Diese Hausarbeit im Bürgerlichen Recht stellt eine Bearbeitung dar. Die Arbeit ist in zwei Teile gegliedert, die sich auf die zwei Teile des Sachverhalts beziehen. Im ersten Teil setzt sich der Autor mit der Fragestellung über das Zustandekommen eines Vertrages bei Internetauktionen auseinander. Insbesondere werden die Problematik des vorzeitigen Abbruchs einer Auktion und die Einbeziehung von AGB §§ 307 folgende BGB beleuchtet.
Im zweiten Teil wird der Vertragsschluss unter Einbeziehung der Minderjährigenproblematik §§ 106 folgende BGB dargestellt. Anschließend überzeugen die Ausführungen zur Unmöglichkeit § 275 BGB und zum Problem der Konkretisierung einer Gattungsschuld § 243 II BGB.
Inhaltsverzeichnis
Literarturverzeichnis
Gutachten Fallfrage 1
A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gemäß §433 I S.1
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch untergegangen - 8 -
B. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung §§280 I, III, 283
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch untergegangen
III. Anspruch durchsetzbar
IV. Ergebnis
C. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung §§280 I, III, 283
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch untergegangen
III. Anspruch durchsetzbar
IV. Ergebnis
Gutachten Fallfrage 2
A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gemäß §433 I S.1
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch untergegangen
III. Anspruch durchsetzbar
IV. Ergebnis
Hausarbeit in der Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger
Der Sammler U interessiert sich für ein neues Objekt für seine Privatsammlung besonderer Musikinstrumente. Er stöbert dazu auf der Internetauktionsplattform Ebay. Dort können Privatpersonen Waren zum Verkauf anbieten, woraufhin interessierte Käufer „Gebote“ abgeben können. Je geringer dabei der Mindestpreis des Verkäufers angesetzt wird, umso geringer fallen auch die von diesem an Ebay zu zahlenden Einstellgebühren aus, wobei das Einstellen bei einem Mindestpreis von 1,-€ vollkommen gratis erfolgt. Mit dem Ende der vorher festzulegenden Angebotsfrist wird dem zum Fristende Höchstbietenden automatisch der Zuschlag erteilt. Dabei bleibt ein Gebot solange bestehen, bis ein höheres Gebot abgegeben wurde. In den AGB von Ebay heißt es des Weiteren:
„§ 17: Zwischen dem Anbietenden und dem Höchstbietenden kommt mit Ablauf der Auktionsfrist ein wirksamer Kaufvertrag zustande.“
„§ 21: Der Anbietende ist lediglich berechtigt, ein Angebot zurückzunehmen und die bereits erfolgten Angebote zu streichen, wenn er dazu gesetzlich berechtigt ist.“
Schließlich findet U auf Ebay am 17.08.2017 den Musikalienhändler V, der aus seinen Restbeständen eine besondere Sammler-Ukulele (Wert: 117,-€) mit Originalunterschrift von Jimi Hendrix zu einem Startpreis von 1,- € zum Verkauf anbietet. V befürchtet zwar, dass die Ukulele so zwar leicht unter Wert verkauft werden könnte, will jedoch eine eventuell anfallende Angebotsgebühr gegenüber Ebay sparen. U ist begeistert, gibt sofort ein Gebot von 10,-€ ab und ist damit Höchstbietender. Die Auktion endet laut Angaben von Ebay am 25.08.17. Als U einen Tag vor Auktionsende jedoch einen Blick auf den weiteren Verlauf der Auktion werfen will, sieht er, dass diese von V vorzeitig beendet worden ist. Auf Nachfrage erklärt V dem U, er hätte sich doch verkalkuliert. Er wolle so kurz vor Auktionsende nicht riskieren, die Ukulele weit unter Wert verkaufen zu müssen und als er die Auktion herausgenommen habe, hätte diese noch immer bei nur 10,-€ gestanden. U müsse sich eben woanders eine entsprechende Ukulele besorgen und ohnehin sei ja aufgrund des Abbruchs noch kein verbindlicher Kaufvertrag mit ihm zustande gekommen.
U ist erbost und verlangt von V Herausgabe der Ukulele zu einem Preis von 10,-€. Außerdem, so U, gäbe es in seiner Stadt ein kleines Museum, dem er die Ukulele bestimmt für einen Obolus von 200,- € zeitweise als Ausstellungsstück hätte zur Verfügung stellen können. Diese Chance hätte sich für ihn zerschlagen, wenn V nicht liefere.
Zur selben Zeit versucht V auch anderweitig, seine Ware zu Geld zu machen. Als der 16-jährige M, durch eine E-Gitarre im Schaufenster aufmerksam geworden, seinen Laden betritt, kommen V und M über den Wunsch des M ins Gespräch, eine solche Gitarre zu erwerben. Es handelt sich dabei um eine serienmäßig produzierte StringMaster im Wert von 150,-€, welche in jedem Musikfachgeschäft erhältlich ist und von welchen der V noch zusätzliche fünf Exemplare auf Lager hat. Nach einem kurzen Verkaufsgespräch über die finanzielle Lage des M bietet V diesem schließlich die StringMaster zu einem Sonderpreis von nur 100,-€ inklusive – da der M mit dem Fahrrad unterwegs ist – Freihauslieferung an. M willigt begeistert ein, überreicht dem V direkt 10,-€ seines Taschengeldes als Anzahlung und vereinbart mit diesem die Lieferung der Gitarre am nächsten Tag um 12:00 Uhr. Dann solle auch der Rest der Zahlung erfolgen.
Als M beim Abendessen seinen Eltern von seinem tollen Geschäft berichtet, sind diese zwar erst skeptisch, freuen sich jedoch dann über das musikalische Interesse ihres Sohnes und äußern, da „könne man sich ja auf die ersten Auftritte des Sohnemanns freuen“.
Am nächsten Tag holt V eine der StringMaster -Gitarren aus seinem Lagerraum, packt diese in seinen Geschäftswagen und macht sich pünktlich auf den Weg zu M. Dort angekommen öffnen die Eltern des M die Türe und äußern gegenüber V, dass sie sich die Sache nun doch anders überlegt hätten. Den ständigen Lärm im Hause wollten sie lieber nicht riskieren und Rockmusik sei doch eh nur der erste Schritt in Richtung Drogen. Diese Szene beobachtet der zufällig vorbeischlendernde Nachbar D des M und hält den V auf dem Weg zu seinem Wagen auf. Er würde gern genau diese Gitarre käuflich erwerben, da er noch ein spontanes Geburtstagsgeschenk für seinen Bruder suche. V willigt nach kurzem Bedenken ein und übergibt dem D direkt die Gitarre gegen Barzahlung, ehe er sich zu seinem Laden zurückbegibt. Dort muss er feststellen, dass aufgrund seiner Unachtsamkeit die hintere Lagertür offen gestanden und ein nicht mehr auffindbarer Dieb sämtliche E-Gitarren und auch die wertvolle Ukulele aus seinem Lager gestohlen hat.
Die schlechte Laune des V verschlimmert sich noch, als eine Stunde später der M anruft und sich empört nicht nur über das Verhalten seiner Eltern äußert, sondern auch weiterhin die Lieferung der StringMaster von V zum ausbedungenen Preis fordert. Als V ihn darüber informiert, dass seine Lagerbestände aufgrund der jüngsten Vorfälle leider aufgebraucht seien und er eine neue StringMaster erst im Rahmen einer Großbestellung gegen einen Mehrkostenaufwand von 60,-€ bei einem anderen Händler bestellen müsse, entgegnet der M, V solle sich gefälligst darum kümmern, immerhin hätte er das für ihn bestimmte Modell gar nicht erst weiterverkaufen dürfen. Ebendieses Modell würde D auch wieder an V herausgeben, allerdings nur gegen eine „Aufwandsentschädigung“ von 90,-€, da er ja dann wieder ein neues Geburtstagsgeschenk suchen müsse.
Frage 1: Welche Ansprüche hat U gegen V aus dem eventuellen Kaufvertrag?
Frage 2: Hat M gegen V einen Anspruch auf Lieferung einer StringMaster -Gitarre gegen Zahlung von 100,-€?
Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. hilfsgutachterlich – einzugehen.
Literarturverzeichnis
Borges, Georg (Hrsg.), Rechtsfragen der Internetauktion, 2.Auflage Baden-Baden 2014
Bamberger, Georg/Roth, Herbert/Han, Wolfgang/Poseck, Roman (Hrsg.), Beck`scher Online- Kommentar zum BGB 43 Edition Stand München 15.06.2017 (zitiert als BeckOK BGB/ Bearbeiter)
Dauner-Lieb, Barbara/Langen, Werner (Hrsg.) BGB-Schuldrecht Band 2 3.Auflage München 2016 (zitiert als NK-BGB/Bearbeiter)
Hartung, Stephanie G./Hartmann, Alexander, „Wer bietet mehr“-Rechtssicherheit des Vertragsschlusses bei Internetauktionen MMR 2001, 278
Hirsch, Christoph, BGB Allgemeiner Teil, 8.Auflage Baden-Baden 2015 (zitiert als Hirsch, AT)
Kaiser, Dagmar, Rückkehr zur strengen Differenzmethode beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung, NJW 2001, 2425
Köhler, Helmut BGB Allgemeiner Teil - ein Studienbuch, 40. Auflage München 2016 (zitiert als Köhler, AT)
Kreße, Bernhard, Vertragsschluss bei der Internetauktion und Geltung der AGB im Marktverhältnis, NJ 2015, 448
Leipold, Dieter, BGB I Einführung und Allgemeiner Teil, 8. Auflage Tübingen 2015 (zitiert als Leipold, BGB I)
Lettl, Tobias, Versteigerung im Internet, JuS 2002, 219
Looschelders, Dirk, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 13. Auflage München 2015 (zitiert als Looschelders, Schuldrecht AT)
Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan, Schuldrecht I Allgemeiner Teil, 21. Auflage München 2015 (zitiert als Medicus/Lorenz, Schuldrecht I)
Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band 1 Allgemeiner Teil, 7. Auflage München 2015 (zitiert als MüKoBGB/ Bearbeiter)
Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band 2 Schuldrecht, 7. Auflage München 2016 (zitiert als MüKoBGB/ Bearbeiter)
Palandt, Otto (Begr.) Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 75. Auflage München 2016 (zitiert als: Palandt/Bearbeiter)
Staudinger, Julius von (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetzen und Nebengesetzen, Erstes Buch, Neubearbeitung Berlin 2015 (zitiert als Staudinger/Herausgeber)
Wolf, Manfred/Neuner, Jörg, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 10 Auflage München 2012 (zitiert als Wolf/Neuner AT)
Gutachten Fallfrage 1
A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gemäß §433 I S.1
U könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Sammler-Ukulele gegen Zahlung von 10 Euro nach §433 I S.1 BGB1 haben. Dazu müsste zwischen den beiden Parteien ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich korrespondierende, in Bezug aufeinander2 abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme §§145, 147, zustande.
I. Anspruch entstanden
1. Vertragsschluss nach §156
Damit ergibt sich die Frage, ob ein Kaufvertrag bei einer Internetauktion gemäß §156 vorliegt. Zwischen U und V könnte ein wirksamer Kaufvertrag nach §156 zustande gekommen sein.
a) Zuschlag
U müsste der Zuschlag i.S.d. §156 erteilt worden sein. Dem Höchstbietenden wird nach Fristende der Zuschlag erteilt. Daraus ergibt sich das Problem, dass es bei Internetauktionen nicht zu einem Zuschlag im Sinne von §156 kommt. Dieser setzt eine bestimmte Situation voraus, in der sich die Bieter gegenseitig überbieten und der Vertragsschluss von der Willenserklärung, dem Zuschlag, eines Auktionators, nicht dem Anbietenden, abhängt.3 Der Bieter erhält jedoch keinen Zuschlag, sodass man nicht von einer Versteigerung nach §156 BGB sprechen kann. Des Weiteren erfolgt der Vertragsschluss gemäß §17 der Ebay AGB nach Auktionsende automatisch. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit AGB Vertragsbestandteil zwischen Anbieter und Bieter geworden sind. Diese Frage ist bei Internetauktionen rechtlich umstritten.
aa) rechtliche Einbeziehung der AGB
Dieser Oberbegriff inkludiert mehrere Lösungsansätze, nach denen die AGB in den Vertrag mit aufgenommen werden. Eine Möglichkeit sieht vor, dass die AGB analog zu §305 II in den bereits geschlossenen Vertrag zwischen den Nutzern mitaufgenommen werden.4 Eine andere Möglichkeit, um die AGB mit einzubeziehen wird in der Konstruktion des Vertrags zugunsten Dritter nach §§328 ff. gesehen. Die Nutzungsverträge seien hiernach mit Drittwirkung zu verstehen.5 Nach diesen Theorien wären die AGB Vertragsbestandteil zwischen V und U geworden.
bb) AGB als Interpretationshilfe
Demgegenüber stellt die Theorie über AGB als Interpretationshilfen darauf ab, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden, jedoch in das Marktverhältnis nach §133, 157 als Hilfe zur Auslegung von Willenserklärungen herangezogen werden.6 Hiernach dürften die AGBs lediglich als Hilfe zur Interpretation des Willens der Vertragspartner genutzt werden.
Ein Streitentscheid ist erforderlich, da die Theorien zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.
cc) Streitentscheid
Die Modelle der rechtlichen Einbeziehung der AGB in den Vertrag unterliegen einigen Problemen. Zum einen überzeugt die Annahme, dass AGB analog zu §305 II miteinbezogen werden nicht, da nicht klar wird aus welchem Grund sie Geltung beanspruchen können.7 Das andere Modell ist ein konstruierter Versuch dem Wunsch eines bestimmten Ergebnisses zu entsprechen. Diese Konstruktion verpflichtet den Schuldner nach §328 I die geschuldete Leistung an einen Dritten zu erbringen. Bei der Geltung der AGB geht es nicht um die Verschaffung eines Anspruchs für einen Dritten.8 Für die Nutzung der AGB als Interpretationshilfe spricht, dass sie von allen Nutzern gegenüber dem Betreiber anerkannt worden sind und folglich zur Auslegung der Willenserklärung des anderen Vertragsteils herangezogen werden können.9 Daher ist die zweite Theorie vorzugswürdig. Mithin können die AGB zur Auslegung von Willenserklärungen zwischen Anbieter und Bieter herangezogen werden.
b) Zwischenergebnis
Damit stellt die Internetauktion einen Verkauf gegen Höchstgebot zum Zeitpunkt des „Auktionsendes“ dar.10 Folglich ist kein Kaufvertrag nach §156 zwischen V und U zustande gekommen.
2. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
Ein Vertrag zwischen U und V könnte jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§145ff. durch Angebot und Annahme zustande gekommen sein. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die die wesentlichen Vertragsbestandteile einem anderen so anträgt, dass ein Vertrag durch ein Einverständnis zustande kommt.11. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.12 Über die Art und Weise eines Vertragsschlusses bei Internetauktionen gibt es unterschiedliche Ansichten.
a) Angebot vom Anbieter durch Einstellen
Nach einer Ansicht kommt ein Vertag bei Internetauktionen durch ein Angebot des Anbieters und einer Annahme durch das Höchstgebot vom Bieter zustande.13 V hätte also durch das Einstellen seiner Ukulele für 1€ ein Angebot gegenüber dem Höchstbietenden gemacht. U wiederum hätte durch sein Höchstgebot von 10€ angenommen. Mithin wäre ein Kaufvertrag zwischen V und U zustande gekommen.
b) antizipierte Annahmeerklärung durch Anbieter
Des Weiteren wird vertreten, dass der Anbieter eine antizipierte Annahmeerklärung abgibt in welcher er sich zum Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden verpflichtet.14 Demnach hätte V durch das Einstellen der Sammler-Ukulele eine vorweggenommene Annahmeerklärung gegenüber dem Höchstbietenden erklärt. U würde folglich ein Angebot abgegeben und als Höchstbietender mit V kontrahieren. Mithin käme ein Vertrag zustande.
c) Streitentscheid
In dieser Konstellation könnte ein Streitentscheid notwendig sein. Gegen ein Angebot durch V spricht der Bestimmtheitsgrundsatz, da in der Anzeige weder Preis noch Vertragspartner bestimmt sind.15 Durch Auslegung der Willenserklärung von V i.S.d. §§133, 157 unter Einbeziehung der Ebay-AGB ergibt sich, dass durch das Aktivieren einer Angebotsseite auf Ebay ein Vertragsschluss mit dem zustande kommen soll, der zum Abschluss der Auktion das höchste „Gebot“ eingestellt hat.16 Dies bedeutet folglich, dass dessen „Gebot“ nicht mehr überboten wurde. Somit ist der Kaufpreis das Höchstgebot. Der Fakt, dass bei Internetauktionen „Gebote“ auf die eingestellte Sache abgegeben werden müssen, lässt vermuten, dass dieser gegen eine bindende Wirkung des „Antrags“ von V spricht. Der Wortlaut der AGB spricht jedoch für einen Rechtsbindungswillen. Aufgrund der Tatsache, dass U ebenfalls in die AGB mit Ebay einwilligen musste, konnte er gemäß §§133, 157 die Willenserklärung von V mit Rechtsbindungswillen verstehen. Daher ist die erstere Ansicht vorzugswürdig. Mithin kommt ein Vertrag durch Angebot des Anbieters V und Annahme des Bieters U zustande.
3. Wirksamkeit des Kaufvertrags
Zu denken ist weiter daran, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. V hat die Auktion vor Ablauf des Auktionszeitraums abgebrochen.
Gemäß §21 der AGB von Ebay könnte V dazu berechtigt gewesen sein.
a) Inhaltskontrolle, §§307 ff.
Die Klausel enthält eine Abweichung von §145, der Bindung an sein Angebot, daher unterliegt sie gemäß der §§307 ff. einer sogenannten Inhaltskontrolle.
aa) Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit §309
Die Klausel könnte gegen §309 verstoßen. Ein Verstoß des §21 gegen ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit nach §309 ist nicht ersichtlich.
bb) Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit §308
§21 könnte gegen §308 verstoßen. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen ein Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit ist ebenfalls nichts ersichtlich.
cc) Generalklausel des §307
Fraglich ist jedoch ob §21 gegen die Generalklausel des §307 II verstößt. Die Bindungswirkung an den Antrag kann jedoch nach §145 letzter HS abbedungen werden, da §145 dispositiv ist.17 Eine unangemessene Benachteiligung gegenüber U ist folglich nicht anzunehmen. Somit ist die Klausel des §21 wirksam. Demzufolge könnte V die Aktion wirksam abgebrochen haben, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist.
b) Widerruf nach §130 I S.2
V könnte seine Willenserklärung gemäß §130 I S.2 widerrufen haben. Vorausgesetzt, dass der Widerruf vor oder mit der Willenserklärung dem Erklärungsgegner zu geht. Dies ist hier nicht der Fall, da das Angebot des V dem U bereits zugegangen ist. Somit scheidet ein Widerruf nach §130 I S.2 aus.
c) Anfechtung
V könnte seine Willenserklärung wirksam angefochten haben. Dann wäre der Vertrag als von Anfang an (ex tunc) §142 I nichtig anzusehen.
aa) Zulässigkeit der Anfechtung
Die Anfechtung müsste zulässig sein. Eine Anfechtung ist für jede Form des Rechtsgeschäfts zulässig, sofern es sich nicht um höchstpersönliche handelt.18 In diesem Fall geht es um einen Vertragsschluss. Daher ist eine Anfechtung zulässig.
bb) Anfechtungserklärung
Ebenso müsste V eine Anfechtungserklärung nach §143 gegenüber dem Erklärungsgegner U abgegeben haben. Diese Erklärung muss das Wort „Anfechtung“ nicht beinhalten, es reicht aus, gemäß §133, 157, durch Auslegung den wahren Willen des Erklärenden zu ermitteln.19 In diesem Fall ist ersichtlich, dass V von dem Geschäft mit U Abstand nehmen möchte und spricht sogar davon, dass er sich „verkalkuliert“ habe. Folglich liegt eine wirksame Anfechtungserklärung nach §143 I vor.
cc) Anfechtungsgrund
[...]
1 §§ ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB.
2 Leipold, BGB I, §14 Rn.1.
3 BeckOK BGB/H.-W. Eckert BGB, §156 Rn.1-2.
4 Kreße, NJ 2015, 448.
5 Kreße, NJ 2015, 449.
6 BGHZ 149,129,132; NJW 2011, 2643.
7 Kreße, NJ 2015, 449.
8 Kreße, NJ 2015, 450; Meyer, in Borges, Rechtsfragen der Internetauktion, §3 Seite 49.
9 Kreße, NJ 2015, 451.
10 BGH NJW 2005, 53,54; Hartung/Hartmann, MMR 2001, 278.
11 Leipold, BGB I, §14 Rn.2.
12 Leipold, BGB I, §14 Rn.3.
13 BGH NJW 2005, 53.
14 OLG Hamm NJW 2001, 1142; Lettl, JuS 2002, 220, 221 f.
15 Palandt/Ellenberger, §145 Rn.1.
16 BGH NJW 2005, 53.
17 Leipold, BGB I, §14 Rn.10.
18 Köhler, AT, §7 Rn.72.
19 MüKoBGB/Leipold BGB, §1955 Rn.3.
- Arbeit zitieren
- Chris-Manuel Cröplin (Autor:in), 2017, Das Zustandekommen eines Vertrages bei Internetauktionen. AGB-Kontrolle, Minderjährigkeit und Stückschuld im bürgerlichen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/496291
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