b. Stephen D. Krasners Souveränitätsbegriff

In einem Essay kategorisiert Krasner den Souveränitätsbegriff von Bodin und Hobbes als die Souveränität nach innen (domestic sovereignty)(Krasner 2001: 20). Für Krasner sind die Unterscheidungen der Souveränitätsarten essenzieller Natur um den Begriff der Souveränität zu definieren. Das souveräne Staatenmodell ist laut Krasner ein Projektil der großen Theorien in den internationalen Beziehungen, sowie ihre Grundlage um das internationale Staatensystem zu erklären (Krasner 2001: 21). Der Widerspruch in den Großtheorien wie z.B. den Neorealismus, findet laut Krasner zwischen den Anspruch der Theorien und der Wirklichkeit der internationalen Staatenverhältnisse statt. Als Beispiel kann man den Widerspruch zwischen Nicht-Interventionismus und dem Anspruch eine demokratischere Welt zu schaffen, anführen (Krasner 1999: 3). Der Erklärungsansatz ist nicht logisch konsistent. Um den Fehlschluss gar nicht erst möglich zu machen, unterscheidet Krasner vier Arten der Souveränität: 1. domestic sovereignty, 2. interdependence sovereignty, 3. international legal sovereignty und 4. Westphalian sovereignty (Krasner 1999: 6-9). Diese Arbeit befasst sich mit den ersten drei Souveränitätsbegriffen.

Domestic Sovereignty, also die Souveränität nach innen befasst sich mit den internen Legitimationsansprüchen des Regimes. Wie in Kapitel 2 a) und b) schon eingangs erwähnt, beschrieben Jean Bodin und Thomas Hobbes diese Art der Souveränität, welche auch die gängige und dominante Meinung in der Begriffsbestimmung und Begriffsdeutung war (Krasner 1999: 11). Der Herrschaftsanspruch beinhaltet die volle Kontrolle über die Anliegen, die in einem territorial begrenzten Raum, also im Staat, vonstattengehen (Krasner 1999: 12). Die politische Autorität und die Regierungsfähigkeit sind wesentlich für die Bestimmung bzw.

Grad der domestic sovereignty. Die institutionelle Ordnung des politischen Systems und die Ausübung von Akten im eigenen Gebiet ohne Einmischung anderer Staaten ist ein Merkmal der domestic sovereignty.

Interdependence Sovereignty beschreibt indes die Kontrolle über die territoriale Integrität, die Hoheit über die eigenen Grenzen und den Grenzfragen, sowie die Kontrolle über die Warenbewegungen eines Staates (Krasner 1999: 13-14). Die EU, als transnationales Projekt, hat mit ihrem sogenannten Schengenraum die Hoheit über die Grenzen bekommen, welches eigentlich in der Hand der einzelnen Staaten lag. Doch die betroffenen Länder wie Deutschland und Frankreich sind dennoch anerkannte und funktionierende Staaten. Die domestic sovereignty ist unterdessen noch intakt. Der Verlust der interdependence sovereignty bedeutet nicht zugleich den Verlust der domestic sovereignty, gleichwohl ist es nicht vorteilhaft daraus eine absolute Schlussfolgerung zu ziehen, da andere Staaten mit der Abgabe ihrer Grenzhoheit die legitime politische Herrschaft im Innern verlieren können (Krasner 1999: 13-14). Laut Krasner müssen die zwei erwähnten Punkte - domestic soovereignty und interdependence sovereignty - nicht vorhanden sein, damit ein Staat als solches von anderen Staaten anerkannt wird (Krasner 1999: 14).

Die International Legal Sovereignty beschreibt genau dieses Phänomen. Staaten mit instabiler Herrschaft, die die Kontrolle über ihre Grenzen verloren haben, können immer noch im internationalen Staatensystem anerkannt werden, wobei Nationen in denen es nicht der Fall ist, nicht als legitimer Staat anerkannt werden (Krasner 1999: 15). Die Anerkennung durch andere Staaten ist das zentrale Argument bzw. die Kernaussage der international legal sovereignty, welches sich laut Krasner wie folgt wiedergeben kann:

„The classic model of international law is a replication of the liberal theory of the state. The state is treated at the international level as analogous to the individual at the national level. Sovereignty, independence, and consent are comparable with the position that the individual has in the liberal theory of state“(Krasner 1999: 14).

Die Vorteile der internationalen Anerkennung sind nicht von der Hand zu weisen; die diplomatische Immunität, die Sicherheit für ausländische Investoren, die juristische Gleichstellung mit anderen anerkannten Staaten (reziprokes Verhältnis), die Ermächtigung zur Ratifikation internationaler Verträge, die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, die Mitgliedschaft in Allianzen mit anderen Staaten und auch die Stärkung des Geltungsanspruchs im Inland sind Vorteile, die ein “Quasi-Staat“ oder ein “Staat-in-Prozess“ haben können (Krasner 1999: 16-19). Ungeachtet dessen kann die Anerkennung der Staaten politisiert und instrumentalisiert werden, um machtpolitische Interessen durchzusetzen (Krasner 1999: 15; Lewicki 2006: 58). Staaten die sich territorial definieren lassen, wurden trotz dessen von anderen Staaten nicht anerkannt und Staaten die sich nicht territorial definieren lassen, wurden als legitime Vertreter und Autoritäten anerkannt (Krasner 1999: 15). Zusammengefasst ist folgendes zu sagen: Historisch betrachtet ist die Deutung um den Begriff der Souveränität seit Bodin und Hobbes im Kern noch geblieben. Krasners Souveränitätsbegriffe bieten hingegen eine umfassendere Mehrebenenanalyse mit dem es eine bessere Aussicht auf die empirische Evidenz gibt. Die domestic sovereignty wird in dieser Arbeit als die de facto und de jure existente Regierungsform verstanden, die sich durch die Legitimation der politischen Herrschaft widerspiegelt. Zusätzlich wird hierbei untersucht ob eine a) politische Volksvertretung vorhanden ist, b) ein effektives Regime, d. h. Autoritäten die erfolgreich im Inneren agieren und vor allem regieren und c) die politische Vertretung legitim, d. h. vom Volk, welches in dem beanspruchten territorialen Raum lebt, gewählt wurde (Krasner 1999: 12). Die interdependence sovereignty kann durch die Untersuchung von a) der Kontrollfähigkeit der Warenbewegungen1, b) der Hoheit über die eigenen Grenzen und c) der rechtmäßigen und anerkannten territorialen Integrität ermittelt werden (Krasner 1999: 13-14).2 Die international legal sovereignty ist gekennzeichnet durch a) diplomatische Vertretungen, sowie der diplomatische Status der politischen Autoritäten, b) die Anerkennung durch andere Staaten, c) die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen, d) die Ermächtigung zur Ratifikation internationaler Verträge, e) die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen/Verbänden (Krasner 1999: 16-19). Diese drei aufgeführten Souveränitätsbegriffe werden unabhängig von der Westphalian sovereignty bearbeitet, da es den Rahmen der Arbeit sprengen würde und des Weiteren dieser Souveränitätsbegriff, nach Krasner, Mängel aufweist: „[...] the Westphalian sovereign state model has never been an accurate description of many of the entities that have been regarded as states.“ (Krasner 2001: 17). Zusätzlich werden die Verfassungen der autonomen Region Kurdistans und des Iraks hinzugezogen um die rechtliche Lage im Irak und in der Autonomen Region Kurdistan, sowie die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden festzustellen.3

3. Fallbeispiel: Die Autonome Region Kurdistan

In der kurdischen Geschichte ist wahrscheinlich kein Vertrag bedeutender und bekannter als der Vertrag von Sèvres, der 1920 nach der Niederlage des Osmanischen Reichs im 1. Weltkrieg geschlossen wurde und einen unabhängigen kurdischen Staat vorgesehen hatte (McDowall: 17; Cojer 45).3 Die Großprovinz Mossul konnte in dieses Kurdistan eintreten, doch Mustafa Kemal Atatürk revidierte später die Entscheidung seiner Vorgänger mit dem Vertrag von Lausanne und es kam nicht zu einem unabhängigen Kurdistan (BBC 2015). Der heutige Status der Kurden im Irak hat sich seitdem beachtlich verändert, denn ein Jahrhundert später ist die Autonome Region Kurdistan „ein integraler Bestandteil der Republik Irak“ geworden (Dingley 2011: 31). Mit dem 1. Golfkrieg 1991 war es den irakischen Kurden möglich ihrer Autonomiebestrebungen Taten folgen zu lassen, denn der Abzug der irakischen Truppen aus den kurdischen Gebieten und die Errichtung einer no-fly zone erlaubte es ihnen einen Verwaltungsapparat zu schaffen (Dingley 2011: 33). Im darauffolgenden Jahr wurden die ersten Wahlen gehalten und das erste kurdische Parlament mit ihrer ersten Regierung etablierte sich in der Region (BBC 2015; Dodge 2005: 50-51). Dennoch brachen zwischen den zwei großen Parteien, PUK (Patriotische Union Kurdistans und KDP (Demokratische Partei Kurdistans; kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistane) ein Bürgerkrieg aus der bis 1998 andauerte (BBC 2015; Dingley 2011: 33). Der Einmarsch amerikanischer Truppen 2003 veränderte die politische Lage des Iraks und in dem folgenden politischen Vakuum erzielten die kurdischen Kräfte Erfolge in ihrem Bestreben nach mehr Selbstverwaltung und Autonomie (Natali 2015: 147). Dieser Erfolg für die Kurden wurde letztendlich gar in der irakischen Verfassung aufgenommen und in Artikel 117 wie folgt formuliert: „This Constitution upon coming into force, shall recognize the region of Kurdistan, along with ist existing authorities, as a federal region“ (Iraqi Constitution: Article 117). Wie in diesem Artikel erwähnt, werden die politischen Autoritäten der kurdischen Region anerkannt, doch inwiefern diese politischen Autoritäten eine innere Souveränität aufweisen (domestic sovereignty), wird im Laufe der Arbeit noch zu klären sein.

a. Domestic Sovereignty

Die institutionelle Ordnung des politischen Systems der Autonomen Region Kurdistans lässt sich durch die Aufgaben des Parlaments und der politischen Autoritäten bestimmen. Des Weiteren ist die Besonderheit der juristischen Ermächtigungen in Betracht zu ziehen ohne die de facto Politik kurdischer Politiker in der Autonomen Region Kurdistans außer Acht zu lassen. Die Interimsverfassung (Transitional Adminstrative Law) sicherte den Kurden viele Rechte zu, da aus dem ehemals zentralisierten irakischen Staat ein föderales System erschaffen werden sollte (Voller 2012: 191). Diese Interimsverfassung erkannte die kurdische Regierung an und erstatte die Peshmerga - die kurdischen Kämpfer - mit polizeilichen Befugnissen aus (Park 2005: 29; Dingley 2011: 33). Im Oktober 2005 wurden der kurdischen Regionalverwaltung de jure die Möglichkeit gegeben eigene und selbstbetreffende legislative Akte zu erlassen (Voller 2011: 193). Das Parlament ist infolge dessen auch eine anerkannte Volksvertretung. Anhand der Wahlbeteiligung kann man die Akzeptanz des Parlaments und der Regierung feststellen. Bei der letzten Parlamentswahl 2014 lag die Wahlbeteiligung bei 73,9 % (Kurdish Institute for Elections). Die kurdischen Behörden können in ihren Territorien eigene Steuern erheben, die Kontrolle des Öls liegt in der Obhut der irakischen Kurden und auch die Wasserversorgung ist ein Bestandteil ihrer Aufgaben, die mit der irakischen Verfassung den Kurden zugesichert wurden (Hadji 2015: 526; Kurdistan Regional Government).

[...]


1 Personen mit eingeschlossen.

2 „(4) Alle Mitglieder unterlassen in ihren inter-nationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Vereinte Nationen, 1945: Charta der Vereinten Nationen. 1 UNTS XVI. Artikel 2 Absatz 4. URL: http://www.unric.org/de/charta [10.11.2016].

3 „A Commission sitting at Constantinople and composed of three members appointed by the British, French and Italian Governments respectively shall draft within six months from the coming into force of the present Treaty a scheme of local autonomy for the predominantly Kurdish areas lying east of the Euphrates, south of the southern boundary of Armenia as it may be hereafter determined, and north of the frontier of Turkey with Syria and Mesopotamia, as defined in Article 27, II (2) and (3). If unanimity cannot be secured on any question, it will be referred by the members of the Commission to their respective Governments. The scheme shall contain full safeguards for the protection of the Assyro-Chaldeans and other racial or religious minorities within these areas, and with this object a Commission composed of British, French, Italian, Persian and Kurdish representatives shall visit the spot to examine and decide what rectifications, if any, should be made in the Turkish frontier where, under the provisions of the present Treaty, that frontier coincides with that of Persia” His Majesty's Stationery Office, 1920: Treaty of Peace with Turkey. Signed at Sèvres, August 10, 1920. In: Treaty Series No. 11 (1920). London.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Wie stark sind Staatlichkeit und Souveränität in der Autonomen Region Kurdistan ausgeprägt?
Hochschule
Universität Trier
Note
2,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
17
Katalognummer
V518408
ISBN (eBook)
9783346122629
Sprache
Deutsch
Schlagworte
staatlichkeit, souveränität, autonomen, region, kurdistan, Autonomie, Naher Osten, Irak, Kurden, Stephen D. Krasner, Staat, Nation, Minderheit, Selbstständigkeit, Unabhängigkeit
Arbeit zitieren
Abdulkadir Ogur (Autor:in), 2016, Wie stark sind Staatlichkeit und Souveränität in der Autonomen Region Kurdistan ausgeprägt?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/518408

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