Dieser Teil der Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Recht der Weiterbildung. Zunächst habe ich die diesen Bereich kurz allgemein beleuchtet. Danach bin ich auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen eingegangen.
Bei den rechtlichen Grundlagen, war es mir wichtig, diese nach der Bundes- und der Länderebene zu unterscheiden. Nach einer kurzen Einleitung bin ich zum besseren Verständnis auf die einzelnen Gesetze, wie das Betriebsverfassungsgesetz, die Manteltarifverträge, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Berufsbildungsgesetz, das Arbeitsförderungsgesetz und das Bildungsurlaubsgesetz, detaillierter eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Allgemein
2. Verfassungsrechtliche Grundlagen
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Bundesebene
3.1.1 Das Betriebsverfassungsgesetz
3.1.2 Manteltarifverträge
3.1.3 Fernunterrichtsschutzgesetz
3.1.4 Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
3.1.5 Das Arbeitsförderungsgesetz
3.2. Landesebene
3.2.1 Entwicklung d. Gesetzgebung in alten Bundesländern
3.2.2 Entwicklung d. Gesetzgebung in neuen Bundesländern
3.2.3 Rechtliche Regelungen der Landesebene
3.2.4 Das Bildungsurlaubsgesetz
Schussteil
Einleitung
Dieser Teil der Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Recht der Weiterbildung.
Zunächst habe ich die diesen Bereich kurz allgemein beleuchtet.
Danach bin ich auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen eingegangen.
Bei den rechtlichen Grundlagen, war es mir wichtig, diese nach der Bundes- und der Länderebene zu unterscheiden. Nach einer kurzen Einleitung bin ich zum besseren Verständnis auf die einzelnen Gesetze, wie das Betriebsverfassungsgesetz, die Manteltarifverträge, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Berufsbildungsgesetz, das Arbeitsförderungsgesetz und das Bildungsurlaubsgesetz, detaillierter eingegangen.
1. Allgemein
Die Weiterbildung ist in Deutschland nicht zusammenhängend und einheitlich festgelegt. Ein Recht, welches alle Bereiche der Weiterbildung umfasst, gibt es bisher nicht. Dieser Bereich wird auch als ein quasi gesetzfreier Feld bezeichnet, da betriebliche Weiterbildungsentscheidungen vorwiegend ohne gesetzliche Bestimmungen getroffen werden. Es bestehen, im Gegensatz zum Schulwesen, welcher weitgehend durch Normen und Verordnungen geregelt ist, keine Richtlinien und rechtlichen Normierungen über Weiterbildungsinhalte, Planung, Organisation oder Teilnehmergruppen. Obwohl eine klare Rechtsgrundlage fehlt, gibt es einzelne Regelungen, die den Entscheidungsspielraum indirekt berühren.[1] Zur Weiterbildung ist weiterhin zu sagen, dass sie durch eine Vielzahl ineinander verschränkter gesetzlicher Regelungen geordnet wird, die teilweise unterschiedlichen Leitzielen dienen und manche Bereiche unberührt lassen.[2]
Wirft man einen Blick auf die rechtlichen Normierungen, stellt man fest, dass sie verschiedenen Politikbereichen zugeordnet ist. Rechtlich ist die Weiterbildung sowohl im Bildungs- als auch im Arbeits- und Sozialrecht verankert. Somit ist dieser Bereich zur Angelegenheit von Bildung-, Wirtschafts- und Sozialpolitik geworden. Darüber hinaus gibt es eigenständige gesetzliche Bestimmungen für einzelne Personengruppen (z.B. für Betriebsräte oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst), für einzelne Institutionen (z.B. für Hochschulen im Rahmen des Hochschulgesetzes) und für einzelne Fachressorts.
Die Weiterbildung ist nicht staatlich organisiert, unterliegt aber nach dem Subsidiaritätsprinzip mehr oder weniger stark staatlich gestaltenden Einflüssen. Das Ausmaß des staatlichen Einflusses unterscheidet sich nach der staatlichen Instanz und den Bildungsbereich. Entscheidend ist föderalistische Grundprinzip in Bildungspolitik und –verwaltung, nach dem Bund, Ländern und Kommunen jeweils spezifische Aufgaben im Bildungsbereich zufallen.[3]
2. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Das Grundgesetz enthält keine konkreten Aussagen zum Weiterbildungsbereich. Die gesetzgeberische Zurückhaltung hängt mit Geschichte des Wiederaufbaus einer institutionalisierten Erwachsenenbildung zusammen. Dieser geschah „organisatorisch uneinheimlich und zufällig, was durch die von den westlichen Besatzungsmächten auferlegte föderative Eigenständigkeit der Länder mitbedingt wurde.“[4] Dennoch sind Verfassungsgrundsätze und Grundrecht die maßgeblichen Grundlagen. Der Inhalt und Umfang staatlicher Beteiligung an Weiterbildung basieren auf dem Verfassungsrecht. Das Grundgesetz enthält einige Bestimmungen, die für die Legitimation der bestehenden institutionellen Trägerstruktur wesentlich sind. Zu nennen sind die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art.4 GG), die Meinungsfreiheit (Art.5 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 8 GG).
Die staatliche Verantwortung für den Weiterbildungsbereich ergibt sich ferner aus dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit:
„ Wenn der Staat in Art. 12, Abs. 1GG die Freiheit der Berufswahl durch gesetzliche Qualifikationsanforderungen einschränkt, ist er gleichzeitig verpflichtet, die materiellen Bedingungen zur Überwindung dieser Qualifikationsschranken bereitzustellen und dabei auf Bildungsunterschiede und soziale Ausgleiche zu achten.“ (Gabler/Grimmer, 1984).[5]
Für die Bildungspolitik, einschließlich der Weiterbildung, sieht das Grundgesetz eine föderalistische Regelung vor. Nach diesem Prinzip fallen Bund und Ländern jeweils spezifische Gesetzgebungskompetenzen zu. Die ordnungspolitische Gestaltung der allgemeinen Weiterbildung/ Erwachsenenbildung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Für die berufliche Weiterbildung haben aber nach dem Grundgesetz sowohl Bund als auch Länder Gesetzgebungskompetenzen. Für weiterbildende Angebote im Bereich der berufsbildenden Schulen sind nur Länder zuständig. Regelungen des Wirtschafts- und Arbeitsrechtes dagegen, fallen in Kompetenzbereich des Bundes. Falls der Bund jedoch sein Gesetzgebungsrecht nicht oder nur teilweise nutzt, haben die Länder das Recht, Gesetzte zu erlassen. Diese verlieren allerdings ihre Geltung, sobald der Bund seine Kompetenzen wieder wahrnimmt.
Weiterhin unterliegt die Weiterbildung auch keinem staatlichen Anerkennungszwang, im Gegensatz zum Schulwesen. Die Weiterbildung muss also nicht staatlich geordnet und normiert sein. Dies hängt mit der Entscheidung des Staates zusammen, in diesem Bereich nur eine subsidiäre Funktion ausüben zu wollen, zusammen. Der Staat übernimmt notwendig erachtete Aufgaben der Weiterbildung nur dann, wenn diese von gesellschaftlichen Gruppen und Einrichtungen nicht erfüllt werden bzw. nicht erfüllt werden können. Hieraus ergeben sich wichtige Strukturmerkmale für den Weiterbildungsbereich und deren ordnungspolitische Gestaltung.
3. Rechtliche Grundlagen
Für die gesetzliche Regelung sind sowohl der Bund als auch die Länder verantwortlich. Auf Bundesebene teilen sich verschiedene Ministerien diese Kompetenzen. Hier wären das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung zu nennen. Auf Landesebene sind die Kultusministerien der Länder, die Gemeinden und die IHK für Regelungen zuständig.
3.1 Bundesebene
Auf der Bundesebene sind jene Gesetze zu erwähnen, welche sich nach Art. 71 und 75 GG aus der Bundeszuständigkeit für die berufliche Bildung, Fortbildung, Rehabilitation und Resozialisation ergeben. Im Einzelnen sind dies das Arbeitsförderungsgesetz von 1969, welches die berufliche Weiterbildung regelt und fördert, das Ausbildungsförderungsgesetz von 1971, welches ebenfalls die Förderung von Weiterbildung vorsieht, das Betriebsverfassungsgesetz von 1972, Fernunterrichtschulgesetz (1976), das Berufsbildungsgesetz von 1971 und das Hochschulrahmengesetz, welches u.a. auch die Mitwirkung der Hochschulen an der Weiterbildung regelt.
Im Folgenden soll einige dieser Gesetze genauer betrachtet werden.
[...]
[1] Vgl. Pawlowsky, P.; Bäumer, J. „Betriebliche Weiterbildung: Management von Qualifikation und Wissen“
[2] Tippelt, R. „Handbuch Erwachsenenbildung/ Weiterbildung“
[3] Tippelt, R. „Handbuch Erwachsenenbildung/ Weiterbildung“
[4] vgl. Arnold, R. „Erwachsenenbildung“
[5] vgl. Diemer, V.; Peters, O. „Bildungsbereich Weiterbildung- rechtliche und organisatorische Bedingungen, Inhalte, Teilnehmer“
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