Das 1969 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz (BBiG) stellt die rechtliche Grundlage beruflicher Bildung in Deutschland dar. Angesichts der derzeit schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland mit hohen Arbeitslosenzahlen, einer seit Mitte der 90er Jahre zurückgehenden Zahl an neu geschlossenen Ausbildungsverträgen und einer mangelnden Ausbildungsbereitschaft der Betriebe wurden in den letzten Jahren die Rufe nach neuen Konzepten zur Entspannung der Situation immer lauter. Dazu gehören auch die berufliche Bildung, insbesondere die Ausbildung betreffende Konzepte und Reformen. Gewerkschaften stellten im Vorjahr erneut ihre altbekannten Forderungen nach einer gesetzlich geregelten Abgabe-Umlagefinanzierung durch die Betriebe während Arbeitgeberverbände verstärkt die Einführung verkürzter oder gestufter Ausbildungsgänge als Qualifizierungschance für leistungsschwächere Jugendliche forderten.
Nachdem seit Inkrafttreten des BBiG im Jahre 1969 mehrere Reformanläufe unternommen wurden, gelang es nun der rot-grünen Bundesregierung in Kooperation mit dem unionsgeführten Bundesrat, einen Kompromiss in Form des Berufsbildungsreformgesetzes (BerBiRefG) umzusetzen. Das neue BBiG trat ohne große Öffentlichkeitswirkung zum 1. April 2005 in Kraft. Auch wenn einige Gesetzesänderungen bereits kritisiert werden sind die Erwartungen, durch das Gesetz einen Beitrag zur Weiterentwicklung und Modernisierung des deutschen Berufsbildungssystems zu leisten, hoch.
Im Mittelpunkt dieses Werks steht neben einer Darstellung des Rechtsrahmens der beruflichen Bildung in Deutschland eine kritische Würdigung der Gesetzesänderungen aus berufspädagogischer Sicht.
INHALTSVERZEICHNIS
ANHANGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 Problemstellung, themenbezogene Definitionen und Untersuchungsplan
1.1 Hinführung zur Thematik und Begriffsklärungen
1.2 Untersuchungsplan
1.2.1 Grundlagen der Dokumentenanalyse
1.2.2 Untersuchungsvorgehen
1.2.3 Kriterien zur berufspädagogischen Würdigung der Gesetzesmaßnahmen
2 Der Rechtsrahmen der beruflichen Bildung in Deutschland
2.1 Das Berufsbildungsgesetz von 1969
2.1.1 Ursachen der Notwendigkeit einer rechtlichen Neuordnung der beruflichen Bildung in Deutschland vor 1969
2.1.2 Rechtliche Situation der Berufsbildung in Deutschland vor 1969
2.1.3 Gesetzgebungsprozess
2.1.4 Geltungs- und Regelungsbereich
2.2 Reformansätze von 1970 bis heute
2.2.1 Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz von 1976
2.2.2 Das Berufsbildungsförderungsgesetz von 1981
2.2.3 Anpassungen des Berufsbildungsgesetzes von 1982 bis 1998
2.2.4 Reformbemühungen von 1998 bis heute
2.2.5 Die Entstehung des Berufsbildungsreformgesetzes 2005
3 Geplante Gesetzesänderungen, Stellungnahmen der an der Berufsbildungs- politik beteiligten politischen Parteien und Interessengruppen, endgültige Gesetzesfassung und berufspädagogische Würdigung
3.1 Zulassung vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung
3.1.1 Gesetzentwurf der Bundesregierung
3.1.2 Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP
3.1.3 Stellungnahmen der Lehrerinnen- und Lehrerverbände
3.1.4 Stellungnahmen der Gewerkschaften
3.1.5 Stellungnahmen der Arbeitgeberverbände
3.1.6 Endgültige Gesetzesfassung
3.1.7 Berufspädagogische Würdigung
3.2 Gesetzliche Verankerung der Stufenausbildung
3.2.1 Gesetzentwurf der Bundesregierung
3.2.2 Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP
3.2.3 Stellungnahmen der Lehrerinnen- und Lehrerverbände
3.2.4 Stellungnahmen der Gewerkschaften
3.2.5 Stellungnahmen der Arbeitgeberverbände
3.2.6 Endgültige Gesetzesfassung
3.2.7 Berufspädagogische Würdigung
3.3 Veränderungen beim Bundesinstitut für Berufsbildung
3.3.1 Gesetzentwurf der Bundesregierung
3.3.2 Stellungnahmen der Lehrerinnen- und Lehrerverbände
3.3.3 Stellungnahmen der Gewerkschaften
3.3.4 Stellungnahmen der Arbeitgeberverbände
3.3.5 Endgültige Gesetzesfassung
3.3.6 Berufspädagogische Würdigung
3.4 Reform des Prüfungswesens
3.4.1 Modell der gestreckten Abschlussprüfung
3.4.1.1 Gesetzentwurf der Bundesregierung
3.4.1.2 Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP, Stellung- nahmen der Interessengruppen sowie endgültige Gesetzesfassung
3.4.1.3 Berufspädagogische Würdigung
3.4.2 Stellungnahme Dritter zur Bewertung von Prüfungsleistungen
3.4.2.1 Gesetzentwurf der Bundesregierung
3.4.2.2 Stellungnahmen der Interessengruppen sowie endgültige Gesetzes- Fassung
3.4.2.3 Berufspädagogische Würdigung
3.4.3 Delegation von Aufgaben bei der Bewertung von Abschlussprüfungen
3.4.4 Anrechnung von Zusatzqualifikationen
3.4.5 Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen
3.4.6 Neuausrichtung der Prüfungsgegenstands zur beruflichen Handlungsfähigkeit
3.5 Internationalisierung der Berufsausbildung
3.5.1 Gesetzentwurf der Bundesregierung
3.5.2 Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP, Stellungnahmen der Interessengruppen sowie endgültige Gesetzesfassung
3.5.3 Berufspädagogische Würdigung
3.6 Stärkung der Verbundausbildung
3.6.1 Gesetzentwürfe der Bundesregierung und der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP sowie Stellungnahmen der Interessengruppen
3.6.2 Endgültige Gesetzesfassung
3.6.3 Berufspädagogische Würdigung
3.7 Schaffung regionaler Berufsbildungskonferenzen
3.7.1 Gesetzentwurf der Bundesregierung
3.7.2 Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP sowie Stellungnah- men der Interessengruppen
3.7.3 Endgültige Gesetzesfassung
3.7.4 Berufspädagogische Würdigung
3.8 Verbesserung der Lernortkooperation
3.8.1 Gesetzentwurf der Bundesregierung und Stellungnahmen der Interessen- gruppen
3.8.2 Endgültige Gesetzesfassung
3.8.3 Berufspädagogische Würdigung
3.9 Stimmrechte der Lehrerinnen und Lehrer in den Berufsbildungsausschüssen
3.9.1 Gesetzentwurf der Bundesregierung
3.9.2 Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP sowie Stellungnah- men der Interessengruppen
3.9.3 Endgültige Gesetzesfassung und berufspädagogische Würdigung
3.10 Weitere Neuerungen im Berufsbildungsgesetz
3.10.1 Verlängerung der Probezeit
3.10.2 Abschlusszeugnis
3.10.3 Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage für Erprobungsverordnungen
3.10.4 Statistische Grundlagen
3.10.5 Qualitätssicherung der beruflichen Bildung
4 Fazit und Ausblick
LITERATURVERZEICHNIS
QUELLENVERZEICHNIS
ANHANG
DARSTELLUNGSVERZEICHNIS
Darstellung 1: Institutioneller Rahmen der beruflichen Bildung
Darstellung 2: Einbettung der Berufsbildungspolitik in das Politiksystem
Darstellung 3: „Echte“ und „unechte“ Stufenausbildung im Vergleich
Darstellung 4: Der neue Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung
Darstellung 5: Stellungnahmen der Parteien und Interessengruppen sowie endgültige Gesetzesfassung zum Modell der gestreckten Abschlussprüfung
Darstellung 6: Stellungnahmen der Interessengruppen und endgültige Gesetzesfas- sung zur Stellungnahme Dritter zur Bewertung von Prüfungsleistungen
Darstellung 7: Stellungnahmen der Parteien und Interessengruppen sowie endgültige Gesetzesfassung zur Internationalisierung der Berufsbildung
Darstellung 8: Regierungsentwurf, Stellungnahmen der Parteien und Interessen- gruppen zur Stärkung der Verbundausbildung
Darstellung 9: Stellungnahmen der Parteien und Interessengruppen zur Schaffung regionaler Berufsbildungskonferenzen
Darstellung 10: Regierungsentwurf sowie Stellungnahmen der Parteien und Interes- sengruppen zur Verbesserung der Lernortkooperation
Darstellung 11: Stellungnahmen der Parteien und Interessengruppen zum Lehrer- stimmrecht in Berufsbildungsausschüssen
ANHANGSVERZEICHNIS
Anhang I: Angebot und Nachfrage an Ausbildungsplätzen und abgeschlossene Ausbildungsverträge in Deutschland seit
Anhang II: Ausbildungsbereitschaft der Betriebe
Anhang III: Organisationsformen der Berufsbildung in Deutschland
Anhang IV: Grundelemente des Dualen Systems
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Problemstellung, themenbezogene Definitionen und Untersu- chungsplan
1.1 Hinführung zur Thematik und Begriffsklärungen
Das 1969 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz (BBiG) stellt die rechtliche Grundlage be- ruflicher Bildung1 in Deutschland dar. Angesichts der derzeit schwierigen Lage auf dem Ar- beitsmarkt in Deutschland mit hohen Arbeitslosenzahlen, einer seit Mitte der 90er Jahre zu- rückgehenden Zahl an neu geschlossenen Ausbildungsverträgen2 und einer mangelnden Ausbildungsbereitschaft der Betriebe3 wurden in den letzten Jahren die Rufe nach neuen Konzepten zur Entspannung der Situation immer lauter. Dazu gehören auch die berufliche Bildung, insbesondere die Ausbildung betreffende Konzepte und Reformen. Gewerkschaften stellten im Vorjahr erneut ihre altbekannten Forderungen nach einer gesetzlich geregelten Abgabe-Umlagefinanzierung durch die Betriebe während Arbeitgeberverbände verstärkt die Einführung verkürzter oder gestufter Ausbildungsgänge als Qualifizierungschance für leis- tungsschwächere Jugendliche forderten. Im Frühjahr 2004 legten schließlich die Koalitions- fraktionen dem Deutschen Bundestag einen Entwurf eines Finanzierungsgesetzes4 vor, der jedoch durch den Bundesrat und aufgrund des Abschlusses eines Ausbildungspaktes5 nicht weiter verfolgt wurde.6 Nachdem seit Inkrafttreten des BBiG im Jahre 1969 mehrere Reform- anläufe unternommen wurden, gelang es nun der rot-grünen Bundesregierung in Kooperati- on mit dem unionsgeführten Bundesrat, einen Kompromiss in Form des Berufsbildungsre- formgesetzes (BerBiRefG) umzusetzen. Das neue BBiG trat ohne große Öffentlichkeitswir- kung zum 1. April 2005 in Kraft. Auch wenn einige Gesetzesänderungen bereits wieder kriti- siert werden, sind die Erwartungen, durch das Gesetz einen Beitrag zur Weiterentwicklung und Modernisierung des deutschen Berufsbildungssystems zu leisten, hoch. Bevor in Kapitel 3 auf die Gesetzesänderungen im Einzelnen eingegangen wird, sollen nun einige Begriffe geklärt und das BBiG in seinen ordnungspolitischen Zusammenhang eingeordnet werden.
Berufliche Bildung wie sie in dieser Arbeit verstanden wird, umfasst - wie in § 1 Abs. 2 BBiG n.F.7 festgeschrieben - sowohl die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung, die berufli- che Umschulung als auch die Berufsausbildungsvorbereitung. Der Schwerpunkt in dieser Arbeit liegt eindeutig auf der Berufsausbildung, da die im Rahmen der Novellierung des BBiG beschlossenen Gesetzesänderungen in erster Linie die Berufsausbildung betreffen. In Deutschland gibt es wie in Anhang III ersichtlich, drei Grundformen der Berufsausbildung: das duale System mit den Lernorten Betrieb und Teilzeitberufsschule, die Vollzeitberufs- schulen und die außerbetrieblichen Ausbildungsstätten, wobei die duale Ausbildung mit ca.
66% aller derzeit in Ausbildung befindlichen Jugendlichen den weitaus größten Teil umfasst.
In Deutschland baut die berufliche Bildung nicht auf der Vermittlung einzelner Kenntnisse oder Fähigkeiten auf, sondern vielmehr auf dem Berufskonzept.8 So fragt man einen Kolle- gen meist nicht „Was kannst Du?“ sondern „Welchen Beruf hast Du erlernt?“. Wenn dieser beispielsweise antwortet „Ich bin Industriekaufmann/-frau“ assoziiert man damit automatisch bestimmte Tätigkeiten, Qualifikationen und Kompetenzen, die dieser Kollege beherrscht. In Deutschland existieren ca. 30.000 solcher Berufsbezeichnungen, die auf den derzeit ca. 350 staatlich anerkannten Ausbildungsberufen aufbauen.9 Das Berufsprinzip geht von der le- bensbegleitenden Ausübung eines einmal erlernten Berufs aus und ist in dieser Festlegung als Lebensberuf nicht mehr haltbar.10 Während das Berufskonzept aufgrund des Wandels von der Industrie- zur Informationsgesellschaft, der Globalisierung und Internationalisierung von Arbeits- und Organisationsstrukturen für die spätere Berufstätigkeit immer mehr an Be- deutung verliert, wird es für die erste, grundlegende Berufsbildung immer wichtiger, da in dieser Phase neben berufs- und fachübergreifenden Qualifikationen auch die berufliche So- zialisation, die Fähigkeit zu lebenslangem Lernen und beruflicher Weiterbildung sowie Flexi- bilität und Mobilität vermittelt werden.11
Das duale System der Berufsausbildung12 beruht auf den beiden Säulen Betrieb und Schule. Die Dualität zeigt sich jedoch auch in vielen anderen Bereichen, wie in Anhang IV ersichtlich. Neben dem unmittelbaren Einfluss des Staates auf den schulischen Teil der Berufsausbil- dung als Träger der Berufsschulen nimmt dieser auch auf die Betriebe durch das Setzen von Rahmenbedingungen und Festlegung von Vorschriften im BBiG mittelbaren Einfluss. Daher spricht man beim dualen System auch von einem staatlich gesteuerten Modell der Be- rufsausbildung. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Dualismus, der dem Bund die Kompe- tenz für die Berufsbildung und den Ländern die Kompetenz für die Berufsschulen überträgt, bedarf es der Abstimmung und Kooperation der Ausbildungsaktivitäten zwischen Berufs- schule und Ausbildungsbetrieb.13 Da die Zuständigkeit für die Durchführung der Berufsbil- dung in Deutschland bei der Wirtschaft liegt, ist ein zentrales Merkmal der Gestaltung und Steuerung der beruflichen Bildungspraxis im Rahmen des dualen Systems die Zusammen- arbeit zwischen den Sozialpartnern - also den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. So 8 Gem. der Dualität des Berufskonzepts besteht der Beruf aus einer objektiven und einer subjektiven Seite. Ei- nerseits umfasst er alle typischen Handlungssituationen, die einen beruflichen Wirkungsraum bestimmen und andererseits „das subjektive Vermögen (Handlungskompetenz) eines Menschen, diesen Wirkungsraum (…) sachlich und sittlich richtig bewältigen zu können“ (Sloane/ Twardy/ Buschfeld 1998, S. 268).
findet - wie in Darstellung 1 ersichtlich - die Berufsausbildung in Deutschland in erster Linie in Ausbildungsbetrieben und Berufsschulen statt, während die zuständigen Stellen als öffent- lich-rechtliche Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft ebenfalls wichtige Aufgaben bei der Durchführung und Überwachung der Berufsausbildung wahrnehmen. Rechtlich basieren staatlich anerkannte Ausbildungsberufe auf betrieblicher Seite auf Ausbildungsordnungen, die seit 1969 auf der bundeseinheitlichen Grundlage des BBiG stehen. Diese werden vom zuständigen Fachministerium oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) erlassen. Auf der anderen Seite erlassen Länderminister mit den Ausbildungsordnungen ab- gestimmte Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen. Eine weitere wichtige Institution im dua- len System ist das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), das Forschungsprojekte durch- führt und durch Förderung, Entwicklung und Beratung an der Weiterentwicklung der außer- schulischen beruflichen Bildung mitwirkt. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Aufga- be im institutionellen Rahmen der beruflichen Bildung, indem sie Jugendliche berät und Ausbildungsstellen vermittelt.14
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darstellung 1:15 Institutioneller Rahmen der beruflichen Bildung
Im Gesetzgebungsprozess und in Reformvorhaben partizipieren neben politischen Parteien auch verschiedene soziale Gruppierungen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder Lehrerinnen- und Lehrerverbände16. Auch diese Interessengruppen haben somit die Chan- ce, aktiv an politischen Entscheidungsprozessen teilzunehmen und diese mitzugestalten. Positiv daran ist, dass dadurch viele unterschiedliche Ansichten und Meinungen in den Ge- setzgebungsprozess einfließen. Diese Partizipationsmöglichkeit kann - negativ betrachtet - aber auch als Lobbyismus betrachtet werden. Durch den Einfluss von starken Gruppierun- gen verzögern sich unter Umständen Gesetzesvorhaben und es besteht die Gefahr einer Politik des kleinsten gemeinsamen Nenners.17 Beim BBiG handelt es sich um ein sogenann- tes zustimmungspflichtiges Gesetz, d.h. dass für eine Änderung des BBiG ein Mehrheitsbe- schluss im Bundestag nicht ausreichend ist, sondern dass der Bundesrat dem Gesetz zu- stimmen muss. Aufgrund der derzeitigen politischen Lage müssen folglich bildungspolitische Entscheidungen stets auf einem Kompromiss zwischen dem rot-grün dominierten Bundestag und dem unionsgeführten Bundesrat aufbauen. Dies führt in vielen Bereichen der Politik - wie auch in der Berufsbildungspolitik18 - dazu, dass Innovationen oft schwierig werden und tiefgreifende Reformen nur mühsam durchzusetzen sind. Ob dies auch bei der Novellierung des BBiG im Jahr 2005 der Fall war, wird in Kapitel 3 dieser Arbeit verdeutlicht, wenn die Meinungen verschiedener Gruppierungen zu den einzelnen Gesetzesänderungen vorgestellt werden.
Im Vergleich zu anderen Politikfeldern stand die Berufsbildungspolitik in den letzten Jahren nicht im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und nimmt eine der Wirtschafts-, Sozial- und Bildungspolitik nachgelagerte Stellung ein, wie Darstellung 2 zeigt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darstellung 2:19 Einbettung der Berufsbildungspolitik in das Politiksystem
Dass diese nachgelagerte Stellung jedoch bedeutet, dass Berufsbildungspolitik nur eine nachrangige Bedeutung hätte, ist falsch. So zeigen Regierungen, Verbände und andere Inte- ressengruppen durch ihre Erklärungen und Stellungnahmen immer wieder den zwingenden Zusammenhang zwischen Allgemein-, Bildungs- und Berufsbildungspolitik auf. Wenn bei- spielsweise - wie so oft - die mangelnde Ausbildungsbereitschaft vieler Betriebe angepran- gert wird, argumentieren Parteien und Verbänden sowohl allgemeinpolitisch als auch bil- dungs- und berufsbildungspolitisch.20 Bevor in den Kapiteln 2 und 3 die bildungspolitischen Ansichten der Parteien und Gruppierungen zu einzelnen Themen der Berufsbildungspolitik näher beleuchtet werden, wird im folgenden Abschnitt das weitere Vorgehen in dieser Arbeit erläutert.
1.2 Untersuchungsplan
1.2.1 Grundlagen der Dokumentenanalyse
Den Kapiteln 2 und 3 dieser Arbeit liegt 21eine Dokumentenanalyse zugrunde. Dieser Untersu- chungsplan22 ist in seiner ursprünglichen Bedeutung sehr breit gefasst. Ganz allgemein wird bei der Dokumentenanalyse vielfältiges Material erschlossen, das der Forscher nicht selbst durch eine Datenerhebung schafft. So spielt die Subjektivität lediglich bei der Auswahl der Dokumente, nicht aber bei der Erhebung eine Rolle, wodurch die Daten weit weniger Feh- lerquellen als bei anderen Forschungsdesigns unterliegen.23 Als Dokument versteht man dabei in der Sozialforschung „sämtliche gegenständliche Zeugnisse, die als Quelle zur Erklä- rung menschlichen Verhaltens dienen können“24. Darunter fallen sowohl Texte und Zahlen- material als auch Tonbandaufnahmen und Filme.25 Als Dokumente werden im Rahmen die- ser Arbeit Gesetzestexte und -begründungen, Stellungnahmen von Interessengruppen, Pressemitteilungen, Protokolle von Plenar- und Ausschusssitzungen sowie Veröffentlichun- gen in wirtschaftspädagogischen Zeitschriften angesehen. Selbstverständlich muss dem Betrachter die begrenzte Aussagekraft dieser Art von Quellen - mit Ausnahme von Geset- zestexten - bewusst sein, da jede der Gruppierungen eine bestimmte Intention mit der Ver- öffentlichung ihrer Publikationen bzw. Stellungnahmen verfolgt. So beabsichtigen die Inte- ressengruppen in erster Linie, den Gesetzgeber von ihrer eigenen Meinung zu überzeugen. Folglich geben solche Dokumente nicht eine allgemeingültige, herrschende Meinung wieder, sondern immer nur die des jeweiligen Verfassers. Politischen Meinungsäußerungen liefern jedoch wohl immer einen begrenzten Erkenntniswert. Dies ist für diese Arbeit allerdings un- problematisch, da es gerade darum geht, die unterschiedlichen bildungspolitischen Ansich- ten der einzelnen Gruppierungen darzustellen und im Anschluss daran zu reflektieren und zu bewerten.
1.2.2 Untersuchungsvorgehen
Um ein besseres Verständnis für die Thematik zu erlangen, wird in Kapitel 2 dieser Arbeit zunächst die historische Entwicklung der Entstehung des BBiG nachvollzogen. Dabei werden Reformbemühungen sowie tatsächlich durchgeführte Reformen seit 1969 unter besonderer Berücksichtigung der politischen Meinungsbildung näher beleuchtet.
Ein Anliegen in Kapitel 3 dieser Arbeit ist es, die Zielsetzungen und Meinungen der politi- schen Parteien und Interessengruppen im Prozess der Novellierung des BBiG, der im Jahr 2005 abgeschlossen wurde, herauszufinden. Dies soll anhand von oben genannten Doku- menten geschehen. Zunächst werden in dieser Untersuchung die Inhalte des Regierungs- entwurfs der Bundesregierung vom 20. Oktober 2004 vorgestellt und die Gesetzesbegrün- dung der Bundesregierung erläutert. Dieser Teil gibt folglich die Meinung der Regierungspar- teien SPD und Bündnis 90/ Die Grünen wieder. Daraufhin werden die davon abweichenden Vorstellungen der Fraktionen der CDU/ CSU sowie der FDP aus deren Gesetzentwürfen vor- gestellt, sofern sich diese zu den jeweils geplanten Gesetzesänderungen äußerten. Im An- schluss daran werden die in diversen Stellungnahmen geäußerten Ansichten der Lehrerin- nen- und Lehrerverbände, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände - meist komprimiert in Tabellenform - dargestellt. Diese selbstverständlich subjektive und nicht vollständige Aus- wahl an Gruppierungen bietet nach Meinung der Verfasserin ein sehr breites Spektrum an Meinungen und umfasst die wichtigsten Repräsentanten des soziokulturellen Umfelds der Auszubildenden.
Die Stellungnahmen der Gruppierungen wurden in diesem Teil der Arbeit vor dem Hinter- grund durchsucht, Angaben über die jeweils zu untersuchende Gesetzesänderung zu finden. Diese Aussagen wurden komprimiert als Meinung der Gruppierung in diese Arbeit aufge- nommen. Sofern einzelne Gruppierungen in bestimmten Punkten dieselbe Meinung vertre- ten, werden diese unter Umständen zusammengefasst dargelegt. Daraufhin erfolgt eine Dar- stellung des endgültigen Gesetzestextes, anhand dessen herausgelesen werden kann, wel- che Interessengruppen in welchen Themengebieten den Gesetzgeber überzeugen konnten und somit die eigenen Vorstellungen ins neue BBiG mit einbringen konnten.
Im Anschluss daran wird herausgearbeitet, inwieweit die einzelnen im Rahmen der Novellie- rung des Berufsbildungsgesetzes getroffenen Maßnahmen in der Lage sind, einen Beitrag zur Lösung aktueller Probleme der Berufsbildung in Deutschland beizusteuern. Diese Wür- digung geschieht vor dem Hintergrund der Anforderungen und Ziele beruflicher Bildung, die in Abschnitt 1.2.3 näher erläutert werden. Abgerundet wird diese Arbeit mit einem kurzen Fazit der Ergebnisse und einem Ausblick.
1.2.3 Kriterien zur berufspädagogischen Würdigung der Gesetzesmaßnahmen
Wie bereits erwähnt, werden die einzelnen Maßnahmen der Novellierung des BBiG einer Würdigung unterzogen. Dabei sollen ausgehend von den Problemen der beruflichen Bildung Kriterien für eine Würdigung der Neuregelungen des BBiG herausgearbeitet werden.
Die Berufsausbildung ist das Kernstück der Berufsbildung und hat daher einen besonders hohen Stellenwert. Infolgedessen sind Probleme der beruflichen Bildung in erster Linie die- jenigen des dualen Systems der Berufsausbildung. Diesbezüglich ist in den letzten Jahren insbesondere die Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.26 Wie bereits in Abschnitt 1.1 erwähnt, war die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen seit 1996 mit Ausnahme eines Jahres größer als das Angebot, wobei die Lage in Ost- deutschland besonders dramatisch ist.27 Um die Situation in den Griff zu bekommen und Re- formen zielgerichtet gestalten zu können ist zu untersuchen, warum immer weniger Ausbil- dungsverträge unterzeichnet werden. Dabei ist auf der einen Seite zu betrachten, warum immer weniger Betriebe Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen und auf der anderen Seite, warum immer weniger Jugendliche Ausbildungsplätze nachfragen.
Ein Hauptgrund für die seit 1999 stetig sinkende Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze ist das mangelnde Wirtschaftswachstum. Wenn die Wirtschaft dauerhaft stagniert sind eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und Strukturreformen unabdingbar, um wieder zu mehr Wachstum, Beschäftigung und Ausbildungsplätzen zu gelangen.28 Doch obwohl es vielen Unternehmen wirtschaftlich nach wie vor gut geht, bildeten in den alten Bundesländern im Jahre 2003 31,3% aller ausbildungsberechtigten Betriebe nicht aus.29 Unternehmen begrün- den dies oft damit, dass Ausbildung zu teuer sei und Kosten und Nutzen nicht in einem an- gemessenen Verhältnis zueinander stünden. Ein weiteres Argument der Wirtschaft ist, dass die Berufsausbildung nicht bedarfsgerecht ist. Von der Arbeitswelt geht ein ständiger Innova- tionsdruck aus, dem sich die berufliche Bildung anpassen müsste. Die inhaltliche Ausgestal- tung einzelner Ausbildungsberufe und das bestehende Profil an Ausbildungsberufen stim- men jedoch nach Meinung der Wirtschaft häufig nicht mit den aktuellen und zukünftigen An- forderungen der Unternehmen überein. Außerdem macht Ausbildung aus der Sicht vieler Be- triebe unflexibel. Das in Abschnitt 1.1 vorgestellte Berufsprinzip und die damit verbundene berufsorientierte Struktur des Arbeitsmarktes sei zu schwerfällig, um den dynamischen Bedingungen des Marktes zu entsprechen, argumentiert die Wirtschaft. Vor allem größere Unternehmen setzten daher in den letzten Jahren verstärkt auf alternative Bildungs- und Qualifizierungsformen und rekrutierten vermehrt Absolventen von Fachhochschulen.30
Durch die in der Öffentlichkeit stattfindende Diskussion über die mangelnde Ausbildungsbereitschaft der Betriebe wird oft die Veränderung in der Nachfragegruppe des dualen Systems übersehen. Verfolgt man die Entwicklungen auf dem Ausbildungsstellenmarkt, so zeigt sich, dass immer weniger Jugendliche eine Ausbildung im dualen System anstreben. Dies ist auf einen Attraktivitätsverlust der dualen Ausbildung gegenüber der Ausbildung an Fachhochschulen oder Universitäten zurückzuführen. Junge Menschen sehen eine Berufsausbildung immer mehr als Zwischenschritt in ihrer individuellen Berufsbiographie und weniger als Einstieg in das Erwerbsleben. Da die Berufsausbildung im dualen System jedoch formal genau darauf ausgelegt ist, fällt sie im Vergleich zu alternativen Ausbildungsformen zurück, die den Zugang zur Fachhoch- oder Hochschule ermöglichen.31
Vor dem Hintergrund dieser Probleme werden im Folgenden Ziele einer Reform beruflicher Bildung vorgestellt, die dabei helfen sollen, die soeben beschriebenen Probleme zu lösen. Durch den sich immer schneller vollziehenden Wandel in der Arbeits- und Lebenswelt ist es unabdingbar, im Rahmen der Berufsbildung nicht nur momentan gültiges Wissen zu vermit- teln sondern den Fokus auf solche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu legen, wel- che die Jugendlichen befähigen, sich selbst in der sich immer schneller wandelnden Welt zu- recht zu finden. Dazu ist einerseits der Erwerb, die Erhaltung, die Erweiterung oder der Aus- bau von beruflicher Handlungsfähigkeit32 der jungen Menschen anzustreben. Andererseits sind die Entwicklung der Persönlichkeit und die Förderung der Individualität der Jugendli- chen erstrebenswert. Berufsbiographien in unserer Gesellschaft werden immer individueller, während einheitliche und verbindliche Muster kaum noch erkennbar sind. Eine Anforderung an ein Berufsbildungssystem muss daher sein, eine solch individuelle Struktur der Aneig- nungsmöglichkeiten beruflicher Handlungsfähigkeit - beispielsweise durch die Einbeziehung unterschiedlicher Lernorte in die Berufsbildung - zu ermöglichen. Auch eine stärkere Diffe- renzierung, also eine zielgruppenspezifische Förderung von Jugendlichen und damit die Be- rücksichtigung unterschiedlicher Lernvoraussetzungen der Zielgruppe ist ein Anspruch an die Berufsbildung in Deutschland. Eine weitere, sehr wichtige Anforderung an das Berufsbil- dungssystem ist eine stärkere Flexibilisierung, d.h. die kurzfristige Anpassung der berufli- chen Bildung an die sich immer schneller verändernden ökonomischen, soziokulturellen und technischen Bedingungen des Wirtschafts- und Beschäftigungssystems.33 Denn „moderne Arbeitsprozesse erfordern erhöhte Flexibilität und Innovationsfähigkeit, die mit dem tradier- ten Denken und Handeln in beruflich eng fixierten und abgegrenzten Tätigkeitsbereichen nicht mehr vereinbar sind“34. Dies könnte beispielsweise durch eine stärkere Regionalisie- rung der Berufsbildung oder durch flexiblere Ausbildungsordnungen verwirklicht werden.
Bei Betrachtung der einzelnen Maßnahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes ist es Ziel dieser Arbeit, diese an den soeben erläuterten Anforderungen an ein Berufsbildungssystem zu messen und darzustellen, welchen Beitrag sie für die Bewältigung aktueller Probleme der Berufsbildung leisten können. Es stellt sich also bei genauerer Untersuchung jeder einzelnen Gesetzesänderung die Frage, inwieweit das novellierte Berufsbildungsgesetz dazu beitragen kann, Jugendlichen einerseits berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln und andererseits Flexibilität, Differenzierung und Individualisierung im Berufsbildungssystem zu ermöglichen.
2 Der Rechtsrahmen der beruflichen Bildung in Deutschland
2.1 Das Berufsbildungsgesetz von 1969
2.1.1 Ursachen der Notwendigkeit einer rechtlichen Neuordnung der beruflichen Bil- dung in Deutschland vor 1969
Ein in den 60er Jahren viel 35diskutiertes Problem der Berufsbildung in Deutschland war, dass die Normsetzungsbefugnisse beim Staat bzw. bei den Bundesländern einerseits und bei den unterschiedlichen Verbandssystemen36 andererseits lagen und es kein einheitliches, über- geordnetes Recht der Berufsbildung gab.37 So war und ist ein Kennzeichen des dualen Sys- tems der Berufsausbildung38 in Deutschland die Dualität auch auf den Ebenen des Rechts. Der Auszubildende besucht mit dem Betrieb und der Berufsschule zwei unterschiedliche Lernorte, die unterschiedlichen Zuständigkeiten unterliegen. Die Länder sind im Rahmen ih- rer gesetzlich verankerten Kulturhoheit für den Unterricht an den Berufsschulen verantwort- lich, während die Durchführung der betrieblichen Ausbildung den Betrieben selbst obliegt.39 Dies führte immer mehr zu Reibungspunkten, da eine einheitliche, übergeordnete gesetzli- che Regelung der Zuständigkeiten fehlte. Des Weiteren war das Ausbildungsengagement der Betriebe bis in die 60er Jahre sehr von regionalen, branchen- und auch betriebsspezifi- schen Gegebenheiten abhängig. Aufgrund dieser Tatsache war die Integration eines nach der Ausbildung aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb oft mit sehr hohem Aufwand verbunden. Aus diesen Gründen heraus wurde in den 60er Jahren - wie im Folgenden beschrieben - ein neuer Versuch unternommen, das Vorhaben „Reform der beruflichen Bildung in Deutschland“ voranzutreiben.
2.1.2 Rechtliche Situation der Berufsbildung in Deutschland vor 1969
Die Übernahme von Verantwortung und die Regelung der Zuständigkeiten für die berufliche Bildung in Deutschland waren und sind auch derzeit wieder ein heftig diskutierter Streitpunkt in der politischen Diskussion. Vor Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes im Jahre 1969 bemühten sich politische Parteien und Interessengruppen - insbesondere die Gewerkschaf- ten - bereits seit mehr als fünf Jahrzehnten vergeblich um eine einheitliche und umfassende Regelung der Berufsbildung in Deutschland. Bereits die auf dem 10. Kongress der Gewerk- schaften Deutschlands im Jahre 1919 verabschiedete „Erklärung zur Regelung des Lehr- lingswesens“40 enthielt wesentliche Elemente des 1969 in Kraft getretenen BBiG und kann damit als ein erster Entwurf desselben angesehen werden. Die Gründe dafür, dass es so lange dauerte bis das Gesetzesvorhaben ernsthaft in Angriff genommen wurde, sind viel- schichtig. Ein Referentenentwurf zur reichseinheitlichen Regelung der Berufsausbildung aus dem Jahre 1927 wurde aufgrund der aufkommenden Weltwirtschaftskrise nicht weiter ver- folgt,41 während der 1942 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Berufserziehung der deutschen Jugend in erster Linie aufgrund des beginnenden 2. Weltkriegs nicht zum Tragen kam.42 Ein weiterer Grund für die Nichtverwirklichung der umfassenden gesetzlichen Rege- lung der beruflichen Bildung ist, dass Unternehmer, Betriebe und ihre Verbände einen (Teil-) Verlust ihrer Autonomie in der Berufsausbildung, die auf eine jahrhundertelange Handwerks- und Kaufmannstradition in Deutschland zurückgeht, befürchteten. Unternehmen waren da- her auch aus grundsätzlichen interessenpolitischen Erwägungen heraus stets daran interes- siert, möglichst wenig staatliche Einflüsse und Vorgaben in der Berufsausbildung zuzulas- sen.43 So enthielten bis zum Inkrafttreten des BBiG im Jahre 1969 die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (GewO), das Handelsgesetzbuch (HGB) sowie die Handwerksord- nung (HwO) die für die Berufsbildung maßgeblichen Bestimmungen für jeweils einen Teil der Lehrlinge.44
2.1.3 Gesetzgebungsprozess
Die Diskussion über die Notwendigkeit einer umfassenden Regelung der beruflichen Bildung wurde in den Jahrzehnten vor Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes nicht immer in der gleichen Intensität geführt. Seit 1959 jedoch wurden die Forderungen und Bemühungen im- mer lauter, v.a. als der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) die stagnierende Diskussion mit einem eigenen, umfassenden Gesetzentwurf anfachte.45 Da die Regierungsparteien46 aus- weichend reagierten, brachte die SPD-Fraktion am 11. April 1962 einen Entschließungsan- trag betreffend das Berufsbildungsgesetz in den Bundestag ein und forderte die Bundesre- gierung auf, bis zum 1. Februar 1963 einen Gesetzentwurf vorzulegen.47 Der Termin ver- strich und die Bundesregierung teilte am 7. Februar 1964 - also ein Jahr nach dem ur- sprünglichen Termin - auf eine große Anfrage der SPD dem Bundestag mit, dass ein um- fassender Entwurf angesichts der Schwierigkeiten der Materie noch nicht möglich sei.48 So- mit schien ein weiterer Versuch zu einer einheitlichen Regelung der Berufsbildung in Deutschland gescheitert49 bis die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Arbeitsmarktes an die Entwicklung von Wirtschaft und Technik (Arbeitsmarkt-Anpassungsgesetz)“50 am 30. August 1966 einen Stein ins Rollen brachte. Kurz darauf - am 25. Oktober 1966 - brachten die damaligen Regierungsparteien der CDU/ CSU und der FDP gemeinsam den „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Be- rufsausbildung (Berufsausbildungsgesetz)“51 in den Bundestag ein. Nach Vorlage der beiden Gesetzentwürfe wurden am 21., 22. und 23. Juni 1967 in Berlin im Rahmen von Einzelbera- tungen insgesamt 41 Sachverständige der Wissenschaft und Forschung, der Wirtschaftsor- ganisationen, der Gewerkschaften und der Verwaltung gehört. Diese Anhörung wurde durch den Bundestagsausschuss für Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Bundestagsausschuss für Familien- und Jugendfragen durchgeführt.52 Ausgehend von den beiden Gesetzentwürfen und den Ergebnissen der Anhörung in Berlin wurde vom Ausschuss für Arbeit und dessen neu gebildeten „Unterausschuss Berufsbildungsgesetz“ ein neuer, auf Kompromissen beru- hender Gesetzentwurf erstellt.53 Mit großer Mehrheit verabschiedete der Deutsche Bundes- tag unter der nun bestehenden Großen Koalition aus CDU/ CSU und SPD das Berufsbil- dungsgesetz am 12. Juni 1969, bevor der Bundesrat dem Gesetzentwurf nach einigen Ände- rungen im Vermittlungsausschuss am 10. Juli 1969 zustimmte.54 Somit stand einem Inkraft- treten des BBiG am 1. September 1969 nichts mehr im Wege.
2.1.4 Geltungs- und Regelungsbereich
Der Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes von 1969 erstreckte sich auf gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche, hauswirtschaftliche und freie Berufe. Ausgenommen waren gem. § 2 BBiG öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, die ausschließlich auf eine spätere Beamtenlaufbahn abzielen und die Berufsausbildung auf Kauffahrteischiffen.
Erstmals in der Geschichte der deutschen Berufsbildung gelang es mit dem Berufsbildungs- gesetz 1969, nicht nur die berufliche Erstausbildung, sondern gem. der in § 1 BBiG enthalte- nen Legaldefinition des Begriffes „Berufsbildung“ auch die berufliche Fortbildung, die berufli- che Umschulung, die berufliche Bildung Behinderter sowie die berufliche Bildung durch Fernunterricht zu regeln und somit die bis dahin bestehende Rechtszersplitterung zu beseiti- gen.55 Dieser weit gefasste Begriff der „Berufsbildung“ geht auf die Auffassung des Gesetz- gebers zurück, dass die gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen eine zukunftsgerichtete und mobilitätsorientierte Berufsbildungsordnung erfordern, die auf das Konzept des lebenslangen Lernens angelegt ist. Im Unterschied zu den früher geltenden Regelungen der GewO, in der die Unterweisungspflicht des Lehrherrn auf die in seinem je- weiligen Betrieb vorkommenden Tätigkeiten begrenzt war, entwarf das BBiG das Bild einer sogenannten „Berufsbild-Lehre“.56 Danach sind nicht nur spezielle Tätigkeiten, sondern „eine breit angelegte Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- keit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungs- gang zu vermitteln“57.
Im ersten Teil des in neun Teile gegliederten BBiG hatten allgemeine Vorschriften wie Beg- riffsdefinitionen und die Bestimmung des Geltungsbereiches ihren Platz. Im zweiten Teil wurde das Berufsausbildungsverhältnis formal geregelt. So umfassten die §§ 3-19 Vorschrif- ten zum Ausbildungsvertrag, zu den Pflichten der Ausbildenden und der Auszubildenden, zur Vergütung sowie zum Beginn und der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Der dritte Teil des BBiG (§§ 20-24) widmete sich u.a. dem Ausbildungspersonal, d.h. der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbilder und der Eignungsfeststellung sowie dem Ausbildungsbetrieb, insbesondere der Eignung der Ausbildungsstelle. Außerdem fanden sich in diesem Teil des BBiG Vorschriften über Ausbildungsberufe und Ausbildungsordnun- gen (§§ 25-33) sowie über das Prüfungswesen (§§ 34-43), d.h. die Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen, die Zulassung und die Prüfungsordnung. Ebenso enthielt der dritte Teil Regelungen über die berufliche Fortbildung, die berufliche Umschulung sowie die beruf- liche Bildung Behinderter (§§ 46-49). Der vierte Teil des BBiG beinhaltete Vorschriften über die auf Bundes-, Landes- und Kammerebene vorgeschriebenen Ausschüsse der Berufsbil- dung wie den Bundesausschuss, die Landesausschüsse und den Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle (§§ 50-59). Regelungen zur Berufsbildungsforschung befanden sich im fünften Teil des BBiG in den §§ 60-72. Die letzten vier Abschnitte beinhalteten Vorschrif- ten für einzelne Wirtschafts- und Berufszweige wie z.B. das Handwerk oder den öffentlichen Dienst (§§ 73-97), Bußgeldvorschriften (§§ 98-99), die Änderung und das Außerkrafttreten von Vorschriften (§§ 100-106) sowie Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 107-113).
2.2 Reformansätze von 1970 bis heute
2.2.1 Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz von 1976
Keine fünf Jahre nach Inkrafttreten des BBiG im Jahre 1969 flammten bereits neue Diskus- sionen über eine Novellierung auf. In den Jahren 1974-1976 stand die berufliche Bildung so stark in der öffentlichen Aufmerksamkeit wie selten zuvor. Parteien, Verbände und die Wis- senschaftler veröffentlichten in dieser Zeit unzählige Berichte über die Krise der beruflichen Bildung. Auslöser für dieses verstärkte öffentliche Interesse war insbesondere ein Mangel an Arbeitsplätzen, der die deutsche Bevölkerung persönlich betroffen machte.58 Dieses Problem drohte sich zu verschärfen, da in den nächsten Jahren zunehmend geburtenstarke Jahrgän- ge auf den Ausbildungsmarkt drängen würden und der dadurch steigenden Nachfrage an Ausbildungsplätzen ein stagnierendes Angebot seitens der Wirtschaft entgegenstand. Daher war das Hauptanliegen der Befürworter eines neuen Berufsbildungsgesetzes die Schaffung von Ausbildungsplätzen zur Bekämpfung der steigenden Jugendarbeitslosigkeit sowie die Gewährleistung einer qualifizierten beruflichen Bildung der Jugendlichen.59
1974 brachte schließlich die CDU/ CSU-Fraktion im deutschen Bundestag einen Antrag zur Reform der beruflichen Bildung und zur Novellierung des Berufsbildungsgesetzes ein.60 Ziel der CDU/ CSU-Fraktion zu diesem Zeitpunkt war es, die berufliche Bildung nicht abzuwer- ten, eine Verschulung nicht zuzulassen und die betriebliche Ausbildung nicht zu diffamie- ren.61 Bis ins Frühjahr des Jahres 1975 wurde innerhalb der damaligen SPD/ FDP- Regierungskoalition heftig über eine Neufassung des BBiG diskutiert, bevor die Bundesre- gierung im Juni 1975 einen Entwurf zur Novellierung des Berufsbildungsgesetzes62 veröf- fentlichte, der folgende Schwerpunkte enthielt:
- Finanzielle Absicherung eines ausreichenden Ausbildungsplatzangebotes durch Er- richtung eines Umlagefonds,
- Schaffung einer Grundlage für Planung und Statistik in der beruflichen Bildung,
- Rationalisierung der Organisation,
- Ausgestaltung und Verbesserung der inhaltlichen Regelungen des BBiG von 1969, insbesondere betreffend das Prüfungswesen, das Vertragsrecht, die Ordnung der beruflichen Bildung, die Situation und Ausbildung der Lehrer und Ausbilder sowie die Einrichtung überbetrieblicher Ausbildungsstätten. 63
Nachdem dieser Gesetzentwurf in einem öffentlichen Anhörverfahren im September 1975 von der Mehrzahl der 24 geladenen Verbände, Behörden und Einzelsachverständigen ab- lehnend aufgenommen wurde, legte die CDU/ CSU-Fraktion im Januar 1976 einen eigenen Gesetzentwurf vor.64 Dabei ging sie davon aus, dass sich das alte BBiG in seiner Grund- struktur bewährt hat und sich als tragfähig zur Weiterentwicklung der beruflichen Bildung er- weist.65 Aufgrund der kompromisslosen Haltung der SPD wurde aber der im Bundesrat zu- stimmungspflichtige SPD/ FDP-Gesetzentwurf in der Fassung des Antrages des Bundes- tagsausschusses für Bildung und Wissenschaft66 ohne Veränderungen am 9. April 1976 im Deutschen Bundestag gegen die Stimmen der Opposition verabschiedet. Streitpunkt zu die- sem Zeitpunkt war in erster Linie die Finanzierungsfrage der beruflichen Bildung. Die SPD sah im neuen Gesetz eine Umlagefinanzierung vor, die von der CDU/ CSU, den Wirtschafts- verbänden und einigen Wissenschaftlern strikt abgelehnt wurde.67 Weitere Streitfragen be- trafen die von der CDU/ CSU sowie von Wirtschaftsverbänden befürchtete zunehmende Bü- rokratisierung durch zu viel Verwaltung auf Bundes-, Länder-, Bezirks- und Kammerebene, die aus ihrer Sicht zu starke Aufspaltung der Ausbildung durch das Prüfungswesen sowie die nicht gesicherte Abstimmung des Gesetzes mit den Rahmenlehrplänen der Berufsschu- len.68
Der FDP-Politiker Friderichs kündigte für den Fall einer Abstimmungsniederlage im Bundes- rat ein eigenes, nicht mit dem Koalitionspartner SPD abgestimmtes Alternativmodell zur Fi- nanzierung an. Daraufhin signalisierte die CDU/ CSU-Fraktion Kompromissbereitschaft. Auf- grund des Alleingangs der FDP entbrannte jedoch ein Streit innerhalb der SPD/ FDP- Regierungskoalition. Am 14. Mai 1976 wurde schließlich der ursprünglich im Bundestag ver- abschiedete Gesetzentwurf von der Mehrheit der unionsgeführten Länder im Bundesrat ab- gelehnt.69 Der Bundestag beschloss nun die Trennung des Gesetzentwurfes in ein Ausbil- dungsplatzförderungsgesetz (APlFG) und ein Rumpfgesetz. Im „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung“70 wurden im We- sentlichen die Vorschriften über die Finanzierung der Berufsausbildung, Planung und Statis- tik und über das BIBB aus dem im Bundesrat gescheiterten Gesetzesvorhaben übernom- men. Weiterführende steuerrechtliche Regelungen wurden in einem zweiten Gesetzentwurf71 im Bundestag eingebracht. Der Bundestag stimmte am 30. Juni 1976 beiden Gesetzen mit den Stimmen der SPD und FDP zu. Nachdem die Verhandlungen im vom Bundesrat einbe- rufenen Vermittlungsausschuss erwartungsgemäß ergebnislos verliefen, versagte der Bun- desrat den beiden Gesetzen die Zustimmung.72 Jedoch waren sowohl der Bundestag als auch die Bundesregierung entgegen dem Bundesrat der Meinung, das Ausbildungsförde- rungsgesetz sei nicht zustimmungspflichtig. Nach Einholen eines Gutachtens bei den Bun- desministern der Justiz und des Inneren unterzeichnete der Bundespräsident am 7. Sep- tember 1976 schließlich das Ausbildungsplatzförderungsgesetz, das rückwirkend zum 1. September 1976 in Kraft trat.73
Das nun in Kraft getretene APlFG ergänzte das bislang geltende BBiG durch Regelungen in drei Teilbereichen der beruflichen Bildung. Im Bereich der Finanzierung der Berufsausbil- dung sollten unter bestimmten Umständen finanzielle Hilfen zur „Sicherstellung eines quanti- tativ und qualitativ auswahlfähigen Ausbildungsplatzangebots“74 nach dem Umlageverfahren gewährt werden können. Bezüglich Planung und Statistik wurde das jährliche Erstellen ei- nes Berufsbildungsberichts, in dem die voraussichtliche Weiterentwicklung des Ausbil- dungsplatzangebotes der kommenden Jahre darzustellen ist sowie die Durchführung einer Bundesstatistik für Berufsbildung verpflichtend. Des Weiteren sah das APlFG die Einrichtung eines Bundesinstituts für Berufsbildung vor.
2.2.2 Das Berufsbildungsförderungsgesetz von 1981
Am 10. Dezember 1980 gab das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil dem Antrag der Bayerischen Staatsregierung statt und erklärte das APlFG als mit dem Grundgesetz unver- einbar und somit für nichtig.75 Es begründete sein Urteil damit, dass die im Gesetz vorgese- henen Regelungen von Verwaltungsverfahren bei der Erhebung der Ausbildungsabgabe die Zustimmung des Bundesrats erfordert hätten. Daraufhin wurden wesentliche Bestimmungen des APlFG betreffend die Berufsbildungsplanung, der Berufsbildungsstatistik sowie des Bundesinstituts für Berufsbildung durch das Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG) von 1981 rechtlich neu abgesichert.76 Die Regelungen zur Finanzierung wurden in das neue Ge- setz nicht mit aufgenommen, da sich zwischenzeitlich die Lage auf dem Ausbildungsstel- lenmarkt etwas entspannt hatte und die Bundesregierung die Meinung vertrat, die Möglich- keiten einer finanziellen Förderung der Berufsausbildung sollten zunächst erneut mit allen Beteiligten erörtert werden. Die Wirtschaft begrüßte diesen Entschluss der Bundesregierung während es von Seiten der Gewerkschaften Kritik gab, da diese eine von der Wirtschaft zu leistende Abgabe zur Finanzierung der Berufsausbildung vehement gefordert hatten.77 Der Bundestag stimmte dem neuen Gesetzentwurf am 1. Oktober 1981 zu. Nach Einbezug der Beschlussempfehlung des vom Bundesrat angerufenen Vermittlungsausschusses passierte das BerBiFG am 18. Dezember 1981 auch den Bundesrat, bevor es am 1. Januar 1982 in Kraft trat.
2.2.3 Anpassungen des Berufsbildungsgesetzes von 1982 bis 1998
Während der CDU/ CSU/ FDP-Regierungskoalition in den Jahren 1982 bis 1998 fand die Thematik der beruflichen Bildung in der deutschen Politik nur wenig Beachtung - wohl auch, weil das Angebot an Lehrstellen in den meisten Jahren in ausreichendem Umfang vorhan- den war. Lediglich Ende der 80er Jahre wurden von Seiten der Gewerkschaften und der Be- rufsschullehrerverbände einige Rufe nach einer Novellierung des BBiG laut, da diese Grup- pen ihre Ideen im BBiG von 1969 nicht in ausreichendem Maße verwirklicht sahen.78 In die- ser Zeit gab es nur sehr wenige, geringfügige Modifikationen des Berufsbildungsgesetzes, aber keine tiefgreifenden Reformbemühungen. Auch im Rahmen der deutschen Einheit im Jahre 1990 stand eine Novellierung nicht auf der Agenda. Das westdeutsche duale System der Berufsausbildung wurde nahezu ohne größere öffentliche politische Diskussion auf die neuen Bundesländer übertragen.79
2.2.4 Reformbemühungen von 1998 bis heute
Die 1998 neu gewählte Regierungskoalition aus SPD und Bündnis 90/ Die Grünen hauchte der Diskussion über die berufliche Bildung in Deutschland wieder neues Leben ein. In der 1998 geschlossenen Koalitionsvereinbarung wurde die Modernisierung der beruflichen Bil- dung sowie der Weiterbildung als Ziel formuliert. In erster Linie sollten Maßnahmen im Mit- telpunkt stehen, die Ausbildungsplätze schaffen bzw. sichern.80 Durch Schaffung eines Bündnisses für Arbeit und Ausbildung wollte die Bundesregierung gemeinsam mit Unter- nehmen und Gewerkschaften „mögliche politische und gesetzgeberische Maßnahmen hin- sichtlich einer qualifizierten Ausbildung für alle Jugendlichen treffen“81. Diesem hohen An- spruch konnte die Regierungskoalition in der ersten Legislaturperiode bis 2002 jedoch nicht gerecht werden, denn in diese Zeit fielen lediglich zwei kleine Änderungen des BBiG.
So wurde das BBiG durch Gesetz vom 19. Juni 2001 um die §§ 48a und 48b ergänzt, die behinderten Menschen mehr Möglichkeiten einräumen, eine bedarfsgerechte Berufsausbil- dung zu erlangen. Durch Gesetz vom 8. August 2002 wurden die §§ 18a und 18b in das BBiG eingefügt, wonach nun auch Auszubildende außerbetrieblicher Ausbildungsstätten, die anders als betriebliche Auszubildende keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfas- sungsgesetzes sind, das Recht haben, eigene Interessenvertretungen zu wählen.82
Auch die sogenannte Hartz-Kommission83 widmete in ihrem Abschlussbericht vom 16. Au- gust 2002 jugendlichen Arbeitslosen ein sogenanntes Innovationsmodul. Das Hartz-Konzept sah vor, speziell für diese Gruppe von Jugendlichen Qualifizierungsbausteine aus bestehen- den Ausbildungsberufen anzubieten. Des Weiteren sollte ein Schwerpunkt auf der Schaffung differenzierter, arbeitsmarktfähiger Ausbildungsberufe liegen, die den unterschiedlichen Be- gabungen der Jugendlichen gerecht werden. Die Verantwortung für eine aktive Suche nach einer Ausbildungs- oder Praktikumstelle sollten die neu zu gründenden JobCenter überneh- men und die Finanzierung sollte durch ein Rabattkartensystem, Zuschüsse und Spenden sowie ein sogenanntes AusbildungsZeit-Wertpapier (AZWP), das seinem Inhaber eine Aus- bildungsplatzgarantie gibt, erfolgen. Umgesetzt werden sollte dieser Vorschlag über lokale oder regionale, gemeinnützige Stiftungen.84
Nachdem die konkrete Umsetzung dieser Ideen von der Bundesregierung zunächst nicht vo- rangetrieben wurde, wurden Teile des Abschlussberichts als Forderungen in die am 20. Ok- tober 2002 geschlossene Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und Bündnis90/ Die Grünen aufgenommen.85 Als erster Schwerpunkt wurden Regelungen zur Berufsbildungs- vorbereitung in Angriff genommen. Am 1. Januar 2003 traten die neuen Vorschriften der §§ 50-52 BBiG in Kraft. Der Forderung der Hartz-Kommission nach einer Schaffung arbeits- marktfähiger Qualifizierungsbausteine kam der Gesetzgeber nicht ganz nach. Er beschränk- te sich auf Regelungen, die benachteiligte Jugendliche86 an den Arbeitsmarkt heranführen sollten.87 Die zweite in dieser Legislaturperiode in die Wege geleitete Maßnahme betrifft die seit 1972 geltende Ausbildereignungsverordnung (AEVO). Durch die Verordnung zur Ände- rung der Ausbildereignungsverordnung vom 28. Mai 2003 wurde diese für fünf Jahre ausge- setzt. Dadurch sind zwischen dem 1. August 2003 und dem 31. Juli 2008 Ausbilder in den vom BBiG geregelten Ausbildungsberufen vom Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse befreit. § 23 BBiG wurde dadurch allerdings nicht außer Kraft gesetzt, da die zu- ständigen Stellen nach wie vor zu prüfen haben, ob die fachliche Eignung des Ausbilders vorliegt. Praktisch wurde mit der neuen Regelung eine Beweislastumkehr eingeführt. Nach- dem bis zum 1. August 2003 Betriebe den Nachweis ihrer berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erbringen mussten, sind diese Kenntnisse von der zuständigen Stelle nun bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen.88
2.2.5 Die Entstehung des Berufsbildungsreformgesetzes 2005
„Gesetze sind wie Kleider. Eine Zeit lang sitzen sie gut. Dann sind sie abgetragen und es wird Zeit, sie auszuwechseln.“
Jean Foyer, 1921, franz. Politiker
Wie bereits erwähnt setzte sich die Regierungskoalition aus SPD und Bündnis 90/ Die Grü- nen in ihrer Koalitionsvereinbarung im Herbst 1998 das Ziel, die berufliche Bildung zu novel- lieren. Jedoch geschah lange Zeit nichts, bis die CDU/ CSU-Fraktion im März 2003 erstmals Eckpunkte für die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes in den Deutschen Bundestag einbrachte.89 Sie war es auch, die am 30. März 2004 den ersten Gesetzentwurf zur Moderni- sierung der dualen Berufsausbildung in Deutschland90 vorstellte. Schwerpunkte dieses Ent- wurfs waren die Verankerung der Stufenausbildung im BBiG, die Entbürokratisierung der Prüfungsordnungen durch Einführung einer gestreckten Abschlussprüfung, der Abbau von Ausbildungshemmnissen durch mehr Flexibilität bei Vergütung und Ausbildungsinhalten, die beschleunigte Erarbeitung von Berufsbildern, die Erleichterung der internationalen Mobilität und die Aufwertung der Verbundausbildung.91 Als nächste Partei brachte die FDP am 4. Mai 2004 und am 16. Juni 2004 Gesetzentwürfe zur Reform des Berufsausbildungsrechts92 in den Bundestag ein. Ziele der FDP waren die Flexibilisierung und Deregulierung des Berufs- bildungssystems unter Beibehaltung der hohen Qualität. Insbesondere sollte dies durch eine flexiblere Handhabung der Ausbildungsvergütungen und der Ausbildungsordnungen ge- schafft werden.93 Erst am 20. Oktober 2004 folgte die Bundesregierung mit einem „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBi- RefG)“94. Dieser wurde nach mehreren Beratungen und einer Expertenanhörung am 22. No- vember 2004 in Berlin gemäß der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung95 leicht verändert in den Bundestag eingebracht. Dabei wurden einige Vorstellungen der CDU/ CSU- und FDP-Fraktion sowie der Interessengruppen in den ursprünglichen Gesetzentwurf eingearbeitet. Das BerBiRefG passierte am 27. Januar 2005 den Bundestag und einen Tag später erwartungsgemäß auch den Bundesrat.96 Es enthält Vorschriften zur Änderung des BBiG, der HwO und weiterer Ge- setze. Ohne große Öffentlichkeitswirkung trat es schließlich am 1. April 2005 in Kraft.
3 Geplante Gesetzesänderungen, Stellungnahmen der an der Be- rufsbildungspolitik beteiligten politischen Parteien und Interes- sengruppen, endgültige Gesetzesfassung und berufspädagogische Würdigung
3.1 Zulassung vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung
3.1.1 Gesetzentwurf der Bundesregierung
Nach den Regelungen des BBiG a.F. konnte das Bundesministerium für Wirtschaft und Ar- beit durch Verordnung bestimmen, welche Schulen und Einrichtungen dem BBiG entspre- chende Bildungsgänge anbieten.97 Dies konnten beispielsweise auch vollzeitschulische Ausbildungsgänge sein. Von dieser sogenannten Verordnungsermächtigung wurde jedoch in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Der Regierungsentwurf98 vom 20. Oktober 2004 sah vor, die Entscheidung darüber, welche schulischen Bildungsgänge einer Ausbildung nach BBiG entsprechen in den Kompetenzbereich der Bundesländer zu übertragen. So könnten nun die Landesregierungen zusammen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechts- verordnung bestimmen, welche schulischen Berufsbildungsgänge die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 1 des Regierungsentwurfs erfüllen.99 Nachdem die Bundesländer auch bisher schon die Entscheidungen darüber trafen, welche vollqualifizierenden schulischen Bildungs- gänge sie anbieten, hätten sie nach der neuen Regelung auch die Verantwortung der Ein- ordnung ihrer Angebote in das Berufsbildungssystem.
Sofern durch eine Rechtsverordnung eines Bundeslandes die Entsprechung eines Bildungs- ganges mit einem anerkannten Ausbildungsberuf geregelt wird, hätten nach der neuen Re- gelung Absolventen dieses Bildungsganges einen Anspruch auf die Zulassung zur Kammer- prüfung in allen Bundesländern. Durch die Integration dieser Regelung in den § 43 des Re- gierungsentwurfs wird die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur gleichberechtigten Alternative neben der Regelzulassung gem. § 43 Abs. 1 des Regie- rungsentwurfs.100
3.1.2 Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP
Die FDP lehnt ebenso wie die Unionsparteien einen Rechtsanspruch von Absolventen voll- zeitschulischer Ausbildungsgänge auf die Zulassung zur Kammerprüfung ab.101 So befürch- tet die FDP durch die Umsetzung der von der Bundesregierung geplanten Regelung eine Abwertung der dualen Ausbildung.102 Alexander Dobrindt von der CDU/ CSU-Fraktion geht noch einen Schritt weiter und prophezeit im Falle des Inkrafttretens der geplanten Vorschrift den Anfang vom Ende des dualen Bildungssystems.103 Die Unionsparteien verweisen in die- sem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Hauptausschusses, der fordert, dass Ent- scheidungen über die Gleichstellung von Bildungsgängen stets im Einvernehmen mit den Sozialpartnern und den zuständigen Stellen getroffen werden müssen. Dabei sind ihm ins- besondere die inhaltliche und zeitliche Gleichwertigkeit des vollzeitschulischen Ausbildungs- gangs mit der dualen Ausbildung sowie die Einbeziehung der betrieblichen Praxis in die schulische Ausbildung wichtig.104
3.1.3 Stellungnahmen der Lehrerinnen- und Lehrerverbände
Der Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen e.V. (BLBS) steht der Zulassung vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung positiv gegenüber. Er sieht diese durchaus als gleichwertig gegenüber der dualen Ausbildung an, da auch hier sowohl fachpraktische als auch theoretische Ausbildungsinhalte vermittelt werden können.105 Nach Meinung des Verbandes der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen (VLW) ist zur Absicherung dieser Gleichwertigkeit im Rahmen der vollzeitschulischen Ausbildung ein betriebspraktischer Teil vorzusehen, der einen festen Anteil an der gesamten Ausbildung einnimmt. Beispielsweise schlägt er vor, bei dreijährigen Bildungsgängen ein Jahr Betriebs- praxis, das mehr als nur ein Praktikum ist, verpflichtend einzuführen. Bei der Einführung voll- zeitschulischer Ausbildungsgänge soll es nach Meinung des VLW jedoch nicht um eine Ver- drängung der dualen Ausbildung gehen, sondern lediglich um eine bedarfsgerechte, sinnvol- le Ergänzung. Denn während in einigen Regionen Deutschlands die Nachfrage nach Ausbil- dungsplätzen bis ins Jahr 2017 weiterhin steigen wird, wird sie in anderen Regionen schon bald sinken. Aus diesem Grund sind flexible und unbürokratische Regelungen notwendig, die den jeweiligen unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht werden.106
1 Der Begriff berufliche Bildung wird im Folgenden dem Begriff Berufsbildung gleichgesetzt.
2 Vgl. Anhang I.
3 Vgl. Anhang II.
4 Vgl. BT-Drs. 15/2820 vom 30.03.2004.
5 Vgl. Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland vom 16. Juni 2004.
6 Vgl. Kath 2005, S. 5 f.
7 Unter dem BBiG n.F. wird das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 verstanden.
9 Vgl. Sloane/ Twardy/ Buschfeld 1998, S. 119.
10 Vgl. Dehnbostel 1997, S. 162.
11 Vgl. Pütz 2005, S. 4 und Dehnbostel 1997, S. 162.
12 Aus lerntheoretischer und berufspädagogischer Sicht ist das duale System ein plurales System, da weder die Betriebe noch die Berufsschulen uniforme Lernorte, sondern Träger unterschiedlicher Lernorte wie z.B. Klas- senzimmer, Arbeitsplatz, Lehrwerkstätten, Labore usw. sind (vgl. Münch 1994, S. 37 und 41).
13 Vgl. Münch 1994, S. 36.
14 Vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2005, Schaubild 9.3.
15 Darstellung in Anlehnung an Bundesinstitut für Berufsbildung 2005, Schaubild 9.3.
16 Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werden unter Gruppierungen insbesondere Lehrerinnen- und Lehrerverbän- de, Gewerkschaften sowie Arbeitgeberverbände verstanden.
17 Vgl. Sloane/ Twardy/ Buschfeld 1998, S. 212 f.
18 Unter Berufsbildungspolitik versteht man die „direkte und indirekte staatlich organisierte Gestaltungsmöglich- keit zur Weiterentwicklung des beruflichen Bildungsprozesses“ (vgl. Heimann 1995, S. 149).
19 Darstellung in Anlehnung an Dauenhauer 1981, S. 5.
20 Vgl. Dauenhauer 1981, S. 5.
21 Die Ausführungen in diesem Kapitel zur Dokumentenanalyse als Untersuchungsplan orientieren sich am Vor- gehen von Mayring 2002, S. 46 ff.
22 Unter einem Untersuchungsplan versteht man nach Mayring „die grundsätzliche Untersuchungsanalyse, im angelsächsischen Raum unter dem Begriff „design“ bekannt, auch als Forschungsarrangement, Forschungsty- pus oder Forschungskonzeption bezeichnet. Der Untersuchungsplan umfasst auf formaler Ebene Untersu- chungsziel und -ablauf (...). Davon unterschieden werden die konkreten Untersuchungsverfahren (...), also die Methoden der Datenerhebung, Datenaufbereitung und Auswertung.“ (Mayring 2002, S. 40).
23 Vgl. Mayring 2002, S. 47.
24 Atteslander 1974, S. 53, im Original teilweise kursiv.
25 Vgl. Atteslander 1974, S. 53 sowie Mayring 2002, S. 47.
26 Vgl. Sloane/ Twardy/ Buschfeld 2004, S. 272 f.
27 Vgl. Anhang I.
28 Vgl. Freller 2004, S. 7.
29 In den neuen Bundesländern bildeten in 2003 28,0% aller ausbildungsberechtigten Betriebe nicht aus. Vgl. An- hang II.
30 Vgl. Sloane/ Twardy/ Buschfeld 2004, S. 273 f.
31 Vgl. Sloane/ Twardy/ Buschfeld 2004, S. 274. Vgl. auch Tessaring 1995, S. 83.
32 Gem. § 1 Abs. 3 BBiG n.F. versteht man unter beruflicher Handlungsfähigkeit berufliche Fertigkeiten, Fähigkei- ten und Kenntnisse.
33 Vgl. Sloane/ Twardy/ Buschfeld 1998, S. 257 f. und 267.
34 Dehnbostel 1997, S. 162.
35 Wird in diesem Kapitel die Abkürzung BBiG verwendet oder vom Berufsbildungsgesetz gesprochen, so ist das BBiG vom 14.08.1969 gemeint.
36 Handwerks-, Industrie- und Handelskammern sowie industrielle Wirtschaftsverbände.
37 Vgl. Hilbert/ Südmersen/ Weber 1990, S. 30.
38 Der Begriff „Duales System der Berufsausbildung“ wurde vom Deutschen Ausschuss für das Erziehungs- und Bildungswesen (1953-1965) geprägt. Vgl. Deutscher Ausschuss für das Erziehungs- und Bildungswesen 1965a, S. 57.
39 Vgl. Hilbert/ Südmersen/ Weber 1990, S. 41 f.
40 Vgl. Protokoll der Verhandlungen des 10. Kongresses der Gewerkschaften Deutschlands 1919.
41 Vgl. hierzu und zu weiteren Details Münch 1969, S. 811 f.
42 Vgl. Klubertz 2004, S. 275, Münch 1969 S. 812.
43 Vgl. Arnold/ Münch 1995, S. 4 ff.
44 Vgl. Herbst 1969, S. 378. Die GewO war maßgebend für Lehrverhältnisse in Gewerbebetrieben, die HwO für Handwerksbetriebe und das HGB für Handelsbetriebe.
45 Vgl. Deutscher Gewerkschaftsbund 1963a.
46 CDU/ CSU und FDP.
47 Vgl. Lipsmeier/ Greinert 1979, S. 73.
48 Vgl. BT-Drs. IV/539 vom 26.06.1962, vgl. auch Münch 1969, S. 814.
49 Vgl. Lipsmeier/ Greinert 1979, S. 73.
50 Vgl. BT-Drs. V/887 vom 30.08.1966.
51 Vgl. BT-Drs. V/1009 vom 25.10.1966.
52 Vgl. zu einer Analyse der Anhörung Lipsmeier/ Greinert 1968, S. 97-105.
53 Der neue Gesetzentwurf bestand aus dem dritten und achten Abschnitt des SPD-Entwurfs (vgl. BT-Drs. V/887 vom 30.08.1966) und aus dem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (vgl. BT-Drs. V/1009 vom 25.10.1966). Die CDU/CSU konnte zusammen mit der FDP noch Sonderregelungen für das Handwerk durch- setzen.
54 Vgl. BT-Drs. V/4260 vom 04.06.1969 und BR-Drs. 355/69 vom 18.06.1969.
55 Vgl. Engel/ Rosenthal 1970, S. 95. Gem. § 73 BBiG werden einige Teilbereichen der beruflichen Bildung im Handwerk, nämlich §§ 20-49, §§ 56- 59, § 98 und § 99 BBiG durch inhaltsgleiche Vorschriften der HwO geregelt. Durch die Inhaltsgleichheit ist eine Gleichbehandlung aller Ausbildungsberufe gewährleistet.
56 Vgl. Kutscha 1995, S. 146.
57 § 1 Abs. 2 BBiG.
58 Vgl. Dauenhauer 1977, S. 90.
59 Vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, 2 BvF 3/77, BVerfGE 55, 274-328 = NJW 1981, 329-340.
60 Vgl. Dauenhauer 1981, S. 236.
61 Vgl. Dauenhauer 1977, S. 91.
62 Vgl. BT-Drs. 7/3714 vom 02.06.1975.
63 Vgl. Knopp/ Kraegeloh 1990, S. 3.
64 Vgl. BT-Drs. 7/4574 vom 14.01.1976.
65 Vgl. Knopp/ Kraegeloh 1990, S. 3. Für weitere Inhalte vgl. Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste 1976, S. 42-47 und Institut der deutschen Wirtschaft 1977, S. 57 ff.
66 Vgl. BT-Drs. 7/4949 vom 31.03.1976.
67 Vgl. Dauenhauer 1977, S. 95
68 Vgl. Dauenhauer 1977, S. 95.
69 Vgl. Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste 1976, S. 61.
70 Vgl. BT-Drs. 7/5236 vom 20.05.1976.
71 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung steuerrechtlicher und anderer Fragen der Ausbildungsplatzförderung, vgl. BT-Drs. 7/5237 vom 20.05.1976.
72 Vgl. Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste 1976, S. 79 ff.
73 Vgl. Dauenhauer 1977, S. 91-94 und Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste 1976, S. 81.
74 § 1 Abs. 1 Nr. 3 APlFG.
75 Vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, 2 BvF 3/77, BVerfGE 55, 274-328 = NJW 1981, 329-340.
76 Vgl. Kutscha 1995, S. 146.
77 Vgl. Fredebeul/ Bake/ Krebs 1982, S. 23 f.
78 Vgl. Raddatz 1990, S. 92.
79 Vgl. Klubertz 2004, S. 275. Für weitere Informationen zum Berufsbildungssystem in der ehemaligen DDR vgl. Münch 1994, S. 86 f.
80 Vgl. Klubertz 2004, S. 276.
81 Sozialdemokratische Partei Deutschlands und BÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN 1998, I.2, S. 5.
82 Vgl. Klubertz 2004, S. 276.
83 Regierungskommission unter Vorsitz von Peter Hartz.
84 Vgl. Kommission unter Vorsitz von Peter Hartz (2005), S. 105.
85 Vgl. Sozialdemokratische Partei Deutschlands und BÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN 2002, S. 31 f.
86 Unter den Begriff „benachteiligte Jugendliche“ versteht man gem. § 50 Abs.1 BBiG „lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Berufsausbildung noch nicht erwarten lässt“.
87 Vgl. Klubertz 2004, S. 276 f.
88 Vgl. Klubertz 2004, S. 277.
89 Vgl. Böhmer/ Reiche 2005, S. 1.
90 Vgl. BT-Drs. 15/2821 vom 30.03.2004.
91 Vgl. Reiche/ Schummer 2004, S. 2 f.
92 Vgl. BT-Drs. 15/3325 vom 16.06.2004 und BT-Drs. 15/3042 vom 04.05.2004.
93 Vgl. BT-Drs. 15/3325 vom 16.06.2004 und BT-Drs. 15/3042 vom 04.05.2004.
94 Vgl. BT-Drs. 15/3980 vom 20.10.2004.
95 Vgl. BT-Drs. 15/4752 vom 26.01.2005.
96 Vgl. BR-Drs. 49/05 vom 28.01.2005 und Plenarprotokoll 808 vom 18.02.2005, S. 25C u. S. 47*.
97 Vgl. § 40 Abs. 3 BBiG a.F.
98 Vgl. BT-Drs. 15/3980 vom 20.10.2004.
99 Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung 2005a, S. 31.
100 Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung 2005a, S. 31.
101 Vgl. Plenarprotokoll 15/135 vom 28.10.2004, S. 12346 (D), S. 12350 (A) und S. 12354 (C).
102 Vgl. Plenarprotokoll 15/135 vom 28.10.2004, S. 12346 (D).
103 Vgl. Plenarprotokoll 15/135 vom 28.10.2004, S. 12354 (C)
104 Vgl. Plenarprotokoll 15/135 vom 28.10.2004, S. 12350 (A).
105 Vgl. Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen e.V. 2004, S. 5.
106 Vgl. A-Drs. 15(17) 262 m vom 17.11.2004, S. 4 f.
- Arbeit zitieren
- Monika Urlberger (Autor:in), 2005, Das Berufsbildungsreformgesetz 2005 - Politische Hintergründe und möglicher Beitrag zur Bewältigung aktueller Probleme der beruflichen Bildung in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49025
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