Eine Wohnung, bzw. ein Dach über dem Kopf zu haben, ist für die meisten Menschen unserer Gesellschaft eine Selbstverständlichkeit. Die Meisten von uns haben einen Rückzugsort. Hier können wir unsere Privatsphäre genießen, hier schlafen wir, hier kochen wir, hier waschen wir uns und hier halten wir uns wohl die meiste Zeit auf. Es ist selbstverständlich abends nach Hause zu kommen und auch zu wissen, dass dieses Zuhause nicht nur auf eine gewisse Zeit begrenzt ist. Man ist über das Einwohnermeldeamt offiziell auf dieses Zuhause gemeldet, d.h. man kann diese Wohnung ganz exakt „mein Zuhause“ nennen.
Was aber ist mit den Menschen unserer Gesellschaft, die dieses offizielle Zuhause nicht haben? Diese Personengruppe lebt entweder auf der Straße oder ist in Notunterkünften untergebracht. Mit dem Gedanken, dass man sich bald schon einen neuen Schlafplatz suchen muss oder aber überlegen muss, wo man sein Hab und Gut unterbringt, bzw wo man sich mal waschen könnte. Für diese Menschen ist es nicht selbstverständlich abends nach Hause zu kommen und zu wissen, dass man in diesen Räumen privat ist. Diese Menschen werden von der Gesellschaft wie „ausgeblendet“. Sie entsprechen nicht der Norm und gehören nicht dazu. Sie werden ausgeschlossen und bilden eine Lücke innerhalb der Gesellschaft.
Diese Lücke besteht für viele Betroffene auch im deutschen Gesetz, vielmehr im deutschen Sozialgesetz. Dieses Sozialgesetz unterliegt dem Territorialprinzip. Das heißt, dass es nur für Menschen gilt, die im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland leben. Normalerweise weißt man diesen Aufenthalt mit einer Meldebescheinigung nach. Dort steht ganz genau „wo man sein zuhause hat“. Es ist ganz klar, dass diese Menschen im Geltungsbereich leben. Doch was ist mit denen, die ihren Aufenthalt nicht so einfach durch eine Meldebescheinigung nachweisen können? Ist das Gesetz ausreichend auf diese Problematik ausgelegt? Haben sie den selben Zugang zu Sozialleistungen wie die „Norm“ der Gesellschaft? Diese und weitere Fragen sollen in dieser Hausarbeit aufgearbeitet werden.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis und Internetquellen
1. Einleitung
2. Allgemeines
2.1 Recht auf Wohnung
2.2. Definitionen
2.3. Zahlen zur Wohnungslosigkeit in Deutschland
2.4. Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe
3. Ansprüche nach dem SGB II
3.1. Aufgabe und Ziel
3.2. Anspruchsvoraussetzungen
3.2.1. Schwierigkeiten
3.2.1.1. Problemdarstellung des gewöhnlichen Aufenthalts
3.2.1.2. Problemdarstellung der örtlichen Zuständigkeit
3.2.2. Verfahrensweise mit den genannten Schwierigkeiten
4. Ansprüche nach dem SGB XII
4.1. Leistungskatalog
4.1.1. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
4.1.2. Leistungsberechtigter Personenkreis
4.2. Vor- und Nachrangige Leistungen innerhalb des SGB XII
5. Abschlussbemerkung
Anlagen
Literaturverzeichnis
Böttiger in Eicher/Luik, SGB II, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage, § 36, Rn. 45, beck-online
Düe in Brand, SGB III, C.H. Beck Verlag, 8. Auflage, beck-online
Gagel in Knickrehm/Deinert, SGB II/SGB III, C.H. Beck, Band 1, 73. EL, März 2019, beck-online
Groth in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SozR, 52. Ed., Stand 1.3.2019, beck-online
Hänlein/Gagel in Knickrehm/Deinert, SGB II/SGB XII, C.H. Beck Ver lag, Band 1, 3. EL. März 2019, beck-online
Kaiser in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SozR, 52. Ed., Stand 1.3.2019, beck-online
Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, Erich Schmidt Verlag, 36. EL, VI/14
Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, Erich Schmidt Verlag, EL 07/18, XII/18
Münder Sozialgesetzbuch II, Nomos Verlag, 6. Auflage, beck-online
Renn/Wendtland in Renn/Schoch/Löcher/Wendtland, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Nomos, 4. Auflage, beck-online
Welkoborsky/Klein in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Nomos Verlag, Arbeitsrecht, SGB III, beck-online
Winkler in Fasselt/Schellhorn, Nomos Verlag, 5. Auflage, Handbuch Sozialrechtsberatung – HSRB
Winkler/Gagel in Knickrehm/Deinert, SGB II/SGB XII, C.H. Beck Ver lag, Band 1, 3. EL., März 2019, beck-online
Valgolio in Hack/Noftz, SGB II, Erich Schmidt Verlag, EL 5/17
Internetquellen
http://www.bawo.at/de/content/wohnungslosigkeit/definitionen.html
http://www.bagw.de/de/der-verein/
1. Einleitung
Eine Wohnung, bzw. ein Dach über dem Kopf zu haben, ist für die meisten Menschen unserer Gesellschaft eine Selbstverständlichkeit. Die Meisten von uns haben einen Rückzugsort. Hier können wir unsere Privatsphäre genießen, hier schlafen wir, hier kochen wir, hier waschen wir uns und hier halten wir uns wohl die meiste Zeit auf. Es ist selbstverständlich abends nach Hause zu kommen und auch zu wissen, dass dieses Zuhause nicht nur auf eine gewisse Zeit begrenzt ist. Man ist über das Einwohnermeldeamt offiziell auf dieses Zuhause gemeldet, d.h. man kann diese Wohnung ganz exakt „mein Zuhause“ nennen.
Was aber ist mit den Menschen unserer Gesellschaft, die dieses offizielle Zuhause nicht haben? Diese Personengruppe lebt entweder auf der Straße oder ist in Notunterkünften untergebracht. Mit dem Gedanken, dass man sich bald schon einen neuen Schlafplatz suchen muss oder aber überlegen muss, wo man sein Hab und Gut unterbringt, bzw wo man sich mal waschen könnte. Für diese Menschen ist es nicht selbstverständlich abends nach Hause zu kommen und zu wissen, dass man in diesen Räumen privat ist. Diese Menschen werden von der Gesellschaft wie „ausgeblendet“. Sie entsprechen nicht der Norm und gehören nicht dazu. Sie werden ausgeschlossen und bilden eine Lücke innerhalb der Gesellschaft.
Diese Lücke besteht für viele Betroffene auch im deutschen Gesetz, vielmehr im deutschen Sozialgesetz. Dieses Sozialgesetz unterliegt dem Territorialprinzip. Das heißt, dass es nur für Menschen gilt, die im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland leben. Normalerweise weißt man diesen Aufenthalt mit einer Meldebescheinigung nach. Dort steht ganz genau „wo man sein zuhause hat“. Es ist ganz klar, dass diese Menschen im Geltungsbereich leben. Doch was ist mit denen, die ihren Aufenthalt nicht so einfach durch eine Meldebescheinigung nachweisen können? Ist das Gesetz ausreichend auf diese Problematik ausgelegt? Haben sie den selben Zugang zu Sozialleistungen wie die „Norm“ der Gesellschaft? Diese und weitere Fragen sollen in dieser Hausarbeit aufgearbeitet werden.
2. Allgemeines
Wenn man an Zuhause denkt, denkt man an Geborgenheit, Sicherheit, Wärme, Familie, Rückzugsort und ein Dach über dem Kopf haben. Es ist für uns ein Grundbedürfnis einen privaten Bereich zu haben, an dem man seine Dinge aufbewahrt und Privatsphäre genießen kann. Leider gibt es in der heutigen Zeit viele Menschen, denen diese Gefühle verborgen bleiben. Dieser Personengruppe fehlt das Recht auf eine Wohnung. Entweder leben sie auf begrenzte Zeit in Einrichtungen für Wohnungslose oder gar auf der Straße.
2.1 Recht auf Wohnung
Für diese Menschen ist es nicht nur schwer sich in die Gesellschaft einzugliedern, sondern auch in das deutsche Rechtsystem. Denn hier tut sich das Gesetz, obwohl das Recht auf Wohnung seit 1948 völkerrechtlich verankert ist, immens schwer für diese Personen eine explizite Anspruchsgrundlage bzw. Hilfe zu schaffen, mit der den Menschen auch wirklich geholfen wird.
Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) heißt es in Art. 25 Abs. 1: Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährleistet, er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2.2. Definitionen
Abzugrenzen ist von dem Begriff Wohnungslosigkeit der Begriff Obdachlosigkeit. Als wohnungslos gelten laut der österreichischen Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe Menschen, die in Einrichtungen wohnen, in denen die Aufenthaltsdauer begrenzt ist und in denen keine Dauerwohnplätze zur Verfügung stehen. Als obdachlos hingegen gelten Menschen, die auf der Straße bzw. öffentlichen Plätzen leben oder in Notunterkünften, in Wärmestuben, Notschlafstellen oder anderen niederschwelligen Einrichtungen übernachten.[1]
2.3. Zahlen zur Wohnungslosigkeit in Deutschland
Dennoch gibt es statistisch gesehen viele Menschen in Deutschland, bei denen dieses Grundbedürfnis bzw. dieser Anspruch nicht erfüllt ist. Aus einer Statistik der BAG Wohnungshilfe geht hervor, dass es in Deutschland bis ins Jahr 2015 bereits 367.000 Wohnungslose gegeben hat. Durch den Flüchtlingsstrom stieg diese Zahl im Jahr 2018 auf 686.000 an. Die Zahl der Wohnungslosen hat sich demnach fast verdoppelt. (Anlage (1))
68,1 % der in 2015 bekannten Wohnungslosen waren ledig. Prozentual gesehen sind mehr ledige Männer von Wohnungslosigkeit betroffen als ledige Frauen. Andersrum ist es bei den Verheirateten, getrennt Lebenden, Verwitweten und Geschiedenen; dort gelten prozentual gesehen mehr Frauen als wohnungslos. (Anlage (2))
Im Jahr 2017, dort waren laut Statistik bereits 586.000 Wohnungslose in Deutschland bekannt, ist der überwiegende Teil der Wohnungslosen zwischen 30 und 39 Jahre alt. Mit 40 bis 49 Jahren sinkt die Wohnungslosigkeit wieder. (Anlage (3))
Wenn man sich anschaut welche Gründe für die Wohnungslosigkeit ausschlaggebend waren, lässt sich aus der Statistik aus dem Jahr 2015 schnell feststellen, dass es nicht wie man vielleicht vermutet Räumungsklagen (2,8 %), Räumung wegen Eigenbedarf (0,9 %) oder Räumung wegen Mietschulden (13,3 %) waren, die zur Wohnungslosigkeit geführt haben. 29,9, % sind ohne Kündigungen ausgezogen und somit wohnungslos geworden. Jedoch ist auch die Kündigung durch den Vermieter (27 %) ein häufiger Grund. (Anlage (4))
2.4. Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V.
Eine Anlaufstelle für Betroffene bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V.. Sie leistet Koordinations- und Integrationsaufgaben für die kommunale und frei-gemeinnützige Wohnungslosenhilfe. Außerdem vertritt sie die Interessen der Wohnungslosen und Sozialausgegrenzten. Auf Bundesebene wird durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe die Kommunikation und der fachliche Austausch zwischen den Sozialleistungsträgern und den Akteuren der Gesellschafts- und Sozialpolitik. In der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe finden sich öffentliche sowie freie Träger der Wohlfahrtspflege, aber auch Selbsthilfeorganisationen von wohnungslosen Menschen. Unter den Mitgliedern finden sich unter anderem die Bundesagentur für Arbeit, das Ministerium für Sozialhilfe und SGB II, das Ministerium für Wohnungsbau und Stadtentwicklung. Sie alle haben das Ziel den Betroffenen Menschen einen menschenwürdigen Platz in der Gesellschaft zu verschaffen.[2]
3. Ansprüche von Wohnungslosen im SGB II
3.1. Aufgabe und Ziel
Das SGB II führt zu Beginn in § 1 die Aufgaben und das Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuche auf. Dort heißt es, dass den Leistungsberechtigten ermöglicht werden soll ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Diese Würde des Menschen ist schon in Art. 1 Grundgesetz verankert. Dort heißt es nicht nur, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, sondern auch, dass es Verpflichtung staatlicher Gewalt ist diese zu achten und zu schützen. Es war bereits vor der Entscheidung des BVerfG zu den Regelleistungen im SGB II klar, dass sich das Existenzminimum verfassungsrechtlich aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) ergibt.[3] Zu der physischen Existenz des Menschen zählen nicht nur Nahrung, Kleidung, Hausrat, Hygiene und Gesundheit, sondern auch Wohnung und Heizung.[4]
[...]
[1] http://www.bawo.at/de/content/wohnungslosigkeit/definitionen.html
[2] http://www.bagw.de/de/der-verein/
[3] Münder, Sozialgesetzbuch II, SGB II §1 Rn. 4, beck-online
[4] Gagel, in Knickrehm, SGB II/SGB III, SGB II §1 Rn. 12
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