Das Urteil des BGH mit Beschluss vom 13. Januar 1983 – 1 StR 737/81 behandelt die Rechtsfrage, ob die Ankündigung des Unterlassens einer rechtlich nicht gebotenen Handlung eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ iSd. § 240 StGB darstellt.
Im vorliegenden Fall wurde ein zum Tatzeitpunkt 16-jähriges Mädchen von einem Warenhausdetektiv bei der Entwendung eines Umhängetuchs gestellt. Daraufhin wurde es in einen von der Verkaufsfläche separaten „Verhörraum“ gebracht, in welchem kurze Zeit später der Angeklagte, ebenfalls Detektiv des Kaufhauses, hinzutrat. Dieser präsentierte sich von Beginn an als dem anderen übergeordnet und vorgesetzt. Das Mädchen bat von einer Anzeige abzusehen, um elterliche Rüge und den Verlust einer Lehrstelle bei einem Bankinstitut, die sie in Aussicht hatte, zu vermeiden. Beide Detektive beharrten auf eine Anzeige, da sie nach eigenen Aussagen bei Absehen mit der Gefährdung ihrer eigenen Arbeitsstelle rechnen müssten; die Strafanzeige wurde währenddessen gefertigt. Als das Mädchen für kurze Zeit mit dem „Chef“ im Raum alleine war, erklärte dieser, es ließe sich eventuell doch eine Lösung für das Problem finden und sie möge ihn an einem nahegelegenen Ort treffen. Dort fanden sich der Angeklagte und das Mädchen kurze Zeit später ein, von wo aus sie gemeinsam zur Wohnung des Angeklagten gingen. Hier sagte er, er ließe „die Sache unter den Tisch fallen“, sofern die 16-jährige mit ihm schlafe. Diese war davon überzeugt, dass er zur Verhinderung der Strafanzeige in der Lage war und auch sonstige Kompetenzen innehatte, von welchen er bei nicht kooperativen Verhalten ihrerseits auch Gebrauch machen würde. Das Mädchen verschob diese Abmachung unter einem Vorwand und beide einigten sich auf einen anderen Termin. Bevor dies jedoch stattfinden konnte, vertraute sich das Mädchen einer ihr nahestehenden Person – ihrem Pfarrer – an, welche dann die Polizei involvierte.
Urteilsanalyse zur BGH-Entscheidung – 1 StR 737/81
Das Urteil des BGH mit Beschluss vom 13. Januar 1983 – 1 StR 737/811 behandelt die Rechtsfrage, ob die Ankündigung des Unterlassens einer rechtlich nicht gebotenen Handlung eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ iSd. § 240 StGB darstellt.
Im vorliegenden Fall wurde ein zum Tatzeitpunkt 16-jähriges Mädchen von einem Warenhausdetektiv bei der Entwendung eines Umhängetuchs gestellt. Daraufhin wurde es in einen von der Verkaufsfläche separaten „Verhörraum“ gebracht, in welchem kurze Zeit später der Angeklagte, ebenfalls Detektiv des Kaufhauses, hinzutrat. Dieser präsentierte sich von Beginn an als dem anderen übergeordnet und vorgesetzt. Das Mädchen bat von einer Anzeige abzusehen, um elterliche Rüge und den Verlust einer Lehrstelle bei einem Bankinstitut, die sie in Aussicht hatte, zu vermeiden. Beide Detektive beharrten auf eine Anzeige, da sie nach eigenen Aussagen bei Absehen mit der Gefährdung ihrer eigenen Arbeitsstelle rechnen müssten; die Strafanzeige wurde währenddessen gefertigt. Als das Mädchen für kurze Zeit mit dem „Chef“ im Raum alleine war, erklärte dieser, es ließe sich eventuell doch eine Lösung für das Problem finden und sie möge ihn an einem nahegelegenen Ort treffen. Dort fanden sich der Angeklagte und das Mädchen kurze Zeit später ein, von wo aus sie gemeinsam zur Wohnung des Angeklagten gingen. Hier sagte er, er ließe „die Sache unter den Tisch fallen“, sofern die 16-jährige mit ihm schlafe. Diese war davon überzeugt, dass er zur Verhinderung der Strafanzeige in der Lage war und auch sonstige Kompetenzen innehatte, von welchen er bei nicht kooperativen Verhalten ihrerseits auch Gebrauch machen würde. Das Mädchen verschob diese Abmachung unter einem Vorwand und beide einigten sich auf einen anderen Termin. Bevor dies jedoch stattfinden konnte, vertraute sich das Mädchen einer ihr nahestehenden Person – ihrem Pfarrer – an, welche dann die Polizei involvierte.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen und eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt. Die Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht als unbegründet abgewiesen worden. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart wollte sich den Vorinstanzen anschließen und die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen. Jedoch hätte er damit von einer Entscheidung des BGH und des OLG abgewichen, sodass die Rechtssache dem BGH nach § 121 II GVG vorzulegen war. Mit der Revision erstrebte der Kläger das vom Berufungsgericht ergangene Urteil aufzuheben; dies wurde vom BGH letztlich abgewiesen.
Zentrales Problem vorliegend war, dass die Aussage des Angeklagten „die Sache unter den Tisch fallen“ zu lassen auf der einen Seite so verstanden werden konnte, dass er bei Kooperation des Mädchens keine Anzeige erstatten würde. Hierin war unproblematisch eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ iSd. § 240 StGB durch aktives Tun zu sehen. Denn die Drohung ist deshalb verwerflich, da sie nach dem Prinzip des mangelnden Zusammenhangs mit dem angestrebten Zweck in keinem rechtlich anerkannten Zusammenhang steht. Jedoch konnte die Aussage auch so gedeutet werden, dass der Detektiv Angehörige des Kaufhauses bzw. den Kollegen nicht an einer Anzeige ihrerseits hindern oder anderweitig den natürlichen Verlauf der Dinge beeinflussen würde. Bei dieser zweiten Alternative handelte es sich hingegen um ein Unterlassen. Ein solches Unterlassen wäre jedoch nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre nur dann strafbar, wenn der Angeklagte zum Tätigwerden rechtlich verpflichtet gewesen wäre; in anderen Worten: eine Drohung mit Unterlassen gem. § 240 StGB läge nur dann vor, wenn der Angeklagte eine rechtliche Pflicht hätte, die zu unterlassene Handlung zu tätigen und so dem Opfer zu helfen. Vertritt man hingegen die Auffassung, dass die Drohung mit Unterlassen nicht von einer tatsächlich vorliegenden Handlungspflicht, sondern lediglich davon abhängt, dass der Täter das Opfer in eine Zwangslage versetzt, so musste man die Drohung mit einem empfindlichen Übel bejahen.
Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine Strafbarkeit der Drohung mit Unterlassen nur dann abzulehnen ist, wenn vom Bedrohten zu erwarten ist, der Drohung und dem von diesem ausgehenden Druck mit besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.
Damit bricht er mit der von der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur angestellten Differenzierung zwischen der Drohung durch aktives Tun und der mit Unterlassen zwecks eines interessengerechten Ergebnisses und zum besseren Rechtsschutz des Opfers. Fraglich bleibt hierbei, ob das Urteil Rechtssicherheit herstellen kann, wenn dieselbe Rechtsfrage zuvor in einer anderen höchstrichterlichen Entscheidung verneint wurde.
A. Interessengerechte Lösung für rechtwidrige und rechtmäßige Unterlassungsfälle
Die durch AG und LG erwirkten Urteile verdeutlichen den in der Rechtsprechung und Literatur ausgetragenen Meinungsstreit zur Begrifflichkeit der Drohung mit einem empfindlichen Übel bei einem Unterlassensverhalten. Das OLG wollte die Revision ebenfalls abweisen, legte dem BGH die Sache jedoch aufgrund abweichender BGH- und OLG-Urteile2 zur letztendlichen Entscheidung vor. Der BGH beendete den Streit mit der Befürwortung der zuvor verworfenen Gegenauffassung.
I. Die vorinstanzlichen Urteile: Verwerfung der Rechtspflichtheorie
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht erkannten im Verhalten des Angeklagten eine versuchte Nötigung und verwarfen mithin die von Rechtsprechung und Literatur verfochtenen Hauptauffassungen.
1. Drohung mit Unterlassen nach der Verwerflichkeitstheorie
Beide Instanzen folgten in ihrer Entscheidung der Mindermeinung und erteilen der herrschenden Meinung eine eindeutige Absage. Nach ihrer Auffassung käme es einzig darauf an, dass der Täter beim Opfer den Eindruck hinterlässt, sei es aktiv oder durch passives Verhalten, auf den Geschehensablauf Einfluss zu haben und davon auch Gebrauch zu machen bzw. machen zu können. Es sei für die Nötigung nicht entscheidende Frage, ob er tun oder unterlassen darf, sondern vielmehr womit er drohen dürfe.3 Hiernach sei nicht erforderlich, dass der Drohende bei Ankündigung eines Unterlassensverhalten rechtlich zum Handeln verpflichtet ist. Vergegenwärtige man sich, dass sowohl mit einem aktiven Tun als auch mit Unterlassen das empfindliche Übel angedroht werden kann, so bleibe einzig maßgebend, dass der Drohende dem Opfer eine Überlegenheit vorhält, von welcher er verspricht und in Aussicht stellt, diese für das Opfer negativ auswirkend einzusetzen. Für das Opfer mache es in dem Sinne keinen Unterschied, ob der Drohende eine Rechtspflicht zum Tätigwerden innehat. Dessen Empfinden und Willensentscheidung werde dennoch beeinträchtigt. Der vom Drohenden ausgeübte Druck mache es für den Bedrohten schwer abzuschätzen, ob das durch den Täter eingesetzte Druckmittel vorliegt oder gar nur vorgespiegelt ist. Das von der Gegenansicht vertretene Argument, der Täter schaffe kein neues Übel, sondern kündige nur an, einen bereits vorhandenen und seinen Lauf nehmenden, nicht von ihm geschaffenen, Geschehensablauf nicht zu korrigieren, und lediglich eine nicht gebotene Beihilfe unter einer Bedingung zu versprechen, sodass der Täter schon rein theoretisch kein Übel androhe, könne so nicht standhalten. Denn es übersehe den Aspekt, dass der Täter durch seine Erscheinung eine neue Sachlage und demnach ein neues Übel schaffe, welches sich dem Opfer vorher nicht offenbarte. Der Täter stelle eine völlig neue Beziehung zum Opfer her, welches nun eine vorher nicht existente Entscheidung zu treffen habe und entweder die mögliche und tatsächliche Hilfe des Drohenden unter Aufopferung seines Wohls annehmen kann oder eben nicht. Daher sei es irrelevant, ob der Täter ein neues Übel schaffe oder auf ein bereits bestehendes hinweise. Relevant sei, welchen Einfluss dieses Übel auf die vom Täter herausgeforderte Entscheidung habe und ob dies vom Opfer hinzunehmen sei. Das neue Übel realisiere sich zum einen in dem ausgeübten Druck und zum anderem in der verweigerten Hilfeleistung.
Dem wollte sich das OLG als vorlegendes Gericht anschließen und die Revision abweisen. Denn die Frage nach der Begrifflichkeit der Drohung mit Unterlassen könne nicht durch das Vorliegen einer Rechtspflicht des Täters zum Handeln abhängig gemacht werden, da durch diese Herangehensweise die Unterlassung lediglich in Verquickung mit dem ohnehin bereits bevorstehenden Übel betrachtet werde und unvertretbar missachte, dass das Opfer dennoch in eine Zwangslage versetzt werde.4 Ein Übel sei durch jeden in Aussicht gestellten Nachteil verwirklicht, sei es durch Tun oder mit Unterlassen veranlasst. Setze eine Strafbarkeit nach dem Nötigungstatbestand eine vorliegende Handlungspflicht voraus, so würde auf ein sachlich nicht gerechtfertigtes Kriterium abgestellt, welches willkürliche Resultate hervorbringe. Das durch die herrschende Lehre und Rechtsprechung verfolgte Ziel, einer uferlosen Ausweitung des Nötigungstatbestands entgegenzuwirken, könne schlichtweg durch das Erfordernis der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 II StGB und der Prüfung nach der Empfindlichkeit des angedrohten Übels erreicht werden.
Deshalb hielt das Gericht eine Nötigung auch dann für gegeben, wenn ein an sich rechtmäßiges Verhalten, wie das Unterlassen nicht gebotenen Tuns, sozialwidrig als solches Mittel verwendet wird.
2. Drohung mit Unterlassen bei vorliegender Rechtspflicht zum Handeln
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur hingegen stelle die Drohung mit Unterlassen dann eine Nötigung dar, wenn der Täter gleichsam zu dieser Handlung rechtlich verpflichtet sei und es nicht in seiner Entscheidungsmacht liege, diese Handlung nach freiem Belieben vorzunehmen.5 Im Gegensatz zur oben aufgeführten Ansicht bedürfe es also zwingend einer gebotenen Handlungspflicht des Täters und es reiche nicht bloß aus, dass das Opfer in eine Zwangslage versetzt werde. Als tragendes Argument führt diese Ansicht an, dass es bereits an der Verwerflichkeit der Drohung iSd. § 240 StGB scheitere. Denn die Selbstbestimmung des Bedrohten, die durch den Nötigungstatbestand geschützt werden soll, sei nicht in rechtlich zu beanstandender Weise berührt, weil er auf eine versprochene Hilfeleistung verzichten müsse, die ihn von vornherein gar nicht zustünde, sog. Autonomieprinzip.6 Die Ankündigung des Unterlassens erfülle nur dann das Tatbestandsmerkmal der Drohung, wenn der Täter mit der Unterlassung bewusst eine ihm obliegende Handlungspflicht verletzen will, um so eine Zwangslage abzuwenden.7 Hier bedient man sich zur Abgrenzung des Tatbestands also der Dogmatik des unechten Unterlassungsdelikts, die nach dieser Ansicht auch hier Anwendung finden müsse. Sie stützt sich auf das Argument, der Täter müsse das Übel selbst ankündigen, welches auch durch einen vom Täter beeinflussten Dritten erfolgen könne.8 Dies sei allerdings nicht der Fall, wenn das Übel bereits durch eine andere Partei „im Raum schwebt“, das nicht im Entscheidungs- und Verantwortungskreis des Täters liege und auf welches der Täter keinerlei Einfluss hat. Sofern der Täter bloß in Aussicht stellt, eine dem Opfer dienliche Handlung nicht auszuführen und den Dingen stattdessen ihren natürlichen Lauf zu lassen, stelle dies noch kein Inaussichtstellen eines Übels iSd. § 240 StGB dar. Die Ankündigung, in bestehende Verhältnisse nicht zu interagieren könne semantisch nur dann mit der Ankündigung, dem Opfer ein Nachteil zuzufügen, gleichgestellt werden, wenn überhaupt auch eine Rechtspflicht zur Handlung vorliege; nicht aber, wenn der Täter freiwillig eine Unterstützungshandlung und Alternative zur Verfügung stellend anpreist, zu der er rechtlich nicht verpflichtet sei und in dieser Weise nur auf ein bereits vorliegendes bzw. bevorstehendes Übel hinweise – jedoch in Abgrenzung dazu kein neues Übel schaffe.9 Dessen Handlung könne allenfalls als sittlich verwerflich angesehen, strafrechtlich hingegen nicht beanstandet werden, zumal man die hier gegebene Moralwidrigkeit streng von der strafrechtlich relevanten Sozialwidrigkeit abgrenzen müsse.10 Als Indiz für einen möglichen Anspruch des Bedrohten könne dabei die Erörterung dienen, ob der rechtlich garantierte Freiheitsbereich des Bedrohten durch den Täter verschoben werde oder aber in derselben Position verbleibe. Letzteres sei allenfalls dann gegeben, wenn der Freiheitsbereich schon vorher – bevor der Täter sich überhaupt in das Geschehen einbringt – belastet sei.11 Kündigt der Täter ein in sein freies Belieben gestelltes Unterlassen an, woran er eine Forderung anknüpft, möge er sich allenfalls im außerprivaten Bereich bewegen ohne dabei die Rechtssphäre des anderen zu beeinträchtigen oder zu berühren.12 Dies gehe damit einher, dass die Freiheit des Opfers gegen solche Unterlassungen und deren Ankündigung nicht geschützt werden könne, wo es keinen Freiheitsschutz vor dem bloßen Unterlassen gäbe. Die Autonomie des Täters, von seinem Untätigkeitsrecht Gebrauch zu machen und dies einem anderen gegenüber zu äußern, müsse hier Vorrang gewinnen. Eine solche Ausweitung des Begriffs „Drohung mit einem empfindlichen Übel“, wie es die Gegenansicht tue, sodass nur auf das Mittel abgestellt wird, mit welchem der Fremdwillen zu beeinträchtigen angestrebt wird, sei nicht mehr mit dem Gesetz vereinbar. Das Rechtsgut des § 240 StGB sei tangiert, wenn die Fremdverpflichtung auch innerhalb des Freiheitsbereichs des Bedrohten verortet werden könne.13 Die Ansicht der wenigen Stimmen der Literatur sei nicht zu folgen, da hier der Begriff der „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ zu weit ausgelegt werde.
II. BGH-Urteil: Eröffnung des Nötigungstatbestands bei nicht gebotener Handlungspflicht
Nach Auffassung des BGH kann die zuvor von der Rechtsprechung vertretene Rechtspflichttheorie weder zu überzeugenden Lösungen führen noch habe sie in ihrer Begründung Bestandskraft. Vielmehr könne ein interessengerechtes Ergebnis einzig bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen und dem Kriterium der Verwerflichkeit erzielt werden.
1. Zustimmung der vorinstanzlichen Begründung
Der Senat stellte zunächst fest, dass der BGH die Rechtsfrage in seinen vorangegangenen Urteilen zwar in Hinblick auf den erpresserischen Tatbestand gem. § 253 StGB behandelt hat, der Begriff der Drohung mit einem empfindlichen Übel jedoch in beiden Tatbeständen der §§ 240, 253 StGB denselben Inhalt hat und somit einheitlich auszulegen ist.
[...]
1 NJW 1983, 765.
2 BGH 29. Januar 1954 – 1 StR 682/53; BGH 17. November 1959 – 5 StR 456/59= GA 1960, 277; OLG Hamburg 2. April 1980 – 1 Ss 12/80= NJW 1980, 2592.
3 NStZ 1982, 161; Niese,18, 22; vgl. Schroeder, JR 1977, 358; Arzt, in: FS Welzel, 836, Fn. 42; Volk, JR 1981, 274; Hansen, 130; Schröder, BB 1953, 1015 f; Eser, in: Schönke/Schröder, § 240 Rn. 20.
4 OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss 09.10.1981 – 1 Ss (25) 493/81= NStZ 1982, 161.
5 BGH, GA 1960, 277, 278, gleiche Problematik in Bezug zu § 253 StGB; RGSt 10, 100; 14, 264; 63, 424; BGH 29.01.1954 – 1 StR 682/53; OLG Hamburg, NJW 1980, 2592; Bauer, JZ 1953, 649; Haffke, ZStW 1972, 71, Fn. 135.
6 Roxin, JuS 1964, 377.
7 RGSt 63, 425; RGSt 72, 76.
8 vgl. RGSt 54, 237.
9 RGSt 14, 264; RGSt 63, 424; Herzberg, 150; Roxin, JuS 1964, 377; RGSt 72, 75; Dreher/Tröndle, § 253 Rn. 5; Lackner, § 240 Anm. 4.
10 Roxin, JuS 1664, 377.
11 NJW 1980, 2592; Jakobs, in: FS Peters, 78.
12 Reents, 146.
13 Jakobs, in: FS Peters, 78.
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