Die Aufgabe eines Historikers.
Ein Geschichtswissenschaftler hat im Rahmen eines durch Personen bestimmten Geschehensablaufes spezifische Daten zu sammeln und sie in ihrem funktionalen Zusammenhang zum Umfeld so darzustellen, dass sich die Leser der Beschreibung einen mit den Tatsachen übereinstimmendes Bild machen können. Der Historiker Johannes Scherr meinte 1860: „Wahrheitseifer und Gerechtigkeitssinn müssen Grundbedingung für den Historiker sein..Eine seiner schönsten Pflichten ist es, die Jugend gegen das Gemeine und Schlechte zu waffnen, für das Rechte und Schöne zu gewinnen und die Glut der Vaterlandsliebe in ihren Herzen anzufachen.“1 Scherr verknüpft hier die Forderung nach Wahrheit mit der nach Freiheit von Parteilichkeit und einer Lehre für die Gesellschaft, was letztlich auch Sinn der Erforschung der „wahren“ Vorgänge hinsichtlich einer kriminellen Handlung (Tatherganges) in einem Gerichts- Prozeß methodisch identisch ist: der Kriminelle soll sein Unrecht erkennen, der Beobachter des Prozesses soll ethisch folgern.
Wir haben es also mit einem Informationsgewinnen zutreffender und richtiger Daten und mit einem einwandfreien Wahrnehmen, Beurteilen und Bewerten sowie dem Niederschreiben zu tun, wozu der Historiker befähigt sein und gewisse Mindestvoraussetzungen mitbringen muß. Im Gerichts-Prozeß nennt man das ordnungsgemäßes Beweiswürdigen2, was das richtige Beurteilen der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, der Einordbarkeit nach Plausibilitätskriterien einerseits und andererseits eine hohe Qualität von logischer Nachvollziehbarkeit und des Wahrscheinlichkeits-Einschätzens3 einschließt.
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1 Hammerschläge und Historien, Bd.1, S.5, Leipzig.
2 Sommer, Ulrich. Lebenserfahrung, Gedanken über ein Kriterium richterlicher Beweiswürdigung. Festschrift für Peter Riess, 2002, S. 585ff.
3 Nack. Aussagebeurteilung und Beweiswürdigung, in: Ziegert (Hrsg.). Grundlagen der Strafverteidigung, 2000, S. 286, hier Ermittlung der Häufigkeitsverteilung von ausgewählten Indizien.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Aufgabe eines Historikers
2. Die Verwandtschaft von Tatsachenfeststellung im Gerichtsprozeß und beim Historiker
3. Der Prozeß gegen die Gebrüder Löbbert als Eigentümer und Mehrheitsaktionäre/Gesellschafter eines Konzerns vor dem Landgericht Münster
4. Die Rekonstruktion eines Tathergangs und der Täterschaft
4.1 Zum Thema „faktischer Vorstand“ der Anklage:
5. Die strafrelevanten Fakten in der Hauptverhandlung
6. Die ökonomische Geschichtsbetrachtung
7. Die Fakten:
a) die Luftrechnungen
b) der Kreditbetrug
8. Gegenüberstellungen Behauptung aus 7 – Klärungsbedarf:
9. Das rekonstruierte Geschichtsbild und die Motivationen
Anhang
Anhang 2
Anhang 1 Der Schwindel mit Aufträgen der Treuhandanstalt zum Zwecke
Der Sanierung von Braunkohle-Abbau- und Verarbeitungsanlagen
An die Lösch-Umweltschutz AG
Anhang 2 Der große Wirtschaftsprozeß gegen die Unternehmer Löbbert
1. Die Aufgabe eines Historikers.
Ein Geschichtswissenschaftler hat im Rahmen eines durch Personen bestimmten Geschehensablaufes spezifische Daten zu sammeln und sie in ihrem funktionalen Zusammenhang zum Umfeld so darzustellen, dass sich die Leser der Beschreibung einen mit den Tatsachen übereinstimmendes Bild machen können. Der Historiker Johannes Scherr meinte 1860: „Wahrheitseifer und Gerechtigkeitssinn müssen Grundbedingung für den Historiker sein..Eine seiner schönsten Pflichten ist es, die Jugend gegen das Gemeine und Schlechte zu waffnen, für das Rechte und Schöne zu gewinnen und die Glut der Vaterlandsliebe in ihren Herzen anzufachen.“[1] Scherr verknüpft hier die Forderung nach Wahrheit mit der nach Freiheit von Parteilichkeit und einer Lehre für die Gesellschaft, was letztlich auch Sinn der Erforschung der „wahren“ Vorgänge hinsichtlich einer kriminellen Handlung (Tatherganges) in einem Gerichts-Prozeß methodisch identisch ist: der Kriminelle soll sein Unrecht erkennen, der Beobachter des Prozesses soll ethisch folgern.
Wir haben es also mit einem Informationsgewinnen zutreffender und richtiger Daten und mit einem einwandfreien Wahrnehmen, Beurteilen und Bewerten sowie dem Niederschreiben zu tun, wozu der Historiker befähigt sein und gewisse Mindestvoraussetzungen mitbringen muß.
Im Gerichts-Prozeß nennt man das ordnungsgemäßes Beweiswürdigen[2], was das richtige Beurteilen der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, der Einordbarkeit nach Plausibilitätskriterien einerseits und andererseits eine hohe Qualität von logischer Nachvollziehbarkeit und des Wahrscheinlichkeits-Einschätzens[3] einschließt. Der Vorgang der Überzeugungsbildung mit Zusammenhangs- und Kausalitätsnachweis muß ohnehin wegen des Minimierens von Fehlerhaftigkeit vollständig dokumentiert werden. In einer Reihe von Gerichts-Prozessen spielten und spielen die Fakt-Indizien, d.h. die charakteristischen Merkmale einer sachgebundenen Vorgangskette eine bedeutende Rolle, sie müssen mit den Zeugenaussagen konform gehen, um sich der „Wahrheit“ weitgehendes zu nähern. Zumeist begnügt man sich mit der Widerspruchsfreiheit in sich, z.B. einer früheren und jetzigen Zeugenaussage, dem Anschein „logischer“ und damit folgerichtiger bzw. nachvollziehbarer Wiedergabe einzelner selektiv herausgegriffener Faktenreihen und spart sich so das Durchleuchten einer Gesamterscheinung. Eine Hypothese muß hilfsweise dann aufgestellt werden, wenn keine empirischen Vergleiche möglich sind, z.B. bei anomalen Geschäftsprozessen mit individueller Autoritäts- und Motivationsstruktur, die dann computergestützt über Flussdiagramme analysiert wird[4].
In der Geschichtswissenschaft gibt es allerdings Bereiche, die die Grenze des rein Faktischen überschreiten, hierzu zählt die Militärgeschichte, wenn sie die Wirkung angehen, wenn das Objekt nicht mehr der einzelnen Soldat, sondern ein Kollektiv, der Staat usw. ist. Hier gerät man in Spannungsfelder zwischen Militär und Gesellschaft, in Konflikte von Individuum, Untertan und Herrschaft. Da spaltet sich dieser Geschichtsforscher ab; im Gerichtsprozeß stehen menschliche Personen vor dem Richter. Für den Offizier soll das historische Orientierungswissen der „Förderung analytischen Denkens, der Sensibiliät im Umgang mit Konfliktsituationen und letztlich der Urteilsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit“[5] dienen. In ähnlicher Erweiterung arbeiten die Geschichtler, wenn sie mit der Kultur der Völker, den Nationen und anderen über das Individuum angeordneten Menschengruppen geschichtlich umgehen. Hier werden die Plausibilitätsprüfungen zum Problem, denn bei Gemengen, Gemischen von Individuen werden die Aussagen abhängig von der Repräsentativität der in Stichproben ausgewählten Individuen (Subjekte) oder der Qualität und Objektivität der Sekundär-Quellen.
Eine Schwäche zeigen die Ursprungs-Daten-Analysen, wenn die Zahl der Indizien zu gering ist, um zu einem gesicherten Aussagen-Wert von Fakten/Indizien und Zeugen zu kommen. Dann muß einerseits die Plausibilität und andererseits das Erinnerungsvermögen des Zeugen besonders kritisch unter die Lupe genommen werden. Die Grundlage der Plausibilität verlangt klare Beweise wie auch die Erinnerungskritik. Man muß nicht darauf warten, dass der Skeptiker sagt, was nicht zutrifft[6], was und wo die Fehler sind. Erinnerte Fakten sind auf Wahrheit bzw. Identität, Erinnertes lediglich auf die Einordbarkeit in das „Gedanken-Logik-System“ überprüfbar. Auf dieser Basis sind auch Verwertungen von festgestellten Fakten und Aussagen früherer Prozesse überprüfbar und von subjektiven Interpretationen befreibar[7].
2. Die Verwandtschaft von Tatsachenfeststellung im Gerichtsprozeß und beim Historiker.
Die unrichtige Darstellung von einem Vermögensstand eines Unternehmens ist ein Straftatbestand nach § 331 HGB bzw. § 400 AktG[8], was besagt, dass nicht vollständig und richtig von den Informations-Verantwortlichen der „wahre Sachstand“ berichtet worden ist, insbesondere so, dass dieser aus den öffentlich zugänglichen Informationen in der Gesamtheit erkennbar ist. Das muß aber effektiv festgestellt werden oder worden sein. Bei dem vom Staatsanwalt ermittelten Tatverdacht des Betruges unter Zuhilfenahme einer unrichtigen Darstellung z.B. über die Bilanz oder der Ertragslage über die Gewinn- und Verlustrechnung handelt es sich dagegen nur um ein Wahrscheinlichkeitsurteil gemäß der Qualität der zusammengetragenen Erkenntnisse[9]. Die Beweiskraft auf Grund des Eröffnungsbeschlusses nach § 203 StPO wird dann z.B. in der Hauptverhandlung des Gerichtes erhöht, soweit die Verfahrensökonomie dies zulässt. Soweit möglich, genießt die Zeugenaussage Vorrang vor einem Urkundenbeweis, allerdings ist der Wert derselben in unterschiedlichem Maße kritikherausfordernd. Für die Tatfrage selbst ist nur der Richter zuständig, eine revisionsrechtliche Nachprüfung ist nur für die Rechtsfrage gestattet[10]. Lediglich der Gedankengang in der Beweiswürdigung durch den Richter ist auf seine innere Logik oder unter Anwendung des Standes der Wissenschaft analysierbar. Was das Ziel einer mit „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ wirklich ist, steht heute nicht eindeutig fest. Es ist jedenfalls nicht die „absolute Wahrheit der Vergangenheit“, der Sachverhaltsgeschichte.
In der Geschichtsforschung benutzt man weitgehend „Urkunden“, d.h. schriftliche Zeugnisse. Nur in der kürzeren Zeitgeschichte kann man eine Zeitzeugenbefragung durchführen, aber von Wert sind die Ergebnisse nur, wenn die Zeugen irrtums- und lügenfrei sind, andernfalls sind sie höchstens als unzuverlässige Zeugen anzusehen. Indizien können das Beweismaß auf die erforderliche Höhe der nötigen Wahrscheinlichkeit bringen. Als Prüfungsmethode gilt diejenige über die Plausibilität von Indizien mit Zeugen-Aussage-Fakten. Ein wesentliches Kriterium ist die Befangenheit, d.h. die Abhängigkeit von Einflüssen aus dem unmittelbaren Umgebungsfeld des Zeugen während der Tat bzw. in Anschluß daran. Manchmal existieren Versuche, die Zeugenaussagen in ein genehmes politisches Umfeld zu setzen. Auch die Motivation des Versuches einer Entlastung vom Tatverdacht oder einem Unrecht ist nicht außer acht zu lassen, sie war bereits früher Motiv für Urkundenfälschungen und Verurteilungen. Das Grundmuster für manipulative Strategien ist alt, so sind Kursmanipulationen bereits im 17. Jahrhundert an der Amsterdamer Börse aufgetreten, 1814 lanzierte man Fehlinformationen über den Tod von Napoleon, um die Börsenkurse in England zu beeinflussen. Wie gezieltes Einwirken über Fehlinformationen auf den Börsenpreis möglich und erfolgsträchtig ist, darüber besteht unter den relevanten Wissenschaftlern keine Einigkeit. Aber dennoch ist dies Bestandteil von Unternehmensgeschichte[11].
Grauzonen bestehen sowohl in dem Schädigungsmaß einer Falschinformation und im Unrechtsbewusstsein von Tätern und Betroffenen. Die Strafbarkeit gründet sich nur auf das durch das Gesetz vorgegebene Maß, die Geschichtsforschung auf die Vollständigkeit richtiger Darstellung der Vergangenheit. Eine wichtige Rolle in der Wirtschaftsgeschichte nehmen die Entwicklungen der Unternehmen ein. Sie werden in zunehmenden Maße geprägt einerseits von Betrug (im Sinne des § 331 HGB unrichtige Darstellung in der Öffentlichkeit, Betrug für Kapitalanlage § 264a StGB, Kredit § 265b StGB und Untreue § 266 StGB) als andererseits durch Firmenjäger (Raider, private equity), die die Unternehmen kurzfristig als Anlage erwerben, um sie bald darauf gewinnbringend abzustoßen. Die sogenannte Unternehmermoral kommt unter die Räder. Die Bundesregierung versucht, dem gegenzusteuern, aber steht diesem internationalen Trend mit nationaler Aufsicht, Kontrolle[12] ziemlich machtlos gegenüber. Als Beispiel für eine der verschiedenen Varianten wird der Prozeß Löbbert[13] gewählt.
3. Der Prozeß gegen die Gebrüder Löbbert als Eigentümer und Mehrheitsaktionäre/Gesellschafter eines Konzerns vor dem Landgericht Münster.
In der Wirtschaft spielt der Faktor Kapital und somit insbesondere Geld eine ausschlaggebende Rolle, denn das Haben von ausreichend Vermögen/Geld ist Vorbedingung für Investitionen, Wachstum und damit für die Rendite. Aktien-Anleger orientieren sich daran und sind der Meinung, sie würden die Unternehmens-Situation aus den veröffentlichten Bilanzen und Jahresabschlüssen erfahren, zumal diese von erfahrenen und akkurat arbeitenden Prüfern testiert würden. Desto verwunderter ist die Öffentlichkeit dann, wenn Verstöße gegen eine soziale Mindest-Unternehmer-Kultur oder gegen die Regeln sorgsamen Umganges mit Geld und damit zusammenhängenden Daten gemeldet werden und der Staatsanwalt einschreiten muß. In der Wirtschaft und besonders in den Chefetagen herrscht aber gewöhnlich ein rauher Wind und man tut dort alles, Wachstum zu generieren und einen selbst nicht hinwegpustet. Zumindest achtet man darauf, das nur zu tun, was nicht verboten oder strafbewehrt ist.
Das Löbbert-Unternehmen glänzt in der Zeit von 1993 bis 1998 mit seinen unvergleichlich hohen Wachstumsraten. Als man ihm weiter eine beste Zukunft prognostiziert, zögert selbst eine Kapital-Beteiligungsgesellschaft nicht, hier kräftig einzusteigen. Mancher fragt sich unwillkürlich, worin liegt das Geheimnis solcher Firmen-Entwicklung? Ein Schlaglicht auf interne Vorgänge wirft da der Fall von fingierten Treuhand-Aufträgen durch eigene leitende Mitarbeiter auf[14], was jedoch nicht heißt, dass es nicht noch andere kriminelle Vorgänge gibt, die den Eigentümern vorgeworfen werden.
Im Jahr 1993 erledigt ein Geschäftsführer, später Vorstand, einen Auftrag der Niederlassung der Treuhandanstalt in Magdeburg. Im Jahr 1994 droht einem Unternehmen der Löbbert-Gruppe eine erhebliche Abweichung vom geplanten und propagierten Umsatz und der zweite der beiden Brüder Johannes und Dieter Löbbert spricht eben diesen Vorstand Ostermann dann an, ob er nicht ermöglichen könnte, an weitere Treuhand-Aufträge heranzukommen. Nach der Aussage von Dieter Löbbert vor dem Landgericht Münster am 25.10.2005 hält er diesen Herrn Ostermann für realistisch, als dieser ihm sagt, dass dies jedoch nicht ohne Schmiergeld liefe. Wer nun im Gespann Ostermann – von Lüdinghausen, der ebenfalls gut bei den Herren Löbbert angesehen war, nun die Idee hatte, hier über Vorab-Provisionsauszahlungen selbst gut zu „verdienen“, ist bislang ungeklärt. Jedenfalls schmieden sie im Verein mit einem Dritten, einem „Vermittler“, einen Durchführungsplan für Aufträge in Braunkohlesanierung in einer Höhe von 40 Millionen DM auszuhecken. In diesem ist vorgesehen, den Provisionsgeldweg an die THA, aber in Wahrheit an sie selbst, über Luxembourg und die Niederlande nicht nachvollziehbar zu machen. Das ganze wird nun plangemäß in die Wirklichkeit umgesetzt. Dieter Löbbert stimmt einer Auszahlung von 10 % der Auftragssumme November 1994/ Februar 1995 zu. Die Konzernbuchhalterin und der Finanzbuchhalter des Löbbert-Konzerns erledigen den internen Verwaltungsweg. So finden die fingierten Rechnungen Eingang in die Bilanzen von 1994 und 1995. Der plötzliche „Reichtum“ fällt Dieter Löbbert Ende 1995 auf[15]. Er hält selbst bei Ausbleiben von Zahlungen der THA das ganze für real, im Gegenteil, er schließt mit den beiden „Verdächtigen“ am 11.12.1995 eine Vereinbarung über weitere Honorierungen, obwohl die „Verdächtigen“ sich schon aus der unmittelbaren Tätigkeit im Löbbert-Konzern abgesetzt hatten. Sie erhalten so noch Geld bis Mitte 1997. Als im Sommer 1996 die fingierte Auftrags-Manipulation nicht mehr tragbar scheint, holt sich Dieter Löbbert bei seinem Steuerberater Fischer Rat, der angeblich eine Schließung der Geld-Lücke durch Zahlung aus eigener Tasche für legal hält. Aus seinem Vermögen von über 150 Mill. DM fließen so ca. 35 Mill. DM in das Abrechnungsgebäude des Löbbert-Unternehmens, sodaß die Endabrechnung August 1996 als „ordentlich“ erscheint. Dieter Löbbert behauptet, er habe erstmals in der Haft Unterlagen mit den Fälschungen gesehen. Der vorsitzende Richter fragt im Prozeß gegen die Gebrüder Löbbert mehrfach erstaunt: es erschien alles unverdächtig? Sie haben bei dem Ausbleiben von Zahlungen nicht nachgeforscht? Sie korrigierten die Bilanzen nicht? Sie haben nicht die Betrüger zum Schadensersatz zu bringen getrachtet?
Der gesamte Vorgang erscheint dem Geschichtsforscher klärungsbedürftig, denn verschiedene Details sind inplausibel. Die von Dieter Löbbert vorgetragene Ansicht, er habe die Öffentlichkeit gescheut und deshalb geschwiegen, ist wegen der unterschiedliche Ausdeutemöglichkeit nicht überzeugend und die argumentative Frage: warum hat der Staatsanwalt nicht bereits bei der ersten Durchsuchung diesen internen Betrug nicht aufgedeckt, übersieht, dass der Staatsanwalt erst den Beweis des Betruges über die Treuhandanstalt im Dezember 1998 haben musste, um Inhaftsetzung der Betrüger zu beantragen. Immerhin bleibt geschichtlich die Mysteriosität des Betrugs-Vorganges und der Unterlassungen bzw. Duldungen des obersten Management bestehen. Der Konzern in der Gestalt der Löbberts[16] war nicht sauber.
Auf einen Verdacht der Steuerhinterziehung in den Löbbert-Unternehmen hin wird dort 1997/8 eine umfangreiche staatsanwaltliche Ermittlung eingeleitet, die mit der Inhaftierung der in Tatverdacht strafbarer Handlungen geratenen Personen des Löbbert-Konzerns endet[17]. Im Januar 2004 wurde gegen die Gebrüder Löbbert der noch anhaltende Prozeß eröffnet. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld wird in den Jahren 1999 bis 2001 erstellt und gründet sich auf selektierte „Dokumente“ aus einer ungeheuren Zahl von bei Durchsuchung beschlagnahmten Unterlagen und Zeugenaussagen. Aus den zutage geförderten Daten können vermutlich Informationen für das Geschichtsbild der Unternehmungen der Gebrüder Löbbert als Teil der Wirtschaft gewonnen werden, wenn diese den dabei anzuwendenden Kriterien genügen.
Die Basis für die Beurteilung der Beweisfähigkeit der Anklagepunkte sind Beweismittel aus Beschlagnahmen („Urkunden, Gegenstände richterlicher Augenscheins“, = „Dokumente“, Bände, Ordner, Berichte etc.= „Asservate“) und Aussagen von einzeln durch die Staatsanwaltschaft verhörten Zeugen, von denen enumerativ 133 + 6 in der Anklageschrift aufgezählt werden. Die Dokumente sind unterschiedlicher Herkunft, Originalität, Umfang, Qualität und vielfach ohne Kontext, sodaß auch Zeugen in ihren Stellungnahmen in der Hauptverhandlung Vermutungen anstellen müssen. Die Zeugen selbst sind, weil in den Unternehmen und zur Gesamtheit der Löbbert-Unternehmen rang-unterschiedlich positioniert, im Wissen, in Qualifikation und Erinnerungsfähigkeit bis über 10 Jahre beschränkt, in der Beweiskraft/Glaubwürdigkeit stark heterogen. Wegen der zusätzlich multifunktionalen Basis gerät die eindeutige Beweiswürdigung in Ableitungs-Schwierigkeiten. Noch mehr wird für den als Prozeßbeobachter teilnehmenden Wirtschaftshistoriker die Wahrheitsfindung problematisch, denn vielfach kann er nur dem in der Verhandlung Gehörtem folgen. Bei der hohen Quantität und Vielfältigkeit der Anklage-Materialien scheint eine wissenschaftlich gesicherte, nachvollziehbare Transparenz und Plausibilitätsprüfung aber ohne Computer-Hilfe (z.B. administrative, logistische und informative Netzwerkstruktur von Rechtseintragungen in Register und adäquaten Informationen[18] /Handlungen Verantwortlicher) verwegen. Die Struktur der Gruppierungen von bis zu 300 Gesellschaften ist vergleichsweise zur Branche anomal.
Wegen dieser Komplexität und dem Beobachter-Unsicherheitsgefühl, wer hat nun wirklich was veranlasst, angewiesen und wie kam eigentlich der Firmen-Mechanismus bzw. die Administration so in Bewegung, dass insgesamt die Bilanzen eminent scheinbar systematisch geschönt wurden und den Wirtschaftsprüfern und Banken als Kreditgeber eine nicht existente Solidität vorgeführt wird? Aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungs-Aufwand kann man die Größe der Verschleierung ermessen. Die Ermittlungen münden zunächst in Durchsuchungen wegen Steuerdelikte[19], der eine Inhaftnahme vom Management der Löbbert-Unternehmens-Gruppe (EWS) Ende November 1998 folgt. Die Anklageschrift trägt das Geschäftszeichen 6 Js 413/97 vom 07.06. 2001. Die Hauptverhandlung gegen die drei Hauptangeklagten setzt am 15. 01.2004 ein, während Vernehmungen gegen leitende Organe oder Angestellte der Aktiengesellschaften bzw. GmbH´s vor- oder nebenher laufen. Die letzteren werden in der Mehrheit mit Strafverkündungen gemäß einer Vereinbarung nach § 153a StPO geahndet. Als bezogene Delikte erscheinen Unrichigkeit der von den Verantwortlichen veranlassten Darstellungen und Betrug für die Hauptangeklagten wie § 331, Abs.1 Nr. 3 HGB, § 263 Abs.1/Abs. 3 Nr. 2 StGB und § 265 b Abs.1 Nr.1a) sowie weitere wie § 264a (1) Nr.1; StGB §§ 25 (2) und 52, 53, jeweils direkt angeführt[20]. Die Unrichtigkeit ist zugleich ein Indiz, dass auf den in der Öffentlichkeit kursierenden Jahresabschlüssen usw. nur eine „unwahre“ Unternehmensgeschichte aufgebaut und dass den von Wirtschaftsprüfern testierten Dokumenten nicht eo ipso eine Wahrheitsbasis zugestanden werden kann.
Auch über die Unternehmenshierarchie ist offenbar nicht diejenige, die aus dem Lehrgebäude an den Hochschulen und Universitäten über das Management publiziert ist. Man ist gezwungen, hier tiefer nachzuforschen. Zur Konstruktion der Zuordbarkeit der aufklärenden Vorwürfe gehören im vorliegenden Fall zwangläufig Fakten wie die eines faktischen Vorstandes/Geschäftsführers[21], also eines maßgeblichen Beherrschens unternehmensbezogener Geschäfte und Handlungen, die hier auf Grund von Zeugenaussagen[22] zusammengestellt werden, weiter die eines faktischen Konzerns und einer Direktion einer buchungstechnischen Verwendung von sogenannten „ Luftrechnungen “[23], d.h. von Rechnungen ohne realen gegenständlichen[24] zuordbaren Wert, deren Genese und Funktion jedoch oft nicht feststellbar zu sein scheint.
4. Die Rekonstruktion eines Tathergangs und der Täterschaft.
Die Methodik der „Tatsachenfeststellung“ zielt nach den Erfahrungen der bisherigen Zeugen-Vernehmungen wesentlich auf die strafrechtrelevante Beweissicherung von Weisung und Einfluß der Gebrüder Löbbert auf ihr multikomplexes Unternehmensgebilde und die unter dem späteren Schirm der Auffanggesellschaft EWS (Euro Waste Service AG) versammelten Unternehmen mit den untergeordneten „Töchtern“ und weiterhin auf die Vermögen sstruktur und deren Bewegungen in die private Sphäre der Gebrüder Löbbert. Die jeweilig hierzu herangezogenen Transaktionen erscheinen – solange nicht hinreichend determiniert, klassifiziert und im Firmen-Ablauf geordnet - wenig durchsichtig und arten z.T. sogar in widersprüchliche Angaben von Zeugen aus. Die Motivation zu einer derartigen Gesamt-Unternehmens-Konstruktion gehört zu dem Forschungsthema Unternehmensgeschichte, wobei auch der Zufall mitspielt. Die Grundmotive für eine effektive „Herrschaft“ scheinen Isolierung der einzelnen Sub-Unternehmen, Personen geeigneter Art, aufgeteilte Kreditnehmerschaften etc. zu sein, also ein Management-Prinzip, wie wir es z.B. aus früheren Geschichtsepochen bei Monarchien finden.
Der Rückschluß der Unternehmenswerte nach den Verhaftungen, also des Ersatzes der Eigentümer (= Mehrheitsaktionäre/gesellschaft Löbbert) durch einen durch die Gebrüder Löbbert widerruflich verpflichteten treuhänderischen Generalbevollmächtigten[25] und improvisierte Vorstände und Geschäftsführer auf den Zustand vor oder zum Zeitpunkt der Verhaftungen kann als Möglichkeit für durch die Staatsanwaltschaft gesehen werden, zweifelhaft deklarierte Vermögenswerte (Luftrechnungen) herauszuklassieren und aus Verteilung und Größe die Regie-Gewalt der Eigentümer zu erkennen, denn die Um- und Entwertung ist Folge der Inhaftierung. Deshalb bedarf das einer gesonderten besonders sorgfältigen Unternehmens/Vermögens-Analyse, insbesondere wegen der vorliegenden testierten Wirtschaftsprüfer-Ergebnisse, die plötzlich nichts taugen. Um zu „sichereren“ wahrheitsgemäßen Daten zu gelangen, kann man nicht oberflächlich, also möglicherweise fehlerhaft schließen. Die Suche nach dem Verbleib angeblich[26] „verschwundener“ Vermögenswerte, nach dem Bereicherungsfakt der Gebrüder Löbbert und nach der Tatsächlichkeit eingetretenen Schadens usw. sind weitere Gründe für eine intensive „Tatsachenfeststelung“.
Die Anklageschrift ist eine histsorische Quelle. In ihr wird bestätigt, dass das Unternehmensgebilde – der „faktische Konzern“ – sich in einem ständigen Aufbauprozeß befand und die Administration, d.h. das Rechnungswesen diesem hätte jeweils nachfolgen müssen, aber offensichtlich dies nur teilweise tat. Was rechtlich noch als beseitigbarer Mangel zulässig ist, bleibt offen. Es wird die Grundteilung in EWS-privat[27] und eine Aufgabenteilung der Gebrüder Löbbert in Unternehmensphilosophie/Finanzen wahrgenommen, aber weder die funktionale Wirkung noch ihre Effizienz und Subordination. Was grundsätzlich fehlt, ist die Ermittlung der hierarchischen Struktur sämtlicher Unternehmen bzw. Unternehmensteile, ihrer Zuordnung und deren Bedeutung zueinander und damit die wirkliche Funktion eines gedachten „faktischen“ Über-Vorstandes und die eines „faktischen“ Konzerns, d.h. einer Abhängigkeit vom herrschenden Eigentümer und die einzelne oder gesamte Außenwirkung, d.h. die Faktizität über Zeit, Intensität und Verantwortlichkeit durch Absprache, Abstimmung oder nur geduldeten Handelns. Dieses ist wichtig, um die reale Verwirklichungspotenz eines solchen faktischen Vorstandes zu beweisen. Wenn stets ein Herrschergefälle Johannes zu Dieter Löbbert (Finanzen/Außenverträge) von der eines Eigentümers mit einer Zielvorgabe allgemeiner Art und nachgeordneter „Untertänigkeit“[28] als Umsetzen eines Eigentümer-Willens vorliegt, könnte Vorsatz/Absicht als Motivationsgrund für die strafrechtliche Vorwerfbarkeit [29] herauskommen. Ob ein kriminelles System vorhanden war – wie der vorsitzende Richter postuliert, müsste wegen der Koordination vom Untergegebenenhandeln gesondert untersucht werden. Eine entsprechende Unternehmensanalyse[30] mit Herausschälen eines Kollektivverhaltens liegt nicht vor. Die klar erkannte fachlich unzureichende Risiko-Analyse der Kreditgebers, Beteiligter[31], des Aufsichtsrates, von Beratern u.a. sei als weiterer und vermutlich notwendiger Parameter für externe Mit-Verantwortlichkeit angeführt.
Ein solcher „Vorstand“ verletzt jedoch die gebotene Sorgfaltspflicht, wenn er verantwortliche leitende Vorstände/Angestellte (direkt) einstellt ohne sicher zu sein, dass ihre Qualifikation für die jeweiligen Aufgaben[32] ausreicht bzw. wenn dennoch, die entsprechenden Maßnahmen gegen solche Organisationdefizite [33] ergreift oder in extremer Weise die möglicherweise fehlerhaften Buchungen billigend und fahrlässig oder die Gefahr einer Manipulation (zugunsten des Unternehmens) unter seiner Hierarchie-Ebene in Kauf nimmt. Dieses Erkundigen der Sachlage gehört somit unbedingt zum Repertoire des Befragens der Zeugen (Buchhaltung) durch den Richter, wenn auch im Ergebnis nicht frei von Zweifeln. Ob eine Exkulpation wegen des Rates externer Sachverständiger oder von Wirtschaftsprüfer n möglich ist, da diese offensichtlich keinen Anlaß zu einer Warnung sahen und gaben, sei dahingestellt, zumal festzustellen wäre, ob ein solcher Vorstand ausreichend spezielle Erkundigungen eingezogen hat.
[...]
[1] Hammerschläge und Historien, Bd.1, S.5, Leipzig.
[2] Sommer, Ulrich. Lebenserfahrung, Gedanken über ein Kriterium richterlicher Beweiswürdigung. Festschrift für Peter Riess, 2002, S. 585ff.
[3] Nack. Aussagebeurteilung und Beweiswürdigung, in: Ziegert (Hrsg.). Grundlagen der Strafverteidigung, 2000, S. 286, hier Ermittlung der Häufigkeitsverteilung von ausgewählten Indizien.
[4] Boehme, B. T-Systems GEI GmbH. 2005. Ist-Analyse, Darstellung der Geschäftsprozesse im Lindner-Diagramm im Kapitel Methodik. Prozeßbeschreibung in standardisierter Form.
[5] Chiari, Bernhard.Über den Sinn einer modernen Militärgeschichte. Militärgeschichtliches Forschungsamt, Potsdam. www.mgfa.de bzw. www. ifdt.de/0202/Artikel/chiari.htm.
[6] Fried, Johannes. Der Schleier der Erinnerung, Grundzüge einer historischen Memorik. München. 2004. – Erinnern, Vergessen und Gedächtnis. Seminararbeit 2000 Universität Freiburg. Kapitel 3.2 Plausibilität und Kausalität – sind Erinnerungen wahr? www.follow-me-now.de/html/body_erinnern_vergessen_und_Gedächtnis.
[7] Beispielsweise: Meyer, Fritjof. Die Zahl der Opfer von Auschwitz, Osteuropa 52(2002)5 S. 631-641 und Replik auf Piper, idgr.de. 07.12.2003. Dort auch Quellen-Angaben inkl. Prozesse in Nürnberg und Frankfurt/Main.
[8] BGH 1 StR 420/03 Urteil v. 16.12.2004 LG München und BGH 5 StR 521/03 Beschluß v. 06.01.2004 LG HH. Vgl. hierzu BTDrs. 10/317 S.100 und KapMuG Bundesregierung vom 17.11.2004.
[9] Aissen, Oliver. Der dringende Tatverdacht in Abgrenzung zum hinreichenden Tatverdacht. Arbeit Fern-Universität Hagen. 2002, Ardhiv-Nr. K21863.
[10] Cutean, Bianca. Verteidigung im Revisionsverfahren. Juristische Seminararbeit. Universität Hannover.2002. K20208.
[11] Le Vrang, M. Zivil- und strafrechtliche Dimensionen von Kursdelikten nach deutschem und US-amerikanischen Recht unter besonderer Berücksichtigung aktueller rechtspolitischer Überlegungen zum Kursbetrug. Diplomarbeit Februar 2003. www.diplom.de Nr. 6500 8814.
[12] S. 2004 mit Gesetzentwürfen: Kapitalmarktinformations-Haftungsgesetz/Kapitalanleger-Musterverfahren.
[13] Landgericht Münster 9 KLs 6/01, beginnend 2004.
[14] Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld 6 Js 69/01, Prozeßbeginn vor dem Landgericht Münster am 07.03.2006. Es gibt eine ganze Kette von gefälschten Dokumenten, so auch von Saldenbstätigungen.
[15] Anklageschrift, S. 139 in Aussage Dieter Löbbert Januar 1999. Siehe auch Anhang 1.
[16] Aussage von Dieter Löbbert im Prozeß im Herbst 2005: der Konzern bin ich.
[17] Ende 2000 erreicht die Zahl der inhaftierten bzw. angeklagten etwa 40 Personen.
[18] S. von Rosen, Rüdiger – Gerke, Wolfgang. Kodex für anlegergerechte Kapitalmarktkommunikation. Ffm./ Nürnberg, Mai 2001 (Deutsches Aktieninstitut; Lehrstuhl für Bank- und Börsenwesen, Universität Erlangen-Nürnberg), S.11. Unternehmenspublizität als Teil der Gesamt-Information an den Anleger.
[19] Erster Steuer-Strafbefehl bereits Jahre vorher zur Präsentation Börsengang SERO, kurzfristig „ausgeräumt“.
[20] Für weitere z.B. § 88 BörsG.
[21] Eine Reihe von BG Entscheiden. S. BGH 5 StR 508/02, Beschluß v. 27.03.2003. BGH II ZR 113/03 v. 27.06. 2005 DB 2005, 1787. Gesamterscheinungsbild seines Auftretens und eigenes Handeln. Weitere BGH a.a.Stelle.
[22] Jedoch noch das „Unterwerfen“ = Beherrschtsein.
[23] In den Medien durch die Verlautbarung der Staatsanwaltschaft Bielefeld nach der Verhaftung aufgetaucht.
[24] Geistige Dienstleistungen unterliegen dem Prinzip der Gerechtfertigkeit und der Akzeptierung vom Zahlenden, Beispiele hierfür sind Architekten (allgemeine Honorarordnung ohne direkten Leistungsbezug) und Arzt-Rechnungen (akzeptiert z.B. von der Kasse nach vereinbarten Grundsätzen) und Ingenieur- und Laborleistungen (Mix aus körperlicher und geistiger Leistung).
[25] Wenige Tage nach der Inhaftierung.
[26] Erstmalig Verdacht anlässlich einer Konferenz unter Leitung vom Generalbevollmächtigten im Dezember 1998 mit verbliebenen (leitenden) Angestellten bei der Suche nach der Höhe von flässigen Geldmitteln geäußert.
[27] Hier jedoch weder abschließend noch vollständig.
[28] Vorauseilender „Gehorsam“.
[29] In Unterscheidung zur Ordnungswidrigkeit an sich.
[30] Due-Dilligence-Analyse.
[31] Kapitalhalter wie z.B. Hannover Finanz.
[32] S. Rein, Thorben. Strafrechtliche Kontrolle vom Vorstandshandeln de lege lata und de lege ferenda. Seminar SS 2005 Universität Hamburg, Prof. Dr. H. Hirte (Wirtschaftsrecht) – Dr. Röhricht, vorsitzender Richter am BGH. Konkret: s. Ute Wewers Zeugenaussage hinsichtlich ihrer Buchführungs- und Kontrollpflicht. Unterscheidung jedoch: was ist schwerwiegende Verletzung der Buchführungspflicht, was nicht.
[33] §§ 93 I 1 AktG; 43 I GmbHG.
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