In dieser Abhandlung soll untersucht werden, ob durch den Einsatz von Financial Covenants innerhalb der Bilanzanalyse von Firmenkunden das Kreditrisiko der Kreditgeber verringert werden kann, Covenants eine echte Alternative zur Insolvenzordnung darstellen sowie welche Möglichkeiten durch ihren Einsatz als Früherkennungssystem geboten werden. Es werden die Inhalte und Folgen der Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarungen sowie die Aussagekraft und Eignung der häufig angewandten Kennzahlen untersucht. Im Folgenden erfolgt eine kurze begriffliche Abgrenzung.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Begriffliche Abgrenzung
I. Covenants
II. Bilanzanalyse
III. Firmenkunden
C. Financial Covenants als Bestandteil von Kreditverträgen
I. Inhalt und Ausgestaltung
a) Informationen
b) Beibehaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
c) Typische Bilanzrelationsklauseln
1. Eigenkapital oder Eigenmittelquote
2. Verschuldung oder Verschuldungsgrad
3. Ertrag oder Zinsdeckungsgrad
4. Liquidität oder Kapitaldienstfähigkeit
d) Stichtagsbezogene oder jederzeitige Einhaltung
e) Folgen der Nichterfüllung
II. Bewertung
a) Gläubigerschutz
b) Frühwarnsystem
c) Probleme der Anwendung
D. Fazit
Anhang
Anhangverzeichnis
Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
In dieser Abhandlung soll untersucht werden, ob durch den Einsatz von Financial Covenants innerhalb der Bilanzanalyse von Firmenkunden das Kreditrisiko der Kreditgeber verringert werden kann, Covenants eine echte Alternative zur Insolvenzordnung darstellen sowie welche Möglichkeiten durch ihren Einsatz als Früherkennungssystem geboten werden. Es werden die Inhalte und Folgen der Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarungen sowie die Aussagekraft und Eignung der häufig angewandten Kennzahlen untersucht. Im Folgenden erfolgt eine kurze begriffliche Abgrenzung.
B. Begriffliche Abgrenzung
I. Covenants
Der Begriff „covenant“ kann mit Übereinkunft oder Vereinbarung übersetzt werden[1]. Die aus dem anglo-amerikanischen Raum stammenden Covenants stellen zusätzliche vertragliche Vereinbarungen in Kreditverträgen dar und kommen auch im Anleihemarkt oder bei der Mezzanin[2] -Finanzierung zur Anwendung. Diese Nebenbedingungen, die vom Kreditgeber definiert werden, haben das Ziel, das zukünftige Verhalten des Schuldners im Investitions-, Finanzierungs- und Ausschüttungsbereich zu beschränken. Dies soll gewährleisten, dass das bei Vertragsabschluss eingegangene Risiko der Kreditgeber beschränkt[3] und so die Wahrscheinlichkeit der Zins- und Kreditrückzahlung erhöht wird[4]. Covenants werden in drei Arten unterteilt: Affirmative (Positive), Negative und Financial Covenants.
II. Bilanzanalyse
Die Bilanz soll dem Betrachter ermöglichen, sich einen Einblick über die tatsächliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verschaffen. Die Bilanzanalyse ist daher die Summe aller Tätigkeiten, die es dem Betrachter ermöglichen, aus unterschiedlichen Informationen einen Aufschluss über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu gewinnen[5]. Die Bilanzanalyse stellt im Kreditgeschäft der Kreditinstitute ein wichtiges Instrument zur Bonitätsbeurteilung und damit für die Kreditentscheidung dar[6]. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen hierbei der Jahresabschluss und der Lagebericht. Die Daten aus der Bilanz und GuV sind in der zur Verfügung gestellten Form wenig aussagekräftig, da den Unternehmen im Handels- und Steuerrecht verschiedene Wahlrechte der Bilanzierung zur Verfügung stehen. Daher müssen die Bilanzpositionen bereinigt und umgegliedert werden[7]. In Deutschland ist der wichtigste Zweck des Jahresabschlusses die Bestimmung der Obergrenze aller Ausschüttungen. Dies dient dem Schutz der Gläubiger bzw. der Anteilseigner von Kapitalgesellschaften. Die Ausschüttungsbegrenzungsfunktion des HGB führt durch das Vorsichtprinzip zu einer verzerrten Realität. Die Informationsfunktion wird also eingeschränkt[8]. Vorteilhafter ist hier der Jahresabschluss nach US-GAAP, der den Marktteilnehmern entscheidungsrelevante Information über das Unternehmen liefern soll. Hier ist nicht der Schutz der Interessenten, sondern die Informationsversorgung über die Entwicklung die Hauptaufgabe der Rechnungslegung[9].
III. Firmenkunden
In erster Linie handelt es sich bei Firmenkunden um Unternehmen, die vorwiegend Finanzierungsleistungen von den Banken beanspruchen. Im Unterschied zu Privatkunden, die vor allem Geldanlageleistungen in Anspruch annehmen[10]. Das Firmenkundensegment besteht u.a. aus Wirtschaftsunternehmen, Öffentlichen Haushalten und Verbänden[11].
C. Financial Covenants als Bestandteil von Kreditverträgen
I. Inhalt und Ausgestaltung
Financial Covenants oder Cover Ratios (engl.), die auch unter dem Begriff Bilanzrelationsklauseln[12] bekannt sind, stellen bestimmte Bedingungen und Auflagen innerhalb der Laufzeit eines Kreditgeschäfts dar, welche vom Kreditnehmer zu erfüllen sind und Vertragsbestandteil werden[13]. Sie beziehen sich auf festgelegte Relationen hinsichtlich der Vermögens- und Ertragslage des Kreditnehmers und sollen wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers verhindern bzw. rechtzeitig aufzeigen[14]. Die Mindestanforderungen beziehen sich auf Kennzahlen bzw. Strukturkennziffern von Bilanzrelationen[15], die in der Bilanzanalyse gewonnen werden und vom Schuldner einzuhalten sind[16]. Die Nichteinhaltung der Relationen zieht Neuverhandlungen, Vertragsanpassungen oder Sanktionen nach sich und kann sogar eine vorzeitige Fälligstellung des Kredites durch die Bank zur Folge haben[17]. Ziel ist es, die Finanzkraft des Kreditnehmers während der Laufzeit des Kreditvertrages zu erhalten, eine präventive Risikobeschränkung zu gewährleisten oder Covenants als Frühwarnsystem zu implementieren. Um dies zu überwachen, hat der Schuldner seine Jahresabschlüsse, Budgets und Planungsrechnungen seinem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen. Financial Covenants als Vertragsbestandteil können in der Festlegung von Kennzahlen oder ergänzenden Vereinbarungen, wie Information, Beibehaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, zeitliche Einhaltung und Folgen der Nichteinhaltung, unterschieden werden, im Folgenden werden die Bestandteile näher erläutert[18].
a) Informationen
Um die Einflussnahmemöglichkeiten auf den Kreditnehmer zu erhöhen und die Covenants als wirkungsvolles Frühwarnsystem nutzen zu können, bedarf es entscheidungsrelevanter Informationen für die Festlegung und die Kontrolle der Financial Covenants[19]. Die aktuellen Informationen über die Entwicklung des Unternehmens sind zeitnah zu übermitteln, auf ihre Korrektheit durch unabhängige externe Kontrolleure zu prüfen und durch ein Compliance Certificate zu testieren[20]. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass die Informationen auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht werden, sondern bei falschen Testaten können auch im Schadensfall Regressansprüche gegen die Prüfer gestellt werden[21]. Um das Kreditengagement objektiv beurteilen zu können, sind Informationen und Kenntnisse über die jeweilige Branche, die Haupterfolgsfaktoren, die relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie umfassende Kenntnisse des Steuer-, Gesellschafts-, Vergleichs- und Insolvenzrechts erforderlich[22]. Weiterhin müssen die verwendeten Begriffe definiert werden, um eine einheitliche Sprache zu sprechen. Beispiele sind im Anhang (siehe Anh. 1) dargestellt[23]. Im Kreditvertrag sind die umfassenden Informationspflichten des Kreditnehmers zu verankern und vor Vertragsabschluss ist eine Selbstauskunft unerlässlich[24]. Dabei hängt der Umfang der Informationen immer davon ab, wie hoch das Risiko und die gestellten Sicherheiten für den Kredit sind. Um das Verhältnis zwischen Nutzen und Aufwand für die Beteiligten zu wahren, empfiehlt es sich, vor allem bei Krediten mit hohem Risikopotential, die Informationen nicht nur jährlich einzuholen, sondern diese auch quartals- oder monatsweise anzufordern. Dabei sollten möglichst Unterlagen verwendet werden, die der Unternehmer ohnehin erstellt, wie die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)[25]. Weiterhin sollte vereinbart werden, dass wichtige Ereignisse Ad-hoc dem Kreditgeber mitgeteilt werden müssen[26]. Beispiele für die mögliche Informationszeitpunkte und -pflichten sind dem Anhang (siehe Anh. 2) zu entnehmen.
b) Beibehaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Um eine engere und vergleichbare Überwachung der Financial Covenants während der Laufzeit des Kreditvertrages zu ermöglichen, sind bloße Informationen über die Ergebnisse der Rechnungslegung nicht ausreichend. Es muss im Vertrag festgelegt werden, dass die Unternehmen immer die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anwenden[27]. Dies wird zwar ohnehin in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB gefordert, die Methoden können aber trotzdem aus wichtigen Gründen geändert werden[28]. Bei Kapitalgesellschaften ist die Offenlegung der Änderung durch die Pflichtangaben im Anhang gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 und 3 HGB gewährleistet. Der zusätzliche Arbeitsaufwand widerspricht dem Ziel der Covenants. Ohne die Beibehaltung der Ansatz- und Bewertungsmethoden ist nicht sichergestellt, dass sich dies bei einer schlechteren wirtschaftlichen Situation nicht in den Covenants niederschlägt bzw. umgekehrt, dass die Cover Ratios verletzt werden, ohne dass eine Verschlechterung eingetreten ist[29]. Ist die Änderung der Methoden nicht zu verhindern, muss der Schuldner alternativ dazu verpflichtet werden, den Jahresabschluss parallel nach den vereinbarten Methoden zu erstellen[30].
c) Typische Bilanzrelationsklauseln
Die Festlegung der jeweiligen Kennzahl als absoluten Wert oder als Verhältniszahl bedarf einer genauen Analyse der bilanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Die Financial Covenants sind auf jeden einzelnen Kreditvertrag anzupassen, damit die jeweilige Kennzahl eine Schwelle darstellt, deren Über- bzw. Unterschreitung einen Indikator für weitere Verhandlungen bzw. das Einfordern weiterer Sicherheiten darstellt[31]. Um eine Überregulierung zu vermeiden und nicht schon bei Vertragsabschluss ein Erreichen der Ziele unmöglich zu machen, sollten nur für das Kreditrisiko maßgebliche Kennzahlen zur Anwendung kommen, auch um nicht dem Vorwurf der Knebelung ausgesetzt zu werden[32]. Das Verhältnis zwischen Nutzen für die Bank und Aufwand für den Schuldner darf bei der Bestimmung des Umfanges nicht außer Ansatz gelassen werden. Die Covenants sind also einfach, verständlich und durchsetzungsstark zu gestalten[33]. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Cover Ratios nicht zu eng gefasst werden, damit bei nur geringfügigen Abweichungen, bei unwesentlicher Verschlechterung des Kreditrisikos, nicht schon ein Eingreifen des Kreditgebers erforderlich wird[34]. In der betriebswirtschaftlichen Lehre und Praxis gibt es eine Fülle von Kennzahlen, von denen sich in den Financial Covenants vier Kennzahlen herausgebildet haben, die nahezu einheitlich zur Anwendung kommen. Diese sind das Eigenkapital, die Verschuldung, der Ertrag sowie die Liquidität[35]. Zwei Beispiele für Covenants in Verträge sind im Anhang (siehe Anh. 3 und Anh. 4) dargestellt.
1. Eigenkapital oder Eigenmittelquote
In der Eigenkapitalklausel wird verlangt, dass das Eigenkapital eines Schuldners einen bestimmten Anteil im Verhältnis zur Bilanzsumme nicht unterschreiten darf. Dabei ist bei der Berechnung (siehe Anh. 5) der Eigenkapitalausstattung oder des Net Worth (engl.) das Eigenkapital um spezielle Bilanzpositionen zu bereinigen[36]. Dies soll verhindern, dass Bilanzierungswahlrechte die Aussagekraft der Kennzahl verfälschen. Um einer Insolvenzgefahr frühzeitig entgegen zu wirken und um bei Verlusten ein Risikopolster zu haben, wird oft eine sog. step-up provision Bestandteil des Vertrages. Dies bewirkt, dass Gewinne zur Eigenfinanzierung verwendet werden, indem der Mindestbetrag des Eigenkapitalanteils während der Laufzeit des Vertrages jährlich erhöht wird. Dadurch entsteht für die Kreditgeber und -nehmer ein Mehr an Sicherheit. Diese Regelung hat den Vorteil, dass Covenants in Bezug auf die Dividendenausschüttung nicht mehr Vertragsbestandteil werden müssen[37]. Der Hintergrund dieser Vereinbarung liegt darin begründet, dass bilanziell ausgewiesenes Eigenkapital übrig bleiben sollte, nachdem alle Buchwerte liquidiert wurden und die hierdurch erzielten Erlöse die Verbindlichkeiten, vor allem die des Kreditgebers, beglichen haben und der Kreditbetrag vollständig getilgt ist[38]. Ein weiteres Ziel ist, dass für die Feststellung der Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO bei sich ergebenen positiven Reinvermögen der Tatbestand der Überschuldung nicht eintritt[39].
2. Verschuldung oder Verschuldungsgrad
Die Verschuldungsgradklausel oder auch Gerning Ratio (engl.) fordert während der Laufzeit des Darlehens, dass ein definierter Verschuldungsgrad nicht überschritten werden darf[40]. Das Verhältnis von Finanzverbindlichkeiten zu Eigenkapital wird in der Literatur für die Berechnung des Verschuldungsgrades verwendet[41]. Sinnvoller dürfte erscheinen, anstatt des Eigenkapitals das EBITDA oder den Netto-Cashflow im Verhältnis zu den Finanzverbindlichkeiten zu setzen. Da diese Werte eher geeignet sind darzustellen, in welchem Zeitraum ein Unternehmen in der Lage ist, aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit seine Schulden zu tilgen, folgen diese Werte daher eher dem Ziel dieser Vereinbarung. In älteren Schriften zu diesem Thema findet das Eigenkapital Anwendung, da dort davon ausgegangen wird, dass Eigenkapital Verluste ausgleichen soll und bei Unternehmen mit einer überwiegenden Fremdkapitalfinanzierung es bei Verlusten zu Problemen bei der Zinszahlung führen kann und damit der Kreditausfall und die Überschuldung droht[42]. Die Verwendung der neueren Werte scheint daher angemessener, da wie die Berechnung im Anhang (siehe Anh. 6) zeigt, diese Werte sich nur auf tatsächliche Mittelabflüsse konzentrieren. Das Eigenkapital kann aber auch durch bilanzielle Maßnahmen beeinflusst werden.
3. Ertrag oder Zinsdeckungsgrad
Die Kennzahl für den Ertrag ist die Zinsdeckungsklausel oder Interest Cover Ratio (engl.). Sie stellt bestimmte Anforderungen an die Ertragslage des Vertragspartners. Es wird ein Zinsdeckungsgrad, der sich aus dem Verhältnis von EBITDA zu Zinsaufwand ergibt, gefordert, der nicht unter eine bestimmte Untergrenze fallen darf[43]. Die Formel für die Berechnung ist dem Anhang (siehe Anh. 7) zu entnehmen. Diese Kennzahl dient der Beurteilung, ob der Kreditnehmer während der Laufzeit des Vertrages voraussichtlich in der Lage ist, seinen Zinszahlungsverpflichtungen nachzukommen[44]. Ist die dauernde Zahlungsfähigkeit nicht gegeben und arbeitet der Schuldner nicht profitabel, besteht die Gefahr einer Insolvenz durch Eintritt der Zahlungsunfähigkeit[45]. Wittig und Kästle verwenden anstatt des EBITDA das EBIT. Die Verwendung dieser Werte vereinfacht erheblich die Berechnungen. Da die Steuerbelastung unmittelbar vom Ertrag abhängt, kann sie vernachlässigt werden. Fraglich ist allerdings, wie sich die Belastung durch die Gewerbesteuer auf das Unternehmen auswirkt. Nach § 8 Abs. 1 GewStG muss die Hälfte der Entgelte für Schulden der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden. Dies könnte dazu führen, dass ein Schuldner, der ohnehin schon ein negatives Geschäftsergebnis erzielt hat, trotzdem, in nicht unempfindlichem Ausmaße, Gewerbesteuer zu zahlen hat. Die Nichtbeachtung dieses Tatbestandes kann also zu einer wesentlichen Verfälschung der Aussagekraft dieser Bilanzrelation führen. Im Ergebnis ist zu sagen: Je höher der erzielte Zinsdeckungsgrad, desto beständiger ist die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers. Hingegen bei einem Schuldner, dessen Gewinn nicht erheblich höher ist als der Zinsaufwand, werden auf Dauer kaum Mittel für Neuinvestitionen und vor allem für die Kredittilgung zur Verfügung stehen[46].
4. Liquidität oder Kapitaldienstfähigkeit
Mit der, im englischen genannten Current Ratio, Liquiditätsklausel oder der verwendete Begriff in der Praxis der Kapitaldienstfähigkeit, Debt Service Cover Ratio (engl.), wird die Einhaltung bestimmter Anforderungen an die Liquidität verbunden[47]. Das Verhältnis der kurzfristig realisierbaren Mittel zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten muss „größer eins“ sein. In der Bilanzanalyse wird dies als Liquidität zweiten Grades bezeichnet und fordert für den Acet Test ein Ratio von 1:1 bzw. ein Verhältnis von 100 %[48]. Die Kennzahl dient daher der Beurteilbarkeit des kurzfristigen Kreditrisikos des Kreditnehmers, da, wie oben beschrieben, schon eine kurzfristige finanzielle Schieflage die Insolvenz nach sich ziehen kann. Bei Fehlen der notwendigen Zahlungsmittel wird in der Theorie angenommen, dass der Kreditnehmer seine offenen kurzfristigen Forderungen und sein Vorratsvermögen schnell zu Barmitteln umwandeln kann[49]. Dies könnte in der Praxis einen gefährlichen Trugschluss darstellen, da bei einem stichtagsbezogenen Vergleich die Werte durch Window Dressing verfälscht sein können. Wenn der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage war Manipulationen vorzunehmen, steht er vermutlich schon kurz vor der Insolvenz[50]. Nur bei laufender quartalsweiser bzw. monatlicher Betrachtung ist das Ausweis- und Manipulationspotential eingeschränkt. Die Anwendung dieser Kennzahl kann nachhaltig die Rentabilität des Kreditnehmers negativ beeinflussen, da er durch zu hohe Liquiditätshaltung versuchen wird, die geforderten Relationen einzuhalten. Ein weiteres Problem besteht bei der Höhe des Ansatzes der zu liquidierenden Vermögensgegenstände[51]. Aussagekräftiger erscheint die in der Praxis verwendete Methode des Verhältnisses vom verfügbarem Cashflow bzw. EBITDA zu Schuldendienst[52], da die Kredit- und die Zinszahlungen nicht aus Vermögenswerten, sondern aus dem Cashflow bestritten werden sollen. Der Verkauf von Vermögenswerten könnte anderen Covenants widersprechen, die gerade Notverkäufe verhindern wollen[53]. Die Formel für die Berechnung ist dem Anhang (siehe Anh. 8) zu entnehmen. Die Beantwortung der Frage nach der Zuverlässigkeit der Methoden ist nur in der Praxis zu klären, aber solange die Current Assets die Current Liabilities übersteigen, sollte die Zahlungsfähigkeit gewährleistet sein[54]. In der Ausgestaltung der Financial Covenants ist zu entscheiden, ob die Kennzahlen jederzeit oder nur stichtagsbezogen einzuhalten sind. Dies wird im nächsten Absatz betrachtet.
d) Stichtagsbezogene oder jederzeitige Einhaltung
Im deutschen Handels- bzw. Steuerrecht ist nur die jährliche Aufstellung von Abschlüssen geregelt. Die Aktualität der Informationen ist, wie oben schon beschrieben, eine unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Covenants. Dies gewährleisten Unternehmen, die neben dem HGB auch noch nach US-GAAP oder IFRS bilanzieren. Diese Unternehmen stellen aber ohnehin ein geringeres Risikopotential dar. Relevanter ist die Aktualität bei kleinen und mittleren Unternehmen, da diese derzeit hauptsächlich in den Insolvenzstatistiken zu finden sind. Halbjährliche oder quartalsweise Abschlüsse stehen hier nicht zur Verfügung. Die stichtagsbezogene Einhaltung der Vereinbarungen kann hier nicht geprüft werden. Verletzungen des Vertrages werden erst zum nächsten Bilanzstichtag deutlich, was die Aussagekraft der Cover Ratios erheblich eingeschränkt. Daher sollte die jederzeitige Einhaltung der Covenants vorgezogen werden[55]. Bei Unternehmen, die saisonalen Schwankungen in Bezug auf den Umsatz und damit verbunden höheren Liquiditätsbedarf unterliegen, ist die jederzeitige Einhaltung schwer überprüfbar und in der Hochsaison kann es zu Problemen bei der Einhaltung kommen[56]. Für die Feststellung der jederzeitigen Einhaltung sollte daher die Auswertung der monatlichen BWAs genutzt werden.
e) Folgen der Nichterfüllung
Selten wird bei Verletzung der Financial Covenants das Recht auf Kündigung des Kreditvertrages angewandt. Vorher kommen andere Sanktionsmaßnahmen zur Anwendung, wie z.B. die Forderung auf eine Nachbesicherung bzw. das Fordern weiterer Sicherheiten, der Austausch der Geschäftsführung oder das Ersetzen dieser durch eigene Mitarbeiter[57]. Die wesentliche Bedeutung des Kündigungsrechtes ist in der Verstärkung der Verhandlungsposition zu finden. Mit der Drohung des Entzuges des Kredites können verbesserte Kreditbedingungen, wie höhere Zinssätze oder noch engmaschigere Kennzahlen, durchgesetzt werden[58]. Bei Verletzung der Kennzahlen muss dem Kreditgeber das Recht eingeräumt werden, sein Risiko an die veränderte Situation anzupassen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass bestimmte Transaktionen in der Zukunft nur unter Zustimmung der Bank erfolgen dürfen. Diese Sanktionen sollten in Deutschland nicht angewendet werden, da der Eingriff in unternehmerische Entscheidungen Haftungsrisiken der Kreditgeber gegenüber anderen Gläubigern begründet[59]. Eine weitere Möglichkeit bei Verletzung der Financial Covenants ist die Anwendung eines sog. Waivers. Bei einem Waiver wird zwischen den Vertragspartner vereinbart, dass der Kreditnehmer für eine bestimmte Zeit, eine bestimmte Bilanzrelation nicht einhalten muss. Hierfür zahlt der Schuldner in aller Regel ein Entgelt, ein sog. Waiver fees[60]. Führten alle anderen Sanktionen nicht zum Erfolg, wird das Kreditinstitut im letzten Fall den Kredit kündigen und die Rückzahlung des Kredites zzgl. der fälligen bzw. noch anfallenden Zinsen fordern.
II. Bewertung
Financial Covenants in Kreditverträgen finden in der Literatur eine unterschiedliche Wertung. Thießen sieht in den Covenants eine Alternative zur Insolvenzordnung[61]. Diesem widersprechen Burger und Buchhart. In ihrer Untersuchung „Financial Covenants statt Insolvenzordnung?“ stellen sie fest, dass Covenants die Insolvenzordnung nicht ersetzen, sondern nur ergänzen können[62]. Wittig sieht in ihnen sogar nur einen begrenzten Beitrag zur Einschränkung von Kreditrisiken, was Financial Covenants auch nur bei strikter Überwachung der Kreditnehmer gewährleisten können[63]. Dies ist schon darauf zurückzuführen, dass die Bilanzanalyse durch Financial Covenants nur auf finanzwirtschaftliche Kennzahlen beruht und weitere wichtige Faktoren, wie Marktanteil, Attraktivität der Produkte oder Innovationskraft[64] nicht betrachtet[65]. Im Folgenden werden diese daher auf ihren Stellenwert als Instrument des Gläubigerschutzes, als Früherkennungssystem sowie auf Probleme bei der Anwendung hin untersucht.
a) Gläubigerschutz
Der große Vorteil von Cover Ratios dürfte darin liegen, dass ihr Einsatz, nicht wie bei Sachsicherheiten, durch andere Gläubiger beeinträchtigt wird. Die Anforderungen an die Vereinbarungen von Sachsicherheiten wurden in Deutschland in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung erheblich verschärft, wodurch sich die Transaktionskosten erheblich erhöht haben[66]. Häufig kommt hier noch hinzu, dass sich aus Anlagegütern aufgrund der Spezialisierung im Industriesektor, des schnellen technischen Fortschrittes und der oftmaligen Einzelanfertigung keine ausreichenden Liquidationswerte erzielen lassen[67]. Daher bietet die Stellung zusätzlicher Sachsicherheiten bei Verletzung der Financial Covenants keinen Vorteil. Dies kann ein Kreditinstitut ohnehin sogar schon verlangen, wenn sich wirtschaftliche Verschlechterungen des Unternehmens androhen. Die Stellung von zusätzlichen Sicherheiten kann bereits bei Vertragsabschluss in Bezug auf die Financial Covenants vereinbart werden. Dies begründet aber keine Vorzugsstellung, da nur ein schuldrechtlicher Anspruch bei Verletzung der Kennzahlen entsteht. Der Gläubigerschutz kann erhöht werden, da bei Nichtbeachtung der Kennzahlen, dem sog. breach of covenants, die Möglichkeit zur Kündigung des Kredites besteht. Wurde der Kredit allerdings schon voll ausbezahlt, begründet dies auch keinen wesentlichen Vorteil[68]. Praktisch wird der Gläubiger kaum besser gestellt. Im nächsten Absatz wird der wohl wesentlichere Vorteil der Covenants, als Frühwarnsystem untersucht.
[...]
[1] Vgl. Kästle, M.: Rechtsfragen der Verwendung von Covenants in Kreditverträgen, Diss. Universität Frankfurt am Main 2002, S. 27
[2] Finanzierungsinstrumente, die eine Position zwischen Eigen- und Fremdkapital darstellen.
[3] Vgl. Drukarczyk, J.: Kontrolle des Schuldners, Auslösetatbestände für insolvenzrechtliche Lösungen und Covenants, in: Feldbauer-Durstmüller, B./Schlager, J.: Krisenmanagement- Sanierung- Insolvenzen. Handbuch für Banken, Management, StB, WP und Unternehmensberater, Wien 2002, S. 431
[4] Vgl. Hartmann-Wendels, T./Pfingsten, A./Weber, M.: Bankbetriebslehre, 3. Aufl., Berlin 2003, S. 175
[5] Vgl. Riebell, C./Int-Veen, T.: Kreditaufnahme und Bilanzanalyse, 6. Aufl., Stuttgart 2003, S. 28
[6] Vgl. Graw, H./Keller, C.U.: Bilanzmanipulation, in: Kredit und Rating Praxis 01/2004 S. 27-31, S. 27
[7] Vgl. Peemöller, V.H.: Bilanzanalyse und Bilanzpolitik, 2. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 1
[8] Vgl. Alberth, M.R.: USA: Vertraglicher Gläubigerschutz und Ausschüttungsmessung durch Covenants als Vorbild zur Änderung des deutschen Bilanzrechts?, in: Die Wirtschaftsprüfung 21/1997, S. 744-750, S. 744; Beatge, J.: Bilanzen: 4. Aufl., Düsseldorf 1996, S. 60
[9] Vgl. Coenenberg, A.G.: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 18. Aufl., Landsberg/Lech 2001, S. 42
[10] Vgl. Manessinger, H.: Konkurs-Frühwarnsystem im Firmenkundengeschäft der Banken, in: Topritzhofen, E. (Hrsg.), Forschungsergebnisse der Wirtschaftsuniversität Wien, Wien 2002, S. 17
[11] Vgl. Grill, W./Perczynski, H.: Wirtschaftslehre des Kreditwesens, 36. Aufl., Troisdorf 2002, S. 21
[12] Vgl. Wittig, A.: Financial Covenants im inländischen Kreditgeschäft, in: Wertpapier Mitteilungen. Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 31/1996, S. 1381-1391, S. 1381
[13] Vgl. Laut E-Mail vom 04.11.2004 (Aus Vertraulichkeitsgründen nicht weiter spezifiziert)
[14] Vgl. Emmerstorfer, H.: Die rechtlichen Rahmenbedingungen, in: Wilfried Stadler (Hrsg.): Die Neue Unternehmensfinanzierung. Strategisch Finanzieren mit Bank- und Kapitalorientierten Instrumenten, Bielefeld 2004, S. 133-152, S. 139
[15] Vgl. Eidenmüller, H.: Unternehmenssanierung zwischen Markt und Gesetz, Köln 1999, S. 139
[16] Vgl. Lützenrath, C. /Schröer, M.: Financial Covenants - Klare Zielvorgaben für den Kreditnehmer. in: Kredit & Rating Praxis 5/2001, S. 19-21, S. 19; Wittig, A.: a.a.O., S. 1381
[17] Vgl. Hartmann-Wendels, T./ Pfingsten, A./ Weber, M.: a.a.O., S. 175
[18] Vgl. Gauch, U. P.: Credit Covenants, in: Publikationen der Swiss Banking School Zürich (Hrsg.), Band 154 Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 30
[19] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384
[20] Hier bieten sich bei größeren ohnehin testier- und publizitätspflichtigen Unternehmen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater an. Vgl. Köndgen, J.: Financial Covenants - „Symbiotische“ Finanzierungsverträge im Spannungsfeld von Vertrags-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht, in: Prütting, H. (Hrsg.): Insolvenzrecht, Köln 1997, S. 127-157, S. 133; Emmerstorfer, H.: a.a.O., S. 141
[21] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384
[22] Vgl. Klimpke, T.O.: Frühzeitige Intervention, in: Blick durch die Wirtschaft vom 14.04.1997, S. 11, S. 11
[23] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 187; Laut E-Mail vom 04.11.2004
[24] Vgl. Köndgen, J.: a.a.O., S. 133
[25] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384; Kästle, M.: a.a.O., S. 55
[26] Vgl. Gauch, U.P.: a.a.O., S. 25; Köndgen, J.: a.a.O., S. 133
[27] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384 f.; Kästle, M.: a.a.O., S. 64 f.
[28] Vgl. Selchert, F.W.: Allgemeine Bewertungsgrundsätze, in: Küting, K./Weber, C.-P. (Hrsg.): Handbuch der Rechnungslegung. Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, Band Ia, 4. Aufl., Stuttgart 1995, S. 819-875 § 252 HGB, S. 862 RN 99 § 252 HGB
[29] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384 f.
[30] Kästle, M.: a.a.O., S. 65
[31] Vgl. Emmerstorfer, H.: a.a.O., S. 140
[32] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384; Dies könnte Haftung gegenüber den anderen Gläubigern begründen.
[33] Vgl. Gauch, U.P.: a.a.O., S. 31
[34] Vgl. Kästle, M.: a.a.O., S. 63; Wittig, A., a.a.O., S. 1384
[35] Vgl. Korts, P./ Korts, S.: GmbH-Musterverträge, Bonn 2003, S. 44; Laut E-Mail vom 04.11.2004
[36] Vgl. Laut E-Mail vom 04.11.2004
[37] Vgl. Kästle, M.: a.a.O, S 66; Riebell, C./ Int-Veen, T.: a.a.O., S. 29; Alberth, M.R.: a.a.O., S. 744
[38] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1382
[39] Im zweistufigen Verfahren der neuen InsO erfolgt zunächst eine Fortstehungsprognose. Fällt diese positiv aus, sind die Aktiva mit Fortführungswerten anzusetzen. Fällt sie negativ aus, muss das Vermögen zu Liquidationswerten bewertet werden. Ergibt sich im zweiten Schritt, also der Untersuchung des Überschuldungsstatusses, kein positives Reinvermögen, d.h. übersteigen die Schulden das Vermögen, ist der Insolvenzantrag zu stellen. Vgl. Wengel, T.: Die Insolvenztatbestände, in: DStR 41/2001, S. 1769 - 1772, S. 1769 ff.
[40] Vgl. Laut E-Mail vom 04.11.2004
[41] Vgl. Kästle, M.: a.a.O., S. 67; Wittig A.: a.a.O., S. 1382
[42] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1382 f.
[43] Vgl. Laut E-Mail vom 04.11.2004
[44] Vgl. Kästle, M.: a.a.O., S. 68
[45] Durch die neue InsO vom 01.01.1999 wurde ein weiterer Insolvenztatbestand eingeführt, die drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese ist bereits gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nachzukommen. Vgl. Reck, R.: Insolvenzprophylaxe in der Praxis, in: Betrieb und Wirtschaft 24/2003, S. 1030-1035, S. 1030
[46] Vgl. Riebell, C./ Int-Veen T.: a.a.O., S. 28
[47] Vgl. Emmerstorfer, H.: a.a.O. S. 141; Laut E-Mail vom 04.11.2004
[48] Vgl. Peridon, L./ Steiner, M.: Finanzwirtschaft der Unternehmung, 10. Aufl., München 1999, S. 533; Peemöller, V.H.: a.a.O., S. 358; Gauch, U.P.: a.a.O., S. 33; Laut E-Mail vom 04.11.2004
[49] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1383
[50] Vgl. Hausschildt, J.: Erfolg-, Finanz- und Bilanzanalyse, 3. Aufl., Köln 1996, S. 163
[51] Insbesondere bei unterjähriger Betrachtung, da Wertpapiere an Wert verloren haben können, und bei stichtagsbezogener Betrachtung können die Anteile noch voll bilanziert sein, z.B. bei nur vorübergehender Wertminderung. Forderungen können uneinbringbar werden, was bei über 42000 erwarteten Insolvenzen in 2004, schnell geschehen kann. Vgl. Peemöller, V.H.: a.a.O., S. 356, 358
[52] Vgl. Laut E-Mail vom 29.10.2004; Laut E-Mail vom 04.11.2004
[53] Vgl. Gauch, U.P.: a.a.O., S. 25 f.
[54] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1383; Eidenmüller, H.: a.a.O., S. 132
[55] Vgl. Kästle, M.: a.a.O., S. 65
[56] Vgl. Kästle, M.: a.a.O., S. 65 f.; Wittig, A.: a.a.O. S. 1384
[57] Vgl. Kästle, M.: a.a.O., S. 74
[58] Vgl. Eidenmüller, H.: a.a.O. S. 139
[59] Vgl. Kästle, M.: a.a.O., S. 77
[60] Vgl. Gauch, U.P.: a.a.O., S. 38
[61] Vgl. Eidenmüller, H.: a.a.O., S. 140
[62] Vgl. Burger, A./Buchhart, A.: Financial Covenants statt Insolvenzordnung?, in: Finanz Betrieb 2/2001, S. 99-104, S. 104
[63] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1391
[64] Die heutige Denkweise von Quartalsabschluss zu Quartalsabschluss durch Banken und Investoren hindert die Unternehmungen daran, Investitionen in innovative Produkte, bei denen sich die Aufwendungen erst langfristig amortisieren werden, durchzuführen. Kurzfristiges Erfolgsdenken wird in den Vordergrund gestellt. Auch die Verlagerung von Unternehmensteilen in Billiglohnländer mit geringer Kaufkraft kann sich verheerend auf die Absatzzahlen in den Industrienationen und damit auf einzuhaltende Kennzahlen auswirken, da mit der Abwanderung der Jobs auch eine Abwanderung der Kaufkraft verbunden ist und in den neuen Produktionsstandorten auf 10 bis 20 Jahre gesehen, das Einkommen der breiten Masse kaum entsprechende Steigerungen erwarten lässt.
[65] Vgl. Lützenrath, C. /Schröer, M.: a.a.O., S. 20
[66] Vgl. Käste, M.: a.a.O., S. 39
[67] Vgl. Eidenmüller, H.: a.a.O., S. 140
[68] Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1386 f.
- Arbeit zitieren
- Rene Gäde (Autor:in), 2005, Financial Covenants in der Bilanzanalyse von Firmenkunden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50261
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