Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. § 17 EStG


Seminararbeit, 2019

40 Seiten, Note: 1,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Besteuerung bei Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften
I. Definitionen
1. Rechtsnatur und Bedeutung der Kapitalgesellschaften
2. Die Besteuerungsgrundlage einer Kapitalgesellschaft
2.1 Anteilseigner
2.2 Veräußerung
2.3 Anteile an einer Kapitalgesellschaft
3. Abgrenzung zwischen BV und PV
II. Verkauf von Anteilen aus dem PV
1. Veräußerung von Anteilen an KapGes i.S.d. § 17 EStG
1.1 Anwendungsbereich - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.2 Der Veräußerungsgewinn
1.2.1 Veräußerungskosten
1.2.2 Anschaffungskosten
1.3 Das Teileinkünfteverfahren
1.3.1 Steuerverhaftung nach § 17 EStG
1.4 Bemessungsgrundlage
1.5 Werbungskosten und Betriebsausgaben
1.6 Veräußerungsverluste und verbilligter Verkauf
2. Veräußerung von Anteilen i.S.v. § 20 Abs.2 EStG
2.1 Kapitalertragsteuer
2.2 Werbungskosten und (nicht) abzugsfähige Betriebsausgaben
3. Besteuerung von alten Anteilen nach § 22 Nr.2 EStG
III. Verkauf von Anteilen aus dem Betriebsvermögen
1. Besteuerung von Natürlichen Personen sowie Personengesellschaften
a. Einkommensteuerrechtliche Behandlung
b. Gewerbesteuerrechtliche Behandlung
c. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
2. Begünstigung der Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 4 EStG
a. Allgemeines
b. Berechnung des Freibetrags
3. Besteuerung Juristischer Personen
a. Körperschaftssteuerrechtliche Behandlung
b. Gewerbesteuerrechtliche Behandlung
c. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

C. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Gerichtsurteile

Verwaltungsanweisungen

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Anteil der gewählten Rechtsformen bei eingetragenen Betriebsgründungen in Deutschland 2014

Abb. 2: Die Merkmale eines Gewerbebetriebs

Abb. 3: Veräußerungsgewinn

Abb. 4: Ermittlung des Freibetrags

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Bedingnis bei der KapGes

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Laut dem Statistischen Bundesamt waren 39,3% der eingetragenen Betriebsgründungen in Deutschland 2014 GmbHs. Somit liegen diese an erster Stelle, weit vor Einzelunternehmen mit 27,0% und den Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit 11,8%. Dies zeigt, dass die GmbH weiterhin hoch im Kurs liegt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Anteil der gewählten Rechtsformen bei eingetragenen Betriebsgründungen in Deutschland 2014

Die GmbH ist eine klassische Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Fasst man alle Kapitalgesellschaften zusammen so ergibt sich ein insgesamter Anteil der eingetragenen Betriebsgründungen in Deutschland im Jahr 2014 von ungefähr 50%. Ein genauer Wert kann nicht angegeben werden, da unklar ist welche Rechtsformen unter die Sonstigen Rechtsformen fallen.

Die oben aufgezeigten Daten weisen auf die Bedeutung der Kapitalgesellschaften hin. Sie nimmt immer weiter zu und somit erlangen diese auch immer größere Bedeutung für die Gesellschaft. Es lässt darauf schließen, dass immer mehr Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, sowohl an Natürliche als auch an Juristische Personen.

Diese Beteiligungen können sowohl erworben als auch gehalten oder auch veräußert werden. Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind einige Aspekte zu beachten, um eine hohe steuerliche Belastung oder eine ungerechtfertigte Doppelbesteuerung zu vermeiden. In welchem Ausmaß eine Besteuerung bei Veräußerungen auftritt bzw. welche verschiedenen Besteuerungsmethoden möglich sind, werden im Folgenden genauer dargestellt und erläutert.

B. Besteuerung bei Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften

I. Definitionen

1. Rechtsnatur und Bedeutung der Kapitalgesellschaften

KapGes sind juristische Personen, die sich von den natürlichen Personen, sowie PersGes erheblich unterscheiden.1 „Als juristische Person wird eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit bezeichnet“. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, verklagt werden und im eigenen Namen handeln.2

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Einblick, welche Vorbedingungen für KapGes prinzipiell gelten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Bedingnis bei der KapGes

Um eine juristische Person zu werden, ist es zwingend erforderlich, sich in das öffentliche Handelsregister einzutragen und ein Stammkapital i.H.v. 25.000 Euro als GmbH3, oder ein Grundkapital von 50.000 Euro als AG4 bzw. KGaA, aufzubringen. Hierfür gilt das AktG bzw. GmbHG. Auch die UG ist eine juristische Person und als eine Art Mini-GmbH anzusehen, welche die gleichen Rechte und Pflichten genießt, wie eine (tatsächliche) GmbH. Die UG darf sich erst GmbH nennen, wenn sie ihr Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erhöht hat5 Außerdem ist es erforderlich, dass der Notar die Erhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet.

Im § 267 HGB werden kleine, mittelgroße und große KapGes differenziert. Neben kleinen KapGes wurde am 27.12.2012 das Kleinstkapitalgesellschaften- Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) verabschiedet.6 Dieses Gesetz hat bereits seit dem Geschäftsjahr 2012 Geltung. Die Kleinstkapitalgesellschaften wären demnach nicht verpflichtet, beim Jahresabschluss einen Anhang zu erstellen und die Offenlegungspflicht fällt ebenfalls weg.7

2. Die Besteuerungsgrundlage einer Kapitalgesellschaft

Die KapGes hat ihr Einkommen gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4,5 EStG zu ermitteln. Alle Einkünfte der in § 8 Abs. 2 benannten Körperschaftsteuerpflichtigen (insb. der inl. KapGes) sind als Einkünfte als GewBetr zu behandeln.8 „Dies bedeutet nicht, dass die Einkünfte nach den Grundsätzen des § 2 bestimmt, ermittelt und danach lediglich in gewerbliche Einkünfte umbenannt werden. Vielmehr richtet sich die Ermittlung der Einkünfte stets nach den für gewerbliche Einkünfte geltenden Vorschriften“. 9 Bei Steuerpflichtigen, die gemäß § 238 HGB nach Handelsrecht oder gemäß § 141 AO nach Steuerrecht buchführungspflichtig sind, ist der Gewinn nach dem Wj. zu ermitteln.

2.1 Anteilseigner

„Anteilseigner ist, wer als natürliche oder juristische Person die Rechte und Pflichten eines Kapitalgebers bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft wahrnimmt“.10 Ferner besitzen Anteilseigner Anteile an einer KapGes, wobei ein Anteilseigner eine Einzelperson oder Unternehmen sein kann. Sie besitzen begründetes Interesse an den Firmenerfolg, und haben das Recht bei der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.

2.2 Veräußerung

Die Definition des Wortes Veräußerung findet häufig Gebrauch in der Rechtssprache und ist äquivalent zum Substantiv „Verfügung".11 Bei der Veräußerung wird bei den Veräußerern zwischen natürlicher Person, PersGes und KapGes unterschieden. PersGes sind beispielsweise OHG, KG oder GbR. Die PersGes haftet im Gegensatz zur KapGes unbeschränkt und gehört auch nicht zu den juristischen Personen. Zu den Veräußerungen von Anteilen gehört auch die Kapitalherabsetzung, die Auflösung einer KapGes und die Ausschüttung dazu.12 Eine Anwachsung liegt vor, wenn ein Gesellschafter aus einer Ges. austritt und sein Anteil bei den verbleibenden Gesellschaftern anwächst.13 Bei Abwachsung hingegen, tritt ein Gesellschafter neu in eine Ges. ein und die bisherigen Gesellschafter geben einen Teil ihres Anteils an den neuen Gesellschafter ab.

2.3 Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Zu den Anteilen an einer KapGes gehören14:

- Aktien einer AG, oder KGaA, auch stimmrechtslose Vorzugsaktien
- Anteile an einer GmbH, auch an einer UG (haftungsbeschränkt)
- Genussscheine (Forderungsrechte gg. eine KapGes
- Anteile an einer Genossenschaft und
- Anteile an einer Ges. nach ausl. Recht, die einer dt. KapGes entspricht.

3. Abgrenzung zwischen BV und PV

Bei einer Veräußerung von Anteilen an einer KapGes, wird differenziert zwischen den Anteilen aus dem PV und dem BV. Die Besteuerung der im PV gehaltenen Anteile wird durch zwei Besteuerungsarten differenziert. Zum einen kann es zu einem TEV führen, falls die Veräußerung i.S.d. § 17 Abs.1 EStG verläuft. Zum anderen tritt § 20 Abs.1 EStG in Kraft. Hier werden die VG mit der sog. Abgeltungssteuer inklusive SolZ und ggf. KiSt. besteuert. Definiert wird das PV im EStG nicht. Weil alle Wirtschaftsgüter die nicht unter § 4 EStG fallen, sind automatisch dem PV zuzuordnen.

II. Verkauf von Anteilen aus dem PV

1. Veräußerung von Anteilen an KapGes i.S.d. § 17 EStG

Die Veräußerung von Anteilen i.S.v. § 17 EStG werden als Einkünfte aus GewBetr gemäß § 15 EStG, behandelt. Die Merkmale eines GewBetr werden im § 15 Abs.2 EStG beschrieben. Dabei darf kein negatives Merkmal, welches in der untenstehenden Abbildung beschrieben wird, auftreten.

Quelle: http://images.slideplayer.org/15/4830008/slides/slide_65.jpg

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Die Merkmale eines Gewerbebetriebs

1.1 Anwendungsbereich - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Es bestehen zwei Arten von gewerblichen Einkünften. Die Veräußerung von Anteilen an KapGes i.S.v. § 17 EStG werden als einmalige Einkünfte betitelt. Die Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe nach § 16 EStG zählen auch zu den einmaligen Einkünften. Diese einmaligen Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer.15 Neben den einmaligen Einkünften existieren noch die laufenden Einkünfte. Darunter werden z.B. Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft (Tochtergesellschaft) verstanden.16 Ergo, in diesem Abschnitt beschäftigen wir uns nur mit den einmaligen Einkünften. Nach h.M. in der Literatur ist eine Einnahmenerzielungsabsicht und keine Gewinnerzielungsabsicht nötig.17

1.2 Der Veräußerungsgewinn

Der VG stellt die Bemessungsgrundlage zur Besteuerung für das FA dar. Im Einkommensteuergesetzbuch ist nachzulesen, wie sich der VG ermitteln lässt und welche Kosten zum veräußerten Preis abzuziehen sind.18

Der VG setzt sich aus vier Einkunftsarten zusammen:

- Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Einkünfte aus GewBetr (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

Der VG lässt sich folgendermaßen ermitteln:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Veräußerungsgewinn

1.2.1 Veräußerungskosten

Meistens entsteht bei der Veräußerung von Anteilen VK. Diese fallen u.a. an, wenn man einen Makler einschaltet. Notariats- und Gerichtskosten sind ebenfalls keine un­typischen Beispiele. Alle zusammenhängenden Aufwendungen die mit dem Veräuße­rungsgeschäft zu tun haben, sind zu berücksichtigen.4 „Einer anteiligen Zuordnung der VK i. S. v. § 17 Absatz 2 EStG bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen“19.

1.2.2 Anschaffungskosten

Bei der Ermittlung des VG werden die AK vom VP subtrahiert. Die AK sind alle Kosten, die beim Erwerb des Wirtschaftsguts entstanden sind. Dazu gehören auch die ANK. Die AK lassen sich unterteilen in tatsächlich anfallende AK und den fiktiven AK.

Die tatsächlich anfallenden AK: Wie der Name schon sagt, sind die tatsächlich anfallenden Kosten anzusetzen und resultieren aus dem Anschaffungspreis und den ANK.

Die fiktiven AK: Falls die Anteile geerbt, geschenkt, etc. wurden und kein Geld dafür ausgegeben wurde, so sind die Anteile unentgeltlich erworben. Somit sind die AK des Rechtsvorgängers für die Ermittlung des VG maßgebend.20

1.3 Das Teileinkünfteverfahren

Zum TEV kann es führen falls Einkünfte i.S.d. §§ 13-18, 21 EStG bzw. § 20 i.V.m. § 32d Abs.2 erzielt werden. Als Einkünfte wird der Betrag, der letztendlich unter dem Strich übrig bleibt benannt. Dabei ist der VG zu ermitteln und zu 60 % anzusetzen. Im Einkommensteuerrecht stellen Einkünfte am Markt erwirtschaftete Vermögensmehrungen dar.

1.3.1 Steuerverhaftung nach § 17 EStG

Für die Besteuerung sind zwei Bedingungen maßgeblich. Zum einen kommt es auf den Zeitraum des Erwerbs von Anteilen an. Zum anderen hängt es von der Mindestbeteiligung ab.

a) Zeitraum

Die erste Bedingung, die erfüllt sein muss, ist der Zeitraum. Um für ein TEV Anspruch zu haben, ist es zwingend erforderlich, innerh. der letzten fünf Jahre am Kapital der Ges. beteiligt gewesen zu sein.21

b) Mindestbeteiligung

Die zweite Bedingung ist die Beteiligungsquote. Die Mindestbeteiligung liegt bei einem Prozent (mittelbar oder unmittelbar).22 Hier gilt die Regel „first in - first out". Die Anteile die zuerst erworben wurden, sind als die zuerst abgestoßenen vom FA zu betrachten.

Falls beide Bedingungen erfüllt sind, kommt es zu einem TEV. Kommt es zu keiner Veräußerung i.S.v. § 17 Abs.1 Satz 1 EStG, tritt § 20 Abs. 2 Nr. 2 in Kraft.

1.4 Bemessungsgrundlage

a) Freistellung von 40 %

Früher herrschte noch das Halbeinkünfteverfahren, bei welchem die Besteuerung zu 50 % freigestellt wurde. Seit VZ 2009 ist jedoch das TEV in Kraft getreten. Die Gründe für die Modifizierung waren naheliegend. Dadurch, dass die Körperschaftsteuer des Jahres 2008 von 25 % auf 15 % gesunken ist, wurde das Halbeinkünfteverfahren in ein TEV modifiziert, um verlorene Steuereinnahmen zu regulieren.23 Ferner werden 40 % vom VP der Besteuerung frei gestellt.24 Das gleiche gilt auch für die VK und die AK. Diese werden ebenfalls zu 60 % besteuert.25 Somit ist der VG nur mit 60 % anzusetzen.

b) Freibetrag

Neben der Steuerbegünstigung, wie oben bereits geschildert, kann ein Freibetrag von 9.060 Euro abgezogen werden.26 Da es sich um eine Kürzungsgrenze handelt, wird der Freibetrag nur anteilig gewährt. D.h. bei einer Beteiligung von 50 % beträgt der Freibetrag nur noch 4.530 Euro. Zu beachten ist, dass sich der Freibetrag um den Betrag mindert, um den der VG den Teil von 36.100 Euro übersteigt.27

[...]


1 1 Vgl. § 1 Abs.1 und § 2 KStG

2 Vgl. Creifelds, Carl, Rechtswörterbuch, 2014

3 Vgl. § 5 Abs.1 GmbHG

4 Vgl. § 7 AktG

5 Vgl. § 5a Abs.2 GmbHG

6 Vgl. § 267a HGB

7 Vgl. Zwirner/Froschhammer, EU-Bilanzrechtsreform, StuB 2012, S.419

8 Vgl. Niehus, Ulrich, Die Besteuerung der KapGes, 2012, S. 1-3

9 Vgl. BFH-Urteil vom 6.07.2000, BStBl. 2002 II, S.490

10 Vgl. www.wikipedia.org/wiki/Kapitalbeteiligung

11 Vgl. Vgl. Creifelds, Carl, Rechtswörterbuch, 2014, S. 1243

12 Vgl. § 17 Abs.4 Satz 1 EStG

13 Vgl. § 738 Abs.1 BGB

14 Vgl. § 17 Abs.1 Satz 3 EStG

15 Vgl. R 4.2 EStR 2012

16 Vgl. BMF-Schreiben vom 17.11.2004, BStBl. 2004 I S. 1064

17 Vgl. Alpmann, Josef, Gesellschaftsrecht, 2015

18 Vgl. § 17 Abs. 2 EStG

19 Vgl. BMF-Schreiben vom 20.12.2010, BStBl 2011 I S. 16

20 Vgl. § 17 Abs.2 Satz 5 EStG

21 Vgl. § 17 Abs.1 Satz 1 Alternative 1 EStG

22 Vgl. § 17 Abs.1 Satz 1 Alternative 2 EStG

23 Vgl. Olfert, Klaus, Unternehmenssteuern, 2010, S. 102-103

24 Vgl. § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe c EStG

25 Vgl. § 3c Abs.2 Satz 1 EStG

26 Vgl. § 17 Abs.3 Satz 1 EStG

27 Vgl. § 17 Abs.3 Satz 2 EStG

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. § 17 EStG
Hochschule
Fachhochschule Amberg-Weiden  (OTH Amberg-Weiden)
Veranstaltung
Recht der Einzelsteuern und Steuergestaltung
Note
1,0
Jahr
2019
Seiten
40
Katalognummer
V497070
ISBN (eBook)
9783346008763
ISBN (Buch)
9783346008770
Sprache
Deutsch
Schlagworte
§ 17 EStG, Anteile, Geschäftsanteile, Kapitalgesellschaft, Veräußerungsgewinn, Teileinkünfteverfahren, Abgeltungssteuer, § 20 EStG, Personengesellschaft, § 16 EStG, Körperschaftssteuer, Freibetrag, Besteuerung, Stammkapital, Steuerrecht, Anteilseigner, Gewerbebetrieb, Steuerverhaftung, Mindestbeteiligung, Einkommensteuer, Werbungskosten, Veräußerungsverlust, Kapitalertragsteuer, juristische Person, natürliche Person
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. § 17 EStG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/497070

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