1 Einleitung
Das Grundgesetz enthält keine unmittelbare Festlegung und Gewährleistung einer bestimmten Wirtschaftsordnung, es werden keine konkreten Grundsätze zur Gestaltung des Wirtschaftsleben dargestellt. Somit kann das Grundgesetz als wirtschaftspolitisch neutral angesehen werden, sofern die Grundrechte geachtet werden, es schließt jedoch die sogenannte Planwirtschaft aus und verfolgt das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft. Im Wirtschaftssystem der sozialen Marktwirtschaft stellt der Wettbewerb das entscheidende Organ für die Steuerung des Marktes dar. So muss hier eine Rechtsordnung dafür Sorge tragen, dass Beschränkungen wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit auf den einzelnen Märkten so weitgehend wie möglich verhindert und Beeinträchtigungen beseitigt werden. Jede Einengung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit hat eine Beschränkung des Wettbewerbs zur Folge.
Aus diesem Grunde hat die Wettbewerbsordnung die Aufgabe, einen freien Leistungswettbewerb zu erhalten und allen Mitbewerbern gleiche Wettbewerbsbedingungen zu bieten. Diese Wettbewerbsordnung ist vornehmlich in zwei Gesetzen zu finden, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Beide Gesetze sind miteinander verzahnt und dienen dem Schutz des freien Wettbewerbs.
Mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), welches erstmalig 1957 erschien, soll eine grundlegende, auf dem Wettbewerb beruhende Ordnung wirtschaftlicher Betätigung und Entwicklung geschaffen werden, welche die Erhaltung des Wettbewerbs sowie die Beseitigung jener wirtschaftlichen Macht verfolgt, die die Wirksamkeit des Wettbewerbs beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist das Ziel der vorliegenden Seminararbeit, die Grundsatznorm des GWB, welche sich im § 1 des GWB widerspiegelt und das Kartellverbot enthält, darzustellen. Neben einer detaillierten Erläuterung des Kartellverbotes des § 1 GWB wird die geschichtliche Entwicklung beschrieben und die wesentliche Rolle des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dargestellt.
[...]
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffliche Abgrenzungen
2.1 Der Wettbewerb
2.2 Das Kartell
3 Das Kartellverbot des § 1 GWB
3.1 Geschichtliche Entwicklung
3.2 Das Kartellverbot
4 Zusammenfassung
Quellenverzeichnis
1 Einleitung
Das Grundgesetz enthält keine unmittelbare Festlegung und Gewährleistung einer bestimmten Wirtschaftsordnung, es werden keine konkreten Grundsätze zur Gestaltung des Wirtschaftsleben dargestellt. Somit kann das Grundgesetz als wirtschaftspolitisch neutral angesehen werden, sofern die Grundrechte geachtet werden, es schließt jedoch die sogenannte Planwirtschaft aus und verfolgt das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft.[1] Im Wirtschaftssystem der sozialen Marktwirtschaft stellt der Wettbewerb das entscheidende Organ für die Steuerung des Marktes dar. So muss hier eine Rechtsordnung dafür Sorge tragen, dass Beschränkungen wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit auf den einzelnen Märkten so weitgehend wie möglich verhindert und Beeinträchtigungen beseitigt werden. Jede Einengung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit hat eine Beschränkung des Wettbewerbs zur Folge.
Aus diesem Grunde hat die Wettbewerbsordnung die Aufgabe, einen freien Leistungswettbewerb zu erhalten und allen Mitbewerbern gleiche Wettbewerbsbedingungen zu bieten. Diese Wettbewerbsordnung ist vornehmlich in zwei Gesetzen zu finden, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Beide Gesetze sind miteinander verzahnt und dienen dem Schutz des freien Wettbewerbs.
Mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), welches erstmalig 1957 erschien, soll eine grundlegende, auf dem Wettbewerb beruhende Ordnung wirtschaftlicher Betätigung und Entwicklung geschaffen werden, welche die Erhaltung des Wettbewerbs sowie die Beseitigung jener wirtschaftlichen Macht verfolgt, die die Wirksamkeit des Wettbewerbs beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist das Ziel der vorliegenden Seminararbeit, die Grundsatznorm des GWB, welche sich im § 1 des GWB widerspiegelt und das Kartellverbot enthält, darzustellen. Neben einer detaillierten Erläuterung des Kartellverbotes des § 1 GWB wird die geschichtliche Entwicklung beschrieben und die wesentliche Rolle des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dargestellt.
2 Begriffliche Abgrenzungen
2.1 Der Wettbewerb
Es gibt eine Vielzahl von Wettbewerbsdefinitionen, darunter auch zahlreiche speziell für das Gebiet des Kartellrechts. Trotz zentraler Bedeutung und Unbestimmtheit des Begriffes hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Definition verzichtet, zugleich jedoch die eigenen Vorstellungen von Wettbewerb in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht. Danach handelt es sich um „das Streben , durch eigene Leistung, die nach Qualität oder Preis besser ist als die Leistung anderer Unternehmen, den Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen.“[2]
Grundsätzlich ist das Wort Wettbewerb auf die eingebürgerte Verdeutschung des Wortes Konkurrenz zurückzuführen, welches ursprünglich vom lateinischen Begriff concurrere stammt und übersetzt „ein Zusammenlaufen“ oder „sich auf einen Kampf einlassen“ bedeutet; man bewirbt sich mit anderen um die Wette.[3] Trotz der in der Literatur wiederholten Betonung, dass eine genaue Begriffsbestimmung von Wettbewerb nicht möglich ist,[4] soll dieser hier als
„ein Verhalten mehrer Personen, dadurch gekennzeichnet, dass der eine das zu gewinnen strebt, was ein anderer zu gleicher Zeit zu gewinnen strebt,“[5]
definiert werden. Dieses Streben wird in verschiedenen Gebieten menschlichen Lebens wiedergefunden: im Sport, im Beruf, in der Politik und besonders in der Wirtschaft.[6] Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betrachtung unterstreicht Wolfgang Lips vier wesentliche Bestandteile des Wettbewerbs:[7]
- Nicht-Monopol
- Zielmaximierung[8]
- Vollkommener Markt
- Gegebenenfalls: potentielle Konkurrenz[9]
Die wirtschaftliche Bedeutung von Wettbewerb kann in dreifacher Beziehung dargestellt werden. Neben der volkswirtschaftlichen Komponente, welche sich im Wettbewerbsprinzip in marktwirtschaftlichen Systemen wiederfindet, kann sich der Wettbewerbsbegriff auf ein bestimmtes Erzeugnis oder auf ein einzelnes Unternehmen beziehen. Im Feld der bestimmten Erzeugnisse wird die Marktlage für diese umschrieben, hier finden zum Beispiel Faktoren wie Alternativprodukte oder Substitutionsgüter Verwendung. Die dritte Bedeutung von Wettbewerb ist in Bezug auf einzelne Unternehmen zu finden, hier spielen horizontale und vertikale Wettbewerbsbeziehungen zu anderen Unternehmen eine Rolle.
2.2 Das Kartell
Der Kartellbegriff stammt aus der deutschen Nationalökonomie des ausgehenden 19. Jahrhunderts; sie hatte ihn der Wirtschaftspraxis entnommen. Er sollte grundsätzlich alle Absprachen umfassen, die Wettbewerber miteinander treffen, um die gegenseitige Konkurrenz zu mindern oder zu beseitigen. Aufgrund dieses Kartellbegriffs hat die Kartellverordnung (KartVO) 1923 versucht, einen gesetzlichen Kartellbegriff zu formulieren (§ 1): „Verträge und Beschlüsse, welche Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes, die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung oder die Forderung von Preisen enthalten (Syndikate, Kartelle, Konventionen und ähnliche Abmachungen)...“[10]
Das Gesetz definiert heute in seiner Einleitung das ‚Kartell’ als „Vereinbarung zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.“[11]
Für Marbach liegt ein Kartell dann vor, „wenn Unternehmer gleicher oder ähnlicher Branche als Anbieter durch Vertrag Bindungen eingehen, welche den Zweck haben, die Preisbildung durch die Macht der Organisation direkt oder indirekt im Sinne einer absoluten oder relativen Ertragsverbesserung zu beeinflussen.“[12]
Wöhe definiert in seiner Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre das Kartell als „horizontaler Zusammenschluss, bei dem nur vertragliche Absprachen erfolgen, die kapitalmäßige und rechtliche Selbstständigkeit der beteiligten Betriebe jedoch unangetastet bleibt.“[13]
Laut Eckel werden von Kartellen zwei Kriterien für kartellartige Zusammenschlüsse verlangt:
a) „Ein spezieller Zweck des Zusammenschlusses.
b) Eine bestimmte formale vertragsmäßige Fixierung des Zusammenschlusses.“[14]
Als spezieller Zweck des Zusammenschlusses gelten oftmals die Kriterien:
- Vermeidung einer ruinösen Konkurrenz infolge Überproduktion
- Monopolistische Marktbeherrschung.
Kartelle finden ihre Ausprägung in verschiedensten Formen der Kartellierung mit allen möglichen Abstufungen der Intensitätsgrade der Bindungen zwischen den Kartellmitgliedern.[15]
Eine Unterscheidung bezüglich der Menge der festgelegten Aktionsparameter nimmt Heimann vor. Er unterscheidet zwischen „totalen“ und „partiellen“ Kartellen. Bei einem totalen Kartell sind sämtliche Aktionsparameter eines Unternehmens fixiert, während bei einem partiellen Kartell nur ein Teil der Parameter fixiert ist.
Außerdem unterteilt Heimann das Kartell in das ‚echte Kartell’ und das ‚unechte Kartell’. Bei einem echten Kartell besteht ein freier Wille des einem Kartell beitretenden Unternehmen. Ein unechtes Kartell hingegen zeichnet sich dadurch aus, dass einem oder mehreren Unternehmen infolge großer Streuung der Machtpositionen die Kartellvereinbarungen diktiert werden.[16]
[...]
[1] Im Gegensatz zur Planwirtschaft sind bei einer Marktwirtschaft selbstständige Wirtschaftsobjekte (Unternehmen, etc.) vorhanden, die freien Zugang zum Markt haben und sich als Anbieter oder Nachfrager betätigen können.
[2] Regierungsbegründung zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1952), S. 31
[3] Hefermehl/ Baumbach (1999), S. 52
[4] vgl. Hefermehl/ Baumbach (1999), S. 52, vgl. Lips (1975), S. 30
[5] Hefermehl/ Baumbach (1999), S. 52
[6] vgl. Hefermehl/ Baumbach (1999), S. 52
[7] vgl. Lips (1975), S. 30
[8] besser bekannt als die Gewinn- und Nutzenmaximierung, vgl. Lips (1975), S. 31
[9] Die potentielle Konkurrenz spielt bei monopolähnlichen Anbietern eine Rolle, da diese Konkurrenz von Produkten anderer Anbieter auf übrigen verwandten Märkten ausgeht. Die Bedeutung ist jedoch gering. vgl. Lips (1975), S. 31
[10] Rittner, Fritz (1985), S. 199
[11] Hefermehl, Wolfgang (1998), S. XXV
[12] Marbach, F. (1950), S. 7 zitiert von Eckel, Dieter (1968), S. 49
[13] Wöhe, Günter (1996), S. 404
[14] Eckel, Dieter (1968), S. 47
[15] vgl. Eckel, Dieter (1968), S. 45
[16] vgl. Heimann, E., S. 755 zitiert von Eckel, Dieter (1968), S. 49
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