Verpackungen sind unabdingbar in unserem täglichen Leben. Hauptsächlich bestehen sie aus Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz – Rohstoffen. Dabei ist ihr Recycling zur Schonung der natürlich begrenzten Rohstoffe erforderlich.
Um den latent ansteigenden Verpackungsbedarf entgegenzuwirken hat die Bundesregierung 1991 die Verpackungsverordnung erlassen. Aufgrund dieser Verordnung trat am 1.1.2003 die Pfandpflicht auf eine große Gruppe von Einweggetränkeverpackungen in Kraft.
Die Verpackungsverordnung ist in ihrer Wirksamkeit differenziert zu betrachten. Der jährliche Anstieg des Verpackungsverbrauches konnte ansatzweise gestoppt werden.
International bewirkten das Konzept und dessen Umsetzung große Diskussion und zum teil auch juristische Maßnahmen. Auf Regierungsebene fand sie Beachtung und auf industrieller Ebene eine eher kritische Betrachtung. Europäische Nachbarstaaten wie Schweden, Finnland, Belgien oder Frankreich nahmen die deutsche Entwicklung zum Anlass um auf eigener nationaler Ebene dergleiche Maßnahmen einzuleiten.
Ziel dieser Arbeit ist es nun Sinngerechtigkeit dieser Pfandpflicht zu untersuchen. Zunächst werden die dafür notwendigen theoretischen Grundlagen aufgearbeitet und differenziert. Im zweiten Schritt erfolgt eine Situationsanalyse, welche Auswirkungen auf die Umwelt, gesellschafts- und umweltrelevante Aspekte im Bezug auf Mehr- und Einweg Getränkeverpackungen beinhaltet. Ferner soll die Umfeldanalyse einen Überblick über Auswirkungen auf den nationalen Arbeitsmarkt, in Europa generell, sowie in der Industrie (Stimmen aus der Industrie) geben. Am Ende der Arbeit wird anhand einer Ergebnisübersicht sachlich auf die Notwendigkeit der Pfandpflicht eingegangen, um festzustellen ob diese Erhebung (weiterhin) Sinn ergibt.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Theoretische Grundlagen
2.1 Gründe für die Pfandpflicht
2.2 Für welche Getränkeverpackung gilt die Pfandpflicht
2.3 Wo kann man bepfandete Einweg Getränke zurückgeben
2.4 Die Entsorgung – der Händler, der Großhändler oder der Abfüller
2.5 Bundesweite Rücknahmen von bepfandeten Einweg Getränkeverpackungen
2.6 Clearing
3. Die Situationsanalyse
3.1 Auswirkungen auf die Umwelt
3.2 Umweltrelevante Aspekte für Mehrweg und Einweg Verpackungen
3.3 Gesellschaftliche Aspekte von Mehrweg- und Einweg Getränkeverpackungen
3.4 Umfeldanalyse
3.4.1 Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
3.4.2 Ähnliche Pfandsysteme im Ausland
4. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Interseroh Pfandsystem
Abbildung 2: Mehrwegquote pfandpflichtiger alkohlfreier Getränke
Abbildung 3: Verbrauch fossiler Energieträger
Abbildung 4: Freisetzung des Treibhausgases Kohlendioxid
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Verpackungen, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden
Tabelle 2: Mehrweganteil bei Getränken von 1998 bis 2003
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Verpackungen sind unabdingbar in unserem täglichen Leben. Hauptsächlich bestehen sie aus Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz – Rohstoffen. Dabei ist ihr Recycling zur Schonung der natürlich begrenzten Rohstoffe erforderlich.
Um den latent ansteigenden Verpackungsbedarf entgegenzuwirken hat die Bundesregierung 1991 die Verpackungsverordnung erlassen. Aufgrund dieser Verordnung trat am 1.1.2003 die Pfandpflicht auf eine große Gruppe von Einweggetränkeverpackungen in Kraft.
Die Verpackungsverordnung ist in ihrer Wirksamkeit differenziert zu betrachten. Der jährliche Anstieg des Verpackungsverbrauches konnte ansatzweise gestoppt werden.
International bewirkten das Konzept und dessen Umsetzung große Diskussion und zum teil auch juristische Maßnahmen. Auf Regierungsebene fand sie Beachtung und auf industrieller Ebene eine eher kritische Betrachtung. Europäische Nachbarstaaten wie Schweden, Finnland, Belgien oder Frankreich nahmen die deutsche Entwicklung zum Anlass um auf eigener nationaler Ebene dergleiche Maßnahmen einzuleiten.
Ziel dieser Arbeit ist es nun Sinngerechtigkeit dieser Pfandpflicht zu untersuchen. Zunächst werden die dafür notwendigen theoretischen Grundlagen aufgearbeitet und differenziert. Im zweiten Schritt erfolgt eine Situationsanalyse, welche Auswirkungen auf die Umwelt, gesellschafts- und umweltrelevante Aspekte im Bezug auf Mehr- und Einweg Getränkeverpackungen beinhaltet. Ferner soll die Umfeldanalyse einen Überblick über Auswirkungen auf den nationalen Arbeitsmarkt, in Europa generell, sowie in der Industrie (Stimmen aus der Industrie) geben. Am Ende der Arbeit wird anhand einer Ergebnisübersicht sachlich auf die Notwendigkeit der Pfandpflicht eingegangen, um festzustellen ob diese Erhebung (weiterhin) Sinn ergibt.
2. Theoretische Grundlagen
2.1 Gründe für die Pfandpflicht
Die 1991 geschaffene und 1998 novellierte Verpackungsverordnung sieht in der bisher geltenden Fassung eine Pfandpflicht vor, wenn der Mehrweganteil unter 72 Prozent fällt. Das war erstmals 1997 der Fall und auch in den Folgejahren. Zum Schutz der ökologisch[1] vorteilhaften Mehrweg-Getränkeverpackungen trat nach den geltenden Regelungen sechs Monate nach erneuter Veröffentlichung der Daten über die Mehrweganteile die Pfandpflicht am 1.1.2003 in Kraft.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Menge an Verpackungen in Massenprozent, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden müssen[2]
2.2 Für welche Getränkeverpackung gilt die Pfandpflicht
Mit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung am 28. Mai 2005 ist das Pfand auf in ökologisch nicht vorteilhafte Einwegverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter abgefülltes Bier, Mineralwasser sowie Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure zu erheben. Ab 1. Mai 2006 gilt die Pfandpflicht auch für Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und alkoholische Mischgetränke (so genannte Alkopops).
Bei der Bestimmung, ob ein in ökologisch nachteilige Einwegverpackungen abgefülltes Getränk unter die Pfandpflicht fällt, ist § 8 Abs. 2 der Verpackungsverordnung maßgeblich. Die folgende Auflistung dient als unverbindliche Darstellung für eine Übersicht pfandpflichtiger Getränkebereiche[3].
Pfandpflichtig sind ökologisch nicht vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in folgenden Getränkebereichen:
Bier
Bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila - Aroma). Auf die Einhaltung des Reinheitsgebots kommt es nicht an.
Mineralwasser
Alle Wasser-Getränke, also Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure, Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und auch andere Wässer, wie zum Beispiel "Near water -Produkte" unabhängig von Zusätzen (u.a. aromatisiertes Wasser, Wasser mit Koffein oder Wasser mit Sauerstoff).
Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure
Kohlensäurehaltige Getränke, die keine oder nur sehr geringe Mengen Alkohol enthalten. Hierzu gehören neben Cola und Limonaden auch:
- Mischungen von Fruchtsaft und kohlensäurehaltigem Mineralwasser (wie Apfelschorle),
- Sportgetränke mit Kohlensäure,
- so genannte Energy-Drinks mit Kohlensäure,
- Tee- oder Kaffeegetränke mit Kohlensäure,
- Bittergetränke mit Kohlensäure und andere Getränke mit Kohlensäure.
Ab 1. Mai 2006 werden darüber hinaus folgende Getränke pfandpflichtig, sofern sie in ökologisch nachteilige Einweg-Getränkeverpackungen abgefüllt sind:
Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure wie
- Mischungen von Fruchtsaft oder Tees und kohlensäurefreiem Mineralwasser,
- Sportgetränke ohne Kohlensäure,
- so genannte Energy-Drinks ohne Kohlensäure,
- Tee oder Kaffeegetränke ohne Kohlensäure.
Alkoholhaltige Mischgetränke
Getränke,
- welche produziert wurden unter Verwendung von
- „…Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder
- von Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 vol. % aufweisen,…“[4] oder
- die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, von unter 50 Prozent enthalten.
Pfandfrei sind und bleiben Frucht- und Gemüsesäfte, Milch und Wein sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen.
Ferner wird es weiterhin ein Pfand auf Verkaufs-, Werbe- oder Geschenkdosen geben.
2.3 Wo kann man bepfandete Einweg Getränke zurückgeben
Grundsätzlich kann man Einweg-Getränkeverpackungen bei allen Händlern zurückgeben, die solche Getränke in gleichartigen Einweg-Verpackungen verkaufen. Vertreibt ein Händler exklusiv eine spezifische Verpackung, die sich nach Art, Form oder Größe von anderen Gebinden unterscheidet, muss er nach derzeit noch geltendem Recht auch nur diese Art von Verpackungen zurücknehmen. Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200m²) müssen nur die Einweg-Verpackungen der Marken zurücknehmen, die sie in ihrem Angebot haben.
Ab 1.5.2006 können leere pfandpflichtige Einwegflaschen und Dosen überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Einweg-Getränke verkauft werden. Ab diesem Zeitpunkt wird nur noch nach dem Material, also Plastik, Glas oder Metall, unterschieden. Das heißt, der Händler, der pfandpflichtige Plastik- und Glas-Einweggetränkeverpackungen verkauft, ist zur Rücknahme von Plastik- und Glasverpackungen verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, wo diese gekauft wurden. Gleichzeitig ist er zur Pfanderstattung verpflichtet. Verkauft er keine Getränke in Dosen, ist er auch nicht zur Rücknahme von Dosen und zur Pfanderstattung verpflichtet. Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200m²) können die Rücknahme weiterhin auf die Einweg-Verpackungen der Marken zurücknehmen, die sie in ihrem Angebot haben.
In Deutschland gibt es mehrere Rücknahmesysteme für bepfandete Einweg-Getränkeverpackungen, die aber untereinander kompatibel sein müssen. Das heißt: Alle Einzelhändler, egal an welchem bundesweiten Rücknahmesystem sie beteiligt sind, müssen alle Einweg-Getränkeverpackungen zurücknehmen und das Pfand erstatten. Voraussetzung ist allerdings derzeit noch, dass diese Geschäfte selbst Getränke in Verpackungen gleicher Art, Form und Größe im Warensortiment verkaufen. Damit ist die Situation für den Verbraucher so, als ob es nur ein einziges bundesweites Pfand-/Rücknahmesystem für gleichartige Verpackungen gäbe. Was aber nicht bedeutet, dass der Verbraucher dies als so einheitlich wahrnimmt.
Diese umfassende Pfanderstattungspflicht gilt nur für Verpackungen, die nach dem 1. Oktober 2003 (bis dahin wurde eine Übergangsregelung praktiziert) verkauft wurden.
Insellösungen
Nach der Verpackungsverordnung müssen Abfüller und Händler nur solche Verpackungen zurücknehmen, die nach Art, Form und Größe den im jeweiligen Warensortiment vertriebenen Gebinden entsprechen. Wer also z.B. keine Dosen verkauft, muss auch keine Dosen zurücknehmen.
Einige Handelsketten, insbesondere im Bereich der Discounter[5], vertreiben pfandpflichtige Produkte nur in einer individuell geformten Verpackung, die ausschließlich in den angeschlossenen Filialen eingesetzt wird ("Insellösung"). Diese speziellen Verpackungen können bundesweit in allen Filialen der jeweiligen Kette zurückgegeben werden. Andere pfandpflichtige Gebinde wurden aufgrund dessen aus dem Sortiment der Discounter Ketten genommen.
Was folglich auch bedeutet, dass nicht nur inländische Getränkehersteller, die keine discounterspezifischen Produkte produzieren benachteiligt wurden, sondern auch sämtliche ausländischen Produzenten.
Mit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24.05.2005[6] werden die Insellösungen zum 1. Mai 2006 beendet. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Bedenken der Europäischen Kommission[7] gegenüber den Insellösungen.
[...]
[1] Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne der VerpackV sind:
- Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung)
- Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
- Folien-Standbodenbeutel.
Verpackungsverordnung § 3 (4)
[2] Verpackungsverordnung, Anhang I zu § 6 (2)
[3] Entnommen aus der aktuellen Verpackungsverordnung § 8 Absatz 2
[4] Bundesumweltministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Antworten zum Dosenpfad, Absatz B) Quelle: http://pfandpflicht.info/abfallwirtschaft/pfandpflicht/doc/20227.php , Stand 4.11.2005
[5] Beispielsweise der Discounter „Aldi“ mit dem Produkt „Karlsquell Malz“
[6] BGBl. I Seite 1407
[7] Nach Ansicht der Europäischen Kommission stellt die derzeit geltende Ausgestaltung dieser Pfandpflicht mit den so genannten Insellösungen eine Beschränkung des freien Verkehrs von Getränken aus anderen Mitgliedstaaten dar.
- Arbeit zitieren
- Caroline Braitinger (Autor:in), 2005, Ist es sinnvoll Pfand zu erheben?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49136
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