1. Einleitung
Seit 1985 betreibt die Gesellschaft für Konsumforschung in Nürnberg (GfK) Fernsehforschung. Erste Auftraggeber der GfK waren die beiden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF. Seit 1988 ist die Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) Auftraggeber der GfK-Fernsehforschung. Der AGF gehören neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch die großen privatrechtlichen Sender des deutschen Fernsehmarktes an.
Hatten die GfK-Zahlen anfangs eine große programmplanerische Bedeutung, so steht nach dem Beitritt der werbefinanzierten Privatsender zum Auftraggeberkreis der GfK-Fernsehforschung die kommerzielle Aussagekraft der ermittelten Daten im Sinne der Werbeplanung im Vordergrund.
Mit dem dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.07.1997 erhielten die GfK-Zahlen zu ihrer kommerziellen und programmplanerischen Bedeutung noch eine politische Bedeutung. Sie wurden zu Kriterien der Konzentrationskontrolle auf dem deutschen Medienmarkt erhoben.
Während im Rundfunkstaatsvertrag die Bedeutung des Zuschaueranteils bei der Konzentrationskontrolle festgeschrieben ist, bestehen keine genauen Angaben zur Ermittlung desselben. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob die ursprünglich aus Wettbewerbsgründen ermittelten GfK-Zahlen ihrer politischen Rolle bei der Konzentrationskontrolle mit möglicherweise großen juristischen Folgen gerecht werden.
Möchte man sich dieser Frage nähern, so ist zuerst ein Überblick über die politische Verwendung der GfK-Zahlen notwendig. Ergänzend zu den in dieser Einleitung gegebenen Informationen wird in Punkt 2 dieser Arbeit die Konzentrationskontrolle im deutschen Rundfunkmarkt dargestellt. Der Schwerpunkt soll hierbei jedoch auf jenen Bereichen der Konzentrationskontrolle liegen, in denen die GfK-Zahlen gegenwärtig eine Rolle spielen. Nachdem im Punkt 3 die Herkunft der GfK-Zahlen genauer erläutert wird, ist im Punkt 4 eine Auseinandersetzung mit der Grundfrage dieser Arbeit (nach der politischen Tauglichkeit der GfK-Zahlen) möglich. Im Fazit soll eine abschließende Bewertung der Frage unter Berücksichtigung möglicher Alternativen erfolgen.
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Gliederung:
1. Einleitung
2. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich und ihr Auftrag nach dem Rundfunkstaatsvertrag
3. Die Ermittlung der TV-Marktanteile in Deutschland
3.1 Die Organisation
3.2 Die Methode
4. Probleme bei der politischen Nutzung der GfK-Zahlen
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Seit 1985 betreibt die Gesellschaft für Konsumforschung in Nürnberg (GfK) Fernsehforschung. Erste Auftraggeber der GfK waren die beiden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF. Seit 1988 ist die Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) Auftraggeber der GfK-Fernsehforschung. Der AGF gehören neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch die großen privatrechtlichen Sender des deutschen Fernsehmarktes an.[1]
Hatten die GfK-Zahlen anfangs eine große programmplanerische Bedeutung, so steht nach dem Beitritt der werbefinanzierten Privatsender zum Auftraggeberkreis der GfK-Fernsehforschung die kommerzielle Aussagekraft der ermittelten Daten im Sinne der Werbeplanung im Vordergrund.[2]
Mit dem dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.07.1997 erhielten die GfK-Zahlen zu ihrer kommerziellen und programmplanerischen Bedeutung noch eine politische Bedeutung. Sie wurden zu Kriterien der Konzentrationskontrolle auf dem deutschen Medienmarkt erhoben.[3]
Während im Rundfunkstaatsvertrag die Bedeutung des Zuschaueranteils bei der Konzentrationskontrolle festgeschrieben ist, bestehen keine genauen Angaben zur Ermittlung desselben. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob die ursprünglich aus Wettbewerbsgründen ermittelten GfK-Zahlen ihrer politischen Rolle bei der Konzentrationskontrolle mit möglicherweise großen juristischen Folgen gerecht werden.
Möchte man sich dieser Frage nähern, so ist zuerst ein Überblick über die politische Verwendung der GfK-Zahlen notwendig. Ergänzend zu den in dieser Einleitung gegebenen Informationen wird in Punkt 2 dieser Arbeit die Konzentrationskontrolle im deutschen Rundfunkmarkt dargestellt. Der Schwerpunkt soll hierbei jedoch auf jenen Bereichen der Konzentrationskontrolle liegen, in denen die GfK-Zahlen gegenwärtig eine Rolle spielen. Nachdem im Punkt 3 die Herkunft der GfK-Zahlen genauer erläutert wird, ist im Punkt 4 eine Auseinandersetzung mit der Grundfrage dieser Arbeit (nach der politischen Tauglichkeit der GfK-Zahlen) möglich. Im Fazit soll eine abschließende Bewertung der Frage unter Berücksichtigung möglicher Alternativen erfolgen.
2. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich und ihr Auftrag nach dem Rundfunkstaatsvertrag
Nach §36 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sind die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) sowie die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen zur Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Ausstrahlung von Fernsehprogrammen zuständig. Diese Meinungsvielfalt kann nach § 26 Abs. 2 RStV durch die vorherrschende Meinungsmacht eines Rundfunkveranstalters bedroht werden. Dies ist nach § 26 RStV gegeben, wenn die einem Veranstalter zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Markanteil von 30% erreichen. Ebenso wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn der Zuschaueranteil von 30% geringfügig unterschritten wird, das Unternehmen jedoch auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder die Aktivitäten eines Unternehmens im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten in der Gesamtbeurteilung einen Meinungseinfluss vermuten lassen, der einem Zuschaueranteil im Fernsehen von 30% entspricht. Hat ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht, greifen die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 ff. RStV.[4]
Grundlegend bei der Arbeit der KEK ist also die Frage nach dem Zuschaueranteil eines Rundfunkveranstalters als Regulierungsansatz. Vorgaben für die Bestimmung des Zuschaueranteils enthält § 27 RStV.[5] Danach werden bei der Berechnung alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen sowie des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks einbezogen. Zur Ermittlung und Bereitstellung der Daten ist von den Landesmedienanstalten ein von der KEK ausgewähltes Unternehmen zu beauftragen, welches die Daten aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden ermittelt. Die Beauftragung des Unternehmens durch die Landesmedienanstalten hat nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgrund einer Ausschreibung zu erfolgen.
Gegenwärtig sind die Vorarbeiten zur Ausschreibung durch die KEK bereits abgeschlossen. Die Ausschreibung selbst hat durch die Landesmedienanstalten zu erfolgen, welche dabei von der Bremischen Landesmedienanstalt vertreten werden. Jedoch hat die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten in ihrer Sitzung am 26./27. Juni 2000 beschlossen, die Durchführung des Auswahlverfahrens eines Unternehmens zurückzustellen.[6]
Für die gegenwärtige Situation enthält der §34 RStV eine Übergangsbestimmung, wonach die KEK bis zur selbständigen Ermittlung von Zuschauermarktanteilen die vorhandenen Daten zu verwenden hat. Hiermit sind die im Auftrag der AGF von der GfK ermittelten Daten gemeint, welche gemäß §34 Satz 2 RStV von den Fernsehsendern der KEK auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind. Eine zeitliche Begrenzung dieser Übergangsregelung ist im RStV nicht enthalten.[7]
Der Grund für das bisher nicht durchgeführte Ausschreibungsverfahren lässt sich darin vermuten, dass der KEK durch die oben dargestellte Übergangsregelung die besten verfügbaren Zahlen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass hierfür finanzielle Aufwendungen von Nöten sind. Würde die KEK einen eigenen Auftrag zur für sie exklusiven Ermittlung der Zahlen vergeben, so wäre dies mit immensen Kosten verbunden. Die Fernsehforschung der AGF verschlingt jährlich einen Betrag von 35 Millionen DM.[8]
Eine Veränderung der gegenwärtigen Situation ist nach Angabe der Pressestelle der KEK bislang nicht abzusehen.[9]
3. Die Ermittlung der TV-Marktanteile in Deutschland
Wie oben beschrieben, verwendet die KEK die im Auftrag der AGF von der GfK-Fernsehforschung ermittelten Daten zur Fernsehnutzung in Deutschland. Um diese Praxis bewerten zu können, soll nachfolgend ein Überblick über dieses System der quantitativen Fernsehforschung gegeben werden.
[...]
[1] vgl. Karstens, Eric / Schütte, Jörg: Firma Fernsehen. Reinbek bei Hamburg 1999, Seite 406
[2] vgl. ebenda
[3] vgl. Dörr, Dieter: Die KEK – ein taugliches Instrument zur Bekämpfung der Medienkonzentration? In: Media Perspektiven 2/98, Seite 54-68, Seite 54
[4] vgl. Rundfunkstaatsvertrag (RStV), Konsolidierte Fassung, in der Fassung des fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags. http://www.artikel5.de/gesetze/rstv.html , eingesehen am 13.09.2001
[5] vgl. ebenda
[6] vgl. Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) (Hrsg.): Jahresbericht der KEK 1999/2000. Potsdam 2000, Seite 89
[7] vgl. RStV, a.a.O.
[8] vgl. Karstens, Eric / Schütte, Jörg, a.a.O., Seite 406
[9] lt. Korrespondenz des Verfassers mit Constanze Barz, Pressestelle KEK, Potsdam, im Juli 2001
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