In dieser Arbeit wird sich neben dem Schutzumfang der abstrakten Markenformen insbesondere mit der Frage beschäftigt, ob die Rechtsprechung des BGH in Bezug auf die Relevanz von Begleitumständen für die Verwechslungsgefahr noch im Einklang mit der des EuGH steht. Außerdem werden die Folgen dieser Frage für die abstrakten Markenformen aufgezeigt und gewürdigt.
Eine abstrakte Markenform ist eine Erscheinungsform im Sinne des § 3 I MarkenG (Wort-, Bild-, Farbmarke etc.), die sich von ihrem konkreten Inhalt abstrahieren lässt. Hierunter fallen unter anderem abstrakte Farb- und Formmarken, deren Abstraktum eine räumlich unbegrenzte Farbe bzw. eine Raumform ist. Charakteristisch ist, dass die Markenform dem Verkehr nie in ihrer Abstraktheit, sondern immer in ihrer konkreten Verwendung in Verbindung mit weiteren Zeichen begegnet (z.B. als bedruckte Schokoladenverpackung oder farbig hinterlegte Werbung). Auch das kollidierende Farb- oder Formzeichen wird grundsätzlich zusammen mit weiteren Wort- und Bildzeichen im Verkehr benutzt.
Zum Verständnis der Problematik im Hinblick auf einen Verletzungsprozess stellt man sich eine Pralinenkugel vor, die in ihrer Form markenrechtlich geschützt ist. Ein konkurrierendes Unternehmen bringt nun eine ähnliche Pralinenform auf den Markt und verpackt sie in einer Folie mit dem unternehmenseigenen Wortzeichen. Würde das Gericht nun alle Umstände der Verwendung der Formen bei der Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr gem. § 14 II Nr. 2 MarkenG besteht, mit einbeziehen, käme es aufgrund der klarstellenden Wirkung der Verpackung zu einem negativen Ergebnis. Damit wäre der Schutz der Pralinenform wertlos. Andererseits besteht bei einer kategorischen Beschränkung der Beurteilung auf die jeweilige Form womöglich ein zu weitreichender Schutz und damit die Gefahr einer Monopolisierung von Produktformen. In dieser Arbeit wird auf die skizzierte Konstellation eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Abstrakte Markenformen im Verletzungsprozess - Relevanz von Begleitumständen für die Verwechslungsgefahr
II. Begriffsbestimmung und rechtlicher Rahmen
1. Abstrakte Markenformen
a) Abstrakte Farbmarke
b) Formmarke
2. Verfahrensrechtlicher Rahmen
3. Materieller Rahmen
B. Geltendmachung von Verletzungen einer abstrakten Markenform
I. Grundsätzliches
II. Bestimmtheit der Klage
III. Einordnung in die Kollisionstatbestände
IV. Markenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens
1. Grundsätzliches
2. Abstrakte Farbmarken
3. Formmarken
V. Feststellung der Kennzeichnungskraft
1. Grundsätzliches
2. Originäre Kennzeichnungskraft
3. Kennzeichnende Bekanntheit
VI. Zwischenfazit
C. Beurteilung der Verwechslungsgefahr
I. Grundsätzliches
II. Ähnlichkeit/Identität der Zeichen
1. Gegenstand des Zeichenvergleichs
a) Klagemarke
b) Kollisionszeichen
2. Feststellung der Ähnlichkeit/Identität
a) Schutzbereich abstrakte Farbmarke
b) Schutzbereich Formmarke
III. Relevanz von Begleitumständen in der Gesamtabwägung
1. Streitstand
a) „Abstrakte Verwechslungsgefahr“
b) „Konkrete Verwechslungsgefahr“
aa) Darstellung und Auswertung der EuGH Entscheidungen
bb) Aufarbeitung
2. Auswirkung auf die abstrakten Markenformen
3. Kritik und alternative Schutzmöglichkeiten
D. Fazit und Ausblick
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