Als moderne Frau des 21. Jahrhunderts ist es kaum mehr vorstellbar, wie die Rechte der Frauen noch vor 200-300 Jahren ausgesehen haben. In Filmen und Büchern, die in dieser Zeit angesiedelt sind, bekommt der Zuschauer bzw. Leser zwar einen ersten Eindruck der patriarchalischen Rechtslage, die damals vorherrschte, doch der Realität entspricht das meist nicht. Oft ist es ein verzerrtes, romantisiertes Abbild des Alltags einer Frau im 18.Jahrhundert. Bei der Lektüre von einigen zeitgenössischen Romanen, kann der Leser schnell dem Irrglauben verfallen, es wäre eine romantische Zeit gewesen, in der es noch wahre Edelmänner gab, die sich für ihre Liebe duellierten und in schönster Sprache um sie warben. Dass diese Vorstellung nicht der Wirklichkeit entspricht, wird durch Frau Koch in "Die Frau im Recht der Frühen Neuzeit. Juristische Lehren und Begründungen“ schnell deutlich gemacht.
Die Rechte der Frauen im 18. Jahrhundert – ein Bezug auf die Studie von Elisabeth Koch: „Die Frau im Recht der Frühen Neuzeit. Juristische Lehren und Begründungen“
Als moderne Frau des 21. Jahrhunderts ist es kaum mehr vorstellbar, wie die Rechte der Frauen noch vor 200-300 Jahren ausgesehen haben. In Filmen und Büchern, die in dieser Zeit angesiedelt sind, bekommt der Zuschauer bzw. Leser zwar einen ersten Eindruck der patriarchalischen Rechtslage, die damals vorherrschte, doch der Realität entspricht das meist nicht. Oft ist es ein verzerrtes, romantisiertes Abbild des Alltags einer Frau im 18.Jahrhundert. Bei der Lektüre von einigen zeitgenössischen Romanen, kann der Leser schnell dem Irrglauben verfallen, es wäre eine romantische Zeit gewesen, in der es noch wahre Edelmänner gab, die sich für ihre Liebe duellierten und in schönster Sprache um sie warben. Das diese Vorstellung nicht der Wirklichkeit entspricht, wird durch Frau Koch schnell deutlich gemacht. Sie erklärt den Rechtszustand der frühen Neuzeit, die Regelungen der Ehe und den Rechtsstand der zeitgenössischen Frauen. Das Bild was sich dort abzeichnet, hat mit Romanheldinnen wenig gemein.
Im Laufe des 15. und 16. Jahrhunderts bedienten sich die Juristen in Deutschland vor allem am römisch-kanonischen Recht und nahmen in ihrer Rechtsauslegung oft darauf Bezug. Es entstand das ius commune, das allgemein gültige Recht, als verbindliche Rechtsquelle, welches erst „im 19. Jahrhundert durch das Inkrafttreten der nationalen Kodifikation“ ersetzt wurde. So stützt sich Frau Koch auf verschiedene Quellen der europäischen Länder, um die Gegebenheiten der Rechtslage zu rekonstruieren. Durch das ius commune entstanden allgemein gültige Gesetze, wie Ehegesetze, Stadt- und Landreformationen. Jedoch wurde oft nur auf das allgemein gültige Recht verwiesen, was eine einheitliche Rechtsprechung schwierig machte. Die Regelungen der Ehe waren beispielsweise Bestandteil des kirchlichen Rechts, mit Ausnahme des Ehegüterrechts, welches sowohl von Seite des kanonischen als auch von der des protestantischen Rechts betrachtet werden musste. So gab es eine Sonderreglung, wenn es um das Heiratsalter von Frauen und Männern ging. Laut römischen Recht gab es eine feste Grenze, die die Geschlechtsreife und somit das heiratsfähige Alter festsetze. Jungen im Alter von 14 Jahren und Mädchen im Alter von 12 Jahren waren demnach geschlechtsreif und konnten heiraten. Im kanonischen Recht ging dies in Ausnahmefällen sogar noch früher, wenn der Nachweis der Geschlechtsreife erbracht wurde. Doch beide Rechtsquellen waren sich einig über die frühere Reife der Frau bzw. des Mädchens. Dies wurde mit der Minderwertigkeit des weiblichen Geschlechts erklärt. So waren Frauen keine eigenständigen Wesen, sondern nur ein missgebildetes Maskulinum. Dies zeigte sich, durch die Schwäche der Frau, so wuchs das schwächere und schlechtere auch schneller heran und war damit wohl schon mit 12 Jahren geschlechtsreif.
Bei der Regelung auf Wiederheirat hatte sich das römische Recht durchgesetzt. So erlaubte es einer Witwe gleich wieder zu heiraten, um dem Prinzip der Eheschließungsfreiheit zu entsprechen. Es ist unnötig zu erwähnen, dass dies einem Mann sowieso gewährt wurde. Moralisch sah es allerdings anders aus, denn eine Frau hatte die moralische Pflicht ihrem Gatten, mindestens ein Jahr nach seinem Ableben, den Respekt und die Treue zu halten. Ein Mann musste dies natürlich nicht, denn er war schon zu Lebzeiten seiner Frau weder Respekt, noch Ehrerbietung schuldig. Dieses Bild der treuen Witwe griff auch Gryphius in seinem Werk Catharina von Georgien auf. Hier allerdings ist es eher das Bild der Märtyrerin, das von Catharina gezeichnet wird, so geht sie lieber in den Tod, als ihrem Mann untreu zu werden. Das diese Vorgehensweise im realen Leben nicht möglich war, wird ausgespart. Denn eine unverheiratete Frau hatte nur sehr begrenzte Möglichkeiten, um an Geld zu kommen und ihr Überleben zu sichern. Zudem entsprach eine unverheiratete Frau ebenso wenig dem Bild der Zeit. So war sie doch nur die „Komplementärerscheinung ihres Ehemannes“.
Die Rechtslage während der Ehe zeigte an, dass der Ehemann die Führungsrolle der Eheleute übernahm. So waren Frauen den Männern sowieso unterlegen und waren beispielsweise auch verpflichtet ihrem Mann zu folgen, sollte er seinen Wohnsitz wechseln, da die gemeinsame Wohnsitznahme gesetzlich festgelegt war. Wenn der Mann nun aber seine Frau verlies, so gab es Unstimmigkeiten in der Rechtsauslegung. Nach protestantischen Recht, war dies durchaus ein Scheidungsgrund. Nach kanonischen Recht, war dies nicht so und der Ehemann musste sowieso wieder aufgenommen werden, sollte er irgendwann zurückkommen. Allerdings gab es Einigkeit über die Trennung einer Ehe bei Härte und Grausamkeit. Diese Regelung lies zwei Szenarien zu, zum einen bei Lebensnachstellung, falls die Frau dem Mann beispielsweise vergiften wollte und bei körperlicher Gewalt des Mannes gegenüber seiner Frau. Dies musste allerdings erst nachgewiesen werden. So stand es dem Mann gesetzlich zu, seine Frau für Verfehlungen zu züchtigen. Es musste also schon eine unverhältnismäßige schwere Misshandlung vorliegen, um eine Ehe zu trennen. Diese Trennung eine Ehe verbot danach aber eine Wiederheirat, ohne die eine Frau nachdem sie misshandelt wurde und dies irgendwie nachweisen musste auch noch ohne Einkünfte war. Denn ökonomisch war eine Frau abhängig von ihrem Mann, der das Vermögen verwaltete. So war eine Frau nicht geschäftsfähig und Geschäfte die ohne Wissen ihres Mannes getätigt wurden, konnten annulliert werden. Sie konnten auch keine Bürgschaften übernehmen, das römische Recht begründet dies mit der Dummheit und Schwäche von Frauen, die solche Geschäfte nicht überblicken könnten. Die einzige Möglichkeit Geschäfte zu tätigen bestand in den Witwenprivilegien. So konnte eine Witwe den Betrieb oder die Geschäfte ihres verstorbenen Mannes kurzzeitig übernehmen. Dies allerdings nur kurzweilig und mit Fristen verbunden, bis sie beispielsweise neu verheiratet war und ihr neuer Mann den Betrieb übernehmen konnte. Nicht einmal vor Gericht konnte eine Frau etwas tun, denn ihr wurde ein Vormund bestimmt, so wurde sie handlungsunfähig gemacht.
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- Denise Gedicke (Author), 2018, Die Rechte der Frauen im 18. Jahrhundert, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491452